Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 517/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 452/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 10. November 2005 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld - Alg - für den Zeitraum vom 21. bis 28.07.2003 samt entsprechender Rückforderung eines Betrages von 221,12 Euro.
Der 1947 geborene Kläger stand ab 02.01.2003 im Leistungsbezug der Beklagten. Am 21.07.2003 teilte er der Beklagten in einem Formularantwortschreiben mit, dass er sich am 21.07.2003 beworben/vorgestellt habe und ab 21.07.2003 als Springer bei der Firma A. Gebäudeservice (Fa. A) eingestellt sei. Mit Bescheid vom 25.07.2003 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg für den Zeitraum ab 21.07.2003 auf.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 30.07. 2003 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe sich am 21.07.2003 bei der Fa. A. vorgestellt. Er habe es dann sofort beim Arbeitsamt gemeldet. Das Formblatt, das er zum Ausfüllen bekommen habe, habe er mit seinen schlechten Deutschkenntnissen so gut als möglich ausgefüllt. Für ihn bedeute das Wort "eingestellt", wenn er bei einer Firma arbeite, auch wenn es nur eine Stunde sei. Das sei eben die schwere deutsche Sprache. Deshalb habe er nicht gewusst, dass er das Wort eingestellt habe ausstreichen müssen. Er finde es ungerecht, ihm sofort das Alg zu sperren. Die Beklagte hätte im Computer sehen können, dass er noch nicht in einem Arbeitsverhältnis stehe. Es liege auch ein Fehler der Beklagten vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nach Zusendung eines schriftlichen Vermittlungsvorschlags für die Fa. "D. GmbH" schriftlich zurückgemeldet, dass er sich am 21.07.2003 bei der Fa A. vorgestellt habe und dort ab 21.07. 2003 als Springer eingestellt sei. Folglich habe sie davon ausgehen müssen, dass die Arbeitslosigkeit ab 21.07.2003 beendet sei. Am 28.07.2003 habe der Kläger telefonisch mitgeteilt, dass er ab 25.07.2003 eine Nebenbeschäftigung bei einer Gebäudereinigung gefunden habe. Am 29.07.2003 habe er dann persönlich bei ihr vorgesprochen und angegeben, dass es sich bei der Arbeit ab 21.07.2003 nur um eine Nebenbeschäftigung handele.
Am 17.09.2003 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 25.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2003 Klage zur Niederschrift des Sozialgerichts Augsburg - SG - erhoben. Er habe bei A. erst ab 01.08.2003 als festangestellter Springer gearbeitet. Am 21.07.2003 habe er sich dort nur vorgestellt und am 25.07.2003 nur 10 Sunden auf der Basis einer geringfügigen Beschäftigung gearbeitet. Außerdem bitte er um Klärung, warum ihm in den Monaten Januar, Februar und März nur 520.- Euro anstelle von ca. 800.- Euro ausbezahlt worden seien. Mit Schreiben vom 18.10.2003 hat der Kläger dahingehend Stellung genommen, dass die Beklagte ihm noch den Betrag von 217,08 Euro für den Zeitraum vom 21.07.2003 bis 28.07.2003 schulde. Am 14.10. 2003 habe die Beklagte ihm 82,92 Euro (an Stelle von 300,- Euro) überwiesen. Diese 300,- Euro habe die Beklagte ungerechterweise einbehalten. Den Rest von 217,08 Euro wolle er haben. Mit Schreiben vom 28.04.2005 hat der Kläger die Auffassung ver- treten, er habe 150,- Euro zu wenig ausbezahlt bekommen.
Die Beklagte hat dahingehend Stellung genommen, dass in der Zeit vom 21.07.2003 bis 28.07.2003 kein Leistungsanspruch bestanden habe. Sie habe dem Kläger am 28.07.2003 Alg für die Zeit vom 01.07.2003 bis 20.07.2003 in Höhe von 552,80 Euro (täglicher Leistungssatz von 27,64 x 20) und am 15.10.2003 Alg für die Zeit vom 29.07.2003 bis 31.07.2003 in Höhe von 82,92 Euro (täglicher Leistungssatz von 27,64 x 3) überwiesen.
