Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 13 AS 40/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 34/96
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 09.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2005 in Form des Änderungsbescheides vom 26.08.2005 verurteilt, dem Kläger ab dem 01.03. bis zum 31.10.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ohne Berücksichtigung der Eigenheimzulage als Einkommen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anrechnung einer Eigenheimzulage als Einkommen.
Dem am 07.04.1944 geborenen Kläger und seiner in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehegattin wurden durch Bescheid der Beklagten vom 09.03.2005 für März 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) zur Sicherung des Lebensunterhaltes bewilligt. Dabei wurde für die von den Eheleuten bewohnte Eigentumswohnung vom Finanzamt Minden in Höhe von 2761,00 EUR jährlich gewährte Eigenheimzulage in Höhe des nicht an Kreditgeber abgetretenen Anteils in Höhe von 1483,00 EUR (monatlich 123,58 EUR) als Einkommen angerechnet.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, bei Antragstellung sei ihm ein ca. 200,00 EUR höherer Betrag in Aussicht gestellt worden. Er könne die Berechnung der Leistung nicht nachvollziehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2005 wies der Kreis Minden-Lübbecke den Widerspruch im Wesentlichen zurück und half in Höhe einer noch zu berücksichtigenden Werbungskostenpauschale von 15,33 EUR ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei der Eigenheimzulage handele es sich um zu berücksichtigendes Einkommen, soweit dieses nicht abgetreten sei. Die Zulage sei auf einen Zeitraum von 12 Monaten zu verteilen und der entsprechende Anteil monatlich anzurechnen.
Hiergegen hat der Kläger am 19.08.2005 Klage erhoben mit der er die Anrechnung der Eigenheimzulage weiterhin rügt. Durch die Einreichung der Kreditunterlagen habe er nachgewiesen, dass er zur Finanzierung der Eigentumswohnung auf die Zulage angewiesen sei. Die Beklagte habe die Rechtswidrigkeit ihres Vorgehens auch selbst erkannt und rechne die Zulage ab November 2005 nicht mehr an. Auch für März bis Oktober 2005 scheide eine Anrechnung aus. Dies werde auch durch die Gesetzesänderungen bestätigt.
Auch die Anrechnung für die Zeit von April bis Oktober 2005 mit Bescheid vom 26.08.2005 sei rechtswidrig.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2005 in der Form des Änderungsbescheides vom 26.08.2005 zu verurteilen, ihm ab dem 01.03.2005 bis zum 31.10.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ohne Berücksichtigung der Eigenheimzulage als Einkommen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist zunächst der Auffassung, dass richtige Beklagte der Kreis Minden-Lübbecke sei. Nach § 1 Abs. 1 der Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II im Kreis Minden-Lübbecke habe der Kreis Minden-Lübbecke als nach § 6a Abs. 2 SGB II zugelassener kommunaler Träger den kreisangehörigen Städten und Gemeinden die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung im eigenen Namen übertragen. Gleichzeitig habe er sich aber in § 8 Satz 1 der Satzung die Durchführung von Rechtsbehelfs- und Rechtsstreitverfahren in allen Fällen vorbehalten. Auch nach dem AG-SGB II NRW sei er berechtigt, die Entscheidung darüber zu treffen, wer den Kreis als Träger der Leistungen nach dem SGB II gerichtlich vertrete. Er sei der Auffassung, dass richtiger Klagegegner nicht die jeweilige kreisangehörige Stadt oder Gemeinde, sondern der Kreis Minden-Lübbecke sei. § 8 der Satzung sei nach dem Willen des Satzungsgebers nicht lediglich als Regelung zur Prozessführungsbefugnis, sondern als Zuständigkeitsregelung anzusehen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wenn der Kreis Minden-Lübbecke als optierender Leistungsträger aus seiner verfassungsrechtlich garantierten Position der Selbstverwaltung heraus mit einer gegenüber den kreisangehörigen Kommunen ausgestalteten Weisungsbefugnis lediglich Prozessbevollmächtigter der Delegationsnehmer sein solle. Diese seine Auffassung werde von der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen bestätigt.
Im Übrigen sei die Eigenheimzulage für die Zeit bis zur Änderung der Arbeitslosengeld-II-Verordnung (ALG-II-VO) zum 01.10.2005 als Einkommen anzurechnen. Es handele sich insbesondere nicht um zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB II. Dies ergebe sich auch aus verschiedenen sozialgerichtlichen Entscheidungen und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Sozialhilfe. Bei der Änderung der ALG-II-VO zum 01.10.2005 handele es sich nicht um eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage, sondern um eine Änderung der Rechtslage. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Bundesregierung noch am 27.05.2005 in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage mitgeteilt habe, in den Regelungen des SGB II sei eine Privilegierung der Eigenheimzulage nicht vorgesehen. Ab dem 01.11.2005 sei die Eigenheimzulage nicht mehr angerechnet worden, weil die Beklagte in Anbetracht der Tatsache, dass die Tilgungsleistungen im Jahre 2004 (2.970,82 EUR) die Eigenheimzulage (2.761,00 EUR) überstiegen habe, davon ausgegangen sei, dass die Eigenheimzulage nachweislich zur Finanzierung einer nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie genutzt werde.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsakte der Beklagten; diese war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger ist beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), denn die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, soweit der nicht abgetretene Teil der Eigenheimzulage als Einkommen angerechnet wurde.
