Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Leipzig (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 1 AS 411/05 ER
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Bemerkung
Berichtigungsbeschluss vom 25.09.2006
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Antragstellerin begehrt von einer der beiden Antragsgegnerinnen eine höhere monatli-che Leistung nach dem Sozialgesetzbuch – SGB – II. Die Antragsgegnerin zu 1. erließ auf den Antrag der Antragstellerin vom 16.09.2004 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II am 25.10.2004 einen Bescheid über monatliche Leistungen in Höhe von 500,02 EUR (Bl. 31 der Gerichtsakte). Am 30.11.2004 legte die Antragstellerin hiergegen Widerspruch ein, den sie zum einen damit begründete, dass der Betrag einer jährlichen Pachteinnahme als Monatseinkommen gewer-tet worden sei und ferner beanspruchte sie auf Grund einer am 20.01.2003 gegenüber der Antragsgegnerin zu 2. abgegebenen Erklärung, wonach sie Arbeitslosenhilfe unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III beziehen möchte (Bl. 312 der Verwal-tungsakte der Antragsgegnerin zu 2.) monatlich höhere Leistungen entsprechend der bishe-rigen Arbeitslosenhilfe. Hierauf erließ die Antragsgegnerin zu 1. am 02.12.2004 einen Änderungsbescheid, wonach der Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 Leistungen in monat-licher Höhe von 582,72 EUR zustehen. Grund hierfür war die richtige Anrechnung der jährli-chen Pachteinnahme. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2005 wies die Antragsgegne-rin zu 1. den Widerspruch als unbegründet zurück, soweit ihm nicht durch Erteilung des Änderungsbescheides vom 02.12.2004 abgeholfen wurde. Zur Begründung führte sie aus, dass nach dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 die gesetzlichen Grundlagen zur Gewährung von Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III mit Wirkung zum 01.01.2005 ganz aufgehoben und das SGB II zum 01.01.2005 in Kraft gesetzt worden sei. Die von der Antragstellerin am 20.01.2003 abgegebene Erklä-rung, wonach sie Arbeitslosenhilfe unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III beziehen wolle, habe lediglich zur Folge gehabt, dass der Anspruch auf Arbeitslosen-geld bzw. Arbeitslosenhilfe von Personen, die 58 Jahre oder älter seien, auch dann bestehe, wenn sie gar keine Beschäftigung mehr aufnehmen wollten. Ferner entfalle die Verpflich-tung, sich selbst um eine neue Beschäftigung zu bemühen und dies auf Verlangen nachzu-weisen. Darüber hinaus könnten sie nach vorheriger Absprache sich längere Zeit, nämlich bis zu 17 Wochen im Kalenderjahr außerhalb ihres Wohnortes aufhalten, da die Regelung für Arbeitnehmer gedacht sei, die in fortgeschrittenem Alter ihren Arbeitsplatz verloren hätten, zum frühestmöglichen Zeitpunkt aus dem Erwerbsleben ausscheiden wollten und deshalb nicht mehr an der Aufnahme einer neuen Beschäftigung interessiert seien. Diese Regelung sei nach § 65 Abs. 4 Satz 1 SGB II weiterhin anwendbar für Personen, die das 58. Lebensjahr vollendet hätten und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Leistun-gen zur Sicherung des Lebensunterhaltes allein deshalb nicht erfüllen würden, weil sie nicht arbeitsbereit seien und nicht alle Möglichkeiten nutzen wollten, ihre Hilfebedürftig-keit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden. Diese Übergangsvorschrift finde nach § 65 Abs. 4 Satz 1 SGB II nur dann Anwendung, wenn der Anspruch vor dem 01.01.2006 ent-standen sei und der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor diesem Tag das 58. Lebensjahr voll-endet habe. Dies sei bei der Antragstellerin der Fall, so dass nach § 65 Abs. 4 Satz 3 SGB II die Vorschrift des § 428 SGB III entsprechend gelte. Die Antragstellerin genieße damit Bestandsschutz hinsichtlich einer Gleichstellung mit dem Personenkreis nach § 2 SGB II, der alle Möglichkeiten nutzen müsse, mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Been-digung bzw. zur Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit beizutragen. Obwohl die Antrag-stellerin also Leistungen nach dem SGB II beziehe, unterliege sie keiner Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Einen anderen Regelungsinhalt habe auch die Vorschrift des § 428 SGB III nicht gehabt. Bestandsschutz hinsichtlich der Höhe des Leistungsbetrags genieße die Antragstellerin nicht. Hiergegen hat die Antragstellerin am 01.07.2005 beim erkennenden Gericht Klage erhoben (Az: S 1 AS 412/05) und den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Sie ist der Auffassung, dass sie auf der Grundlage des Dritten Sozialgesetzbuches in seiner früheren Fassung in Verbindung mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Vertrauens-schutz weiterhin eine Sozialleistung entsprechend dem Arbeitslosenhilfebescheid vom 15.04.2004 (Bl. 30 der Gerichtsakte) in Höhe eines täglichen Zahlbetrags von 28,76 EUR (x 30 Tage = 862,80 EUR monatlich) besitze. Sie habe auf Grund der Erklärung nach § 428 SGB III ihr Leben entsprechend eingerichtet, insbesondere auf weitere Bewerbungen, Fortbil-dungen usw. verzichtet. Daher stehe ihr anstelle von Arbeitslosengeld in Höhe von 582,72 EUR monatlich die frühere Arbeitslosenhilfe in der damaligen Höhe weiterhin zu. Die verein-fachende Auffassung, dass steuerfinanzierte Sozialleistungen generell keinen Vertrauens-schutz auslösen könnten, sei unrichtig. Bei der Regelung des § 428 SGB III handele es sich nicht bloß um eine einseitige Vergünstigung für den Leistungsempfänger, sondern um ein vertragliches Verhältnis, welches einerseits die Arbeitsverwaltung von ihrer Vermittlungs- und Förderungspflicht und andererseits den Leistungsempfänger von seiner Verpflichtung zur Arbeitssuche und Fortbildung jeweils entbinde. Der Gesetzgeber habe dieses wechsel-seitige Verhältnis unter Verletzung von Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG – missachtet. Die Würde des Menschen sei verletzt, wenn in gesetzlichen Regelungen davon ausgegangen werde, dass eine einen Menschen betreffende frühere Entscheidung folgenlos revidiert werden könne. Hierdurch werde der Mensch zum Objekt degradiert, sein "Eingebettetsein in den raum-zeitlichen Zusammenhang", seine natürliche Entwick-lung und der Umstand, dass er seine persönliche Situation reflektiere und kommuniziere, werde negiert. Der Verfügungsgrund ergebe sich vorliegend aus dem Umstand, dass die begehrte Leistung zur Abdeckung des notwendigen Lebensbedarfs diene und ferner die Antragstellerin durch das derzeitige geringe Einkommen sonst genötigt würde, einen An-trag auf vorzeitige Gewährung von Altersrente zu stellen. Hierdurch würden aber irrever-sible Folgen, insbesondere eine erhebliche dauerhafte Rentenabsenkung eintreten. Mit ei-ner Entscheidung in der Hauptsache sei erst in vielen Jahren zu rechnen, weil das Bundes-verfassungsgericht erst nach einer Rechtswegerschöpfung angerufen werden könne. Die Antragstellerin beantragt, eine der beiden Antragsgegnerinnen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verurteilen, an die Antragstellerin monatlich 862,80 EUR zu zahlen. Die Antragsgegnerin zu 1. beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2005. Die Antragsgegnerin zu 2. beantragt ebenfalls, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass die Leistung "Arbeitslosenhilfe" ab 01.01.2005 weggefallen sei; daher bestehe auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht die Möglichkeit, Arbeitslosenhilfe weiter zu bewilligen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, die Akte des Klageverfahrens S 1 AS 412/05 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin zu 1. (ein Heft) und der Antragsgegnerin zu 2. (zwei Hefte) verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung waren.