Mit Urteil vom 10.11.2005 hat das SG die Klage abgewiesen und auf die Gründe der angegriffenen Bescheide Bezug genommen (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) sowie ergänzend ausgeführt, die Mitteilung des Beziehers von Alg an das Arbeitsamt, von einem bestimmten Tag an wieder in Arbeit bzw. eingestellt zu sein, beseitige die Wirkung der vorangegangenen Arbeitslosmeldung auch dann, wenn der Alg-Bezieher sich über das richtige Datum der erst später stattfindenden Arbeitsaufnahme geirrt habe. Die Beklagte habe ab Erhalt der Mitteilung des Klägers, er sei ab 21.07.2003 eingestellt, davon ausgehen müssen, dass der Kläger der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. In der Rechtsbehelfsbelehrung hat das SG ausgeführt, das Urteil könne mit der Berufung angefochten werden.
Gegen das vorgenannte Urteil hat der Kläger mit Schreiben vom 27.11.2005 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht - LSG - eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil vom 10.11.2005 sowie den Bescheid vom 25.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2003 aufzuheben und ihm auch für den Zeitraum vom 21. bis 28.07. 2003 Alg zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 06.02.2006 u.a. ausgeführt, streitig sei die Zahlung von Alg für die Zeit vom 21.07.2003 bis 28.07.2003. Dem Kläger stünde für diesen Zeitraum Alg in Höhe von 27,64 Euro täglich zu. Damit ergebe sich ein Streitwert von 221,12 Euro (8 x 27,64 Euro), so dass die Berufung unzulässig sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akten beider Instanzen und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nicht statthafte Berufung ist als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG bedarf die Berufung nur dann keiner besonderen Zulassungsentscheidung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR übersteigt oder wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Der Kläger ist durch das erstinstanzliche Urteil nicht in dem von § 144 Abs. 1 SGG vorausgesetzten Maße beschwert, da mit dem im Klageverfahren beanspruchten Betrag der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht wird. Hierfür ist nicht der Wortlaut des Klageantrags maßgebend, vielmehr ist nach § 123 SGG auf den in Wirklichkeit erhobenen Anspruch abzustellen (vgl. BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 1 S. 2). Der Kläger begehrt die Aufhebung des ihn belastenden Verwaltungsakts vom 25.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.09.2003. Hätte dieser Antrag Erfolg, würde die bereits vorliegende und dann ihre rechtliche Wirkung entfaltende Leistungsbewilligung auch für den Zeitraum vom 21.07.2003 bis 28.07.2003 wiederaufleben. Dem Antrag und dem Vorbringen des Klägers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass mit der Klage mehr erreicht werden sollte. Das in dem zur Niederschrift des SG gestellten Klageantrag anklingende Begehren des Klägers betreffend eine "Klärung, warum in den Monaten Januar, Februar und März nur 520.- Euro anstelle von 800.- Euro ausbezahlt" worden seien, wurde vom Kläger selbst in den gerichtlichen Verfahren nicht weiter angesprochen oder sonst weiter verfolgt. Dieses Begehren ist insbesondere auch nicht Gegenstand der hier streitgegenständlichen und vom Kläger ausdrücklich angegriffenen Bescheide, der erstinstanzlichen Entscheidung oder des Berufungsantrags des Klägers. Es kann nach alledem im Hinblick auf das im Übrigen eindeutig formulierte, den Anspruch auf Alg für den Zeitraum vom 21. bis 28.07.2003 betreffende Klagebegehren bei verständiger Würdigung nur als Antrag an die Verwaltungsbehörde verstanden werden, die entsprechende (bestandskräftige) Leistungsbewilligung für die Monate Januar bis März gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf ihre Richtigkeit bezüglich der Leistungshöhe zu überprüfen.
Dem Kläger geht es mithin um den Erhalt von Alg für den Zeitraum ab 21.0.2003 bis 28.07.2003. Die Höhe dieses schon in der ersten Instanz vom Kläger geltend gemachten und auch im Berufungsverfahren streitigen Anspruchs beziffert der Kläger unterschiedlich einmal mit 217,08 Euro, einmal mit 150,00 Euro. Das im vorgenannten Sinne eingeschränkte Prozessziel hat auch im Berufungsantrag seinen Niederschlag gefunden, und zwar in dem dem Kläger zur Kenntnis übermittelten Schriftsatz der Beklagten vom 06.02.2006, in dem ein Streitwert von 221,12 genannt wurde, und dem der Kläger nicht widersprochen hat.