Richtiger Beklagter und damit passiv legitimiert ist die Stadt Bad Oeynhausen. Für das sozialgerichtliche Verfahren gilt insoweit ebenso wie nach § 78 VwGO für das verwaltungsgerichtliche Verfahren das Rechtsträgerprinzip, wonach Beteiligter die juristische Person ist, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder für den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes sachlich zuständig ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage, § 70 Rn. 4; Koch/Schenke VwGO, 12. Auflage, § 78 Rn. 3). Passiv legitimiert ist daher derjenige Rechtsträger, der auch materiell verpflichtet ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O.; § 69 Rn. 4). Sachlich zuständig und materiell verpflichtet zur Erbringung der mit der Klage begehrten Leistung ist hier die Stadt Bad Oeynhausen. Der Kreis Minden-Lübbecke ist zwar gemäß § 6a des Sozialgesetzbuches, Zweites Buch (SGB II) zugelassener Träger für die Grundsicherung für Arbeitssuchende. Er hat diese Aufgaben jedoch entsprechend § 5 Abs. 2 AG-SGB II NRW vom 16.12.2004 durch Satzung an die Stadt Bad Oeynhausen delegiert. Nach § 1 der Satzung vom 16.12.2004 überträgt der Kreis Minden-Lübbecke den kreisangehörigen Städten und Gemeinden die in §§ 4 und 5 der Satzung näher bezeichneten Aufgaben zur Entscheidung im eigenen Namen. Zu diesen Aufgaben gehört gemäß § 4 Nr. 3 und Nr. 4 der Satzung unter anderem die Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und der Erlass von entsprechenden Verwaltungsakten im eigenen Namen. § 1 der Satzung des Keises Minden-Lübbecke vom 16.12.2004 enthält damit eine delegationsähnliche Aufgabenübertragung und nicht nur eine Übertragung eines Mandats. Ein Mandatsverhältnis liegt nur vor, wenn die Heranziehung der Gemeinde ein Handeln im Namen des Kreises aufgibt (Grube/Wahrendorf, Wahrendorf, SGB XII, § 99 Rn. 5). Hier liegt vielmehr eine delegationsähnliche Aufgabenübertragung vor. Unter Delegation ist ein Rechtsakt zu verstehen, durch den ein Hoheitsträger seine ihm durch das Recht eingeräumte Befugnis zum Erlass von Hoheitsakten auf ein anderes Subjekt überträgt, auch wenn er selbst weisungsbefugt bleibt (vgl. Schenke, Delegation und Mandat im öffentlichen Recht, Verwaltungsarchiv Band 68, 118, 120, 148). Da hier der Stadt Bad Oeynhausen entsprechend dem Ausführungsgesetz zum SGB II vom 16.12.2004 die Aufgaben zur Entscheidung im eigenen Namen übertragen wurde, handelt es sich, auch wenn der Kreis Minden-Lübbecke weiterhin zugelassener kommunaler Träger der SGB II Leistungen bleibt, um eine Delegation im weiteren Sinne. Dementsprechend werden die kreisangehörigen Gemeinden in § 8 der Satzung auch als "Delegationsnehmer" bezeichnet. Diese Unterscheidung hat entscheidende Auswirkungen auf die Frage der Beteiligung im Prozess, weil der in eigenem Namen entscheidende Delegationsnehmer auch Beklagter ist (vgl. Hauck/Noftz, Schlette, Kommentar zum SGB XII, § 99 Rn. 15; OVG Münster, Urteil vom 17.05.1988 – 8 A 825/86; Schmidt-Jorzig, Strukturen einer Einbeziehung kreisangehöriger Gemeinden in den Vollzug von Kreiszuständigkeiten, Verwaltungsarchiv 75. Band, 1984, 418). Nur wenn die herangezogene Kommune im Namen des zuständigen Trägers entscheiden würde, würde gegenüber dem leistungsberechtigten Bürger klargestellt, dass dieser gegenüber dem Bürger verantwortlich bleibt und dass er auch als Beklagter in einem gerichtlichen Verfahren anzugreifen ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11.09.1991 – 4 L 148/90).
Der teilweise entgegenstehenden im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Rechtsprechung des LSG NRW (vgl. Beschluss vom 22.11.2005 – L 12 B 38/05 AS ER und vom 24.11.2005 – L 9 B 87/05 AS ER) vermag die Kammer nicht zu folgen. Zutreffend wird in diesen Entscheidungen zwar darauf hingewiesen, dass sich der Kreis Minden-Lübbecke in § 8 der Satzung die Durchführung von Rechtbehelfs- und Rechtsstreitverfahren vorbehalten hat und diese Satzungsregelung nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Dies ändert jedoch nichts an der materiellen Verpflichtung zur Erbringung der Leistung auf Seiten der herangezogenen Kommunen. Ausschlaggebend ist nicht die weiterbestehende Leistungsträgerschaft des Kreises nach § 6a SGB II, sondern die Frage, welcher Rechtsträger leistungsverpflichtet ist. Diese Frage kann im Sozialhilferecht und im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II nur einheitlich beantwortet werden. Der Gesetzgeber wollte durch die Einführung der Heranziehungsmöglichkeit in § 6 Abs. 2 SGB II eine mit der Sozialhilfepraxis übereinstimmende Verfahrensweise ermöglichen. Unter der Geltung des BSHG war es in vielen Ländern üblich, die kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Hilfe zum Lebensunterhalt heranzuziehen und so die untere kommunale Ebene einzubeziehen. Diese Praxis sollte nach der Begründung des kommunalen Optionsgesetzes ausdrücklich fortgeführt werden (vgl. BT-Drucks. 15/2816). Auch das Ausführungsgesetz des Landes NRW zum SGB XII vom 16.12.2004 (GVBl., Seite 816) sieht in § 3 vor, dass der örtliche Träger der Sozialhilfe die kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der ihnen als Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben heranziehen kann. Auch in diesem Bereich entscheiden die Kommunen dann im eigenen Namen. Diese Regelung gibt insoweit nur den bereits vor dem 01.01.2005 geltenden Rechtsstand wieder. Insoweit war – und soweit ersichtlich – ist unumstritten, dass die Rücknahme der Delegation bezüglich des Widerspruchsverfahrens und des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht dazu führt, dass der Landkreis nunmehr als Beklagter zu führen ist. Diese Regelung entspricht vielmehr § 90 des Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch (SGB X) und § 6 Abs. 2 SGB II. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahme von der allgemeinen Delegation und diese Sonderregelung erfasst lediglich die Zuständigkeit im Vorverfahren. Für das Klageverfahren blieb es unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) bis zum 31.12.2004 weiterhin dabei, dass Beklagte die kreisangehörige Gemeinde bleibt, es sei denn, der Widerspruchsbescheid hat den Kläger erstmals im Sinne des § 78 Abs. 2 VwGO beschwert (Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 16. Auflage, § 96 Rn. 20). Diese Grundsätze gelten im Bereich der Sozialhilfe auch weiterhin, obwohl nach § 99 Abs. 1 SGB XII die Kreise nunmehr den Widerspruchsbescheid nach dem SGG erlassen müssen und § 78 VwGO damit keine direkte Geltung mehr beanspruchen kann. Nach wie vor sind Klagen des Hilfeempfängers gegen im Rahmen von Auftragsverhältnissen ergangenen Verwaltungsakten gegen den Verwaltungträger zu richten, in dessen Namen der Verwaltungsakt erlassen worden ist (vgl. Hauck/Noftz, Schlette, Kommentar zum SGB XII, § 99 Rn. 15). Für eine abweichende Handhabung im Bereich des SGB II sind Sachgründe nicht zu erkennen. Auch im Bereich des SGB II entfällt wegen der Durchführung des Widerspruchsverfahrens durch den Kreis nicht die Passivlegimitation der materiell verpflichteten Kommunen. Vielmehr ist die Klage auch weiterhin gegen diejenige juristische Person des öffentlichen Rechts zu richten, die den Verwaltungsakt erlassen hat und von der eine Leistung begehrt wird (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. § 54 Rn. 45).