II. A. Vorab ist im Wege der Auslegung der Antrag der Antragstellerin dahingehend auszule-gen, dass sie von der Antragsgegnerin zu 1. lediglich einen Betrag in Höhe von 280,08 EUR begehrt, nämlich die Differenz des ihr von der Antragsgegnerin zu 2. bereits gezahlten monatlichen Betrags in Höhe von 582,72 EUR bis zur Höhe des begehrten monatlichen Be-trags von 862,80 EUR. Demgegenüber begehrt sie von der Antragsgegnerin zu 2 den vollstän-digen Betrag von 862,80 EUR, wobei sie beide Beträge von den Antragsgegnerinnen nicht kumulativ begehrt, sondern lediglich einmal, nämlich von der "richtigen" Antragsgegnerin, also von der, die im Prozess passiv legitimiert ist. Prozessual richtet sich der Antrag aller-dings gegen jede der Antragsgegnerinnen und begründet daher zwei Streitverhältnisse mit je eigenem Streitgegenstand. Die Entscheidung, welche die materiell richtige Antragsgeg-nerin sei, überlässt die Antragstellerin offensichtlich dem erkennenden Gericht und nimmt damit die zwangsläufige Abweisung des gegen die nicht passiv legitimierte Antragsgegne-rin in Kauf. B. Die Antragstellerin hat weder bei dem gegen die Antragstellerin zu 1. gerichteten An-trag (hierzu unten 1.) noch bei dem gegen die Antragstellerin zu 2. gerichteten Antrag (hierzu unten 2.) einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft ge-macht. Gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige An-ordnung treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile ab-zuwenden. Erforderlich ist danach zum einen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Notwendigkeit einer Eilentscheidung, und zum anderen ein Anordnungsanspruch, also ein rechtlicher Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Gem. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO – sind Anordnungsgrund und Anord-nungsanspruch glaubhaft zu machen. Das bedeutet, dass die Beweisführung, die einem Antragsteller hinsichtlich der von ihm behaupteten entscheidungserheblichen Umstände grundsätzlich obliegt, vorerst nur einen geringeren Grad an Sicherheit vermitteln muss, als dies in einem Klageverfahren erforderlich wäre. In einem Anordnungsverfahren einstwei-len zugesprochene Mittel werden in aller Regel verbraucht und können, abgesehen von Ausnahmefällen, nach einer etwaigen Aufhebung der Anordnung oder gegenteiligen Ent-scheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr zurückgezahlt werden. Rein faktisch – wenn auch nicht rechtlich – werden somit im Eilverfahren regelmäßig vollendete Tatsa-chen geschaffen; daher muss die Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs auf die begehrte Leistung sehr groß sein, wobei gegebenenfalls allerdings auch zu berücksichtigen ist, in wessen Sphäre die verbliebenen Ungewissheiten fallen, die den Unterschied zwischen ge-ringer und hoher Wahrscheinlichkeit ausmachen. 1. Der Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 1. ist unbeschadet seiner Zulässigkeit (woran auf Grund der in § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Glaubhaftmachung eines wesent-lichen Nachteils doch erhebliche Zweifel angebracht sind) schon deshalb unbegründet, weil die Antragsgegnerin zu 1. für den geltend gemachten Anspruch nicht passiv legiti-miert ist. Die Antragstellerin begehrt vorliegend der Sache nach die Aufstockung einer Leistung nach dem SGB II unter Zugrundelegung des Rechtsgedankens des § 428 SGB III und der früheren Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe (§§ 190 ff. SGB III). a) Ein direkter Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ist gegenüber der Antragsgegnerin zu 1. schon deshalb ausgeschlossen, weil diese zur Gewährung von Leistungen nach dem Dritten Sozialgesetzbuch niemals zuständig war und im Übrigen die gesetzlichen Grundlagen zur Gewährung von Arbeitslosenhilfe vom Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2005 aufge-hoben und im wesentlichen durch die im Zweiten Sozialgesetzbuch vorgesehenen Sozial-leistungen und – betreffend die hier streitige Vorschrift des § 428 SGB III – insbesondere durch die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 4 SGB II ersetzt wurden. Ein darüber hinaus geltend gemachter verfassungsrechtlicher Anspruch aus Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG auf weitere Anwendung einer förmlich aufgehobenen Gesetzesvorschrift ist vorliegend nicht erkennbar. Der von der Antragstellerin beschriebene Interessenlage wird gerade durch die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 4 SGB II Rechnung getragen; die Vorschrift ist gegebenenfalls verfassungskonform auszulegen; für einen direkt aus Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Anspruch bleibt damit kein Raum. b) Ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin zu 1. kommt damit von vornherein nur auf der Grundlage der §§ 7, 19, 65 Abs. 4 SGB II in Betracht, welcher auf Leistungen zur Siche-rung des Lebensunterhalts gerichtet ist. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Träger der Leistungen nach diesem Buch "1. die Bundesagentur für Arbeit, soweit Nr. 2 nichts ande-res bestimmt", und nach Nr. 2 "die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 – 4, §§ 22 und 23 Abs. 3, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger)". Folglich ist die Antragsgegnerin zu 1. nicht Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eine Auslegung des Antrags dahinge-hend, dass sich dieser in Wirklichkeit gegen den "zuständigen" Träger – wer immer es auch sei – richte, und dieser gegebenenfalls von der Antragsgegnerin zu 1. lediglich vertre-ten werde, ist vorliegend nicht möglich, da die Antragstellerin ihren Antrag auch ausdrück-lich gegen die Antragsgegnerin zu 2. als nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende gerichtet hat. Eine Auslegung, die dem konkreten Handeln der Antragstellerin entgegensteht, muss daher als Alternative ausschei-den. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin zu 1. für den Vollzug des Zweiten Sozialgesetzbu-ches sowie auch für den Erlass von Leistungsbescheiden zur Sicherung des Lebensunter-haltes nach SGB II und vorliegend auch des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2005 er-gibt sich aus § 44b SGB II. Die Antragsgegnerin zu 1. ist als Arbeitsgemeinschaft ein Zu-sammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen zur Verfolgung eines ge-meinsamen Zwecks (BVerwG NZS 2000, 244), deren Mitglieder nach § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II die in § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II benannten Träger der Leistungen nach dem SGB II sind. Unabhängig von der Rechtsnatur der Arbeitsgemeinschaft (vgl. insoweit Weiß in: Estelmann SGB II, Stand: Juni 2006, § 44 b Rdnr. 15 ff. m.w.N.; neuerdings SächsLSG, Beschluss vom 31.05.2006 - L 3 B 273/05 AS-ER - zit. nach Juris, wonach die Arbeitsge-meinschaft eine Anstalt des öffentlichen Rechts sei, weil ihr Behördeneigenschaft