S 14 RA 1272/02

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 14 RA 1272/02
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zeiten der beruflichen Ausbildung von Oberschülern im Beitrittsgebiet sind weder nach § 247 Abs. 2 a SGB VI (in entsprechender Anwendung) noch nach § 248 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI Beitragszeiten, Anschluß an Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 5. Juli 2001 - L 3 RJ 221/00 - JURIS.
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Vormerkung von Tatbeständen rentenrechtlicher Zeiten, in denen die Klägerin als Oberschülerin eine Berufsausbildung absolvierte.

Die 1952 geborene Klägerin besuchte von 1966 bis 1970 die Erweiterte Oberschule (EOS). Vom 2. Februar bis 18. Juni 1970 unterzog sie sich der Reifeprüfung. Wegen der weiteren Einzelheiten insoweit wird auf das Reifezeugnis vom 27. Juni 1970 verwiesen (Blatt 8f der Verwaltungsakte). Am 10. Mai 1966 wurde zwischen der Klägerin, dem VEB E: und der EOS F. ein Lehrvertrag abgeschlossen. Vereinbart wurde als Lehrziel: "Metallurgielaborantin/ über Erw. Oberschule", als Lehrzeit: 1. September 1966 bis 31. August 1970 und ein monatliches Lehrlingsentgelt, im 1. Lehrjahr beginnend mit 40,- Mark der Deutschen Notenbank. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Lehrvertrag verwiesen (Blatt 11f der Verwaltungsakte). Die Klägerin legte nach absolvierter Lehrausbildung die Facharbeiterprüfung ab, vgl. Facharbeiterzeugnis vom 24. Juli 1970 (Blatt 10 der Verwaltungsakte). Der Sozialversicherungsausweis der Klägerin enthält insoweit u.a. folgende Eintragungen: "Beginn der Tätigkeit: 1.9.1966; Beitragspflichtiger Gesamtarbeitsverdienst: frei", vgl. Blatt 48 der Gerichtsakte.

Ab September 1970 studierte die Klägerin an der Technischen Universität D. in der Fachrichtung Verfahrenchemie. Mit Urkunde vom 17. Juli 2001 wurde ihr der akademische Grad Diplomchemikerin verliehen. Seit September 1974 ist die Klägerin überwiegend (sozial- bzw. renten-) versicherungspflichtig beschäftigt. Renten wurden bisher nicht geleistet.

Auf Antrag der Klägerin vom 24. April 2001 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Dezember 2001 die im Versicherungskonto gespeicherten Daten verbindlich fest. Dabei wurden u.a. folgende Ausbildungszeiten als Anrechnungszeittatbestände vorgemerkt:

13.02.69-28.02.69 Schulausbildung 01.03.69-31.05.70 Schulausbildung 01.06.70-27.06.70 Schulausbildung 28.06.70-30.06.70 Schulausbildung / Überbrückungszeit 01.07.70-31.08.70 Schulausbildung / Überbrückungszeit.

Die Anerkennung als Anrechnungszeittatbestände wurde u.a. in der Zeit vom 13. Februar 1968 bis 12. Februar 1969 abgelehnt. Denn die Ausbildung sei vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten insoweit wird auf den Bescheid vom 12. Dezember 2001 und dessen Bestandteil (Versicherungsverlauf) verwiesen (Blatt 24ff der Verwaltungsakte).

Dagegen erhob die Klägerin am 23. Januar 2002 Widerspruch. Die Zeit vom 1. September 1966 bis 31. August 1970 müsse als Berufsausbildungs- und damit als Pflichtbeitragszeit vorgemerkt werden.

Mit Bescheid vom 2. Juli 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin habe in den o.g. Zeiten als Schülerin gegolten und nicht der Versicherungspflicht unterlegen. Beiträge seien insoweit nicht gezahlt worden. Eine Fiktion der Beitragszahlung trete nicht ein.

Hiergegen richtet sich die Klage vom 6. August 2002.