Soweit in § 8 der Satzung vom 16.12.2004 dem Kreis die Durchführung der Rechtsstreitverfahren obliegt, handelt es sich lediglich um eine Befugnis zur Prozessvertretung in gerichtlichen Streitigkeiten. Die oben dargelegte Stellung der Kommunen als Beklagte wird im Wesentlichen durch Verfahrensgrundsätze des Sozialgerichtsgesetzes und damit durch ein Bundesgesetz bestimmt, welches durch eine untergesetzliche Satzungsbestimmung nicht modifiziert werden kann. Dem Kreis Minden-Lübbecke bleibt es unbenommen, das Rechtsstreitverfahren sowohl schriftlich als auch durch Entsendung eines Beamten des Kreises als Prozessvertreter der Gemeinde durchzuführen. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz wird nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in einem solchen Vorgehen nicht gesehen. Die Beteiligtenrolle der Gemeinde als Beklagte wird allerdings hierdurch nicht berührt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29.07.1979 – VIII B 295/78).
Nur auf diese Weise ist sichergestellt, dass diejenigen Rechtsträger, die in erster Linie und im eigenen Namen über die Ansprüche der hilfsbedürftigen Entscheiden sich mit allen verfahrensrechtlichen und auch kostenrechtlichen Konsequenzen der Verantwortung in einem sozialgerichtlichen Verfahren stellen müssen und so dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auf effiziente Weise zur Geltung verholfen wird.
Im Übrigen spricht auch die gerichtsbekannte Handhabung durch den Kreis Minden-Lübbecke und die kreisangehörigen Kommunen in Fragen der örtlichen Zuständigkeit für die Beklagteneigenschaft der Kommunen. Da die Kommunen bei einem Umzug in eine andere Kommune die Ansprüche mangels örtlicher Zuständigkeit ablehnen und diese Vorgehen auch in Gerichtsverfahren vom Kreis Minden-Lübbecke als rechtens betrachtet wird, gehen offensichtlich die kommunalen Beteiligten solcher Verfahren selbst davon aus, dass nur die kreisangehörigen Kommunen als Delegationsnehmer materiell verpflichtet sind (vgl. Beschluss der 13. Kammer des Sozialgerichts Detmold vom 09.12.2005 – S 13 AS 51/05 ER). Die hier vertretene Auffassung zur Frage der Beklagteneigenschaft bei Delegationen wird inzwischen auch von der neuen Rechtsprechung des LSG NRW jedenfalls für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geteilt (LSG NRW, Beschluss vom 24.02.2006 – L 19 B 100/05 AS ER unter Aufgabe seiner bisher entgegenstehenden Rechtsprechung; Beschluss vom 24.05.2006 – L 20 B 40/06 AS ER).
Die Klage ist auch begründet, denn die Beklagte hat zu Unrecht bei ihrer Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II (ALG II) für den Zeitraum vom 01.03. bis zum 31.10.2005 die nicht abgetretenen Anteile der dem Kläger gewährten Eigenheimzulage als seinen Anspruch gemäß § 19 Abs. 2 SGB II minderndes Einkommen angerechnet.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II haben erwerbsfähige Personen nur Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch, soweit sie hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II). Bei grundsätzlich bestehender Hilfebedürftigkeit mindert u.a. das zu berücksichtigende Einkommen die Geldleistungen der Agentur für Arbeit (§ 19 Satz 2 SGB II).
Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, zu denen grundsätzlich auch die dem Kläger gezahlte Eigenheimzulage gehört, zu berücksichtigen. Ausgenommen sind die in § 11 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz aufgeführten Sozialleistungen sowie die in § 11 Abs. 3 SGB II und in § 1 Alg II-Verordnung aufgeführten Einkommensarten.
§ 1 Abs. 1 der Alg II-Verordnung vom 20.10.2004 sieht hier erst in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung vor, dass die Eigenheimzulage nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, soweit sie sich nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs 3 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 der Alg II-Verordnung in der Fassung ab dem 01.10.2005).
Die §§ 1 – 3 in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung sind gemäß der in § 6 Alg II-Verordnung n.F. getroffenen Übergangsregelung weiterhin anzuwenden für Bewilligungszeiträume die vor dem 01.10.2005 beginnen, längstens jedoch bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. § 1 Abs. 1 Nr. 7 Alg II-Verordnung n.F. ist damit im vorliegenden Fall noch nicht zu Gunsten des Klägers direkt anwendbar.
Die Beklagte durfte aber auch die im März 2005 an den Kläger gezahlte Eigenheimzulage nicht als den Anspruch des Klägers minderndes Einkommen anrechnen. Dem steht § 11 Abs. 3 Ziff. 1 a SGB II entgegen. Danach sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären.