zukom-me) ist die Antragsgegnerin zu 1. zwar gem. § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig (Weiß a.a.O. Rdnr. 44) und gem. § 71 SGG prozessfähig (vgl. Weiß a.a.O. Rdnr. 45); sie ist jedoch selbst nicht in dem Sinne passiv legitimiert, dass sie selbst materiell den Anspruch zu er-füllen hätte (so aber wohl SächsLSG a.a.O., wonach sich die Passivlegitimation daraus ergeben soll, dass die Arbeitsgemeinschaft nach § 44b Abs. 3 SGB II die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit und des kommunalen Trägers wahrnehme und ihre Stellung im sozialgerichtlichen Verfahren deshalb der einer gesetzlichen Prozessstandschaft entspre-che). Die Antragsgegnerin zu 1. nimmt als Arbeitsgemeinschaft lediglich die Aufgaben für die Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II im Wege der verwaltungstechnischen Abwick-lung gemeinsam wahr, während die sachliche Legitimation nach dem materiellen Recht bei den Trägern verbleibt (Weiß a.a.O. Rdnr. 46 m.w.Nachw.). Dies hat zur Folge, dass auch nur die materiell Verpflichteten im Prozess verurteilt werden können (unklar Rixen in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 44b Rdnr. 18, der das Problem mit der Beteiligtenfähigkeit vermischt). Wenn das Sächsische Landessozialgericht (a.a.O) von einer eigenständigen Aufgabenwahrnehmung in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts ausgeht, stellt sich die Frage der Verquickung bundes- und landesrechtlicher Kompetenzen und damit der Verfassungswidrigkeit dieses Konstrukts überhaupt (vgl. hierzu Rixen in: Ei-cher/Spellbrink, SGB II, § 44b Rdnr. 9). Da es sich entgegen der Auffassung des Sozialge-richts Hannover (NVWZ 2005, 976) bei der Arbeitsgemeinschaft auch nicht um einen Rechtsträger sui generis handelt (vgl. hierzu Weiß a.a.O. Rdnr. 15 ff.) hat die Arbeitsge-meinschaft in ihrer Eigenschaft als Behörde (vgl. § 1 Abs. 2 SGB X) lediglich die Prozess-vertretung inne und wird hierbei nach § 44b Abs. 2 Satz 2 SGB II i.V.m. § 71 Abs. 3 SGG von ihrem Geschäftsführer vertreten. Damit ist die Antragsgegnerin zu 1. zwar nach § 70 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG mögliche Beteiligte eines Prozesses. Sie ist aber materiell die falsche Beklagte bzw. Antragsgegnerin, da sie selbst als eigene Rechtsperson nicht materiell zur Leistung verpflichtet ist und damit auch durch das Gericht nicht verpflichtet werden darf. Selbst eine angenommene Prozessstandschaft (hierzu unten c) führt nicht zu einer eigenen materiellen Verpflichtung, sondern allein zu einer Rechtskrafterstreckung auf den Pro-zessstandschafter, der dann bei der Vollstreckung aufgrund der gerichtlichen Entscheidung aber nicht wegen des materiellen Rechts haftet. Eine eigene Trägerschaft (= materielle Zu-ständigkeit für die Aufgabe, vgl. Peters in: Estelmann, SGB II, Stand Juni 2006, § 6 Rn. 5) kann wegen der ausdrücklich anders lautenden Bestimmung des § 6 Abs. 1 SGB II für die Arbeitsgemeinschaft nicht angenommen werden. b) Dem steht auch die bisherige sozialgerichtliche Praxis nicht entgegen, die im Rubrum bzw. Tenor von Entscheidungen zwischen der prozessvertretenden Behörde "Arbeitsge-meinschaft" und dem Träger der Leistung nicht unterscheidet. Denn in den allermeisten Fällen soll sich die Klage oder der Antrag nach dem Willen der Aktivpartei gegen den ma-teriell Zuständigen richten, der von der Arbeitsgemeinschaft im Verwaltungs- und Ge-richtsverfahren lediglich vertreten wird. Probleme sind insoweit allein im Vollstreckungs-verfahren zu erwarten (vgl. Weiß a.a.O. Rdnr. 52), wo sich die konkrete Vollstreckungs-handlung auch immer gegen den wirklichen Schuldner richten muss bzw. eine Haftung der Arbeitsgemeinschaft wegen fehlenden eigenen Vermögens problematisch sein kann. Im vorliegenden Fall kommt eine solche Auslegung – wie oben bereits ausgeführt – jedoch nicht in Betracht, da die Antragstellerin die Antragsgegnerin zu 2. als Trägerin von Leis-tungen nach dem SGB II ausdrücklich in Anspruch nimmt. c) Die Antragsgegnerin zu 1. wird auch nicht ausnahmsweise dadurch passiv legitimiert, dass sie in Prozessstandschaft für die Antragsgegnerin zu 2. oder die kreisfreie Stadt Leipzig handelt. Von einer gesetzlichen Prozessstandschaft kann nicht ausgegangen wer-den, da als gesetzliche Grundlage hierfür allenfalls § 44b Abs. 2 Satz 2 SGB II herangezo-gen werden könnte (a.A. wohl SächsLSG a.a.O.). Die Vorschrift regelt jedoch ausschließ-lich die gerichtliche Vertretung der Arbeitsgemeinschaft durch den Geschäftsführer, sie sagt aber nichts über die gerichtliche Vertretung der Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II aus und regelt erst recht nicht das Verhältnis dieser Träger zur Arbeitsgemeinschaft im Hinblick auf ein Gerichtsverfahren. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass der Ge-setzgeber, hätte er eine Prozessstandschaft der Träger durch die Arbeitsgemeinschaft ge-wollt, dies an geeigneter Stelle am Ende von § 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II auch mittels der Worte "und Prozesse hierüber zu führen" geregelt hätte, zumal die Prozessstandschaft im Sozialrecht nicht selten vorkommt (Weiß a.a.O. Rdnr. 48). Eine gewillkürte Prozessstandschaft kann vorliegend auch nicht angenommen werden, da die entsprechende Gründungsvereinbarung der Träger über die Arbeitsgemeinschaft hierzu keine Regelungen enthält und ferner die Antragsgegnerinnen hierzu im Prozess auch nichts erklärt haben; würde sich die Antragsgegnerin zu 2. vorliegend auch materiell durch die Antragsgegnerin zu 1. vertreten fühlen, hätte sie den Abweisungsantrag bereits damit be-gründen können. Offensichtlich wollten die Träger die Konsequenzen einer Prozessstand-schaft, nämlich dass der Prozessstandschafter den Prozess ohne Einflussnahme von außen führt und die Träger das Prozessergebnis gegen sich gelten lassen müssen, nicht herbeifüh-ren (anders für Arbeitsgemeinschaften in Baden-Württemberg, LSG Bad.-Württ ... Be-schluss v. 30.08.2005 - L 12 AS 2023/05 - zit. nach Juris). Für dieses Ergebnis spricht auch die Wirklichkeit der gerichtlichen Praxis, wonach in vie-len Einzelfragen erst eine Rücksprache oder Rückversicherung der jeweiligen Arbeitsge-meinschaft bei der Trägerversammlung und damit bei der jeweiligen Arbeitsagentur und dem kommunalen Träger erfolgt, bevor prozessuale Erklärungen abgegeben werden. Selbstredend könnten sich die Träger durch die von ihnen jeweils errichteten Arbeitsge-meinschaften auch als Prozessstandschafter vertreten lassen (vgl. zur gewillkürten Pro-zessstandschaft Weiß a.a.O. Rdnr. 49). Aber auch ohne Prozessstandschaft ist die "Ar-beitsgemeinschaft" befugt, für die Träger als gemeinsame Prozessbevollmächtigte aufzu-treten, was insbesondere deshalb auf der Hand liegt, weil sie auch für die Träger den ge-meinsamen Bescheid über Leistungen nach dem SGB II und ggf. auch den Widerspruchs-bescheid hierzu erlässt. d) Der gegen die Antragsgegnerin zu 1. gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat also schon deshalb keinen Erfolg, weil diese nicht die aus dem materiellen Recht des Zweiten Sozialgesetzbuches begründete sachliche Legitimation zur Entschei-dung über den begehrten Anspruch besitzt; insoweit sie gegenüber Berechtigten Bescheide über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 2. Abschnitt SGB II erlässt, handelt sie als "institutionalisierter Verwaltungshelfer", der insoweit eine bloße Hilfstätig-keit nach Weisung der Träger vornimmt (vgl. hierzu insgesamt Weiß a.a.O. Rdnr. 37). 