L 13 KN 1/06 SK

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 4206/03 SK
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 KN 1/06 SK
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Neufeststellung seiner Altersrente unter Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.

Der 1922 geborene Kläger übersiedelte im Mai 1975 von der DDR in das damalige Bundesgebiet. Er war hier als Arzt bis Mai 1976 versicherungspflichtig beschäftigt und anschließend selbstständig tätig. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hat er für die Zeit der selbstständigen Tätigkeit nicht entrichtet. Eine Aufnahme in die Bayerische Ärzteversorgung wurde abgelehnt, weil der Kläger das zulässige Eintrittsalter überschritten hatte.

Aufgrund eines Antrags vom 2. Februar 1987 bezieht der Kläger von der Beklagten seit 1. April 1987 Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres (jetzt: Regelaltersrente - Bescheid vom 4. März 1987). Bei der Ermittlung des monatlichen Wertes der Rente wurden den vom Kläger im Beitrittsgebiet aufgrund einer Beschäftigung als Arzt zurückgelegten Beschäftigungszeiten fiktive Entgelte nach Maßgabe des Fremdrentengesetzes (FRG) zugeordnet. Die Entgelte erreichten mit Ausnahme der Jahre 1950 (-612 DM), 1953 (-492 DM) und 1954 (-96 DM) stets die Beitragsbemessungsgrenze.

Am 1. Dezember 1995 beantragte der Kläger bei der Beklagten sinngemäß, seine Rente neu festzustellen. Er habe seit 1949 in der ehemaligen DDR als Arzt gearbeitet, seit Dezember 1974 Beiträge zur dortigen freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) geleistet und rückwirkend zum 17. Juli 1951 eine Versorgungszusage der Alterssicherung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVIwiss, Zusatzversorgungssystem Nr. 4 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG -) erhalten.

Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, Ansprüche aus Zusatzversorgungssystemen könnten bei seiner Rente nicht berücksichtigt werden. Einen Anspruch hierauf hätten nur Versicherte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet gehabt hätten und deren Rente in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1996 beginne. Die vom Kläger in der ehemaligen DDR erworbenen Ansprüche seien seinerzeit durch Zugrundelegung der Tabellenwerte des FRG bei der Rente berücksichtigt worden.

Am 12. Juli 2000 beantragte der Kläger im Hinblick auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. März 1998, Az.: B 4 RA 27/97 R (SozR 3-8570 § 5 Nr. 3) eine Überprüfung und Berichtigung seines Rentenbescheides mit dem Ziel einer Neufeststellung seiner Altersrente unter Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVIwiss (Systemzeiten).

Daraufhin leitete die DRVB als Zusatzversorgungsträger (ZVTräger) ein Feststellungsverfahren nach § 8 AAÜG ein. Wegen der in diesem Verfahren getroffenen Feststellungen (Bescheid vom 16. April 2002) ist beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) unter dem Az. L 6 R 22/06 ein Berufungsverfahren anhängig.

In einem Verfahren nach § 17 i.V.m. § 22 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) wurde beim Kläger der Zeitraum vom 25. Februar 1975 bis 16. Mai 1975 als Verfolgungszeit anerkannt und dieser Zeitraum der Qualifikationsgruppe 1, Bereich 18 der Anlagen 13 und 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zugeordnet (Bescheinigung des Sächsischen Landesamtes für Familie und Soziales vom 8. August 1997).

Die Beklagte bestätigte dem Kläger, dass die vom Versorgungsträger festgestellten Systemzeiten in sein Versicherungskonto übernommen worden seien. Eine Neufeststellung der Rente könne aber nicht erfolgen. Die Rente des Klägers sei nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO - tatsächlich nach dem Angestelltenversicherungsgesetz - AVG -) berechnet worden, die keine Berücksichtigung solcher Zeiten vorsehe. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2003). Da der Kläger bereits vor Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 Anspruch auf Leistung seines Altersruhegeldes gehabt habe, würden gemäß § 306 SGB VI aus Anlass von Rechtsänderungen die der Rente zu Grunde liegenden Entgeltpunkte nicht neu bestimmt.