Die Berechnung des Rückforderungsbetrages durch die Beklagte entspricht den gesetzlichen Maßgaben des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Der entsprechende Betrag liegt aber auch dann unterhalb des Beschwerdegegenstandswerts, wenn der vom Kläger geltend gemachte Betrag zugrundegelegt wird, der sich als niedriger als der von der Beklagten berechnete Betrag erweist. Die Beschwer durch das erstinstanzliche Urteil beläuft sich mithin auf höchstens 221,12 Euro. Auch ist keine laufende Leistung für mehr als ein Jahr streitig.
Die demnach gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 SGG erforderliche Zulassung der Berufung im Urteil des SG liegt nicht vor. Eine Entscheidung über die Zulassung ist weder dem Tenor noch den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zu entnehmen. Aus der Rechtsmittelbelehrung alleine lässt sich nicht auf die Zulassung der Berufung schließen (Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 8. Aufl. 2005, § 144 Rn. 40).
Der Mangel der Zulassung lässt sich im laufenden Verfahren auch nicht durch Umdeutung der unstatthaften Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG beheben; vielmehr handelt es sich um einen Fall, der ausschließlich nach den Vorschriften über die Folgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung zu lösen ist (§ 66 Abs. 2 SGG; dazu BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 1 S. 4 f mwN; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 11 S. 20 f; BSG vom 11. Mai 1999 - B 11/10 AL 1/98 R - DBlR 4560a, SGG/§ 145). Denn die Einlegung der unzulässigen Berufung an Stelle der zulässigen Nichtzulassungsbeschwerde ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass der Berufungskläger im erstinstanzlichen Urteil über das statthafte Rechtsmittel falsch belehrt wurde.
Für das Verhältnis von Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde scheidet eine Umdeutungsmöglichkeit auch wegen der unterschiedlichen Zielrichtung der beiden Rechtsmittel aus. Beide zielen zwar im Ergebnis auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch die höhere Instanz. Unmittelbar richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht gegen den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern gegen eine prozessuale Teilentscheidung; dementsprechend ist der Prüfungsgegenstand ein anderer als im Berufungsverfahren. Infolgedessen lässt sich die Vergleichbarkeit in Intention und rechtlicher Wirkung nicht von vornherein bejahen. Es ist auch nicht in allen Fällen als selbstverständlich anzunehmen, dass die Umdeutung dem Beteiligtenwillen entsprechen würde. Vielmehr erscheint es zumindest denkbar, dass der Rechtsmittelführer den zusätzlichen Aufwand einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf sich genommen hätte, wenn ihm die Unzulässigkeit der Berufung und der die Unzulässigkeit begründende geringe Beschwerdewert bewusst gewesen wären. Die für den Ausschluss der Umdeutung angeführten Argumente gelten auch für den Kläger als nicht vertretenen Rechtsmittelkläger. Entspricht das Rechtsmittel der erteilten Belehrung, ist beim unvertretenen Rechtsuchenden sogar noch eher als bei der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten anzunehmen, dass er die Zulässigkeit nicht eigens geprüft hat (BSG, Urteil vom 20.5.2003, B 1 KR 25/01 R, juris).
Hinzuweisen ist abschließend darauf, dass eine - zugunsten des Klägers mögliche - Nachholung der Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls nicht zu einem für diesen günstigeren Ergebnis führen würde. Denn selbst eine erfolgreiche Beschwerde würde an der Unzulässigkeit der ursprünglich von dem Kläger erhobenen Berufung und an deren in § 158 Satz 1 SGG angeordneter Verwerfung als unzulässig nichts ändern. Eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde würde gemäß § 145 Abs. 5 SGG zu einem neuen Berufungsverfahren und nicht zur Zulässigkeit des bisherigen führen; insoweit ist die Rechtslage anders als bei einer unzulässigen Klage, bei der das fehlende Vorverfahren nachgeholt werden kann (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 20.5.2003, B 1 KR 25/01 R, juris Rn. 13 ff.).
Nach alledem war die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Aufgrund des Unterliegens des Klägers sind - obwohl der Kläger wegen der unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung Anlass zur Einlegung der Berufung hatte - außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld - Alg - für den Zeitraum vom 21. bis 28.07.2003 samt entsprechender Rückforderung eines Betrages von 221,12 Euro.