2. Der Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 2. ist zulässig, insbesondere kann sich diese auch selbst im Prozess vertreten und ist nicht auf eine Vertretung der Antragsgegnerin zu 1. oder gar deren Prozessstandschaft angewiesen (vgl. oben 1.c). Der Antrag ist aber ebenfalls unbegründet. Die Antragsgegnerin zu 2. hat zu Recht durch die Antragsgegnerin zu 1. den Änderungsbescheid vom 02.12.2004 (Bl. 35 der Gerichtsak-te) erlassen und das Begehren auf Weiterzahlung von Leistungen in Höhe der früher ge-währten Arbeitslosenhilfe durch den Widerspruchsbescheid vom 07.06.2005 zurückweisen lassen. a) Der Antragstellerin steht ein Anordnungsanspruch auf eine den Betrag von 582,72 EUR übersteigende Leistung zur Grundsicherung nach SGB II nicht zu. Ihre Interessenlage aus der auf sie angewandten Regelung des § 428 SGB III, die sich kurz damit beschreiben lässt, dass Leistungen auch ohne Arbeitsbereitschaft bezogen werden können und deshalb der früheste Renteneintritt zu erfolgen hat (sog. 58er-Regelung), wurde durch den Gesetz-geber in § 65 Abs. 4 SGB II aufgegriffen, indem dort die entsprechende Anwendung des § 428 SGB III angeordnet ist (vgl. hierzu insgesamt Marschner in: Estelmann, SGB II, Stand Juni 2006, § 65 Rn. 27 ff.). Da die Antragstellerin das 58. Lebensjahr bereits vollen-det hat und ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld II vor dem 01.01.2006 (nunmehr verlängert bis zum 01.01.2008) entstanden ist, tritt für sie dieselbe Rechtsfolge ein, wie sie unter Gel-tung des § 428 SGB III für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe galt: Sie erhält staatliche (Sozial-)Leistungen obwohl sie nicht arbeitsbereit ist und nicht alle Möglichkeiten nutzt oder nutzen will, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden. Zwar weicht die Wortwahl des § 65 Abs. 4 Satz 1 SGB II sowohl von der in § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III als auch von der in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II verwendeten ab; dies hängt jedoch mit der unterschiedlichen Definition der Hilfebedürftigkeit und der damit zusam-menhängenden Frage der zumutbaren Arbeit im SGB II und nach § 118 ff. SGB III ab (vgl. Marschner a.a.O. Rn. 36). Im Übrigen erfolgt eine generelle Verweisung auf § 428 SGB III, sodass die Argumentation der Antragstellerin, ihr bisheriges schutzwürdiges Ver-trauen auf die Sachlage, dass sie bis zum Renteneintritt Leistungen der Arbeitslosenhilfe beziehen könne ohne arbeits- oder qualifizierungsbereit zu sein, sei durch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe und die Einführung des Arbeitslosengeldes II enttäuscht worden, ins Leere geht (vgl. zuletzt LSG Nieders.-Bremen, Urteil v. 15.03.2006 - L 8 AS 345/05- zit. nach Juris). Die Antragstellerin fühlt sich vielmehr davon enttäuscht, dass die Höhe der früheren Arbeitslosenhilfe nicht mit der des nunmehr an sie gezahlten Arbeitslosengel-des II identisch ist. Das hat aber mit der "58er-Regelung" nichts zu tun, sondern trifft jeden Empfänger von Arbeitslosengeld II – unabhängig vom Lebensalter – gleichermaßen. Um einem diesbezüglichen "Vertrauensschutz" Rechnung zu tragen bzw. den Übergang von einer Leistungsart zur anderen weicher zu gestalten, hat der Gesetzgeber in § 24 SGB II einen befristeten Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld (I) und gegebenenfalls sich anschließendem Bezug von Arbeitslosenhilfe vorgesehen (vgl. Marschner a.a.O. § 24 Rn. 10), der auf längstens zwei Jahre begrenzt ist. b) Auch ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin begehrt die Leistung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, weil sie der Auffassung ist, andernfalls einen Rentenantrag stellen zu müssen, der aufgrund des noch nicht vollendeten 65. Lebens-jahres zu einer Altersrente von nur 1.005,40 EUR führen würde gegenüber der vollen Alters-rente i.H.v. 1.142,70 EUR. Die Differenz von 137,30 EUR sei der wesentliche Nachteil, der ihr drohe, wenn sie aufgrund der geringen Höhe des Arbeitslosengeldes II gezwungen sei, Altersrente zu beantragen. Zwar dürfte der monatliche Betrag von 137,30 EUR bei alleiniger Betrachtung noch keinen wesentlichen Nachteil gegenüber der Gesamtsumme darstellen, da der Unterhalt der Antragstellerin damit als gedeckt anzusehen ist (vgl. die Berechnung im Bescheid vom 29.11.2004); jedoch dürfte der über die gesamte Bezugsdauer der Alters-rente entstehende finanzielle Verlust als durchaus wesentlich anzusehen sein. Im Ergebnis kann dies jedoch dahin stehen. Die Antragstellerin verkennt nämlich die Regelung des § 428 SGB III insoweit, als diese vorsieht, dass der Arbeitslose nach einem Leistungsbezug von mindestens drei Monaten unter der Anwendung des § 428 Abs. 1 SGB III zum frühest möglichen Zeitpunkt Alters-rente beantragen soll, aber dies nicht unter Inkaufnahme von Abschlägen bei der Renten-höhe erfolgen muss. Diese Regelung gilt über § 65 Abs. 4 Satz 3 SGB II entsprechend. Damit befindet sich die Antragstellerin nicht in der Verpflichtung, den Rentenantrag schon jetzt zu stellen; es liegt an ihr, ob sie sich zurzeit mit den rechtmäßigen aber niedrigeren Leistungen des Arbeitslosengeldes II begnügen oder ob sie unter Inkaufnahme des Ab-schlags jetzt schon Rente beziehen will. Damit könnte die Antragstellerin einen wesentlichen Nachteil i.S.d. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nur noch damit begründen, dass sie (lediglich) Arbeitslosengeld II in gesetzlich vor-gesehener Höhe erhält. Da ihr Lebensunterhalt damit aber abgedeckt ist und sie sonst ge-gen die Höhe des Arbeitslosengeldes II nichts eingewandt hat, kann ein wesentlicher Nach-teil allein durch den Bezug der vollen, ihr zustehenden Leistung nicht erblickt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Hauptsacheentscheidung.
Berichtigungsbeschluss vom 25.09.2006
...
gem. § 138 i.V.m. § 142 Abs. 1 SGG wird der Beschluss der Kammer vom 02.08.2006 insoweit berichtigt, als es
1. auf Seite 5 unter II. A am Ende des Absatzes lauten muss: " ... gegen die nicht passiv legitimierte Antragsgegnerin gerichteten Antrags in Kauf.",
2. auf Seite 5 unter II. B der 1. Absatz lauten muss: "Die Antragstellerin hat weder bei dem gegen die Antragsgegnerin zu 1. gerichteten Antrag (hierzu unten 1.) noch bei dem gegen die Antragsgegnerin zu 2. gerichteten Antrag ...".