Dagegen hat der Kläger am 20. Juni 2003 (Eingang bei der Beklagten) Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, er werde gegenüber Versicherten benachteiligt, die Anspruch auf Zusatzversorgung nach den Vorschriften des AAÜG hätten und denen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem höhere Rente gezahlt werde.

Aufgrund der festgestellten Verfolgungszeiten nahm die Beklagte für die Zeit ab 1. Juli 1990 eine Vergleichsberechnung vor und lehnte eine Neufeststellung der Altersrente ab, weil die Vergleichsrente (mit Verfolgungszeiten) niedriger sei, als die bisherige Altersrente (Bescheid vom 24. September 2004). Der zu diesem Zeitpunkt noch von einem Fachanwalt für Sozialrecht vertretene Kläger hat gegen diesen Bescheid, der mit einer Widerspruchsbelehrung versehen war, keinen Widerspruch erhoben, sondern im Klageverfahren sinngemäß geltend gemacht, aufgrund der Anerkennung von Verfolgungszeiten bestehe ein Anspruch auf Neufeststellung der Altersrente, bei der auch die festgestellten Systemzeiten zu berücksichtigen seien.

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 19. Oktober 2005, zugestellt am 18. November 2005). Das Inkrafttreten des AAÜG führe nicht zur Neufeststellung einer bereits früher bewilligten (Bestands)Rente, wie das BSG in einem vergleichbaren Fall bereits mit Urteil vom 30. Januar 1997, Az. 4 RA 6/95, entschieden habe. Danach sei für eine Neufeststellung keine Rechtsgrundlage gegeben. Der Rentenanspruch des Klägers richte sich weiterhin nach den für die Erstbewilligung maßgebenden Rechtsvorschriften des AVG, nach denen die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Beschäftigungszeiten nach Maßgabe des vom Eingliederungsprinzip beherrschten FRG rentensteigernd berücksichtigt worden seien. Darin liege kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Auch insoweit schließe sich das SG dem zitierten Urteil des BSG an. § 306 Abs. 1 SGB VI, der wegen des früheren Inkrafttretens des AAÜG nicht unmittelbar anwendbar sei, verdeutliche ebenfalls den grundsätzlichen Willen des Gesetzgebers, eine einmal festgestellte Rente nicht allein aufgrund späterer Rechtsänderungen neu zu berechnen.

Mit der am 19. Dezember 2006 (Eingang beim SG) eingelegten Berufung begehrt der Kläger weiterhin einen Neufeststellung seiner Altersrente unter Berücksichtigung seiner Zugehörigkeit zur AVIwiss. Eine nähere Begründung erfolgte nicht.

Die Prozessbevollmächtigte und Ehefrau des Klägers hat im Termin zur mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt. Nach dem Vorbringen im Berufungsverfahren begehrt der Kläger sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19. Oktober 2005 sowie den Bescheid vom 11. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seine Altersrente unter Abänderung des Bescheides vom 4. März 1987 neu festzustellen und ihm höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten der Beklagten und des SG beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der bei- gezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.

Der Kläger begehrt mit einer kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage die Aufhebung des Bescheides vom 11. Juni 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2003, eine Verpflichtung der Beklagten, den bestandskräftigen Bescheid vom 4. März 1987 abzuändern, sowie eine Verurteilung der Beklagten, aufgrund des dem Kläger bindend zuerkannten Stammrechts auf Altersruhegeld (jetzt: Regelaltersrente) höhere monatliche Leistungen zu erbringen. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 19. Oktober 2005 zu Recht abgewiesen.

Der Bescheid vom 24. September 2004 ist nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Weder hat der Kläger Widerspruch erhoben, noch ist eine Einbeziehung dieses Bescheides in das Klageverfahren nach § 96 oder § 99 SGG oder im Wege der Klageerweiterung erfolgt. Unabhängig davon ist die Frage, ob hinsichtlich der Feststellung von Verfolgungszeiten ein Grund für die Neufeststellung der Altersrente nach dem SGB VI vorliegt, bei der dann auch Systemzeiten zu berücksichtigen wären, vom Senat inzident zu prüfen. Die Bestandskraft des Bescheides vom 24. September 2004 (§ 77 SGG) steht weder einer entsprechenden Feststellung des Senats noch einer tatsächlichen Neufeststellung der Altersrente entgegen.

