Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AL 443/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 61/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.01.2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ab 01.09.2003.
Die 1981 geborene Klägerin war nach dem Abitur vom 01.10.2002 bis 31.08.2003 bei der Firma W. GmbH (N.) als Verkäuferin tätig. Am 16.12.2002/07.10.2003 schloss sie mit ihrem Arbeitgeber nach Maßgabe der Ausbildungsordnung einen von der Industrie und Handelskammer (IHK) Nürnberg am 14.02.2003 in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragenen Berufsausbildungsvertrag zur Kauffrau im Einzelhandel, Fachrichtung Textil (Jeans + Young Fashion). Die nach der Ausbildung vorgeschriebene Ausbildungszeit von 36 Monaten verringerte sich durch die Vorbildung (Abitur) um 18 Monate und endete mit der Abschlussprüfung vor der IHK. Daneben schloss die Klägerin am 19.12.2002 mit dem Ausbildungsbetrieb einen Vertrag über eine am 01.09.2003 beginnende und 33 Monate dauernde (mündliche Abschlussprüfung) Ausbildung im Berufsintegrierten Bildungsweg zur Handelsfachwirtin mit Ausbildereignungsprüfung. Es handelt sich dabei um ein Sonderausbildungsmodell für Abiturienten, das 1974 in Zusammenarbeit mit den Bayer. Industrie- und Handelskammern entwickelt wurde. Auch nach diesem Vertrag (§ 2 Nr 3) war nach 18 Monaten die Prüfung zur Kauffrau im Einzelhandel vor der IHK vorgesehen.
Am 21.07.2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten für die Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel die Gewährung von BAB. Mit Bescheid vom 27.01.2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) nicht vorlägen. Die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse sei nur zur besseren Überwachung der Ausbildung erfolgt, da keine Zwischenprüfung abgelegt werde, wie sie die Ausbildungsordnung für die Kauffrau im Einzelhandel vorsehe.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 29.03.2004 zurück. Handelsfachwirt/in sei kein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf. Diese Ausbildung könne daher nicht gefördert werden. Mit dem im Rahmen dieser Ausbildung als Zwischenprüfung ausgestalteten Abschluss als Kauffrau im Einzelhandel strebe die Klägerin keinen unmittelbaren Zugang zum Arbeitsmarkt an. Dieser Abschluss könne daher nicht als Erstausbildung anerkannt werden, so dass eine Förderung dieses Ausbildungsteils ebenfalls ausscheide.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) eingelegt und in der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2005 nur noch Verurteilung der Beklagten zur Förderung der 18-monatigen Ausbildung zur Kauffrau beantragt.
Mit Urteil vom 12.01.2005 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.01.2004/Widerspruchsbescheides vom 29.03.2004 verurteilt, der Klägerin BAB dem Grunde nach vom 01.09.2003 bis zum Abschluss der Ausbildung zur Kauffrau zu gewähren. Der Berufsausbildungsvertrag zur Kauffrau sei bei der IHK eingetragen worden. Die Ausbildung vollziehe sich - bis auf die Verkürzung - exakt nach den Vorgaben des BBiG. Das Fehlen einer Zwischenprüfung im ersten Bildungsabschnitt sei im Hinblick auf die verkürzte Ausbildung wegen höherer Schulbildung ebenso unschädlich wie die unmittelbar anschließende Qualifizierung zur Handelsfachwirtin. Entscheidend sei, dass die Klägerin eine vollwertige Prüfung im anerkannten Ausbildungsberuf ablege und damit im Arbeitsleben einen verwertbaren Abschluss besitze.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Bei der hier vorliegenden Erstausbildung zur Handelsfachwirtin handele es sich nicht um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne § 25 Abs 1 BBiG. Diese Ausbildung fehle in der Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe. Es handele sich vielmehr um ein Sonderausbildungsmodell für Abiturienten. Selbst wenn man jedoch die Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau isoliert betrachten könnte, sei diese nach §§ 59, 60 SGB III nicht förderungsfähig, denn der Inhalt des Ausbildungsvertrages entspreche nicht §§ 39 Abs 1 Nr 2, 42 BBiG und § 7 Abs 1 Berufsausbildungsverordnung. Es sei nämlich keine Zwischenprüfung vorgesehen. Diese dürfe auch bei einer Verkürzung der Ausbildung nicht entfallen. Im Übrigen entsprächen die Phasen 1 bis 4 der Ausbildung nicht der sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.01.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie ist aber nicht begründet. Das SG hat die Beklagte im Ergebnis zutreffend dem Grunde nach zur Zahlung von BAB für die Dauer der Berufsausbildung der Klägerin zur Kauffrau verurteilt.