Bei der Eigenheimzulage handelt es sich um eine zweckbestimmte Leistung dieser Art (ebenso LSG Niedersachsen, Beschluss vom 25.04.2005, L 8 AS 39/05 ER, Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 08.06.2005, L 10 B 99/05 ER AS, LSG Hamburg, Beschluss 07.07.2005, L 5 B 116/05 ER AS; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2005, L 7 AS 2875/05 ER–B; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, § 11 Anm. 235; a.A. Brühl in: LPK-SGB II § 11Anm. 43).
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 28.05.2003 (5 C 41/02, DVBl 2004, 54) zu der einen ähnlichen Fall im früheren Sozialhilferecht regelnden Vorschrift des § 77 Abs. 1 BSHG ausgeführt, dass die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz vom 15.12.1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.03.1997 (BGBl. I, S. 734 - EigZulG -) keine zweckbestimmte Leistung sei. Diese Auslegung beruht aber wesentlich auf dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 BSHG, der in den hier maßgeblichen Punkten lautet: "Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden ...". Dagegen war nach der Vorschrift des § 194 Abs. 3 Nr 4 SGB III a.F. im Bereich der Arbeitslosenhilfe die Eigenheimzulage ausdrücklich von der Bewertung als anrechenbares Einkommen ausgenommen. Nunmehr verlangt § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nur, dass es sich um zweckbestimmte Einnahmen handelt, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen. Bereits nach dem unterschiedlichen Wortlaut liegt es nahe, die Rechtsprechung des BVerwG nicht als maßgeblich für das Recht des SGB II anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist zwar insoweit zuzustimmen, als dass Eigenheimzulagegesetz nicht ausdrücklich einen Zweck für die Verwendung der Eigenheimzulage festlegt, so dass die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 BSHG nicht gegeben waren. Die Regelung in § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II stellt aber in diesem Punkt nicht auf die ausdrückliche Nennung des Zwecks ab. Es reicht vielmehr, dass die Eigenheimzulage einem vom SGB II abweichenden Zweck dient. Die Kammer stimmt in diesem Punkt dem LSG Niedersachsen-Bremen zu, das im Beschluss vom 25.04.2005 - L 8 AS 39/05 ER - ausgeführt hat, die Darlehen zum Erwerb eines begünstigten Objektes würden gekündigt, wenn sie nicht bedient würden, was letztlich die Folge habe, dass das Objekt verkauft oder versteigert werden müsse. Damit entfällt auch der Anspruch auf die Zulage (vgl § 11 Abs. 3 EigZulG). Die Eigenheimzulage dient dem Zweck, die Bildung von Wohneigentum für bestimmte Schichten der Bevölkerung zu ermöglichen. § 2 Abs. 1 EigZulG bestimmt demgemäß, dass begünstigt im Sinne des Gesetzes die Erstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland gelegenen eigenen Haus oder einer im Inland gelegenen eigenen Eigentumswohnung ist. Nach § 5 EigZulG dürfen die dort genannten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Der Anspruch entsteht mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken (§ 10 EigZulG) und besteht nur für die Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt (§ 4 Satz 1 EigZulG). Damit wird klargestellt, dass es dem Gesetzgeber nicht um Vermögensbildung als solche, sondern um die Schaffung von Wohnraum für bestimmte Bevölkerungsschichten geht. Dass dies so ist, ergibt sich auch aus der in § 6 Abs. 1 des EigZulG enthaltenen Beschränkung auf eine Wohnung. Schließlich errechnet sich die Eigenheimzulage gemäß § 8 des Gesetzes auf der Grundlage der konkreten Herstellungs- oder Anschaffungskosten zuzüglich der Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Bei dieser Sachlage spricht viel dafür, dass die Eigenheimzulage in der Tat nicht – wie das SGB II - der Sicherung der Wohnung als Lebensmittelpunkt, sondern der Sicherung der Wohnung als privilegiertes Eigentum i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II dient. Damit hat sie einen anderen Zweck als die Sicherung der Kosten der Unterkunft im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 SGB II (so auch LSG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2005 - L 5 B 116/05 ER AS m.w.N. Die entgegenstehende im einstweiligen Rechtsschutz vertretene Auffassung der Kammer im Beschluss vom 26.04.2005 – S 13 AS 9/05 ER wird hiermit aufgegeben.
Die hier gefundene Auslegung muss jedenfalls dann gelten, wenn die Eigenheimzulage tatsächlich für den vom Gesetz vorgesehenen Zweck verwendet worden ist oder verwendet wird. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung und seinen im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen steht für die Kammer außer Zweifel, dass die im März 2005 ausgezahlte Eigenheimzulage für die Tilgung der im Zusammenhang mit der von ihm und seiner Ehefrau bewohnten Eigentumswohnung aufgenommenen Darlehen verwendet worden ist. Insoweit hat die Beklagte ausweislich des Vermerkes vom 04.01.2006 zutreffend festgestellt, dass die Tilgung für das Jahr 2004 mit 2970,82 EUR die Eigenheimzulage in Höhe von 2761,00 EUR übersteigt. Wie aus den Unterlagen zu ersehen und auch vom Kläger in der mündlichen Verhandlung versichert worden ist, wurden 2005 vergleichbar hohe Tilgungsleistungen erbracht. Der Verwendungsnachweis im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 7 Alg II-Verordnung ist damit als erbracht anzusehen (vgl. SG Dortmund, Urteil vom 09.03.2005 – S 27 AS 240/05).
Die weiteren Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 SGB II, dass die Einnahmen die Lage des Klägers und seiner Ehefrau nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, sind nach Auffassung der Kammer ebenfalls erfüllt.
Dabei schließt sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugung den zutreffenden Ausführungen des LSG Hamburg im Beschluss vom 07.07.2005 – L 5 B 116/05 ER AS an, die lauten: "Wenn man bedenkt, dass es einerseits im öffentlichen auch fiskalischen Interesse liegt, nicht besonders einkommensstarke Bürger bei der Anschaffung von eigenem Wohnraum als Teil einer privaten Altersvorsorge zu unterstützen, und dass bei diesen andererseits die Zahlungen der Eigenheimzulage einen reinen Durchlaufposten darstellen und sie dadurch keinen Cent mehr zum Leben haben, so gibt es keinen Grund, die Leistungen zu kürzen."
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anrechnung einer Eigenheimzulage als Einkommen.