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Antragstellerin begehrt von einer der beiden Antragsgegnerinnen eine höhere monatli-che Leistung nach dem Sozialgesetzbuch – SGB – II. Die Antragsgegnerin zu 1. erließ auf den Antrag der Antragstellerin vom 16.09.2004 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach SGB II am 25.10.2004 einen Bescheid über monatliche Leistungen in Höhe von 500,02 EUR (Bl. 31 der Gerichtsakte). Am 30.11.2004 legte die Antragstellerin hiergegen Widerspruch ein, den sie zum einen damit begründete, dass der Betrag einer jährlichen Pachteinnahme als Monatseinkommen gewer-tet worden sei und ferner beanspruchte sie auf Grund einer am 20.01.2003 gegenüber der Antragsgegnerin zu 2. abgegebenen Erklärung, wonach sie Arbeitslosenhilfe unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III beziehen möchte (Bl. 312 der Verwal-tungsakte der Antragsgegnerin zu 2.) monatlich höhere Leistungen entsprechend der bishe-rigen Arbeitslosenhilfe. Hierauf erließ die Antragsgegnerin zu 1. am 02.12.2004 einen Änderungsbescheid, wonach der Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 Leistungen in monat-licher Höhe von 582,72 EUR zustehen. Grund hierfür war die richtige Anrechnung der jährli-chen Pachteinnahme. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2005 wies die Antragsgegne-rin zu 1. den Widerspruch als unbegründet zurück, soweit ihm nicht durch Erteilung des Änderungsbescheides vom 02.12.2004 abgeholfen wurde. Zur Begründung führte sie aus, dass nach dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 die gesetzlichen Grundlagen zur Gewährung von Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III mit Wirkung zum 01.01.2005 ganz aufgehoben und das SGB II zum 01.01.2005 in Kraft gesetzt worden sei. Die von der Antragstellerin am 20.01.2003 abgegebene Erklä-rung, wonach sie Arbeitslosenhilfe unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III beziehen wolle, habe lediglich zur Folge gehabt, dass der Anspruch auf Arbeitslosen-geld bzw. Arbeitslosenhilfe von Personen, die 58 Jahre oder älter seien, auch dann bestehe, wenn sie gar keine Beschäftigung mehr aufnehmen wollten. Ferner entfalle die Verpflich-tung, sich selbst um eine neue Beschäftigung zu bemühen und dies auf Verlangen nachzu-weisen. Darüber hinaus könnten sie nach vorheriger Absprache sich längere Zeit, nämlich bis zu 17 Wochen im Kalenderjahr außerhalb ihres Wohnortes aufhalten, da die Regelung für Arbeitnehmer gedacht sei, die in fortgeschrittenem Alter ihren Arbeitsplatz verloren hätten, zum frühestmöglichen Zeitpunkt aus dem Erwerbsleben ausscheiden wollten und deshalb nicht mehr an der Aufnahme einer neuen Beschäftigung interessiert seien. Diese Regelung sei nach § 65 Abs. 4 Satz 1 SGB II weiterhin anwendbar für Personen, die das 58. Lebensjahr vollendet hätten und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Leistun-gen zur Sicherung des Lebensunterhaltes allein deshalb nicht erfüllen würden, weil sie nicht arbeitsbereit seien und nicht alle Möglichkeiten nutzen wollten, ihre Hilfebedürftig-keit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden. Diese Übergangsvorschrift finde nach § 65 Abs. 4 Satz 1 SGB II nur dann Anwendung, wenn der Anspruch vor dem 01.01.2006 ent-standen sei und der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor diesem Tag das 58. Lebensjahr voll-endet habe. Dies sei bei der Antragstellerin der Fall, so dass nach § 65 Abs. 4 Satz 3 SGB II die Vorschrift des § 428 SGB III entsprechend gelte. Die Antragstellerin genieße damit Bestandsschutz hinsichtlich einer Gleichstellung mit dem Personenkreis nach § 2 SGB II, der alle Möglichkeiten nutzen müsse, mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Been-digung bzw. zur Verringerung seiner Hilfebedürftigkeit beizutragen. Obwohl die Antrag-stellerin also Leistungen nach dem SGB II beziehe, unterliege sie keiner Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Einen anderen Regelungsinhalt habe auch die Vorschrift des § 428 SGB III nicht gehabt. Bestandsschutz hinsichtlich der Höhe des Leistungsbetrags genieße die Antragstellerin nicht. Hiergegen hat die Antragstellerin am 01.07.2005 beim erkennenden Gericht Klage erhoben (Az: S 1 AS 412/05) und den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Sie ist der Auffassung, dass sie auf der Grundlage des Dritten Sozialgesetzbuches in seiner früheren Fassung in Verbindung mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Vertrauens-schutz weiterhin eine Sozialleistung entsprechend dem Arbeitslosenhilfebescheid vom 15.04.2004 (Bl. 30 der Gerichtsakte) in Höhe eines täglichen Zahlbetrags von 28,76 EUR (x 30 Tage = 862,80 EUR monatlich) besitze. Sie habe auf Grund der Erklärung nach § 428 SGB III ihr Leben entsprechend eingerichtet, insbesondere auf weitere Bewerbungen, Fortbil-dungen usw. verzichtet. Daher stehe ihr anstelle von Arbeitslosengeld in Höhe von 582,72 EUR monatlich die frühere Arbeitslosenhilfe in der damaligen Höhe weiterhin zu. Die verein-fachende Auffassung, dass steuerfinanzierte Sozialleistungen generell keinen Vertrauens-schutz auslösen könnten, sei unrichtig. Bei der Regelung des § 428 SGB III handele es sich nicht bloß um eine einseitige Vergünstigung für den Leistungsempfänger, sondern um ein vertragliches Verhältnis, welches einerseits die Arbeitsverwaltung von ihrer Vermittlungs- und Förderungspflicht und andererseits den Leistungsempfänger von seiner Verpflichtung zur Arbeitssuche und Fortbildung jeweils entbinde. Der Gesetzgeber habe dieses wechsel-seitige Verhältnis unter Verletzung von Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz – GG – missachtet. Die Würde des Menschen sei verletzt, wenn in gesetzlichen Regelungen davon ausgegangen werde, dass eine einen Menschen betreffende frühere Entscheidung folgenlos revidiert werden könne. Hierdurch werde der Mensch zum Objekt degradiert, sein "Eingebettetsein in den raum-zeitlichen Zusammenhang", seine natürliche Entwick-lung und der Umstand, dass er seine persönliche Situation reflektiere und kommuniziere, werde negiert. Der Verfügungsgrund ergebe sich vorliegend aus dem Umstand, dass die begehrte Leistung zur Abdeckung des notwendigen Lebensbedarfs diene und ferner die Antragstellerin durch das derzeitige geringe Einkommen sonst genötigt würde, einen An-trag auf vorzeitige Gewährung von Altersrente zu stellen. Hierdurch würden aber irrever-sible Folgen, insbesondere eine erhebliche dauerhafte Rentenabsenkung eintreten. Mit ei-ner Entscheidung in der Hauptsache sei erst in vielen Jahren zu rechnen, weil das Bundes-verfassungsgericht erst nach einer Rechtswegerschöpfung angerufen werden könne. Die Antragstellerin beantragt, eine der beiden Antragsgegnerinnen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verurteilen, an die Antragstellerin monatlich 862,80 EUR zu zahlen. Die Antragsgegnerin zu 1. beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist sie auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2005. Die Antragsgegnerin zu 2. beantragt ebenfalls, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung weist sie darauf hin, dass die Leistung "Arbeitslosenhilfe" ab 01.01.2005 weggefallen sei; daher bestehe auch im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht die Möglichkeit, Arbeitslosenhilfe weiter zu bewilligen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die in der Gerichtsakte befindlichen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, die Akte des Klageverfahrens S 1 AS 412/05 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin zu 1. (ein Heft) und der Antragsgegnerin zu 2. (zwei Hefte) verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung waren.