Der 1947 geborene Kläger stand ab 02.01.2003 im Leistungsbezug der Beklagten. Am 21.07.2003 teilte er der Beklagten in einem Formularantwortschreiben mit, dass er sich am 21.07.2003 beworben/vorgestellt habe und ab 21.07.2003 als Springer bei der Firma A. Gebäudeservice (Fa. A) eingestellt sei. Mit Bescheid vom 25.07.2003 hob die Beklagte die Bewilligung von Alg für den Zeitraum ab 21.07.2003 auf.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 30.07. 2003 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe sich am 21.07.2003 bei der Fa. A. vorgestellt. Er habe es dann sofort beim Arbeitsamt gemeldet. Das Formblatt, das er zum Ausfüllen bekommen habe, habe er mit seinen schlechten Deutschkenntnissen so gut als möglich ausgefüllt. Für ihn bedeute das Wort "eingestellt", wenn er bei einer Firma arbeite, auch wenn es nur eine Stunde sei. Das sei eben die schwere deutsche Sprache. Deshalb habe er nicht gewusst, dass er das Wort eingestellt habe ausstreichen müssen. Er finde es ungerecht, ihm sofort das Alg zu sperren. Die Beklagte hätte im Computer sehen können, dass er noch nicht in einem Arbeitsverhältnis stehe. Es liege auch ein Fehler der Beklagten vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nach Zusendung eines schriftlichen Vermittlungsvorschlags für die Fa. "D. GmbH" schriftlich zurückgemeldet, dass er sich am 21.07.2003 bei der Fa A. vorgestellt habe und dort ab 21.07. 2003 als Springer eingestellt sei. Folglich habe sie davon ausgehen müssen, dass die Arbeitslosigkeit ab 21.07.2003 beendet sei. Am 28.07.2003 habe der Kläger telefonisch mitgeteilt, dass er ab 25.07.2003 eine Nebenbeschäftigung bei einer Gebäudereinigung gefunden habe. Am 29.07.2003 habe er dann persönlich bei ihr vorgesprochen und angegeben, dass es sich bei der Arbeit ab 21.07.2003 nur um eine Nebenbeschäftigung handele.
Am 17.09.2003 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 25.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2003 Klage zur Niederschrift des Sozialgerichts Augsburg - SG - erhoben. Er habe bei A. erst ab 01.08.2003 als festangestellter Springer gearbeitet. Am 21.07.2003 habe er sich dort nur vorgestellt und am 25.07.2003 nur 10 Sunden auf der Basis einer geringfügigen Beschäftigung gearbeitet. Außerdem bitte er um Klärung, warum ihm in den Monaten Januar, Februar und März nur 520.- Euro anstelle von ca. 800.- Euro ausbezahlt worden seien. Mit Schreiben vom 18.10.2003 hat der Kläger dahingehend Stellung genommen, dass die Beklagte ihm noch den Betrag von 217,08 Euro für den Zeitraum vom 21.07.2003 bis 28.07.2003 schulde. Am 14.10. 2003 habe die Beklagte ihm 82,92 Euro (an Stelle von 300,- Euro) überwiesen. Diese 300,- Euro habe die Beklagte ungerechterweise einbehalten. Den Rest von 217,08 Euro wolle er haben. Mit Schreiben vom 28.04.2005 hat der Kläger die Auffassung ver- treten, er habe 150,- Euro zu wenig ausbezahlt bekommen.
Die Beklagte hat dahingehend Stellung genommen, dass in der Zeit vom 21.07.2003 bis 28.07.2003 kein Leistungsanspruch bestanden habe. Sie habe dem Kläger am 28.07.2003 Alg für die Zeit vom 01.07.2003 bis 20.07.2003 in Höhe von 552,80 Euro (täglicher Leistungssatz von 27,64 x 20) und am 15.10.2003 Alg für die Zeit vom 29.07.2003 bis 31.07.2003 in Höhe von 82,92 Euro (täglicher Leistungssatz von 27,64 x 3) überwiesen.