Nach § 60 Abs 1 SGB III ist eine berufliche Ausbildung förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem BBiG, der HwO oder dem SeemannsG staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Dabei muss es sich um eine erstmalige Ausbildung handeln (Abs 2 Satz 1). Die Klägerin hat den staatlich anerkannten Beruf der Kauffrau im Einzelhandel angestrebt (Berufsausbildungsvertrag vom 16.12.2002). Diese Ausbildung ist auch als erstmalige Ausbildung anzusehen, denn ihre Tätigkeit vom 01.10.2002 bis 31.08.2003 als Verkäuferin stellte keine Berufsausbildung dar.
Dem Anspruch auf BAB steht nicht entgegen, dass die Ausbildung möglicherweise nicht vollständig nach den Vorschriften des BBiG durchgeführt worden ist.
Zwar hat das BSG schon unter Geltung des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) entschieden, dass BAB nicht bereits dann zu gewähren war, wenn nur das Ausbildungsziel eines anerkannten Ausbildungsberufs verfolgt wurde. Vielmehr konnte eine Förderung nur dann erfolgen, wenn sie in der durch das BBiG vorgeschriebenen Form geschah (BSG SozR 3-4100 § 40 Nr 2); dies gilt in gleicher Weise für § 60 SGB III (BSG Urteil vom 18.02.2005 - B 7a/7 AL 100/04 R - mwN zur Literatur). Ob dies der Fall ist, stellt regelmäßig die zuständige Stelle fest. Durch die Aufnahme von Berufsausbildungsverhältnissen in das nach § 31 BBiG (idF bis 31.03.2005) einzurichtende und zu führende Verzeichnis entscheidet die zuständige Stelle - vorliegend die IHK -, dass eine Ausbildung der durch das BBiG vorgeschriebenen Form entspricht (BSG SozR 3-4100 § 40 Nr 8 S 36). Beklagte und Gerichte sind an die Entscheidung gebunden (Tatbestandswirkung - BSG vom 18.08.2005 aaO; BayLSG Urteil vom 11.10.2001 - L 10 AL 43/01 -; Stratmann in Niesel SGB III, 3.Aufl § 60 RdNr 9).
Vorliegend war die Ausbildung der Klägerin zur Kauffrau im Einzelhandel am 14.02.2003 in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der IHK Nürnberg eingetragen worden. Eine Überprüfung der inhaltlichen Übereinstimmung betrieblicher Ausbildung mit den Vorschriften des BBiG und der jeweiligen Ausbildungsordnung steht der Beklagten im Rahmen der BAB und damit den Sozialgerichten grundsätzlich nicht zu. Diese Aufgabe ist der IHK als zuständigem Träger nach § 23 BBiG übertragen. Die IHK entscheidet durch die Aufnahme von Berufsausbildungsverhältnissen in das nach § 31 BBiG einzurichtende und zu führende Verzeichnis darüber, ob eine Ausbildung der durch das BBiG vorgeschriebenen Verordnung, die eine inhaltlich qualifizierte Ausbildung gewährleisten soll, entspricht (BSG Urteil vom 21.06.1994 = SozR 3-4100 § 40 Nr 8). Dieser Rechtsauffassung steht der Beschluss des BSG vom 17.01.2002 - Bl AL 250/01 B nicht entgegen, denn in dem dort entschiedenen Fall erfolgte die Aufnahme eines von der IHK als Umschulungsverhältnis bewertetes Bildungsverhältnis in das nach § 31 BBiG einzurichtende und zu führende Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse lediglich mangels eines besonderes Registers für Umschulungen. Vorliegend ist das Ausbildungsverhältnis der Klägerin jedoch auch von der IHK ausdrücklich als Berufsausbildungsverhältnis bezeichnet und in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen worden (vgl Eintragung vom 14.02.2003). Etwaige Zusätze sind unbeachtlich, da sie die Wirksamkeit der Eintragung an sich nicht beseitigen können. Damit kommt der entsprechenden Eintragung Tatbestandswirkung zu, an die auch die Beklagte gebunden ist (Stratmann aaO).
Das angefochtene Urteil ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, so dass die Berufung der Beklagten zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Zahlung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) ab 01.09.2003.