II. A. Vorab ist im Wege der Auslegung der Antrag der Antragstellerin dahingehend auszule-gen, dass sie von der Antragsgegnerin zu 1. lediglich einen Betrag in Höhe von 280,08 EUR begehrt, nämlich die Differenz des ihr von der Antragsgegnerin zu 2. bereits gezahlten monatlichen Betrags in Höhe von 582,72 EUR bis zur Höhe des begehrten monatlichen Be-trags von 862,80 EUR. Demgegenüber begehrt sie von der Antragsgegnerin zu 2 den vollstän-digen Betrag von 862,80 EUR, wobei sie beide Beträge von den Antragsgegnerinnen nicht kumulativ begehrt, sondern lediglich einmal, nämlich von der "richtigen" Antragsgegnerin, also von der, die im Prozess passiv legitimiert ist. Prozessual richtet sich der Antrag aller-dings gegen jede der Antragsgegnerinnen und begründet daher zwei Streitverhältnisse mit je eigenem Streitgegenstand. Die Entscheidung, welche die materiell richtige Antragsgeg-nerin sei, überlässt die Antragstellerin offensichtlich dem erkennenden Gericht und nimmt damit die zwangsläufige Abweisung des gegen die nicht passiv legitimierte Antragsgegne-rin in Kauf. B. Die Antragstellerin hat weder bei dem gegen die Antragstellerin zu 1. gerichteten An-trag (hierzu unten 1.) noch bei dem gegen die Antragstellerin zu 2. gerichteten Antrag (hierzu unten 2.) einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft ge-macht. Gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige An-ordnung treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile ab-zuwenden. Erforderlich ist danach zum einen das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Notwendigkeit einer Eilentscheidung, und zum anderen ein Anordnungsanspruch, also ein rechtlicher Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Gem. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO – sind Anordnungsgrund und Anord-nungsanspruch glaubhaft zu machen. Das bedeutet, dass die Beweisführung, die einem Antragsteller hinsichtlich der von ihm behaupteten entscheidungserheblichen Umstände grundsätzlich obliegt, vorerst nur einen geringeren Grad an Sicherheit vermitteln muss, als dies in einem Klageverfahren erforderlich wäre. In einem Anordnungsverfahren einstwei-len zugesprochene Mittel werden in aller Regel verbraucht und können, abgesehen von Ausnahmefällen, nach einer etwaigen Aufhebung der Anordnung oder gegenteiligen Ent-scheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr zurückgezahlt werden. Rein faktisch – wenn auch nicht rechtlich – werden somit im Eilverfahren regelmäßig vollendete Tatsa-chen geschaffen; daher muss die Wahrscheinlichkeit eines Anspruchs auf die begehrte Leistung sehr groß sein, wobei gegebenenfalls allerdings auch zu berücksichtigen ist, in wessen Sphäre die verbliebenen Ungewissheiten fallen, die den Unterschied zwischen ge-ringer und hoher Wahrscheinlichkeit ausmachen. 1. Der Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 1. ist unbeschadet seiner Zulässigkeit (woran auf Grund der in § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Glaubhaftmachung eines wesent-lichen Nachteils doch erhebliche Zweifel angebracht sind) schon deshalb unbegründet, weil die Antragsgegnerin zu 1. für den geltend gemachten Anspruch nicht passiv legiti-miert ist. Die Antragstellerin begehrt vorliegend der Sache nach die Aufstockung einer Leistung nach dem SGB II unter Zugrundelegung des Rechtsgedankens des § 428 SGB III und der früheren Vorschriften über die Arbeitslosenhilfe (§§ 190 ff. SGB III). a) Ein direkter Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ist gegenüber der Antragsgegnerin zu 1. schon deshalb ausgeschlossen, weil diese zur Gewährung von Leistungen nach dem Dritten Sozialgesetzbuch niemals zuständig war und im Übrigen die gesetzlichen Grundlagen zur Gewährung von Arbeitslosenhilfe vom Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2005 aufge-hoben und im wesentlichen durch die im Zweiten Sozialgesetzbuch vorgesehenen Sozial-leistungen und – betreffend die hier streitige Vorschrift des § 428 SGB III – insbesondere durch die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 4 SGB II ersetzt wurden. Ein darüber hinaus geltend gemachter verfassungsrechtlicher Anspruch aus Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG auf weitere Anwendung einer förmlich aufgehobenen Gesetzesvorschrift ist vorliegend nicht erkennbar. Der von der Antragstellerin beschriebene Interessenlage wird gerade durch die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 4 SGB II Rechnung getragen; die Vorschrift ist gegebenenfalls verfassungskonform auszulegen; für einen direkt aus Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG abzuleitenden Anspruch bleibt damit kein Raum. b) Ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin zu 1. kommt damit von vornherein nur auf der Grundlage der §§ 7, 19, 65 Abs. 4 SGB II in Betracht, welcher auf Leistungen zur Siche-rung des Lebensunterhalts gerichtet ist. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Träger der Leistungen nach diesem Buch "1. die Bundesagentur für Arbeit, soweit Nr. 2 nichts ande-res bestimmt", und nach Nr. 2 "die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 – 4, §§ 22 und 23 Abs. 3, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger)". Folglich ist die Antragsgegnerin zu 1. nicht Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eine Auslegung des Antrags dahinge-hend, dass sich dieser in Wirklichkeit gegen den "zuständigen" Träger – wer immer es auch sei – richte, und dieser gegebenenfalls von der Antragsgegnerin zu 1. lediglich vertre-ten werde, ist vorliegend nicht möglich, da die Antragstellerin ihren Antrag auch ausdrück-lich gegen die Antragsgegnerin zu 2. als nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende gerichtet hat. Eine Auslegung, die dem konkreten Handeln der Antragstellerin entgegensteht, muss daher als Alternative ausschei-den. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin zu 1. für den Vollzug des Zweiten Sozialgesetzbu-ches sowie auch für den Erlass von Leistungsbescheiden zur Sicherung des Lebensunter-haltes nach SGB II und vorliegend auch des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2005 er-gibt sich aus § 44b SGB II. Die Antragsgegnerin zu 1. ist als Arbeitsgemeinschaft ein Zu-sammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen zur Verfolgung eines ge-meinsamen Zwecks (BVerwG NZS 2000, 244), deren Mitglieder nach § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II die in § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II benannten Träger der Leistungen nach dem SGB II sind. Unabhängig von der Rechtsnatur der Arbeitsgemeinschaft (vgl. insoweit Weiß in: Estelmann SGB II, Stand: Juni 2006, § 44 b Rdnr. 15 ff. m.w.N.; neuerdings SächsLSG, Beschluss vom 31.05.2006 - L 3 B 273/05 AS-ER - zit. nach Juris, wonach die Arbeitsge-meinschaft eine Anstalt des öffentlichen Rechts sei, weil ihr Behördeneigenschaft