Die Klägerin trägt vor, für sie habe zwar im streitigen Zeitraum Beitrags-, jedoch keine Versicherungsfreiheit bestanden. Die Berufsausbildung habe somit ein beitragsfreies Versicherungsverhältnis begründet. Somit sei § 55 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) anzuwenden.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 12. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2002 zu verpflichten, die Zeit vom 1. September 1966 bis 24. Juli 1970 als Beitragszeittatbestand vorzumerken.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die angefochtenen Entscheidungen seien rechtmäßig. Die Klägerin habe als Oberschülerin während der Berufsausbildung nicht der Versicherungspflicht unterlegen. Daher seien nach § 248 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI insoweit keine Beitragszeiten anzuerkennen. Die von der Klägerin absolvierte Ausbildungsform sei zum 31. August 1970 eingestellt worden. Auf die vorgelegte Richtlinie für die Berufsausbildung der Schüler der Erweiterten Oberschule der Aufnahmejahrgänge 1963 bis 1966 vom 30. Juni 1966 werde insoweit verwiesen (Blatt 23ff der Gerichtsakte).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn die angefochtenen Entscheidungen sind rechtmäßig. Die Klägerin hat kein Recht auf Feststellung der Zeiten vom 1. September 1966 bis 24. Juli 1970 als Tatbestand einer Beitragszeit.

Nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI ist die Beklagte als Rentenversicherungsträger verpflichtet und befugt, durch Verwaltungsakt (sog. Vormerkungsbescheid) die im Versicherungslauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, verbindlich festzustellen. Soweit diese Daten rentenrechtliche Zeiten im Sinne von § 54 Abs. 1 SGB VI sind, bedeutet dies: Beweissichernd für einen später eintretenden Leistungsfall wird für die im Bescheid aufgeführten Zeiträume verbindlich geklärt, dass der Versicherte in ihnen den Tatbestand der jeweiligen rentenrechtlichen Zeit erfüllt hat, vgl. zB Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30. August 2001 - B 4 RA 114/00 R - SozR 3-2600 § 149 Nr. 6 mwN. Nach § 149 Abs. 5 Satz 3 wird über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden. Die Anwendbarkeit der Vorschriften des SGB VI ergibt sich aus § 300 Abs. 1 SGB VI.

Die streitige Zeit kann nicht als Tatbestand einer (Pflicht-) Beitragszeit vorgemerkt werden. Die Vormerkung als Tatbestand einer Anrechnungszeit ist insoweit nicht streitig.

Nach den Tatbeständen der §§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI setzen Beitragszeiten u.a. voraus, dass nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Weder hat die Klägerin noch wurden für sie für den Zeitraum vom 1. September 1966 bis 24. Juli 1970 Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge nach Bundesrecht gezahlt.

Pflichtbeiträge gelten für die o.g. Zeiten ebenso nicht nach besonderen Vorschriften als gezahlt im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Denn es gibt insoweit keine anwendbare und geltende "besondere Vorschrift" mit einer derartigen Rechtsfolgenanordnung. Insbesondere liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 247 Abs. 2 a SGB VI nicht vor. Danach sind Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung auch Zeiten, in denen in der Zeit vom 1. Juni 1945 bis 30. Juni 1965 Personen als Lehrling oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren und grundsätzlich Versicherungspflicht bestand, eine Zahlung von Pflichtbeitragszeiten für diese Zeiten jedoch nicht erfolgte (Zeiten einer beruflichen Ausbildung). Die Klägerin begann ihre Berufsausbildung nach dem 30. Juni 1965. Weiterhin unterlag sie aufgrund dessen nicht der Versicherungspflicht. Denn nach § 1 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über Entgelt und Versicherungsschutz für Oberschüler während der beruflichen Ausbildung vom 3. November 1964 (DDR-GBl. 1964, Teil II, Nr. III, Seite 887f) unterlagen Oberschüler für die berufliche Ausbildung gemäß Abs. 1 nicht der Versicherungspflicht. Für die o.g. Oberschüler bestand lediglich Versicherungsschutz für bestimmte Risiken im Zusammenhang mit der Berufsausbildung, vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 der o.g. Verordnung. Dieser (sozialstaatlich begründete) Schutz setzte keine Versicherungspflicht voraus. Anderenfalls hätte es diese (ohne Vorleistungen Versicherungsschutz gewährende) Norm nicht bedurft. Dies verkennt die Klägerin nachhaltig. Die o.g. Verordnung trat nach deren § 5 Abs. 1 am 1. Januar 1965 in Kraft. Die Klägerin absolvierte eine volle Berufsausbildung nach § 1 Abs. 1 b) der o.g. Verordnung. Diese Verordnung galt somit für die Klägerin. Der Lehrvertrag vom 10. Mai 1966 bestätigt dies. Denn dessen Inhalt beruht (auch) auf den gesetzlichen Vorgaben der o.g. Verordnung, vgl. zB § 7 des o.g. Lehrvertrages ("Lehrlingsentgelt") und § 1 Abs. 2 der o.g. Verordnung. Damit liegen die Voraussetzungen des o.g. Tatbestandes nicht vor.