Die 1981 geborene Klägerin war nach dem Abitur vom 01.10.2002 bis 31.08.2003 bei der Firma W. GmbH (N.) als Verkäuferin tätig. Am 16.12.2002/07.10.2003 schloss sie mit ihrem Arbeitgeber nach Maßgabe der Ausbildungsordnung einen von der Industrie und Handelskammer (IHK) Nürnberg am 14.02.2003 in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragenen Berufsausbildungsvertrag zur Kauffrau im Einzelhandel, Fachrichtung Textil (Jeans + Young Fashion). Die nach der Ausbildung vorgeschriebene Ausbildungszeit von 36 Monaten verringerte sich durch die Vorbildung (Abitur) um 18 Monate und endete mit der Abschlussprüfung vor der IHK. Daneben schloss die Klägerin am 19.12.2002 mit dem Ausbildungsbetrieb einen Vertrag über eine am 01.09.2003 beginnende und 33 Monate dauernde (mündliche Abschlussprüfung) Ausbildung im Berufsintegrierten Bildungsweg zur Handelsfachwirtin mit Ausbildereignungsprüfung. Es handelt sich dabei um ein Sonderausbildungsmodell für Abiturienten, das 1974 in Zusammenarbeit mit den Bayer. Industrie- und Handelskammern entwickelt wurde. Auch nach diesem Vertrag (§ 2 Nr 3) war nach 18 Monaten die Prüfung zur Kauffrau im Einzelhandel vor der IHK vorgesehen.
Am 21.07.2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten für die Ausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel die Gewährung von BAB. Mit Bescheid vom 27.01.2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) nicht vorlägen. Die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse sei nur zur besseren Überwachung der Ausbildung erfolgt, da keine Zwischenprüfung abgelegt werde, wie sie die Ausbildungsordnung für die Kauffrau im Einzelhandel vorsehe.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 29.03.2004 zurück. Handelsfachwirt/in sei kein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf. Diese Ausbildung könne daher nicht gefördert werden. Mit dem im Rahmen dieser Ausbildung als Zwischenprüfung ausgestalteten Abschluss als Kauffrau im Einzelhandel strebe die Klägerin keinen unmittelbaren Zugang zum Arbeitsmarkt an. Dieser Abschluss könne daher nicht als Erstausbildung anerkannt werden, so dass eine Förderung dieses Ausbildungsteils ebenfalls ausscheide.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) eingelegt und in der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2005 nur noch Verurteilung der Beklagten zur Förderung der 18-monatigen Ausbildung zur Kauffrau beantragt.
Mit Urteil vom 12.01.2005 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.01.2004/Widerspruchsbescheides vom 29.03.2004 verurteilt, der Klägerin BAB dem Grunde nach vom 01.09.2003 bis zum Abschluss der Ausbildung zur Kauffrau zu gewähren. Der Berufsausbildungsvertrag zur Kauffrau sei bei der IHK eingetragen worden. Die Ausbildung vollziehe sich - bis auf die Verkürzung - exakt nach den Vorgaben des BBiG. Das Fehlen einer Zwischenprüfung im ersten Bildungsabschnitt sei im Hinblick auf die verkürzte Ausbildung wegen höherer Schulbildung ebenso unschädlich wie die unmittelbar anschließende Qualifizierung zur Handelsfachwirtin. Entscheidend sei, dass die Klägerin eine vollwertige Prüfung im anerkannten Ausbildungsberuf ablege und damit im Arbeitsleben einen verwertbaren Abschluss besitze.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Bei der hier vorliegenden Erstausbildung zur Handelsfachwirtin handele es sich nicht um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne § 25 Abs 1 BBiG. Diese Ausbildung fehle in der Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe. Es handele sich vielmehr um ein Sonderausbildungsmodell für Abiturienten. Selbst wenn man jedoch die Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau isoliert betrachten könnte, sei diese nach §§ 59, 60 SGB III nicht förderungsfähig, denn der Inhalt des Ausbildungsvertrages entspreche nicht §§ 39 Abs 1 Nr 2, 42 BBiG und § 7 Abs 1 Berufsausbildungsverordnung. Es sei nämlich keine Zwischenprüfung vorgesehen. Diese dürfe auch bei einer Verkürzung der Ausbildung nicht entfallen. Im Übrigen entsprächen die Phasen 1 bis 4 der Ausbildung nicht der sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsrahmenplans für die Berufsausbildung zur Kauffrau im Einzelhandel.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.01.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie ist aber nicht begründet. Das SG hat die Beklagte im Ergebnis zutreffend dem Grunde nach zur Zahlung von BAB für die Dauer der Berufsausbildung der Klägerin zur Kauffrau verurteilt.
