Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 35 RA 6747/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 B 976/06 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 09. Mai 2006 (S 35 RA 6747/04) wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Sozialgericht Berlin hat es mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt, den Rechtsstreit entsprechend dem Antrag der Klägerin, an das Sozialgericht Schwerin zu verweisen. Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 06. Juni 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 05. Juli 2006 eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil § 98 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beschlüsse entsprechend § 17 a Abs. 2 und 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) für unanfechtbar erklärt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht seine Zuständigkeit angenommen und dementsprechend die beantragte Verweisung abgelehnt. Es hat damit eine Entscheidung entsprechend § 17 a Abs. 3 GVG getroffen.
Die Beschwerde wird auch nicht dadurch statthaft, dass das Sozialgericht sie in der Rechtsmittelbelehrung als gegeben bezeichnet hat. Eine Zulassung der Beschwerde ist gesetzlich nicht vorgesehen, eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung macht das Rechtsmittel nicht zulässig.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Sozialgericht Berlin hat es mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt, den Rechtsstreit entsprechend dem Antrag der Klägerin, an das Sozialgericht Schwerin zu verweisen. Gegen den ihrem Bevollmächtigten am 06. Juni 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 05. Juli 2006 eingegangene Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil § 98 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beschlüsse entsprechend § 17 a Abs. 2 und 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) für unanfechtbar erklärt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht seine Zuständigkeit angenommen und dementsprechend die beantragte Verweisung abgelehnt. Es hat damit eine Entscheidung entsprechend § 17 a Abs. 3 GVG getroffen.
Die Beschwerde wird auch nicht dadurch statthaft, dass das Sozialgericht sie in der Rechtsmittelbelehrung als gegeben bezeichnet hat. Eine Zulassung der Beschwerde ist gesetzlich nicht vorgesehen, eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung macht das Rechtsmittel nicht zulässig.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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