Eine entsprechende ("analoge") Anwendung ist ausgeschlossen. Denn weder liegt insoweit eine (zu schließende) "Regelungslücke" vor noch sind die zu beurteilenden Sachverhalte vergleichbar. Die Kammer schließt sich insoweit ohne Einschränkungen der Auffassung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, Urteil vom 5. Juli 2001 - L 3 RJ 221/00 - JURIS, an. Eine "Regelungslücke" liegt nicht vor, weil für "Beitragszeiten im Beitrittsgebiet" eine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift gilt, vgl. (die Überschrift des) § 248 SGB VI und die nachfolgenden Ausführungen hierzu. Die Berufsausbildung ist des weiteren auch nicht mit den von § 247 Abs. 2 a SGB VI erfassten Sachverhalten vergleichbar. Denn für die Klägerin bestand insoweit keine Versicherungspflicht. Daher waren weder von ihr noch für sie insoweit (Sozialversicherungs-) Beiträge zu zahlen. Im Gegensatz hierzu bestand für den in § 247 Abs. 2 a SGB VI benannten Personenkreis Versicherungspflicht. Allein die Zahlung der (Pflicht-) Beiträge unterblieb aus diversen und von den Auszubildenden (in der Regel) nicht zu vertretenen Gründen, vgl. ausführlicher hierzu zB KassKomm-Niesel, Band 2, 38. Ergänzungslieferung, August 2002, § 247 SGB VI Rn 7ff mwN. § 247 Abs. 2 a SGB VI bewirkt somit die Beseitigung einer Ungleichbehandlung zwischen zwei vergleichbaren Personengruppen (jeweils der Versicherungs- und Beitragspflicht unterliegende Lehrlinge mit und ohne tatsächliche Beitragszahlungen), deren Gemeinsamkeit in der Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer Berufsausbildung besteht. Die Klägerin gehört insoweit zu keiner der beiden Gruppen. Daher liegt kein vergleichbarer Sachverhalt vor, der eine erweiternde Auslegung des Gesetzes gegen den Wortlaut rechtfertigen könnte.

Das Klagebegehren kann ebenso nicht auf § 248 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI gestützt werden. Danach stehen den Beitragszeiten nach Bundesrecht (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI sind u.a. Zeiten der Schulausbildung keine Beitragszeiten im Beitrittsgebiet. Ob hier der Ausnahmetatbestand (Zeiten der Schulausbildung) gegeben ist, muss nicht entschieden werden. Denn der Grundtatbestand ist bereits nicht erfüllt. Denn weder hat die Klägerin noch wurden für sie in den o.g. Zeiten Beiträge zu einem System im Sinne des § 248 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI gezahlt. Dies bestimmt sich für den hier streitigen Zeitraum nach § 67 der Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten (SVO) vom 21. Dezember 1961 (DDR-GBl. II Nr. 83, S. 533). Nach § 67 Abs. 1 SVO waren die nach § 14 (SVO) pflichtversicherten Werktätigen mit dem der Lohnsteuer unterliegenden Arbeitsverdienst ohne Berücksichtigung von Freigrenzen und steuerfreien Beträgen bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten beitragspflichtig. Nach § 46 Abs. 2 der 1. Durchführungsbestimmung zur SVO vom 10. September 1962 (DDR-GBl. II, Nr. 71, S. 625) waren Lehrlingsentgelte betragspflichtig, obwohl sie nicht lohnsteuerpflichtig gewesen sind. Lehrlinge waren nach § 14 Abs. 2 SVO im Gegensatz zu Werktätigen (vgl. hierzu § 14 Abs. 1 SVO) ohne Rücksicht auf die Höhe des während der Berufsausbildung erzielten Arbeitsentgelts bei der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten pflichtversichert. Die Klägerin war ab dem 1. September 1966 kein Lehrling in diesem Sinne. Denn sie galt insoweit als Oberschülerin, die eine berufliche Ausbildung erhalten hat, vgl. § 6 Abs. 1 des o.g. Lehrvertrages ("Allgemeine Grundsätze") und die o.g. Verordnung vom 3. November 1964. Dadurch unterlag sie für die Zeit der beruflichen Ausbildung nicht der Versicherungspflicht, vgl. bereits oben. Somit bestand ebenso keine Beitragspflicht im o.g. Sinne. Dem entsprechend enthält der Sozialversicherungsausweis der Klägerin für die Zeit ab dem 1. September 1966 unter der Spalte "Beitragspflichtiger Gesamtarbeitsverdienst" auch die Eintragung "frei". Beiträge im Sinne der SVO, die den Tatbestand des § 248 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI erfüllen könnten, hat daher in den streitigen Zeiten weder die Klägerin gezahlt noch wurden oder gelten sie für sie als gezahlt.