Dem am 07.04.1944 geborenen Kläger und seiner in Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehegattin wurden durch Bescheid der Beklagten vom 09.03.2005 für März 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) zur Sicherung des Lebensunterhaltes bewilligt. Dabei wurde für die von den Eheleuten bewohnte Eigentumswohnung vom Finanzamt Minden in Höhe von 2761,00 EUR jährlich gewährte Eigenheimzulage in Höhe des nicht an Kreditgeber abgetretenen Anteils in Höhe von 1483,00 EUR (monatlich 123,58 EUR) als Einkommen angerechnet.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, bei Antragstellung sei ihm ein ca. 200,00 EUR höherer Betrag in Aussicht gestellt worden. Er könne die Berechnung der Leistung nicht nachvollziehen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.07.2005 wies der Kreis Minden-Lübbecke den Widerspruch im Wesentlichen zurück und half in Höhe einer noch zu berücksichtigenden Werbungskostenpauschale von 15,33 EUR ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei der Eigenheimzulage handele es sich um zu berücksichtigendes Einkommen, soweit dieses nicht abgetreten sei. Die Zulage sei auf einen Zeitraum von 12 Monaten zu verteilen und der entsprechende Anteil monatlich anzurechnen.
Hiergegen hat der Kläger am 19.08.2005 Klage erhoben mit der er die Anrechnung der Eigenheimzulage weiterhin rügt. Durch die Einreichung der Kreditunterlagen habe er nachgewiesen, dass er zur Finanzierung der Eigentumswohnung auf die Zulage angewiesen sei. Die Beklagte habe die Rechtswidrigkeit ihres Vorgehens auch selbst erkannt und rechne die Zulage ab November 2005 nicht mehr an. Auch für März bis Oktober 2005 scheide eine Anrechnung aus. Dies werde auch durch die Gesetzesänderungen bestätigt.
Auch die Anrechnung für die Zeit von April bis Oktober 2005 mit Bescheid vom 26.08.2005 sei rechtswidrig.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 09.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.07.2005 in der Form des Änderungsbescheides vom 26.08.2005 zu verurteilen, ihm ab dem 01.03.2005 bis zum 31.10.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ohne Berücksichtigung der Eigenheimzulage als Einkommen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist zunächst der Auffassung, dass richtige Beklagte der Kreis Minden-Lübbecke sei. Nach § 1 Abs. 1 der Satzung über die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II im Kreis Minden-Lübbecke habe der Kreis Minden-Lübbecke als nach § 6a Abs. 2 SGB II zugelassener kommunaler Träger den kreisangehörigen Städten und Gemeinden die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung im eigenen Namen übertragen. Gleichzeitig habe er sich aber in § 8 Satz 1 der Satzung die Durchführung von Rechtsbehelfs- und Rechtsstreitverfahren in allen Fällen vorbehalten. Auch nach dem AG-SGB II NRW sei er berechtigt, die Entscheidung darüber zu treffen, wer den Kreis als Träger der Leistungen nach dem SGB II gerichtlich vertrete. Er sei der Auffassung, dass richtiger Klagegegner nicht die jeweilige kreisangehörige Stadt oder Gemeinde, sondern der Kreis Minden-Lübbecke sei. § 8 der Satzung sei nach dem Willen des Satzungsgebers nicht lediglich als Regelung zur Prozessführungsbefugnis, sondern als Zuständigkeitsregelung anzusehen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wenn der Kreis Minden-Lübbecke als optierender Leistungsträger aus seiner verfassungsrechtlich garantierten Position der Selbstverwaltung heraus mit einer gegenüber den kreisangehörigen Kommunen ausgestalteten Weisungsbefugnis lediglich Prozessbevollmächtigter der Delegationsnehmer sein solle. Diese seine Auffassung werde von der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen bestätigt.
Im Übrigen sei die Eigenheimzulage für die Zeit bis zur Änderung der Arbeitslosengeld-II-Verordnung (ALG-II-VO) zum 01.10.2005 als Einkommen anzurechnen. Es handele sich insbesondere nicht um zweckbestimmte Einnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB II. Dies ergebe sich auch aus verschiedenen sozialgerichtlichen Entscheidungen und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Sozialhilfe. Bei der Änderung der ALG-II-VO zum 01.10.2005 handele es sich nicht um eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage, sondern um eine Änderung der Rechtslage. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Bundesregierung noch am 27.05.2005 in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage mitgeteilt habe, in den Regelungen des SGB II sei eine Privilegierung der Eigenheimzulage nicht vorgesehen. Ab dem 01.11.2005 sei die Eigenheimzulage nicht mehr angerechnet worden, weil die Beklagte in Anbetracht der Tatsache, dass die Tilgungsleistungen im Jahre 2004 (2.970,82 EUR) die Eigenheimzulage (2.761,00 EUR) überstiegen habe, davon ausgegangen sei, dass die Eigenheimzulage nachweislich zur Finanzierung einer nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie genutzt werde.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsakte der Beklagten; diese war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger ist beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), denn die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, soweit der nicht abgetretene Teil der Eigenheimzulage als Einkommen angerechnet wurde.