zukom-me) ist die Antragsgegnerin zu 1. zwar gem. § 70 Nr. 1 SGG beteiligtenfähig (Weiß a.a.O. Rdnr. 44) und gem. § 71 SGG prozessfähig (vgl. Weiß a.a.O. Rdnr. 45); sie ist jedoch selbst nicht in dem Sinne passiv legitimiert, dass sie selbst materiell den Anspruch zu er-füllen hätte (so aber wohl SächsLSG a.a.O., wonach sich die Passivlegitimation daraus ergeben soll, dass die Arbeitsgemeinschaft nach § 44b Abs. 3 SGB II die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit und des kommunalen Trägers wahrnehme und ihre Stellung im sozialgerichtlichen Verfahren deshalb der einer gesetzlichen Prozessstandschaft entspre-che). Die Antragsgegnerin zu 1. nimmt als Arbeitsgemeinschaft lediglich die Aufgaben für die Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II im Wege der verwaltungstechnischen Abwick-lung gemeinsam wahr, während die sachliche Legitimation nach dem materiellen Recht bei den Trägern verbleibt (Weiß a.a.O. Rdnr. 46 m.w.Nachw.). Dies hat zur Folge, dass auch nur die materiell Verpflichteten im Prozess verurteilt werden können (unklar Rixen in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 44b Rdnr. 18, der das Problem mit der Beteiligtenfähigkeit vermischt). Wenn das Sächsische Landessozialgericht (a.a.O) von einer eigenständigen Aufgabenwahrnehmung in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts ausgeht, stellt sich die Frage der Verquickung bundes- und landesrechtlicher Kompetenzen und damit der Verfassungswidrigkeit dieses Konstrukts überhaupt (vgl. hierzu Rixen in: Ei-cher/Spellbrink, SGB II, § 44b Rdnr. 9). Da es sich entgegen der Auffassung des Sozialge-richts Hannover (NVWZ 2005, 976) bei der Arbeitsgemeinschaft auch nicht um einen Rechtsträger sui generis handelt (vgl. hierzu Weiß a.a.O. Rdnr. 15 ff.) hat die Arbeitsge-meinschaft in ihrer Eigenschaft als Behörde (vgl. § 1 Abs. 2 SGB X) lediglich die Prozess-vertretung inne und wird hierbei nach § 44b Abs. 2 Satz 2 SGB II i.V.m. § 71 Abs. 3 SGG von ihrem Geschäftsführer vertreten. Damit ist die Antragsgegnerin zu 1. zwar nach § 70 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG mögliche Beteiligte eines Prozesses. Sie ist aber materiell die falsche Beklagte bzw. Antragsgegnerin, da sie selbst als eigene Rechtsperson nicht materiell zur Leistung verpflichtet ist und damit auch durch das Gericht nicht verpflichtet werden darf. Selbst eine angenommene Prozessstandschaft (hierzu unten c) führt nicht zu einer eigenen materiellen Verpflichtung, sondern allein zu einer Rechtskrafterstreckung auf den Pro-zessstandschafter, der dann bei der Vollstreckung aufgrund der gerichtlichen Entscheidung aber nicht wegen des materiellen Rechts haftet. Eine eigene Trägerschaft (= materielle Zu-ständigkeit für die Aufgabe, vgl. Peters in: Estelmann, SGB II, Stand Juni 2006, § 6 Rn. 5) kann wegen der ausdrücklich anders lautenden Bestimmung des § 6 Abs. 1 SGB II für die Arbeitsgemeinschaft nicht angenommen werden. b) Dem steht auch die bisherige sozialgerichtliche Praxis nicht entgegen, die im Rubrum bzw. Tenor von Entscheidungen zwischen der prozessvertretenden Behörde "Arbeitsge-meinschaft" und dem Träger der Leistung nicht unterscheidet. Denn in den allermeisten Fällen soll sich die Klage oder der Antrag nach dem Willen der Aktivpartei gegen den ma-teriell Zuständigen richten, der von der Arbeitsgemeinschaft im Verwaltungs- und Ge-richtsverfahren lediglich vertreten wird. Probleme sind insoweit allein im Vollstreckungs-verfahren zu erwarten (vgl. Weiß a.a.O. Rdnr. 52), wo sich die konkrete Vollstreckungs-handlung auch immer gegen den wirklichen Schuldner richten muss bzw. eine Haftung der Arbeitsgemeinschaft wegen fehlenden eigenen Vermögens problematisch sein kann. Im vorliegenden Fall kommt eine solche Auslegung – wie oben bereits ausgeführt – jedoch nicht in Betracht, da die Antragstellerin die Antragsgegnerin zu 2. als Trägerin von Leis-tungen nach dem SGB II ausdrücklich in Anspruch nimmt. c) Die Antragsgegnerin zu 1. wird auch nicht ausnahmsweise dadurch passiv legitimiert, dass sie in Prozessstandschaft für die Antragsgegnerin zu 2. oder die kreisfreie Stadt Leipzig handelt. Von einer gesetzlichen Prozessstandschaft kann nicht ausgegangen wer-den, da als gesetzliche Grundlage hierfür allenfalls § 44b Abs. 2 Satz 2 SGB II herangezo-gen werden könnte (a.A. wohl SächsLSG a.a.O.). Die Vorschrift regelt jedoch ausschließ-lich die gerichtliche Vertretung der Arbeitsgemeinschaft durch den Geschäftsführer, sie sagt aber nichts über die gerichtliche Vertretung der Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II aus und regelt erst recht nicht das Verhältnis dieser Träger zur Arbeitsgemeinschaft im Hinblick auf ein Gerichtsverfahren. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass der Ge-setzgeber, hätte er eine Prozessstandschaft der Träger durch die Arbeitsgemeinschaft ge-wollt, dies an geeigneter Stelle am Ende von § 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II auch mittels der Worte "und Prozesse hierüber zu führen" geregelt hätte, zumal die Prozessstandschaft im Sozialrecht nicht selten vorkommt (Weiß a.a.O. Rdnr. 48). Eine gewillkürte Prozessstandschaft kann vorliegend auch nicht angenommen werden, da die entsprechende Gründungsvereinbarung der Träger über die Arbeitsgemeinschaft hierzu keine Regelungen enthält und ferner die Antragsgegnerinnen hierzu im Prozess auch nichts erklärt haben; würde sich die Antragsgegnerin zu 2. vorliegend auch materiell durch die Antragsgegnerin zu 1. vertreten fühlen, hätte sie den Abweisungsantrag bereits damit be-gründen können. Offensichtlich wollten die Träger die Konsequenzen einer Prozessstand-schaft, nämlich dass der Prozessstandschafter den Prozess ohne Einflussnahme von außen führt und die Träger das Prozessergebnis gegen sich gelten lassen müssen, nicht herbeifüh-ren (anders für Arbeitsgemeinschaften in Baden-Württemberg, LSG Bad.-Württ ... Be-schluss v. 30.08.2005 - L 12 AS 2023/05 - zit. nach Juris). Für dieses Ergebnis spricht auch die Wirklichkeit der gerichtlichen Praxis, wonach in vie-len Einzelfragen erst eine Rücksprache oder Rückversicherung der jeweiligen Arbeitsge-meinschaft bei der Trägerversammlung und damit bei der jeweiligen Arbeitsagentur und dem kommunalen Träger erfolgt, bevor prozessuale Erklärungen abgegeben werden. Selbstredend könnten sich die Träger durch die von ihnen jeweils errichteten Arbeitsge-meinschaften auch als Prozessstandschafter vertreten lassen (vgl. zur gewillkürten Pro-zessstandschaft Weiß a.a.O. Rdnr. 49). Aber auch ohne Prozessstandschaft ist die "Ar-beitsgemeinschaft" befugt, für die Träger als gemeinsame Prozessbevollmächtigte aufzu-treten, was insbesondere deshalb auf der Hand liegt, weil sie auch für die Träger den ge-meinsamen Bescheid über Leistungen nach dem SGB II und ggf. auch den Widerspruchs-bescheid hierzu erlässt. d) Der gegen die Antragsgegnerin zu 1. gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat also schon deshalb keinen Erfolg, weil diese nicht die aus dem materiellen Recht des Zweiten Sozialgesetzbuches begründete sachliche Legitimation zur Entschei-dung über den begehrten Anspruch besitzt; insoweit sie gegenüber Berechtigten Bescheide über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 2. Abschnitt SGB II erlässt, handelt sie als "institutionalisierter Verwaltungshelfer", der insoweit eine bloße Hilfstätig-keit nach Weisung der Träger vornimmt (vgl. hierzu insgesamt Weiß a.a.O. Rdnr. 37). 