Andere geltende Rechtsgrundlagen, die das Klagebegehren stützen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist Art. 2 § 19 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Rentenüberleitungsgesetz - RÜG) nicht anwendbar. Denn hier geht es nicht um einen Anspruch auf Rente nach dem RÜG, die bis zum 31. Dezember 1996 begann. Somit gilt Art. 2 RÜG nicht, vgl. Art. 2 § 1 Abs. 1 RÜG.

Die Beklagte ist daher weder verpflichtet noch befugt, insoweit Beitragszeiten vorzumerken. Denn (auch) die Beklagte ist an Gesetz und Recht gebunden, vgl. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG).

Verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen der Klägerin werden dadurch nicht verletzt.

Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Denn der Schutz(bereich) des Art. 14 Abs. 1 GG erstreckt sich insoweit allein auf die nach Maßgabe des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag (EV) vom 31. August 1990 (BGBl. II, S. 889) ausgestalteten und als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften (u.a.) aus der Sozialpflichtversicherung, ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit dem (Leit-) Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - SozR 3-8570 § 10 Nr. 3, vgl. zB auch Beschlüsse vom 2. Juli 2002 - 1 BvR 2544/95, 6. August 2002 - 1 BvR 586/98, 13. Dezember 2002 - 1 BvR 1144/00 und 11. Mai 2005 - 1 BvR 368/97 u.a., je http://www.bverfg.de/entscheidungen. Eine derartige Ausgestaltung als subjektives vermögenswertes Recht im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG ist hier, abgesehen vom nicht mehr anwendbaren Art. 2 § 19 Abs. 2 Nr. 4 RÜG als über die Vorgaben des EV hinausgehende (vgl. Art. 30 Absatz 5 Satz 2 EV) vertrauensschützende Übergangsregelung, nicht erkennbar.

Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes ist ebenso nicht erkennbar. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Die Klägerin wird nicht mit Lehrlingen (Auszubildenden) gleich behandelt, die im vergleichbaren Zeitraum (nur) eine Berufsausbildung oder das Abitur (die Reifeprüfung) mit Berufsausbildung (Berufsausbildung mit Abitur - BmA = drei Jahre nach Absolvierung der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule, also nicht bereits ab der 9. Klasse wie bei der Klägerin) absolvierten. Diese Lehrlinge unterlagen der Versicherungs- und Beitragspflicht, vgl. bereits oben und ergänzend hierzu zB Versicherungs- und Beitragsrecht der Sozialversicherung in der DDR, zusammengestellt von Weser, herausgegeben von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, 2. Auflage (3/83), Seite 70f und Beitragszeiten im Beitrittsgebiet, Mitteilungen der bayerischen Landesversicherungsanstalten 09/2003, Seite 421, 434 unter 7.1.2.6. Damit wurde zugleich der wesentliche Unterschied zwischen beiden Personengruppen benannt, der die ungleiche Behandlung rechtfertigt. Daran durfte der bundesdeutsche Gesetzgeber ohne weiteres anknüpfen. Denn im Kernsystem der gesetzlichen Rentenversicherung des SGB VI, vgl. näher hierzu zB BSG, Beschluss vom 16. November 2000 - B 4 RA 3/00 R - JURIS, gilt uneingeschränkt das "Beitragsprinzip". Denn nach § 63 Abs. 1 SGB VI richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. Beitragszahlungen liegen von oder für die Klägerin in den o.g. Zeiten weder vor noch gelten insoweit Beiträge als gezahlt. Somit ist Art. 3 Abs. 1 GG ebenso nicht verletzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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