Richtiger Beklagter und damit passiv legitimiert ist die Stadt Bad Oeynhausen. Für das sozialgerichtliche Verfahren gilt insoweit ebenso wie nach § 78 VwGO für das verwaltungsgerichtliche Verfahren das Rechtsträgerprinzip, wonach Beteiligter die juristische Person ist, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder für den Erlass des begehrten Verwaltungsaktes sachlich zuständig ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Auflage, § 70 Rn. 4; Koch/Schenke VwGO, 12. Auflage, § 78 Rn. 3). Passiv legitimiert ist daher derjenige Rechtsträger, der auch materiell verpflichtet ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O.; § 69 Rn. 4). Sachlich zuständig und materiell verpflichtet zur Erbringung der mit der Klage begehrten Leistung ist hier die Stadt Bad Oeynhausen. Der Kreis Minden-Lübbecke ist zwar gemäß § 6a des Sozialgesetzbuches, Zweites Buch (SGB II) zugelassener Träger für die Grundsicherung für Arbeitssuchende. Er hat diese Aufgaben jedoch entsprechend § 5 Abs. 2 AG-SGB II NRW vom 16.12.2004 durch Satzung an die Stadt Bad Oeynhausen delegiert. Nach § 1 der Satzung vom 16.12.2004 überträgt der Kreis Minden-Lübbecke den kreisangehörigen Städten und Gemeinden die in §§ 4 und 5 der Satzung näher bezeichneten Aufgaben zur Entscheidung im eigenen Namen. Zu diesen Aufgaben gehört gemäß § 4 Nr. 3 und Nr. 4 der Satzung unter anderem die Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und der Erlass von entsprechenden Verwaltungsakten im eigenen Namen. § 1 der Satzung des Keises Minden-Lübbecke vom 16.12.2004 enthält damit eine delegationsähnliche Aufgabenübertragung und nicht nur eine Übertragung eines Mandats. Ein Mandatsverhältnis liegt nur vor, wenn die Heranziehung der Gemeinde ein Handeln im Namen des Kreises aufgibt (Grube/Wahrendorf, Wahrendorf, SGB XII, § 99 Rn. 5). Hier liegt vielmehr eine delegationsähnliche Aufgabenübertragung vor. Unter Delegation ist ein Rechtsakt zu verstehen, durch den ein Hoheitsträger seine ihm durch das Recht eingeräumte Befugnis zum Erlass von Hoheitsakten auf ein anderes Subjekt überträgt, auch wenn er selbst weisungsbefugt bleibt (vgl. Schenke, Delegation und Mandat im öffentlichen Recht, Verwaltungsarchiv Band 68, 118, 120, 148). Da hier der Stadt Bad Oeynhausen entsprechend dem Ausführungsgesetz zum SGB II vom 16.12.2004 die Aufgaben zur Entscheidung im eigenen Namen übertragen wurde, handelt es sich, auch wenn der Kreis Minden-Lübbecke weiterhin zugelassener kommunaler Träger der SGB II Leistungen bleibt, um eine Delegation im weiteren Sinne. Dementsprechend werden die kreisangehörigen Gemeinden in § 8 der Satzung auch als "Delegationsnehmer" bezeichnet. Diese Unterscheidung hat entscheidende Auswirkungen auf die Frage der Beteiligung im Prozess, weil der in eigenem Namen entscheidende Delegationsnehmer auch Beklagter ist (vgl. Hauck/Noftz, Schlette, Kommentar zum SGB XII, § 99 Rn. 15; OVG Münster, Urteil vom 17.05.1988 – 8 A 825/86; Schmidt-Jorzig, Strukturen einer Einbeziehung kreisangehöriger Gemeinden in den Vollzug von Kreiszuständigkeiten, Verwaltungsarchiv 75. Band, 1984, 418). Nur wenn die herangezogene Kommune im Namen des zuständigen Trägers entscheiden würde, würde gegenüber dem leistungsberechtigten Bürger klargestellt, dass dieser gegenüber dem Bürger verantwortlich bleibt und dass er auch als Beklagter in einem gerichtlichen Verfahren anzugreifen ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11.09.1991 – 4 L 148/90).
Der teilweise entgegenstehenden im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Rechtsprechung des LSG NRW (vgl. Beschluss vom 22.11.2005 – L 12 B 38/05 AS ER und vom 24.11.2005 – L 9 B 87/05 AS ER) vermag die Kammer nicht zu folgen. Zutreffend wird in diesen Entscheidungen zwar darauf hingewiesen, dass sich der Kreis Minden-Lübbecke in § 8 der Satzung die Durchführung von Rechtbehelfs- und Rechtsstreitverfahren vorbehalten hat und diese Satzungsregelung nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Dies ändert jedoch nichts an der materiellen Verpflichtung zur Erbringung der Leistung auf Seiten der herangezogenen Kommunen. Ausschlaggebend ist nicht die weiterbestehende Leistungsträgerschaft des Kreises nach § 6a SGB II, sondern die Frage, welcher Rechtsträger leistungsverpflichtet ist. Diese Frage kann im Sozialhilferecht und im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II nur einheitlich beantwortet werden. Der Gesetzgeber wollte durch die Einführung der Heranziehungsmöglichkeit in § 6 Abs. 2 SGB II eine mit der Sozialhilfepraxis übereinstimmende Verfahrensweise ermöglichen. Unter der Geltung des BSHG war es in vielen Ländern üblich, die kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Hilfe zum Lebensunterhalt heranzuziehen und so die untere kommunale Ebene einzubeziehen. Diese Praxis sollte nach der Begründung des kommunalen Optionsgesetzes ausdrücklich fortgeführt werden (vgl. BT-Drucks. 15/2816). Auch das Ausführungsgesetz des Landes NRW zum SGB XII vom 16.12.2004 (GVBl., Seite 816) sieht in § 3 vor, dass der örtliche Träger der Sozialhilfe die kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der ihnen als Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben heranziehen kann. Auch in diesem Bereich entscheiden die Kommunen dann im eigenen Namen. Diese Regelung gibt insoweit nur den bereits vor dem 01.01.2005 geltenden Rechtsstand wieder. Insoweit war – und soweit ersichtlich – ist unumstritten, dass die Rücknahme der Delegation bezüglich des Widerspruchsverfahrens und des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht dazu führt, dass der Landkreis nunmehr als Beklagter zu führen ist. Diese Regelung entspricht vielmehr § 90 des Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch (SGB X) und § 6 Abs. 2 SGB II. Es handelt sich hierbei um eine Ausnahme von der allgemeinen Delegation und diese Sonderregelung erfasst lediglich die Zuständigkeit im Vorverfahren. Für das Klageverfahren blieb es unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) bis zum 31.12.2004 weiterhin dabei, dass Beklagte die kreisangehörige Gemeinde bleibt, es sei denn, der Widerspruchsbescheid hat den Kläger erstmals im Sinne des § 78 Abs. 2 VwGO beschwert (Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 16. Auflage, § 96 Rn. 20). Diese Grundsätze gelten im Bereich der Sozialhilfe auch weiterhin, obwohl nach § 99 Abs. 1 SGB XII die Kreise nunmehr den Widerspruchsbescheid nach dem SGG erlassen müssen und § 78 VwGO damit keine direkte Geltung mehr beanspruchen kann. Nach wie vor sind Klagen des Hilfeempfängers gegen im Rahmen von Auftragsverhältnissen ergangenen Verwaltungsakten gegen den Verwaltungträger zu richten, in dessen Namen der Verwaltungsakt erlassen worden ist (vgl. Hauck/Noftz, Schlette, Kommentar zum SGB XII, § 99 Rn. 15). Für eine abweichende Handhabung im Bereich des SGB II sind Sachgründe nicht zu erkennen. Auch im Bereich des SGB II entfällt wegen der Durchführung des Widerspruchsverfahrens durch den Kreis nicht die Passivlegimitation der materiell verpflichteten Kommunen. Vielmehr ist die Klage auch weiterhin gegen diejenige juristische Person des öffentlichen Rechts zu richten, die den Verwaltungsakt erlassen hat und von der eine Leistung begehrt wird (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. § 54 Rn. 45).
