Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 48 AL 702/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 100/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7a AL 162/06 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 8. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger zu Recht wegen einer beabsichtigten Aufrechnung von der Beklagten angehört worden ist.
Mit Bescheid vom 04.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.1998, der vom Kläger erfolglos angefochten worden ist (zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 28.11.2003 mit dem Az.: L 8 AL 102/02; die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundessozialgericht mit Beschluss vom 29.04.2004 als unzulässig verworfen), ist rechtskräftig ein Erstattungsanspruch über zu Unrecht erhaltene Arbeitslosenhilfe in Höhe von 778,18 DM und zuunrecht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 245,02 DM festgestellt worden.
Am 07.03.2004 teilte die Beklagte dem Kläger ihre Absicht mit, ihre mit Bescheid vom 04.11.1998 festgestellte Forderung in Höhe von 523,16 Euro gegen den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe aufrechnen zu wollen.
Hiergegen richtete der Kläger am 31.03.2004 seinen "Einspruch", weil kein Erstattungsanspruch bestehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2004 verwarf die Beklagte den von ihr als Widerspruch angesehenen Rechtsbehelf als unzulässig, denn es handele sich um keinen Verwaltungsakt, sondern um ein Anhörungsschreiben.
Am 22.04.2004 rechnete die Beklagte täglich 5,56 Euro gegen den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe auf. Dieses Schreiben ist mit einer Rechtsmittelbelehrung (Widerspruch zulässig) versehen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit Teilabhilfebescheid vom 24.05.2004 wurden zwischenzeitlich täglich 0,80 Euro aufgerechnet, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2004 zurück.
Schon am 04.05.2004 hat der Kläger Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 07.04.2004 eingelegt. Ein gleichzeitig ge-stellter Prozesskostenhilfeantrag ist vom SG nicht verbeschie-denen worden.
Durch Gerichtsbescheid vom 08.02.2006 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt, dass das Schreiben, durch das sich der Kläger beschwert fühle, eine Anhörung ohne eigenständigen Regelungscharakter sei. Es habe lediglich die Qualität einer die Aufrechnung vorbereitenden Handlung. Daher sei die Klage als unzulässig abzuweisen.
Hiergegen hat der Kläger am 13.03.2006 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und dabei wiederum die Überprüfung der Erstattungsforderung verlangt.
Der Kläger beantragt,
den Widerspruchsbescheid vom 07.04.2004 aufzuheben und von der Aufrechnung in Höhe von 523,16 Euro Abstand zu nehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass ausschließlich das Anhörungsschreiben 07.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2004 Gegenstand des Verfahrens sei. Die mit Bescheid vom 22.04.2004 vorgenommene Aufrechnung sei bestandskräftig geworden. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch hin sei eine Teilabhilfe erfolgt und der daraufhin ergangene Widerspruchsbescheid vom 09.06.2004 nicht weiter angefochten und damit bindend geworden.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, ein Ausschließungsgrund (§ 144 SGG) liegt nicht vor. Die Berufungsforderung überschreitet 500,00 Euro.
Die Berufung ist nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist die mit Schreiben vom 07.03.2004 bekundete Absicht der Beklagten, eine Aufrechnung in Höhe von 523,16 Euro vorzunehmen. Die später von der Beklagten mit Bescheid vom 22.04.2004 vorgenommene Aufrechnung ist auch nicht im Sinne von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden. Mangels eines vorangegangenen Verwal-tungsaktes (siehe dazu unten) konnte auch keine bereits derart vorhandene Gestaltung des Rechtsverhältnisses zum Kläger durch die später vorgenommene Aufrechnung ersetzt werden. Dabei kann es auch dahingestellt sein bleiben, ob eine Aufrechnung überhaupt durch Verwaltungsakt geschieht (vgl. insoweit Entscheidung des BSG vom 24.07.2003, B 4 RA 60/02 R = SozR 4-1200 § 52 Nr. 1).
Der Kläger ist durch das Handeln der Beklagten nicht be-schwert. Er ist nicht in seinen verfassungsgemäßen Rechten verletzt. Denn die gemäß § 24 SGB X vorgenommene Anhörung enthält lediglich einen Vorbereitungsakt zu einer später beabsichtigten Regelung, die dann vom Kläger einer gerichtlichen Überprüfung auch unter Einschluss von Vorbereitungshandlungen im Verwaltungsverfahren - wie hier der Anhörung - zugänglich gemacht werden kann. Sie wäre im übrigen auch erforderlich, wenn die Beklagte die Aufrechnung lediglich rechtsgeschäftlich vorneh-men wollte (vgl. oben angeführte Entscheidung des 4. Senats des BSG).
Damit war der vom Kläger erhobene Widerspruch unzulässig. Eines Vorverfahrens bedarf es nur vor Erhebung der Anfechtungsklage (§ 78 SGG). Eine solche wiederum wäre nur zulässig, wenn der Kläger durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt beschwert wäre (§ 54 Abs. 2 SGG). Dies müsste er zumindest schlüssig behaupten. Das ist hier nicht der Fall. Damit hat die Beklagte zutreffend den unzulässigen Widerspruch verworfen.
Die zulässige Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 07.04.2004 war unbegründet. Die Entscheidungen der Beklagten waren nicht rechtswidrig, auch nicht der den Widerspruch als unzulässig zurückweisende Widerspruchsbescheid. Dieser war daher auch nicht im Sinne von § 131 Abs. 1 SGG aufzuheben.
Auch der Gerichtsbescheid des SG ist im Ergebnis richtig.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, da der Kläger unterlegen ist (§ 193 SGG).