Nach § 44 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Ob diese Verpflichtung auch Zeiträume erfasst, für die gemäß § 44 Abs. 4 SGB X keine Sozialleistungen mehr zu erbringen sind und ob insoweit speziellere Vorschriften des SGB VI einen zeitlich weitergehenden rückwirkenden Leistungsanspruch begründen, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung (teilweise Rücknahme) des Bescheides vom 4. März 1987, weil die Beklagte eine Neufeststellung seiner Altersrente zu Recht abgelehnt hat.

Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Wie das BSG in dem vom SG ausführlich zitierten Urteil vom 30. Januar 1997, Az.: 4 RA 6/95, ausgeführt hat, ist bei Versicherten, die vor dem 19. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im damaligen Bundesgebiet hatten und eine Rente nach dem AVG bezogen haben, keine Rechtsgrundlage für eine Neufeststellung von Bestandsrenten aus Anlass des Inkrafttretens des AAÜG gegeben (ebenso für die Berücksichtigung von Beiträgen zur FZR: BSG Beschluss vom 4. Juli 1996, Az.: 13 BJ 191/95). Diese bereits in Art. 20 Abs. 7 des Staatsvertrages vom 18. Mai 1990 getroffene Regelung begegnet keinen europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BSG a.a.O.; zur Verfassungsmäßigkeit des so genannten Überführungsprogramms vgl. Bundesverfassungsgericht Urteil vom 28. April 1999, Az.: 1 BvL 32/95 = BVerfGE 100,1).

Ob der Kläger, wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde, in der Zeit vor dem 19. Mai 1990 Eigentümer von Immobilien in den neuen Bundesländern war, ist für die Frage des Wohnsitzes (§ 30 Abs. 3 SGB I) unerheblich. Er hielt sich seit 1975 tatsächlich nicht mehr in den neuen Bundesländern auf.

Auch die weitere Rechtsprechung des BSG zur Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem der ehemaligen DDR führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Entscheidungen betrafen - wie das vom Kläger selbst zitierte Urteil vom 24. März 1998, Az.: B 4 RA 97/97 R - lediglich die Frage, ob und in welchem Umfang der ZVTräger Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem (und die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte) nach § 8 AAÜG festzustellen hat (vgl. BSG Urteil vom 30. Juni 1998, Az.: B 4 RA 11/98 R, BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2, 6 und 7, BSG Urteile vom 8. Juni 2004, Az.: B 4 RA 56/03 R und vom 29. Juli 2004, Az.: B 4 RA 12/04 R).

Die auch beim Kläger erfolgte Feststellung derartiger Systemzeiten allein führt aber nicht zur Neufeststellung einer bereits vor dem Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1990 nach dem AVG bewilligten Rente. Für einen derartigen Eingriff in ein bestandskräftig zuerkanntes subjektives Recht des Versicherten bedürfte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung der Beklagten (§ 31 SGB I), die weder dem AAÜG, noch dem AVG oder dem ab 1. Januar 1992 geltenden SGB VI zu entnehmen ist.

Zwar regelt § 259b SGB VI für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 im damaligen Bundesgebiet hatten, dass für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des AAÜG bei der Ermittlung der Entgeltpunkte Verdienste nach dem AAÜG zu Grunde gelegt werden, doch ist diese Vorschrift erst nach Bewilligung der Altersrente des Klägers in Kraft getreten und eine Neufeststellung bestehender Rentenansprüche aufgrund dieser Rechtsänderung gemäß § 306 Abs. 1 SGB VI unzulässig, soweit nicht in §§ 307 ff. SGB VI etwas anderes bestimmt ist.