Soweit in § 8 der Satzung vom 16.12.2004 dem Kreis die Durchführung der Rechtsstreitverfahren obliegt, handelt es sich lediglich um eine Befugnis zur Prozessvertretung in gerichtlichen Streitigkeiten. Die oben dargelegte Stellung der Kommunen als Beklagte wird im Wesentlichen durch Verfahrensgrundsätze des Sozialgerichtsgesetzes und damit durch ein Bundesgesetz bestimmt, welches durch eine untergesetzliche Satzungsbestimmung nicht modifiziert werden kann. Dem Kreis Minden-Lübbecke bleibt es unbenommen, das Rechtsstreitverfahren sowohl schriftlich als auch durch Entsendung eines Beamten des Kreises als Prozessvertreter der Gemeinde durchzuführen. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz wird nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in einem solchen Vorgehen nicht gesehen. Die Beteiligtenrolle der Gemeinde als Beklagte wird allerdings hierdurch nicht berührt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29.07.1979 – VIII B 295/78).
Nur auf diese Weise ist sichergestellt, dass diejenigen Rechtsträger, die in erster Linie und im eigenen Namen über die Ansprüche der hilfsbedürftigen Entscheiden sich mit allen verfahrensrechtlichen und auch kostenrechtlichen Konsequenzen der Verantwortung in einem sozialgerichtlichen Verfahren stellen müssen und so dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auf effiziente Weise zur Geltung verholfen wird.
Im Übrigen spricht auch die gerichtsbekannte Handhabung durch den Kreis Minden-Lübbecke und die kreisangehörigen Kommunen in Fragen der örtlichen Zuständigkeit für die Beklagteneigenschaft der Kommunen. Da die Kommunen bei einem Umzug in eine andere Kommune die Ansprüche mangels örtlicher Zuständigkeit ablehnen und diese Vorgehen auch in Gerichtsverfahren vom Kreis Minden-Lübbecke als rechtens betrachtet wird, gehen offensichtlich die kommunalen Beteiligten solcher Verfahren selbst davon aus, dass nur die kreisangehörigen Kommunen als Delegationsnehmer materiell verpflichtet sind (vgl. Beschluss der 13. Kammer des Sozialgerichts Detmold vom 09.12.2005 – S 13 AS 51/05 ER). Die hier vertretene Auffassung zur Frage der Beklagteneigenschaft bei Delegationen wird inzwischen auch von der neuen Rechtsprechung des LSG NRW jedenfalls für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geteilt (LSG NRW, Beschluss vom 24.02.2006 – L 19 B 100/05 AS ER unter Aufgabe seiner bisher entgegenstehenden Rechtsprechung; Beschluss vom 24.05.2006 – L 20 B 40/06 AS ER).
Die Klage ist auch begründet, denn die Beklagte hat zu Unrecht bei ihrer Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld II (ALG II) für den Zeitraum vom 01.03. bis zum 31.10.2005 die nicht abgetretenen Anteile der dem Kläger gewährten Eigenheimzulage als seinen Anspruch gemäß § 19 Abs. 2 SGB II minderndes Einkommen angerechnet.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II haben erwerbsfähige Personen nur Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch, soweit sie hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II). Bei grundsätzlich bestehender Hilfebedürftigkeit mindert u.a. das zu berücksichtigende Einkommen die Geldleistungen der Agentur für Arbeit (§ 19 Satz 2 SGB II).
Als Einkommen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, zu denen grundsätzlich auch die dem Kläger gezahlte Eigenheimzulage gehört, zu berücksichtigen. Ausgenommen sind die in § 11 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz aufgeführten Sozialleistungen sowie die in § 11 Abs. 3 SGB II und in § 1 Alg II-Verordnung aufgeführten Einkommensarten.
§ 1 Abs. 1 der Alg II-Verordnung vom 20.10.2004 sieht hier erst in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung vor, dass die Eigenheimzulage nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist, soweit sie sich nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs 3 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 der Alg II-Verordnung in der Fassung ab dem 01.10.2005).
Die §§ 1 – 3 in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung sind gemäß der in § 6 Alg II-Verordnung n.F. getroffenen Übergangsregelung weiterhin anzuwenden für Bewilligungszeiträume die vor dem 01.10.2005 beginnen, längstens jedoch bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. § 1 Abs. 1 Nr. 7 Alg II-Verordnung n.F. ist damit im vorliegenden Fall noch nicht zu Gunsten des Klägers direkt anwendbar.
Die Beklagte durfte aber auch die im März 2005 an den Kläger gezahlte Eigenheimzulage nicht als den Anspruch des Klägers minderndes Einkommen anrechnen. Dem steht § 11 Abs. 3 Ziff. 1 a SGB II entgegen. Danach sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären.
Bei der Eigenheimzulage handelt es sich um eine zweckbestimmte Leistung dieser Art (ebenso LSG Niedersachsen, Beschluss vom 25.04.2005, L 8 AS 39/05 ER, Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 08.06.2005, L 10 B 99/05 ER AS, LSG Hamburg, Beschluss 07.07.2005, L 5 B 116/05 ER AS; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2005, L 7 AS 2875/05 ER–B; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB II, § 11 Anm. 235; a.A. Brühl in: LPK-SGB II § 11Anm. 43).
