Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 91 AS 9933/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 1357/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Oktober 2005 aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die mit Bescheid vom 25. Juli 2005 bewilligten Leistungen an den Antragsteller auszuzahlen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Gründe:
Der Antragsgegner ist aufgrund seines Bescheides vom 25. Juli 2005 verpflichtet, dem Antragsteller die ihm darin bis zum 31. Januar 2006 gewährten Leistungen auszuzahlen. Soweit er berechtigt gewesen sein mag, die Leistungen ab Oktober 2005 vorläufig einzustellen, hat er diese nunmehr unverzüglich nach – bzw. auszuzahlen, da die Leistungsbewilligung ausweislich der vorgelegten Akte nicht innerhalb von zwei Monaten seit Zahlungseinstellung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden ist (§ 331 Abs. 1, 2 des Sozialgesetzbuches, Drittes Buch i. V. mit § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches, Zweites Buch). Ebensowenig ist die Leistung wegen (angeblich) fehlender Mitwirkung entzogen worden (§ 66 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches, Erstes Buch). Dies trägt der Antragsgegner selbst nicht vor.
Im Übrigen ist die Zahlung offenbar vorläufig eingestellt worden, weil die Vermutung bestand, der Antragsteller sei Eigentümer eines hochwertigen Pkw sowie von ihm vermieteter Ferienwohnungen. Durch entsprechende Unterlagen hat der Antragsteller jedoch (zumindest) glaubhaft gemacht, dass ihm weder der Pkw noch die Ferienwohnungen gehören. Der Antragsgegner hat es trotz Aufforderung nicht für notwendig angesehen, sich dazu zu äußern, so dass nicht ersichtlich geschweige denn dargelegt ist, welche Umstände ihn berechtigen könnten, die Auszahlung der mit Bescheid vom 25. Juli 2005 bewilligten Leistungen weiterhin zu verweigern.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 des Sozialgerichtsgesetzes).
Gründe:
Der Antragsgegner ist aufgrund seines Bescheides vom 25. Juli 2005 verpflichtet, dem Antragsteller die ihm darin bis zum 31. Januar 2006 gewährten Leistungen auszuzahlen. Soweit er berechtigt gewesen sein mag, die Leistungen ab Oktober 2005 vorläufig einzustellen, hat er diese nunmehr unverzüglich nach – bzw. auszuzahlen, da die Leistungsbewilligung ausweislich der vorgelegten Akte nicht innerhalb von zwei Monaten seit Zahlungseinstellung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden ist (§ 331 Abs. 1, 2 des Sozialgesetzbuches, Drittes Buch i. V. mit § 40 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches, Zweites Buch). Ebensowenig ist die Leistung wegen (angeblich) fehlender Mitwirkung entzogen worden (§ 66 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches, Erstes Buch). Dies trägt der Antragsgegner selbst nicht vor.
Im Übrigen ist die Zahlung offenbar vorläufig eingestellt worden, weil die Vermutung bestand, der Antragsteller sei Eigentümer eines hochwertigen Pkw sowie von ihm vermieteter Ferienwohnungen. Durch entsprechende Unterlagen hat der Antragsteller jedoch (zumindest) glaubhaft gemacht, dass ihm weder der Pkw noch die Ferienwohnungen gehören. Der Antragsgegner hat es trotz Aufforderung nicht für notwendig angesehen, sich dazu zu äußern, so dass nicht ersichtlich geschweige denn dargelegt ist, welche Umstände ihn berechtigen könnten, die Auszahlung der mit Bescheid vom 25. Juli 2005 bewilligten Leistungen weiterhin zu verweigern.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 des Sozialgerichtsgesetzes).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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