Nach § 60 Abs 1 SGB III ist eine berufliche Ausbildung förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem BBiG, der HwO oder dem SeemannsG staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Dabei muss es sich um eine erstmalige Ausbildung handeln (Abs 2 Satz 1). Die Klägerin hat den staatlich anerkannten Beruf der Kauffrau im Einzelhandel angestrebt (Berufsausbildungsvertrag vom 16.12.2002). Diese Ausbildung ist auch als erstmalige Ausbildung anzusehen, denn ihre Tätigkeit vom 01.10.2002 bis 31.08.2003 als Verkäuferin stellte keine Berufsausbildung dar.
Dem Anspruch auf BAB steht nicht entgegen, dass die Ausbildung möglicherweise nicht vollständig nach den Vorschriften des BBiG durchgeführt worden ist.
Zwar hat das BSG schon unter Geltung des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) entschieden, dass BAB nicht bereits dann zu gewähren war, wenn nur das Ausbildungsziel eines anerkannten Ausbildungsberufs verfolgt wurde. Vielmehr konnte eine Förderung nur dann erfolgen, wenn sie in der durch das BBiG vorgeschriebenen Form geschah (BSG SozR 3-4100 § 40 Nr 2); dies gilt in gleicher Weise für § 60 SGB III (BSG Urteil vom 18.02.2005 - B 7a/7 AL 100/04 R - mwN zur Literatur). Ob dies der Fall ist, stellt regelmäßig die zuständige Stelle fest. Durch die Aufnahme von Berufsausbildungsverhältnissen in das nach § 31 BBiG (idF bis 31.03.2005) einzurichtende und zu führende Verzeichnis entscheidet die zuständige Stelle - vorliegend die IHK -, dass eine Ausbildung der durch das BBiG vorgeschriebenen Form entspricht (BSG SozR 3-4100 § 40 Nr 8 S 36). Beklagte und Gerichte sind an die Entscheidung gebunden (Tatbestandswirkung - BSG vom 18.08.2005 aaO; BayLSG Urteil vom 11.10.2001 - L 10 AL 43/01 -; Stratmann in Niesel SGB III, 3.Aufl § 60 RdNr 9).
Vorliegend war die Ausbildung der Klägerin zur Kauffrau im Einzelhandel am 14.02.2003 in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der IHK Nürnberg eingetragen worden. Eine Überprüfung der inhaltlichen Übereinstimmung betrieblicher Ausbildung mit den Vorschriften des BBiG und der jeweiligen Ausbildungsordnung steht der Beklagten im Rahmen der BAB und damit den Sozialgerichten grundsätzlich nicht zu. Diese Aufgabe ist der IHK als zuständigem Träger nach § 23 BBiG übertragen. Die IHK entscheidet durch die Aufnahme von Berufsausbildungsverhältnissen in das nach § 31 BBiG einzurichtende und zu führende Verzeichnis darüber, ob eine Ausbildung der durch das BBiG vorgeschriebenen Verordnung, die eine inhaltlich qualifizierte Ausbildung gewährleisten soll, entspricht (BSG Urteil vom 21.06.1994 = SozR 3-4100 § 40 Nr 8). Dieser Rechtsauffassung steht der Beschluss des BSG vom 17.01.2002 - Bl AL 250/01 B nicht entgegen, denn in dem dort entschiedenen Fall erfolgte die Aufnahme eines von der IHK als Umschulungsverhältnis bewertetes Bildungsverhältnis in das nach § 31 BBiG einzurichtende und zu führende Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse lediglich mangels eines besonderes Registers für Umschulungen. Vorliegend ist das Ausbildungsverhältnis der Klägerin jedoch auch von der IHK ausdrücklich als Berufsausbildungsverhältnis bezeichnet und in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen worden (vgl Eintragung vom 14.02.2003). Etwaige Zusätze sind unbeachtlich, da sie die Wirksamkeit der Eintragung an sich nicht beseitigen können. Damit kommt der entsprechenden Eintragung Tatbestandswirkung zu, an die auch die Beklagte gebunden ist (Stratmann aaO).
Das angefochtene Urteil ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, so dass die Berufung der Beklagten zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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