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 28.05.2003 (5 C 41/02, DVBl 2004, 54) zu der einen ähnlichen Fall im früheren Sozialhilferecht regelnden Vorschrift des § 77 Abs. 1 BSHG ausgeführt, dass die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz vom 15.12.1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.03.1997 (BGBl. I, S. 734 - EigZulG -) keine zweckbestimmte Leistung sei. Diese Auslegung beruht aber wesentlich auf dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 BSHG, der in den hier maßgeblichen Punkten lautet: "Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden ...". Dagegen war nach der Vorschrift des § 194 Abs. 3 Nr 4 SGB III a.F. im Bereich der Arbeitslosenhilfe die Eigenheimzulage ausdrücklich von der Bewertung als anrechenbares Einkommen ausgenommen. Nunmehr verlangt § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nur, dass es sich um zweckbestimmte Einnahmen handelt, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen. Bereits nach dem unterschiedlichen Wortlaut liegt es nahe, die Rechtsprechung des BVerwG nicht als maßgeblich für das Recht des SGB II anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist zwar insoweit zuzustimmen, als dass Eigenheimzulagegesetz nicht ausdrücklich einen Zweck für die Verwendung der Eigenheimzulage festlegt, so dass die Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 BSHG nicht gegeben waren. Die Regelung in § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II stellt aber in diesem Punkt nicht auf die ausdrückliche Nennung des Zwecks ab. Es reicht vielmehr, dass die Eigenheimzulage einem vom SGB II abweichenden Zweck dient. Die Kammer stimmt in diesem Punkt dem LSG Niedersachsen-Bremen zu, das im Beschluss vom 25.04.2005 - L 8 AS 39/05 ER - ausgeführt hat, die Darlehen zum Erwerb eines begünstigten Objektes würden gekündigt, wenn sie nicht bedient würden, was letztlich die Folge habe, dass das Objekt verkauft oder versteigert werden müsse. Damit entfällt auch der Anspruch auf die Zulage (vgl § 11 Abs. 3 EigZulG). Die Eigenheimzulage dient dem Zweck, die Bildung von Wohneigentum für bestimmte Schichten der Bevölkerung zu ermöglichen. § 2 Abs. 1 EigZulG bestimmt demgemäß, dass begünstigt im Sinne des Gesetzes die Erstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland gelegenen eigenen Haus oder einer im Inland gelegenen eigenen Eigentumswohnung ist. Nach § 5 EigZulG dürfen die dort genannten Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Der Anspruch entsteht mit Beginn der Nutzung der hergestellten oder angeschafften Wohnung zu eigenen Wohnzwecken (§ 10 EigZulG) und besteht nur für die Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt (§ 4 Satz 1 EigZulG). Damit wird klargestellt, dass es dem Gesetzgeber nicht um Vermögensbildung als solche, sondern um die Schaffung von Wohnraum für bestimmte Bevölkerungsschichten geht. Dass dies so ist, ergibt sich auch aus der in § 6 Abs. 1 des EigZulG enthaltenen Beschränkung auf eine Wohnung. Schließlich errechnet sich die Eigenheimzulage gemäß § 8 des Gesetzes auf der Grundlage der konkreten Herstellungs- oder Anschaffungskosten zuzüglich der Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums. Bei dieser Sachlage spricht viel dafür, dass die Eigenheimzulage in der Tat nicht – wie das SGB II - der Sicherung der Wohnung als Lebensmittelpunkt, sondern der Sicherung der Wohnung als privilegiertes Eigentum i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II dient. Damit hat sie einen anderen Zweck als die Sicherung der Kosten der Unterkunft im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 SGB II (so auch LSG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2005 - L 5 B 116/05 ER AS m.w.N. Die entgegenstehende im einstweiligen Rechtsschutz vertretene Auffassung der Kammer im Beschluss vom 26.04.2005 – S 13 AS 9/05 ER wird hiermit aufgegeben.
Die hier gefundene Auslegung muss jedenfalls dann gelten, wenn die Eigenheimzulage tatsächlich für den vom Gesetz vorgesehenen Zweck verwendet worden ist oder verwendet wird. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung und seinen im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen steht für die Kammer außer Zweifel, dass die im März 2005 ausgezahlte Eigenheimzulage für die Tilgung der im Zusammenhang mit der von ihm und seiner Ehefrau bewohnten Eigentumswohnung aufgenommenen Darlehen verwendet worden ist. Insoweit hat die Beklagte ausweislich des Vermerkes vom 04.01.2006 zutreffend festgestellt, dass die Tilgung für das Jahr 2004 mit 2970,82 EUR die Eigenheimzulage in Höhe von 2761,00 EUR übersteigt. Wie aus den Unterlagen zu ersehen und auch vom Kläger in der mündlichen Verhandlung versichert worden ist, wurden 2005 vergleichbar hohe Tilgungsleistungen erbracht. Der Verwendungsnachweis im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 7 Alg II-Verordnung ist damit als erbracht anzusehen (vgl. SG Dortmund, Urteil vom 09.03.2005 – S 27 AS 240/05).
Die weiteren Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 SGB II, dass die Einnahmen die Lage des Klägers und seiner Ehefrau nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären, sind nach Auffassung der Kammer ebenfalls erfüllt.
Dabei schließt sich die Kammer aufgrund eigener Überzeugung den zutreffenden Ausführungen des LSG Hamburg im Beschluss vom 07.07.2005 – L 5 B 116/05 ER AS an, die lauten: "Wenn man bedenkt, dass es einerseits im öffentlichen auch fiskalischen Interesse liegt, nicht besonders einkommensstarke Bürger bei der Anschaffung von eigenem Wohnraum als Teil einer privaten Altersvorsorge zu unterstützen, und dass bei diesen andererseits die Zahlungen der Eigenheimzulage einen reinen Durchlaufposten darstellen und sie dadurch keinen Cent mehr zum Leben haben, so gibt es keinen Grund, die Leistungen zu kürzen."
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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