L 14 B 109/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 43 AS 744/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 109/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1) gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Februar 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die – nur – von der Antragstellerin zu 1) eingelegte Beschwerde ist unbegründet.

Die Antragstellerin zu 1) lebt mit ihrem minderjährigen Sohn O in einer Bedarfsgemeinschaft. Nicht zu dieser Bedarfsgemeinschaft gehört – nach der derzeitigen Rechtslage – die volljährige Tochter K, die gegebenenfalls eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildet, soweit das von ihr erzielte Einkommen (Ausbildungsvergütung) nicht ausreichen sollte, um ihren Lebensunterhalt (einschließlich der ihr zuzurechnenden – anteiligen – Kosten für Unterkunft und Heizung) zu bestreiten.

Da die Tochter K aber mit der Antragstellerin zu 1) und dem Sohn O in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin zu 1) sowie dem Sohn O Leistungen für Unterkunft und Heizung nur in Höhe von jeweils einem Drittel (207,86 Euro) der insgesamt (für alle drei Haushaltsangehörigen) entstehenden Aufwendungen (623,58 Euro) erbringt.

Auch entspricht es der Rechtslage, das der Antragstellerin zu 1) für ihre Tochter K gezahlte Kindergeld als ihr (und nicht deren) Einkommen zu berücksichtigen; da die Tochter im Haushalt der Antragstellerin zu 1) lebt, ist auch unerheblich, ob diese das Kindergeld an jene weiterleitet (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung [Alg II-V]); dies ist im übrigen bislang nicht glaubhaft gemacht.

Zweifelhaft ist freilich, ob die Antragsgegnerin zu Recht auch Kindergeld für das dritte, minderjährige Kind der Antragstellerin zu 1), das derzeit nicht in ihrem Haushalt lebt, sondern auswärtig untergebracht ist (P oder P), als ihr Einkommen berücksichtigt. Dies kann allerdings im Rahmen der vorliegenden Entscheidung auf sich beruhen. Denn nachdem die Antragsgegnerin vorgetragen hat, dass die Antragstellerin zu 1) ihr mitgeteilt habe, dass sie seit Anfang dieses Jahres nur noch für zwei Kinder Kindergeld erhalte (Schriftsatz vom 15. März 2006), hat die Antragstellerin zu 1) dies nicht belegt sowie sich dazu nicht geäußert und insbesondere trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung (vom 6. April 2006) und Erinnerung (vom 24. April 2006) nicht angegeben, für welche Kinder sie seit Anfang dieses Jahres Kindergeld erhält. Da der Senat keine Veranlassung hat anzunehmen, dass dieses Schweigen der Antragstellerin zu 1) auf eine unzureichende Verfahrensführung ihres sie vertretenden (rechtskundigen) Bevollmächtigten zurückzuführen sein könnte, lässt dies nur den Schluss zu, dass sie imstande ist, ihren Lebensunterhalt jedenfalls vorläufig auch ohne die von ihr ursprünglich beantragte Anordnung zu bestreiten. Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, dass eine derartige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Antragstellerin zu 1) nötig sein könnte (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG] – Anordnungsgrund).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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