Mit Urteil vom 10.11.2005 hat das SG die Klage abgewiesen und auf die Gründe der angegriffenen Bescheide Bezug genommen (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) sowie ergänzend ausgeführt, die Mitteilung des Beziehers von Alg an das Arbeitsamt, von einem bestimmten Tag an wieder in Arbeit bzw. eingestellt zu sein, beseitige die Wirkung der vorangegangenen Arbeitslosmeldung auch dann, wenn der Alg-Bezieher sich über das richtige Datum der erst später stattfindenden Arbeitsaufnahme geirrt habe. Die Beklagte habe ab Erhalt der Mitteilung des Klägers, er sei ab 21.07.2003 eingestellt, davon ausgehen müssen, dass der Kläger der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. In der Rechtsbehelfsbelehrung hat das SG ausgeführt, das Urteil könne mit der Berufung angefochten werden.
Gegen das vorgenannte Urteil hat der Kläger mit Schreiben vom 27.11.2005 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht - LSG - eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil vom 10.11.2005 sowie den Bescheid vom 25.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2003 aufzuheben und ihm auch für den Zeitraum vom 21. bis 28.07. 2003 Alg zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 06.02.2006 u.a. ausgeführt, streitig sei die Zahlung von Alg für die Zeit vom 21.07.2003 bis 28.07.2003. Dem Kläger stünde für diesen Zeitraum Alg in Höhe von 27,64 Euro täglich zu. Damit ergebe sich ein Streitwert von 221,12 Euro (8 x 27,64 Euro), so dass die Berufung unzulässig sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akten beider Instanzen und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nicht statthafte Berufung ist als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG bedarf die Berufung nur dann keiner besonderen Zulassungsentscheidung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR übersteigt oder wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Der Kläger ist durch das erstinstanzliche Urteil nicht in dem von § 144 Abs. 1 SGG vorausgesetzten Maße beschwert, da mit dem im Klageverfahren beanspruchten Betrag der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht wird. Hierfür ist nicht der Wortlaut des Klageantrags maßgebend, vielmehr ist nach § 123 SGG auf den in Wirklichkeit erhobenen Anspruch abzustellen (vgl. BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 1 S. 2). Der Kläger begehrt die Aufhebung des ihn belastenden Verwaltungsakts vom 25.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.09.2003. Hätte dieser Antrag Erfolg, würde die bereits vorliegende und dann ihre rechtliche Wirkung entfaltende Leistungsbewilligung auch für den Zeitraum vom 21.07.2003 bis 28.07.2003 wiederaufleben. Dem Antrag und dem Vorbringen des Klägers sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass mit der Klage mehr erreicht werden sollte. Das in dem zur Niederschrift des SG gestellten Klageantrag anklingende Begehren des Klägers betreffend eine "Klärung, warum in den Monaten Januar, Februar und März nur 520.- Euro anstelle von 800.- Euro ausbezahlt" worden seien, wurde vom Kläger selbst in den gerichtlichen Verfahren nicht weiter angesprochen oder sonst weiter verfolgt. Dieses Begehren ist insbesondere auch nicht Gegenstand der hier streitgegenständlichen und vom Kläger ausdrücklich angegriffenen Bescheide, der erstinstanzlichen Entscheidung oder des Berufungsantrags des Klägers. Es kann nach alledem im Hinblick auf das im Übrigen eindeutig formulierte, den Anspruch auf Alg für den Zeitraum vom 21. bis 28.07.2003 betreffende Klagebegehren bei verständiger Würdigung nur als Antrag an die Verwaltungsbehörde verstanden werden, die entsprechende (bestandskräftige) Leistungsbewilligung für die Monate Januar bis März gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf ihre Richtigkeit bezüglich der Leistungshöhe zu überprüfen.
Dem Kläger geht es mithin um den Erhalt von Alg für den Zeitraum ab 21.0.2003 bis 28.07.2003. Die Höhe dieses schon in der ersten Instanz vom Kläger geltend gemachten und auch im Berufungsverfahren streitigen Anspruchs beziffert der Kläger unterschiedlich einmal mit 217,08 Euro, einmal mit 150,00 Euro. Das im vorgenannten Sinne eingeschränkte Prozessziel hat auch im Berufungsantrag seinen Niederschlag gefunden, und zwar in dem dem Kläger zur Kenntnis übermittelten Schriftsatz der Beklagten vom 06.02.2006, in dem ein Streitwert von 221,12 genannt wurde, und dem der Kläger nicht widersprochen hat.