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger zu Recht wegen einer beabsichtigten Aufrechnung von der Beklagten angehört worden ist.
Mit Bescheid vom 04.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.1998, der vom Kläger erfolglos angefochten worden ist (zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 28.11.2003 mit dem Az.: L 8 AL 102/02; die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundessozialgericht mit Beschluss vom 29.04.2004 als unzulässig verworfen), ist rechtskräftig ein Erstattungsanspruch über zu Unrecht erhaltene Arbeitslosenhilfe in Höhe von 778,18 DM und zuunrecht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 245,02 DM festgestellt worden.
Am 07.03.2004 teilte die Beklagte dem Kläger ihre Absicht mit, ihre mit Bescheid vom 04.11.1998 festgestellte Forderung in Höhe von 523,16 Euro gegen den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe aufrechnen zu wollen.
Hiergegen richtete der Kläger am 31.03.2004 seinen "Einspruch", weil kein Erstattungsanspruch bestehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2004 verwarf die Beklagte den von ihr als Widerspruch angesehenen Rechtsbehelf als unzulässig, denn es handele sich um keinen Verwaltungsakt, sondern um ein Anhörungsschreiben.
Am 22.04.2004 rechnete die Beklagte täglich 5,56 Euro gegen den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe auf. Dieses Schreiben ist mit einer Rechtsmittelbelehrung (Widerspruch zulässig) versehen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit Teilabhilfebescheid vom 24.05.2004 wurden zwischenzeitlich täglich 0,80 Euro aufgerechnet, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2004 zurück.
Schon am 04.05.2004 hat der Kläger Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 07.04.2004 eingelegt. Ein gleichzeitig ge-stellter Prozesskostenhilfeantrag ist vom SG nicht verbeschie-denen worden.
Durch Gerichtsbescheid vom 08.02.2006 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt, dass das Schreiben, durch das sich der Kläger beschwert fühle, eine Anhörung ohne eigenständigen Regelungscharakter sei. Es habe lediglich die Qualität einer die Aufrechnung vorbereitenden Handlung. Daher sei die Klage als unzulässig abzuweisen.
Hiergegen hat der Kläger am 13.03.2006 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und dabei wiederum die Überprüfung der Erstattungsforderung verlangt.
Der Kläger beantragt,
den Widerspruchsbescheid vom 07.04.2004 aufzuheben und von der Aufrechnung in Höhe von 523,16 Euro Abstand zu nehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass ausschließlich das Anhörungsschreiben 07.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2004 Gegenstand des Verfahrens sei. Die mit Bescheid vom 22.04.2004 vorgenommene Aufrechnung sei bestandskräftig geworden. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch hin sei eine Teilabhilfe erfolgt und der daraufhin ergangene Widerspruchsbescheid vom 09.06.2004 nicht weiter angefochten und damit bindend geworden.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, ein Ausschließungsgrund (§ 144 SGG) liegt nicht vor. Die Berufungsforderung überschreitet 500,00 Euro.
Die Berufung ist nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist die mit Schreiben vom 07.03.2004 bekundete Absicht der Beklagten, eine Aufrechnung in Höhe von 523,16 Euro vorzunehmen. Die später von der Beklagten mit Bescheid vom 22.04.2004 vorgenommene Aufrechnung ist auch nicht im Sinne von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden. Mangels eines vorangegangenen Verwal-tungsaktes (siehe dazu unten) konnte auch keine bereits derart vorhandene Gestaltung des Rechtsverhältnisses zum Kläger durch die später vorgenommene Aufrechnung ersetzt werden. Dabei kann es auch dahingestellt sein bleiben, ob eine Aufrechnung überhaupt durch Verwaltungsakt geschieht (vgl. insoweit Entscheidung des BSG vom 24.07.2003, B 4 RA 60/02 R = SozR 4-1200 § 52 Nr. 1).
Der Kläger ist durch das Handeln der Beklagten nicht be-schwert. Er ist nicht in seinen verfassungsgemäßen Rechten verletzt. Denn die gemäß § 24 SGB X vorgenommene Anhörung enthält lediglich einen Vorbereitungsakt zu einer später beabsichtigten Regelung, die dann vom Kläger einer gerichtlichen Überprüfung auch unter Einschluss von Vorbereitungshandlungen im Verwaltungsverfahren - wie hier der Anhörung - zugänglich gemacht werden kann. Sie wäre im übrigen auch erforderlich, wenn die Beklagte die Aufrechnung lediglich rechtsgeschäftlich vorneh-men wollte (vgl. oben angeführte Entscheidung des 4. Senats des BSG).
Damit war der vom Kläger erhobene Widerspruch unzulässig. Eines Vorverfahrens bedarf es nur vor Erhebung der Anfechtungsklage (§ 78 SGG). Eine solche wiederum wäre nur zulässig, wenn der Kläger durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt beschwert wäre (§ 54 Abs. 2 SGG). Dies müsste er zumindest schlüssig behaupten. Das ist hier nicht der Fall. Damit hat die Beklagte zutreffend den unzulässigen Widerspruch verworfen.
Die zulässige Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 07.04.2004 war unbegründet. Die Entscheidungen der Beklagten waren nicht rechtswidrig, auch nicht der den Widerspruch als unzulässig zurückweisende Widerspruchsbescheid. Dieser war daher auch nicht im Sinne von § 131 Abs. 1 SGG aufzuheben.
Auch der Gerichtsbescheid des SG ist im Ergebnis richtig.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, da der Kläger unterlegen ist (§ 193 SGG).
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
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