2. Der Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 2. ist zulässig, insbesondere kann sich diese auch selbst im Prozess vertreten und ist nicht auf eine Vertretung der Antragsgegnerin zu 1. oder gar deren Prozessstandschaft angewiesen (vgl. oben 1.c). Der Antrag ist aber ebenfalls unbegründet. Die Antragsgegnerin zu 2. hat zu Recht durch die Antragsgegnerin zu 1. den Änderungsbescheid vom 02.12.2004 (Bl. 35 der Gerichtsak-te) erlassen und das Begehren auf Weiterzahlung von Leistungen in Höhe der früher ge-währten Arbeitslosenhilfe durch den Widerspruchsbescheid vom 07.06.2005 zurückweisen lassen. a) Der Antragstellerin steht ein Anordnungsanspruch auf eine den Betrag von 582,72 EUR übersteigende Leistung zur Grundsicherung nach SGB II nicht zu. Ihre Interessenlage aus der auf sie angewandten Regelung des § 428 SGB III, die sich kurz damit beschreiben lässt, dass Leistungen auch ohne Arbeitsbereitschaft bezogen werden können und deshalb der früheste Renteneintritt zu erfolgen hat (sog. 58er-Regelung), wurde durch den Gesetz-geber in § 65 Abs. 4 SGB II aufgegriffen, indem dort die entsprechende Anwendung des § 428 SGB III angeordnet ist (vgl. hierzu insgesamt Marschner in: Estelmann, SGB II, Stand Juni 2006, § 65 Rn. 27 ff.). Da die Antragstellerin das 58. Lebensjahr bereits vollen-det hat und ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld II vor dem 01.01.2006 (nunmehr verlängert bis zum 01.01.2008) entstanden ist, tritt für sie dieselbe Rechtsfolge ein, wie sie unter Gel-tung des § 428 SGB III für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe galt: Sie erhält staatliche (Sozial-)Leistungen obwohl sie nicht arbeitsbereit ist und nicht alle Möglichkeiten nutzt oder nutzen will, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden. Zwar weicht die Wortwahl des § 65 Abs. 4 Satz 1 SGB II sowohl von der in § 428 Abs. 1 Satz 1 SGB III als auch von der in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II verwendeten ab; dies hängt jedoch mit der unterschiedlichen Definition der Hilfebedürftigkeit und der damit zusam-menhängenden Frage der zumutbaren Arbeit im SGB II und nach § 118 ff. SGB III ab (vgl. Marschner a.a.O. Rn. 36). Im Übrigen erfolgt eine generelle Verweisung auf § 428 SGB III, sodass die Argumentation der Antragstellerin, ihr bisheriges schutzwürdiges Ver-trauen auf die Sachlage, dass sie bis zum Renteneintritt Leistungen der Arbeitslosenhilfe beziehen könne ohne arbeits- oder qualifizierungsbereit zu sein, sei durch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe und die Einführung des Arbeitslosengeldes II enttäuscht worden, ins Leere geht (vgl. zuletzt LSG Nieders.-Bremen, Urteil v. 15.03.2006 - L 8 AS 345/05- zit. nach Juris). Die Antragstellerin fühlt sich vielmehr davon enttäuscht, dass die Höhe der früheren Arbeitslosenhilfe nicht mit der des nunmehr an sie gezahlten Arbeitslosengel-des II identisch ist. Das hat aber mit der "58er-Regelung" nichts zu tun, sondern trifft jeden Empfänger von Arbeitslosengeld II – unabhängig vom Lebensalter – gleichermaßen. Um einem diesbezüglichen "Vertrauensschutz" Rechnung zu tragen bzw. den Übergang von einer Leistungsart zur anderen weicher zu gestalten, hat der Gesetzgeber in § 24 SGB II einen befristeten Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld (I) und gegebenenfalls sich anschließendem Bezug von Arbeitslosenhilfe vorgesehen (vgl. Marschner a.a.O. § 24 Rn. 10), der auf längstens zwei Jahre begrenzt ist. b) Auch ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin begehrt die Leistung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, weil sie der Auffassung ist, andernfalls einen Rentenantrag stellen zu müssen, der aufgrund des noch nicht vollendeten 65. Lebens-jahres zu einer Altersrente von nur 1.005,40 EUR führen würde gegenüber der vollen Alters-rente i.H.v. 1.142,70 EUR. Die Differenz von 137,30 EUR sei der wesentliche Nachteil, der ihr drohe, wenn sie aufgrund der geringen Höhe des Arbeitslosengeldes II gezwungen sei, Altersrente zu beantragen. Zwar dürfte der monatliche Betrag von 137,30 EUR bei alleiniger Betrachtung noch keinen wesentlichen Nachteil gegenüber der Gesamtsumme darstellen, da der Unterhalt der Antragstellerin damit als gedeckt anzusehen ist (vgl. die Berechnung im Bescheid vom 29.11.2004); jedoch dürfte der über die gesamte Bezugsdauer der Alters-rente entstehende finanzielle Verlust als durchaus wesentlich anzusehen sein. Im Ergebnis kann dies jedoch dahin stehen. Die Antragstellerin verkennt nämlich die Regelung des § 428 SGB III insoweit, als diese vorsieht, dass der Arbeitslose nach einem Leistungsbezug von mindestens drei Monaten unter der Anwendung des § 428 Abs. 1 SGB III zum frühest möglichen Zeitpunkt Alters-rente beantragen soll, aber dies nicht unter Inkaufnahme von Abschlägen bei der Renten-höhe erfolgen muss. Diese Regelung gilt über § 65 Abs. 4 Satz 3 SGB II entsprechend. Damit befindet sich die Antragstellerin nicht in der Verpflichtung, den Rentenantrag schon jetzt zu stellen; es liegt an ihr, ob sie sich zurzeit mit den rechtmäßigen aber niedrigeren Leistungen des Arbeitslosengeldes II begnügen oder ob sie unter Inkaufnahme des Ab-schlags jetzt schon Rente beziehen will. Damit könnte die Antragstellerin einen wesentlichen Nachteil i.S.d. § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nur noch damit begründen, dass sie (lediglich) Arbeitslosengeld II in gesetzlich vor-gesehener Höhe erhält. Da ihr Lebensunterhalt damit aber abgedeckt ist und sie sonst ge-gen die Höhe des Arbeitslosengeldes II nichts eingewandt hat, kann ein wesentlicher Nach-teil allein durch den Bezug der vollen, ihr zustehenden Leistung nicht erblickt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Hauptsacheentscheidung.
Berichtigungsbeschluss vom 25.09.2006
...
gem. § 138 i.V.m. § 142 Abs. 1 SGG wird der Beschluss der Kammer vom 02.08.2006 insoweit berichtigt, als es
1. auf Seite 5 unter II. A am Ende des Absatzes lauten muss: " ... gegen die nicht passiv legitimierte Antragsgegnerin gerichteten Antrags in Kauf.",
2. auf Seite 5 unter II. B der 1. Absatz lauten muss: "Die Antragstellerin hat weder bei dem gegen die Antragsgegnerin zu 1. gerichteten Antrag (hierzu unten 1.) noch bei dem gegen die Antragsgegnerin zu 2. gerichteten Antrag ...".
Rechtskraft
Aus
Login
FSS
Saved