Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 2912/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 58/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juni 2005 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juni 2005 ist unzulässig. Der Antragsteller verfolgt in dem vorliegenden Verfahren das Ziel, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung von jeweils 30 EUR für die Monate April, Mai und Juni 2005 zu verpflichten. Er ist durch den Beschluss des Sozialgerichts Berlin, in dem der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wird, nicht mehr beschwert, nachdem der Antragsgegner zunächst mit Bescheid vom 6. Juni 2005 die einbehaltenen Beträge von jeweils 30 EUR für April und Mai 2005 wieder bewilligt und den noch streitigen Betrag für Juni 2005 an den Antragsteller dann im Oktober 2005 ausgezahlt hat. Da der Antragsteller die Beschwerde weder für erledigt erklärt noch zurückgenommen hat, ist sie nunmehr als unzulässig zu verwerfen.
Entsprechend seinem Kostenanerkenntnis vom 16. Dezember 2005 waren dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aufzuerlegen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 des Sozialgerichtsgesetzes).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juni 2005 ist unzulässig. Der Antragsteller verfolgt in dem vorliegenden Verfahren das Ziel, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung von jeweils 30 EUR für die Monate April, Mai und Juni 2005 zu verpflichten. Er ist durch den Beschluss des Sozialgerichts Berlin, in dem der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wird, nicht mehr beschwert, nachdem der Antragsgegner zunächst mit Bescheid vom 6. Juni 2005 die einbehaltenen Beträge von jeweils 30 EUR für April und Mai 2005 wieder bewilligt und den noch streitigen Betrag für Juni 2005 an den Antragsteller dann im Oktober 2005 ausgezahlt hat. Da der Antragsteller die Beschwerde weder für erledigt erklärt noch zurückgenommen hat, ist sie nunmehr als unzulässig zu verwerfen.
Entsprechend seinem Kostenanerkenntnis vom 16. Dezember 2005 waren dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aufzuerlegen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 des Sozialgerichtsgesetzes).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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