Die Berechnung des Rückforderungsbetrages durch die Beklagte entspricht den gesetzlichen Maßgaben des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Der entsprechende Betrag liegt aber auch dann unterhalb des Beschwerdegegenstandswerts, wenn der vom Kläger geltend gemachte Betrag zugrundegelegt wird, der sich als niedriger als der von der Beklagten berechnete Betrag erweist. Die Beschwer durch das erstinstanzliche Urteil beläuft sich mithin auf höchstens 221,12 Euro. Auch ist keine laufende Leistung für mehr als ein Jahr streitig.
Die demnach gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 SGG erforderliche Zulassung der Berufung im Urteil des SG liegt nicht vor. Eine Entscheidung über die Zulassung ist weder dem Tenor noch den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zu entnehmen. Aus der Rechtsmittelbelehrung alleine lässt sich nicht auf die Zulassung der Berufung schließen (Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 8. Aufl. 2005, § 144 Rn. 40).
Der Mangel der Zulassung lässt sich im laufenden Verfahren auch nicht durch Umdeutung der unstatthaften Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG beheben; vielmehr handelt es sich um einen Fall, der ausschließlich nach den Vorschriften über die Folgen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung zu lösen ist (§ 66 Abs. 2 SGG; dazu BSG SozR 3-1500 § 158 Nr. 1 S. 4 f mwN; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 11 S. 20 f; BSG vom 11. Mai 1999 - B 11/10 AL 1/98 R - DBlR 4560a, SGG/§ 145). Denn die Einlegung der unzulässigen Berufung an Stelle der zulässigen Nichtzulassungsbeschwerde ist in erster Linie darauf zurückzuführen, dass der Berufungskläger im erstinstanzlichen Urteil über das statthafte Rechtsmittel falsch belehrt wurde.
Für das Verhältnis von Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde scheidet eine Umdeutungsmöglichkeit auch wegen der unterschiedlichen Zielrichtung der beiden Rechtsmittel aus. Beide zielen zwar im Ergebnis auf eine Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch die höhere Instanz. Unmittelbar richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht gegen den Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern gegen eine prozessuale Teilentscheidung; dementsprechend ist der Prüfungsgegenstand ein anderer als im Berufungsverfahren. Infolgedessen lässt sich die Vergleichbarkeit in Intention und rechtlicher Wirkung nicht von vornherein bejahen. Es ist auch nicht in allen Fällen als selbstverständlich anzunehmen, dass die Umdeutung dem Beteiligtenwillen entsprechen würde. Vielmehr erscheint es zumindest denkbar, dass der Rechtsmittelführer den zusätzlichen Aufwand einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf sich genommen hätte, wenn ihm die Unzulässigkeit der Berufung und der die Unzulässigkeit begründende geringe Beschwerdewert bewusst gewesen wären. Die für den Ausschluss der Umdeutung angeführten Argumente gelten auch für den Kläger als nicht vertretenen Rechtsmittelkläger. Entspricht das Rechtsmittel der erteilten Belehrung, ist beim unvertretenen Rechtsuchenden sogar noch eher als bei der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten anzunehmen, dass er die Zulässigkeit nicht eigens geprüft hat (BSG, Urteil vom 20.5.2003, B 1 KR 25/01 R, juris).
Hinzuweisen ist abschließend darauf, dass eine - zugunsten des Klägers mögliche - Nachholung der Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls nicht zu einem für diesen günstigeren Ergebnis führen würde. Denn selbst eine erfolgreiche Beschwerde würde an der Unzulässigkeit der ursprünglich von dem Kläger erhobenen Berufung und an deren in § 158 Satz 1 SGG angeordneter Verwerfung als unzulässig nichts ändern. Eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde würde gemäß § 145 Abs. 5 SGG zu einem neuen Berufungsverfahren und nicht zur Zulässigkeit des bisherigen führen; insoweit ist die Rechtslage anders als bei einer unzulässigen Klage, bei der das fehlende Vorverfahren nachgeholt werden kann (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 20.5.2003, B 1 KR 25/01 R, juris Rn. 13 ff.).
Nach alledem war die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Aufgrund des Unterliegens des Klägers sind - obwohl der Kläger wegen der unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung Anlass zur Einlegung der Berufung hatte - außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved