L 13 R 4236/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 16 RA 1605/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 4236/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. September 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf früheren Beginn einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Die 1947 geborene Klägerin hat zunächst keinen Beruf erlernt und war von 1963 bis 1969 als Arbeiterin, Bürohilfskraft und Hausangestellte beschäftigt. Nach einer 5-monatigen Umschulung zur Arzthelferin (1972) übte sie diesen Beruf von 1973 bis zum April 2001 (Eintritt einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit wegen Divertikulose des Darms) - seit 1985 in Teilzeit - sozialversicherungspflichtig aus.

Aufgrund eines Karzinoms erfolgte im April 1997 eine Mamma-Amputation links mit anschließender Chemotherapie und Bestrahlung. Der Klägerin wurde wegen dieser Erkrankung (in Heilungsbewährung) und Wirbelsäulenbeschwerden ab 26. November 1998 ein GdB von 70 und nach Hinzutreten weiterer Gesundheitsstörungen (seelische Störung, chronische Magenschleimhautentzündung, irritabler Darm, chronisch-venöse Insuffizienz beidseits und Lymphstauung des linken Armes) ab 28. März 2000 ein GdB von 80 zuerkannt.

Am 27. November 2000 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Zahlung einer Rente (nur) wegen Erwerbsunfähigkeit. Sie leide unter einem schlechten Allgemeinzustand nach Brustkrebsoperation, Wirbelsäulenbeschwerden, einer chronischen Magen-Darm-Erkrankung, chronischer Migräne, Depressionen und weiteren ungenannten Beschwerden. Bereits nach zwei Stunden Arbeit trete ein Erschöpfungszustand ein.

Sie legte u.a. eine Bestätigung ihrer Krankenkasse über Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zwischen April 1997 und September 2000 vor und führte ergänzend dazu aus, kürzere (ein- bis zweitägige) Fehlzeiten seien darin nicht berücksichtigt. Für eine Kur 1998 und zur Überbrückung von Schwäche- und Krankheitsperioden habe sie in den letzten Jahren auch Urlaub genommen. Ihre Halbtagstätigkeit müsse sie bis zur Rentenbewilligung fortsetzen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und ihrer Unterhaltspflicht für den 1978 geborenen Sohn, der studiere, nachzukommen.

Die Beklagte ließ die Klägerin durch den Facharzt für psychotherapeutische Medizin und Psychiater Dr. V. (Gutachten vom 28. März 2001) und den Neurologen, Psychiater und Psychotherapeuten Dr. K. (Gutachten vom 27. November 2001) begutachten.

Dr. V. diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode bei narzisstischer Persönlichkeitsstruktur. Die Klägerin sei nach eigenen Angaben seit Sommer 1999 nach zwei Stunden Arbeit ausgelaugt, psychiatrisch und psychotherapeutisch aber nicht austherapiert. Als Arzthelferin könne sie nur noch unter drei Stunden tätig sein. Einfachere Arbeiten ohne Patienten- oder Kundenverkehr, ohne emotionale Belastungen, stark fluktuierende Arbeitsmenge oder Schichtarbeit könne sie noch halb- bis untervollschichtig ausüben. Für den Fall einer Berentung schlage er eine zeitliche Befristung von eineinhalb Jahren vor.

Dr. K. diagnostizierte bei der Klägerin unter Berücksichtigung zwischenzeitlich eingeholter weiterer medizinischer Unterlagen, insbesondere der Befundberichte der behandelnden Ärztin Dr. F. und der Psychiaterin Dr. L. , bei der sich die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt wöchentlich in Therapie befand, einen Zustand nach Operation eines Mammakarzinoms links, eine depressive Anpassungsstörung bei narzisstischer Persönlichkeit, eine Lumboischialgie links bei bekannter Diskopathie und Neuroforaminalstenose, einen Tinnitus sowie eine Migräne. Bezüglich des zeitlichen Leistungsvermögens der Klägerin schloss er sich dem Vorgutachter Dr. V. an. Die Klägerin könne noch leichte Arbeiten, teilweise im Sitzen, Gehen und Stehen, in Tagesschicht, ohne hohe Anforderungen an Konzentrations- und Reaktionsvermögen, an Umstellungs- und Anpassungsvermögen, ohne Verantwortung für Personen und Maschinen, ohne Publikumsverkehr, ohne Überwachung und Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge, ohne Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten sowie Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltung und ohne Exposition von Kälte, Nässe, Staub und Gasen verrichteten. Hinsichtlich der psychischen Komponente könne innerhalb eines Jahres durchaus von einer weiteren wesentlichen Besserung ausgegangen werden.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin daraufhin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit für die Dauer vom 1. November 2001 bis 31. März 2003 (Bescheid vom 11. März 2002). Die Anspruchsvoraussetzungen für diese Rente seien ab dem 25. April 2001 erfüllt.

Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, die Leistungsvoraussetzungen lägen nach dem Gutachten des Dr. V. bereits seit Dezember 1999 vor. Zwar habe sie zum Zeitpunkt der damaligen Begutachtung noch halbtags gearbeitet, doch sei sie dazu aufgrund ihrer Krebserkrankung tatsächlich nicht mehr in der Lage gewesen. Sie sei nur aufgrund der geringen Höhe der Rente gezwungen gewesen, als allein erziehende Mutter auf Kosten ihres Restleistungsvermögens einer Halbtagstätigkeit nachzugehen. Erst seit der Krankschreibung im April 2001 arbeite sie nicht mehr. Außerdem habe Dr. K. bei seiner Begutachtung die Symptome eines später festgestellten Weichteilrheumas übersehen und sei deshalb zu einer offensichtlich falschen Einschätzung gekommen. Hilfsweise beantragte sie die Weitergewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Der Sozialärztliche Dienst der Beklagten kam nach Einholung eines Befundberichts des behandelnden Internisten und Rheumatologen Dr. M. zu dem Ergebnis, es liege kein Anhaltspunkt für eine entzündliche rheumatische Erkrankung vor. Dass die Klägerin ihre Teilzeittätigkeit auf Kosten der Gesundheit ausgeübt habe, sei nicht erkennbar.

Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2002). Eine Vorverlegung des Leistungsfalles auf den Dezember 1999 komme nicht in Betracht. Die Festlegung des Leistungsfalles der vollen Erwerbsminderung auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 25. April 2001 sei nicht zu beanstanden. Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit auf unbestimmte Dauer liege nicht vor, da die Klägerin noch über ein Leistungsvermögen von drei bis sechs Stunden für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verfüge und die Erwerbsminderung damit nicht ausschließlich auf ihrem Gesundheitszustand, sondern auch auf den Verhältnissen des allgemeinen Arbeitsmarktes beruhe.

Mit der am 23. Dezember 2002 (Eingang bei Gericht) zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, ihr aufgrund eines (früheren) Leistungsfalles vom November 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (statt Rente wegen voller Erwerbsminderung) zu zahlen. Sie sei bereits seit der Operation 1997 mit nur kurzen Unterbrechungen ständig arbeitsunfähig oder auf Rehabilitationsmaßnahmen gewesen.

Sie gab nochmals an, sie habe ihre Teilzeittätigkeit bis April 2001 auf Kosten ihrer Restgesundheit ausgeübt, um eine drohende soziale Notlage zu verhindern. Dies könne durch Arbeitskollegen bezeugt werden. Auch könne die Beklagte ihre Entscheidung nicht auf das Gutachten des Dr. K. stützen, weil diesem die erforderliche Objektivität gefehlt habe.

Die Beklagte hat die zunächst bis zum 31. Mai 2003 weiter gewährte Rente (Bescheid vom 25. Februar 2003) nach Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte Dr. F. und Dr. L. (Orthopäde) sowie eines nervenärztlichen Gutachtens der Neurologin und Psychiaterin Dr. S. (Gutachten vom 24. April 2003) ab 1. Juni 2003 auf Dauer bewilligt (Bescheid vom 14. Mai 2003).

Dr. S. hatte bei der Klägerin eine chronische depressive Entwicklung mit Somatisierungsstörung, eine Lumboischialgie ohne derzeitigen Hinweis auf lumbale Wurzelläsion, Migräne, Spannungskopfschmerz, einen Zustand nach Mammakarzinom-Operation links sowie einen Tinnitus diagnostiziert. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes sei die Klägerin nicht mehr in der Lage, einer gewinnbringenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Prognose müsse als sehr ungünstig betrachtet werden, weil sowohl eine chronisch-depressive Entwicklung als auch eine Angstentwicklung eingetreten seien. Eine antidepressive Medikation sei wegen Unverträglichkeit nicht möglich und die Klägerin sei einer Psychotherapie gegenüber wegen negativer Erfahrungen mit dieser Therapieform nicht aufgeschlossen. Daher sei auch eine Besserung durch einen psychosomatischen Klinikaufenthalt nicht zu erwarten.

Unter Hinweis auf ein zwischenzeitlich festgestelltes Karzinomrezidiv hat die Klägerin erneut geltend gemacht, sie sei bereits seit der Operation 1997, nach der sich ihr Zustand bis 1999 deutlich verschlechtert habe, erwerbsunfähig.

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 25. September 2003, zugestellt am 20. Oktober 2003). Die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen voller Erwerbsminderung seien nicht vor Aufgabe der Teilzeitbeschäftigung im April 2001 erfüllt, denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes gelte für einen Versicherten der Teilzeitarbeitsmarkt wegen eines von ihm innegehabten Arbeitsplatzes grundsätzlich selbst dann nicht als verschlossen, wenn er ganztags beschäftigt sei und hierbei von der Schwere oder Dauer der Arbeit gesundheitlich überfordert wer-de. Im Hinblick auf den Beweiswert der tatsächlichen Arbeitsleistung der Klägerin und auf die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Leistungsvermögen der Klägerin vor dem 25. April 2001 gänzlich aufgehoben gewesen sei. Sowohl Dr. V. als auch Dr. K. hätten im März bzw. November 2001 festgestellt, dass die Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch halb- bis untervollschichtig einsatzfähig gewesen sei. Für die Behauptung der Klägerin, ihre Teilzeittätigkeit sei auf Kosten der Restgesundheit erfolgt, fänden sich keine Anhaltspunkte. Zum einen habe die Klägerin bei Rentenantragstellung selbst angegeben, erst nach zwei Stunden trete ein Erschöpfungszustand ein. Zum anderen lägen für das Jahr 2000 nur vorübergehende Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vor. Auch habe die behandelnde Therapeutin Dr. L. die Klägerin im November 2001 noch für arbeitsfähig gehalten. Über einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vor November 2001 habe das Gericht nicht zu entscheiden, weil die Klägerin ausdrücklich nur eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beanspruche.

Dagegen hat die Klägerin am 5. November 2003 (Eingang bei Gericht) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Sie macht weiterhin geltend, bei ihr liege bereits seit der Krebsoperation 1997 Erwerbsunfähigkeit auf Dauer vor.

Der Senat hat eine Auskunft des letzten Arbeitgebers über die Tätigkeit der Klägerin als Arzthelferin beigezogen und ein Gutachten nach Aktenlage des Neurologen und Psychiaters Dr. H. vom 14. April 2004 eingeholt.

Dr. H. ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Arzthelferin bis zum April 2001 noch mindestens vier Stunden täglich verrichten konnte. Die von den Vorgutachtern gemachte Unterscheidung zwischen dem Tätigkeitsbereich einer Arzthelferin und dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne auch aufgrund des vom Arbeitgeber mitgeteilten Tätigkeitsprofils, das eine durchaus leichte Tätigkeit ohne besondere körperliche oder psychische Belastungen beschreibe, nicht nachvollzogen werden. Eine begründete Aussicht auf Besserung bestehe nicht.

Zu ergänzenden Beweisfragen, die die Klägerin im Hinblick auf eine ihrer Ansicht nach erforderliche onkologische Begutachtung gestellt hatte, hat Dr. H. ausgeführt, bei dem 1997 festgestellten Krebsleiden bleibe selbst nach einer Chemotherapie und Strahlenbehandlung immer ein Rezidivrisiko, das von den behandelnden Frauenärzten auch als hoch eingeschätzt worden sei. Dieses Risiko allein rechtfertige aber keine qualitative oder quantitative Leistungsminderung. Dass die Klägerin, wie von der Hausärztin Dr. F. angegeben, ihre Halbtagstätigkeit auf Kosten der Gesundheit ausgeübt habe, sei nicht nachvollziehbar. Bis zum April 2001 sei den Akten auch kein Hinweis auf ein Fortschreiten der Krebserkrankung zu entnehmen.

Die Klägerin hat dazu nochmals vorgetragen, die Angaben der Nervenärztin Dr. L. seien nicht verwertbar, weil sie falsche Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht habe. Das Gutachten des Dr. K. könne auch keine Entscheidungsgrundlage bilden, weil das ärztliche Gespräch mit Untersuchung zu kurz gewesen sei. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. H. sei nur eine Auflistung von aus dem Zusammenhang gerissenen neurologischen Teildiagnosen ohne die wesentliche Umschreibung des Gesamt-krankheitszustandes der Klägerin offen zu legen. Zudem sei ihre tatsächliche Tätigkeit als Arzthelferin nach einem Zeugnis ihres Arbeitgebers vom 12. Juni 2003 wesentlich belastender gewesen, als von Dr. H. angenommen.

Sie hat u. a. Unterlagen über ihre Arbeitsunfähigkeitszeiten, ärztliche Unterlagen aus den Jahren 2002 und 2005, Urlaubsnachweise, Behandlungsverordnungen (1999 bis 2001) sowie Fotos zum Lymphstau nach Brustamputation aus den Jahren 1997 und 2000 vorgelegt, auf eine rasche Metastasierung seit 2003 hingewiesen und dargelegt, nach ihrer Auffassung seien die vor April 2001 erhobenen Befunde unzutreffend. Es habe bereits damals ein unerkanntes Rezidiv vorgelegen. Ihren diesbezüglichen Beschwerden sei bei den Kontrolluntersuchungen aber nicht nachgegangen worden.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. September 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2002 zu verurteilen, ihr anstelle einer Rente wegen Erwerbsminderung ab 1. Dezember 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen. Einen Antrag auf Rente wegen Berufsunfähigkeit will die Klägerin ausdrücklich nicht stellen.

Einen vor der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit/Erwerbsminderung im Hinblick auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Mai 2006, Az.: B 4 RA 22/05, ohne Abschlag zu zahlen, hat die Klägerin nach Hinweis des Senats auf die Unzulässigkeit der Klageänderung nicht aufrecht erhalten. Die Beklagte wird hierüber im Verwaltungswege entscheiden.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten der Beklagten, des Zentrums Bayern Familie und Soziales und des SG (Az.: S 20 SB 700/99 und Az.: S 16 RA 1605/02) beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 11. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2002, soweit es die Beklagte darin abgelehnt hat, der Klägerin anstelle einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab 1. November 2001 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 1. Dezember 2000 zu zahlen. Das SG hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 25. September 2003 zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Er-werbsunfähigkeit oder wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vor dem 1. November 2001. Einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat die Klägerin bereits im Verwaltungs- und im Klageverfahren ausdrücklich nicht geltend gemacht.

Der Anspruch der Klägerin richtet sich nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.), da sie den zu Grunde liegenden Rentenantrag vor dem 3. April 2001 gestellt hat und Rente (auch) für Zeiten vor dem 1. Januar 2001 begehrt (§ 300 Abs. 2 SGB VI i.V.m. § 26 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X -). Soweit erstmals ein Anspruch (Stammrecht) für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 in Betracht kommt, richtet sich der Anspruch nach dem SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (n.F.).

Versicherte haben nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie (u.a.) erwerbsunfähig sind. Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM übersteigt (§ 44 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Halbsatz 1 SGB VI a.F.).

Demgegenüber haben Versicherte nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie (u.a.) voll erwerbsgemindert sind. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB VI n.F.).

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) liegt wegen der allgemeinen Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes eine Erwerbsunfähigkeit (bzw. eine volle Erwerbsminderung) aber auch dann vor, wenn der Versicherte zwar noch in gewisser Re-gelmäßigkeit (bzw. mindestens drei Stunden täglich), nicht aber acht Stunden (bzw. sechs Stunden) erwerbstätig sein kann und tatsächlich keine seinem Leistungsvermögen entsprechende Teilzeittätigkeit ausübt.

Bei der Klägerin lag nach übereinstimmender Ansicht der Sachverständigen Dr. V. , Dr. K. und Dr. H. bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung im November 2000 kein vollschichtiges (achtstündiges) bzw. mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen mehr vor. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt konnte die Klägerin aber noch bis zu sechs Stunden täglich leichte Arbeiten mit einigen qualitativen Leistungseinschränkungen verrichten.

Trotz der von der Klägerin gegen die Begutachtung durch Dr. K. und Dr. H. erhobenen Einwände, die sich im Wesentlichen auf den Umfang der Untersuchung (Dr. K.) bzw. eine fehlende ambulante Untersuchung (Dr. H.) bezogen, bestehen gegen die getroffene Leistungseinschätzung keine Bedenken. Das Leistungsvermögen der Klägerin wurde zeitlich in erster Linie durch die infolge der 1997 erfolgten Mammaoperation mit anschließender Chemotherapie und Strahlenbehandlung eingetretenen psychischen Beeinträchtigungen begrenzt. Die weiteren, auch im Schwerbehindertenverfahren festgestellten Gesundheitsstörungen führten zwar zu qualitativen Leistungseinschränkungen, Anhaltspunkte für eine über die Feststellungen der Sachverständigen hinausgehende zeitliche Begrenzung des Leistungsvermögens bieten die hierzu vorliegenden Befunde jedoch nicht. Insbesondere war bis zum April 2001 medizinisch kein Anzeichen eines Rezidivs festzustellen. Die damalige Arbeitsunfähigkeit resultierte zunächst aus einer Verschlechterung der Darmbeschwerden. Aufgrund der in der Folgezeit eingetretenen Chronifizierung der depressiven Entwicklung und Angstentwicklung ergab sich hieraus eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit.

Dr. H. hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass bis zu diesem Zeitpunkt nur vereinzelte, teilweise nicht die psychische Situation der Klägerin betreffende Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Für eine von der Klägerin behauptete durchgehende Leistungsunfähigkeit seit 1997 oder 1999 bieten auch die weiteren medizinischen Unterlagen, insbesondere die Befundberichte der behandelnden Ärzte, nach der Auswertung durch den Sachverständigen Dr. H. keine Anhaltspunkte. Weder die in den medizinischen Berichten beschriebenen Lymphödeme noch die Wirbelsäulenbeschwerden, die Magen-Darm-Beschwerden oder die Migräne werden als schwerwiegend leistungsbeeinträchtigend beschrieben. Im Vordergrund stand - von vorübergehenden somatischen Erkrankungen abgesehen - stets ein depressives Syndrom der Klägerin, das nach den Ausführungen aller Sachverständigen aber bis zum April 2001 nicht so ausgeprägt war, dass hieraus ein nur unter halbschichtiges (bzw. unter dreistündiges) Leistungsvermögen abzuleiten wäre.

Soweit die Sachverständigen Dr. V. und Dr. K. allerdings für den Beruf der Arzthelferin ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden angenommen haben, ist diese Differenzierung nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. H. nicht nachvollziehbar. Er weist insbesondere darauf hin, dass die Tätigkeit der Klägerin nach der vom Arbeitgeber erteilten Auskunft körperlich leicht war sowie überwiegend sitzend und weitgehend ohne Stress und Zeitdruck ausgeübt wurde. Eine erhöhte psychische Belastung durch Verantwortung, Konzentrations- und Reaktionsvermögen, Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit hat der Arbeitgeber ausdrücklich verneint. Dieses Tätigkeitsprofil rechtfertigt es - wie Dr. H. zutreffend feststellt - unter Berücksichtigung des für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes festgestellten zeitlichen und qualitativen Leistungsvermögens nicht, für die Tätigkeit der Arzthelferin von einem geringeren Leistungsvermögen auszugehen. Dementsprechend hat die Klägerin ihre tatsächliche Halbtagstätigkeit auch nicht auf Kosten der Restgesundheit ausgeübt. Dass sie ihren Beruf möglicherweise nicht mehr mit dem besonderen Einsatz und Engagement ausüben konnte, das ihr Arbeitgeber im Arbeitszeugnis vom 12. Juni 2003 beschrieben hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Maßstab für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit sind die objektiven Anforderungen des Berufs.

Der Senat schließt sich dieser Leistungsbeurteilung an und hält eine Einvernahme des Sachverständigen Dr. K. nicht für erforderlich. Die von der Klägerin geltend gemachten Einwände gegen den Gang der Untersuchung, insbesondere die Dauer der Befragung und der orientierenden Untersuchung, begründen keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der getroffenen Beurteilung, die in Übereinstimmung mit den Folgebegutachtungen steht. Darüber hinausgehende konkrete Fragen hat die Klägerin nicht benannt. Die von ihr begehrte onkologische Begutachtung erscheint nicht geeignet, das Leistungsvermögen für die hier maßgebende Zeit vor April 2001 weiter aufzuklären. Die bis zu diesem Zeitpunkt infolge der Operation vom April 1997 und der anschließenden Therapie eingetretenen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen sind in den vorliegenden Gutachten berücksichtigt worden. Für ein Rezidiv und eine daraus resultie-rende weitergehende körperliche oder psychische Beeinträchtigung der Klägerin lagen bis zum April 2001 keinerlei Anzeichen vor. Ob möglicherweise ein unerkanntes Rezidiv vorlag, kann bei fehlenden objektiven Auswirkungen auf das Leistungsvermögen dahinstehen, so dass eine mündliche Einvernahme der Ärzte Dr. F. und Dr. S. hierzu entbehrlich war. Dr. F. hat im Übrigen bereits schriftlich zu den bei der Klägerin im maßgebenden Zeitraum bestehenden Gesundheitsstörungen Auskunft gegeben. Eine Behandlung durch Dr. S. ist für die Zeit bis April 2001 nicht dokumentiert und auch von der Klägerin nicht behauptet worden. Der weitere Krankheitsverlauf bedurfte, da bei der Klägerin seither unstreitig eine Erwerbsminderung besteht, keiner Aufklärung mehr. Eine ambulante Untersuchung der Klägerin durch Dr. H. war ebenfalls nicht erforderlich, da zwischenzeitlich eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten war und aufgrund der Angaben gegenüber den Vorgutachtern und der wiederholten eingehenden schriftlichen Einlassungen bereits ausführliche Darlegungen der Klägerin über den früheren Krankheitsverlauf vorlagen.

Hat die Klägerin nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen ihre Halbtagstätigkeit als Arzthelferin bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im April 2001 nicht auf Kosten der Restgesundheit ausgeübt, so stand ihr bis zu diesem Zeitpunkt ein ihrem Leistungsvermögen entsprechender Teilzeitarbeitsplatz tatsächlich zur Verfügung. Für von der Klägerin behauptete umfangreiche, nicht dokumentierte Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bieten die vorliegenden Unterlagen keinen Nachweis. So fanden z.B. in den Urlaubszeiten nur sporadische Facharztbesuche statt. Auch die dokumentierten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit lassen aufgrund der sehr unterschiedlichen zu Grunde liegenden Diagnosen (z. B. Depression, V.a. Pneumonie, Fußverletzung) keinen Schluss auf eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vor April 2001 zu. Die Beklagte hat daher eine Erwerbsunfähigkeit oder volle Erwerbsminderung bis zu diesem Zeitpunkt wegen fehlender Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes zutreffend verneint.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ausgehend vom Eintritt des Leistungsfalles im April 2001 zunächst nur eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. November 2001 bewilligt und geleistet hat. Sowohl Dr. V. als auch Dr. K. sind auf der Grundlage der von ihnen erhobenen Befunde zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin ab April 2001 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mehr als drei Stunden täglich erwerbstätig sein konnte, so dass lediglich eine - gemäß § 102 Abs. 2 S. 1 SGB VI n.F. zu befristende - sogenannte Arbeitsmarktrente zu zahlen war. Im Übrigen gingen die Sachverständigen davon aus, dass die psychische Situation der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt einer Besserung zugänglich war. Dr. V. hat zu Recht darauf hingewiesen, dass mit der vorherigen Inanspruchnahme einer 25-stündigen Kurzzeit-Psychotherapie die Möglichkeiten zur Behandlung der Klägerin noch nicht ausgeschöpft waren. Bis zu diesem Zeitpunkt lagen auch noch keine konkreten Anhaltspunkte für eine die Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Angststörung vor. Die entsprechenden Anzeichen fanden sich erst bei der späteren Begutachtung durch Dr. K. , wobei sich die Klägerin zu diesem Zeitpunkt erneut in ambulanter Therapie befand. Erst die weitere Begutachtung durch Dr. S. ergab jedoch einen chronifizierten Zustand, der eine Besserung der psychischen Situation ausgeschlossen erschienen ließ. Dementsprechend leistet die Beklagte auf der Grundlage dieses Gutachtens der Klägerin nunmehr Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer. Ausgehend von dieser anhand der eingeholten Gutachten zu verfolgenden Entwicklung begegnet es keinen Bedenken, dass die Sachverständigen Dr. V. und Dr. K. zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Begutachtung eine Besserung der psychischen Situation für möglich hielten. Eine Befristung der Rente wäre nur dann nicht in Betracht gekommen, wenn bereits zum damaligen Zeitpunkt das Leistungsvermögen der Klägerin weniger als drei Stunden täglich betragen hätte und unwahrscheinlich gewesen wäre, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann (§§ 102 Abs. 2 S. 4 SGB VI n.F.).

Nach dem Ergebnis der Beweiserhebung ist daher ein früherer Eintritt des Leistungsfalles nicht nachgewiesen. Auch gegen die anfängliche Befristung der Rente wegen voller Erwerbsminderung bestehen rechtlich keine Bedenken.

Die Kostenentscheidung (§ 193 SGG) beruht auf der Erwägung, dass die Klägerin mit ihrem Klagebegehren auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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