Hier käme nur die Regelung des § 309 SGB VI (in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung) in Betracht. Danach ist eine nach den Vorschriften des SGB VI - nicht des AVG - berechnete Rente auf Antrag von Beginn an nach dem am 1. Januar 1996 geltenden Recht - also dem SGB VI, nicht dem AVG - neu festzustellen und zu leisten, wenn sie vor diesem Zeitpunkt begonnen hat und Verfolgungszeiten nach dem BerRehaG anerkannt sind. Die Rente des Klägers ist jedoch nach den Vorschriften des AVG berechnet. Damit bleibt es bei dem im Staatsvertrag niedergelegten Grundsatz, dass die am 18. Mai 1990 bestehende Bestandsrente des Klägers unberührt bleibt.

Im übrigen würde eine Berücksichtigung der Verfolgungszeit und der nach dem AAÜG festgestellten Arbeitsentgelte unter Anwendung des § 309 SGB VI im Falle des Klägers nicht zu einer höheren Rente führen. Die frühere, spätestens mit der Schließung der Zusatzversorgungssysteme zum 30. Juni 1990 beendete Zugehörigkeit zur AVIwiss vermittelt dem Kläger keinen eigenständigen Leistungsanspruch. Ansprüche und Anwartschaften aus diesen Systemen sind mit dem Beitritt der neuen Bundesländer zur damaligen Bundesrepublik Deutschland am 03. Oktober 1990 (nur) nach Maßgabe des Einigungsvertrages in das bundesdeutsche Rentenrecht überführt worden. Danach sind der Rentenberechnung für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem anstelle der in der allgemeinen Sozialversicherung der DDR versicherten Entgelte bis zu 600 Mark und eventuell darüber hinaus in der FZR versicherter Entgelte die tatsächlichen Entgelte zugrunde zu legen. Auch solche Entgelte sind jedoch - wie bei allen gesetzlich Rentenversicherten - nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfGE 100,1). Nachdem in der bisherigen Rente des Klägers mit Ausnahme der Jahre 1950,1953 und 1954 bereits Arbeitsentgelte bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt sind, könnte nur für die genannten drei Jahre eine Anhebung der Arbeitsentgelte und damit eine Erhöhung der Endgeltpunkte um insgesamt 0,3373 Entgeltpunkte erfolgen. Da die Neuberechnung aber nach den Vorschriften des SGB VI in der am 1. Januar 1996 geltenden Fassung erfolgen würde, stünde dieser Erhöhung wegen der zwischenzeitlich eingeführten Gesamtleistungsbewertung eine Senkung der Endgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten um 0,9289 Endgeltpunkte gegenüber. Darüber hinaus würde, da das der Verfolgungszeit zuzuordnende fiktive Entgelt niedriger ist, als das bisher (i.H.d. Beitragsbemessungsgrenze) zugeordnete fiktive Entgelt, eine weitere Senkung um 0,0760 Endgeltpunkte eintreten.

Soweit der Kläger geltend macht, er sei 1976 als selbständig tätiger Arzt nicht in die Ärzteversorgung aufgenommen worden, während eine solche Tätigkeit in der DDR in der AVIwiss berücksichtigt worden wäre, liegt darin keine rentenrechtliche Benachteiligung des Klägers. Die Ärzteversorgung ist kein Bestandteil der gesetzlichen Rentenversicherung. Mögliche Versorgungsdefizite durch eine fehlende Zugangsmöglichkeit zu diesem berufsständischen Versorgungssystem sind daher nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. Der Kläger hätte im Übrigen jedenfalls die Möglichkeit gehabt, während seiner Selbständigkeit im Wege der freiwilligen Versicherung weitere Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwerben (§ 10 Abs. 1 AVG). Davon hat er keinen Gebrauch gemacht. Ein Anspruch auf beitragslose Weiterversicherung Selbständiger war und ist der gesetzlichen Rentenversicherung dagegen fremd. Daher kann der Kläger auch unter Hinweis auf eine mögliche Beitragsfreiheit in der AVIwiss nicht beanspruchen, die Zeit seiner im damaligen Bundesgebiet nicht versichert ausgeübten selbständigen Tätigkeit als rentenrechtliche Zeit zu berücksichtigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren auch in der Berufung erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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