Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 BL 7/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 BL 12/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.01.2005 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des ab 1. April 2004 zu gewährenden "eingefrorenen" Blindengeldes nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz (BayBlindG).
Der 1986 geborenen Klägerin gewährte die Landesversicherungsanstalt Oberbayern mit Bescheid vom 23. Juni 1987 mit Wirkung ab 1. Juli 1987 Pflegegeld an Zivilblinde nach dem Zivilblindenpflegegeldgesetz (ZPflG). Nach einem Wohnsitzwechsel der Klägerin stellte das Versorgungsamt M. mit Bescheid vom 2. August 1989 fest, dass bei der Klägerin Blindheit im Sinne des ZPflG vorliege, und gewährte ab 1. April 1988 Pflegegeld an Zivilblinde. Mit Bescheid vom 8. Januar 1992 stellte das infolge eines weiteren Wohnortwechsels zuständig gewordene Amt für Versorgung und Familienförderung (AVF) N. fest, dass die bisherigen Bescheide im Zeitpunkt ihres Erlasses insoweit rechtswidrig gewesen seien, als zu Unrecht Pflegegeld nach dem ZPflG gewährt worden sei. Ab 1. Juli 1991 werde das Pflegegeld an Zivilblinde in der bisherigen Höhe als Bestandsschutzleistung nach § 48 Abs.3 SGB X weitergezahlt. Auf den Widerspruch der Klägerin vom 20. Januar 1992 hin hob der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 24. August 1992 den Bescheid vom 8. Januar 1992 wieder auf und stellte erneut fest, dass bei der Klägerin Blindheit vorliege. Das Pflegegeld an Zivilblinde wurde entsprechend mit Wirkung ab 1. Juli 1992 weitergewährt. Im Anschluss an eine Nachprüfung von Amts wegen entzog der Beklagte mit Bescheid vom 25. August 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 1998 den Anspruch auf Blindengeld mit Wirkung ab September 1997 gemäß § 48 SGB X wegen einer angenommenen wesentlichen Besserung des Sehvermögens. In dem sich anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (Az.: S 16 BL 2/98) wurde nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Augenarztes Dr.L. vom 22. April 1999 mit Urteil vom 7. Dezember 1999 der Bescheid vom 25. August 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 1998 aufgehoben, da die Klägerin zwar nicht blind im Sinne des Bayerischen Blindengeldgesetzes (BayBlindG) sei, jedoch auch keine wesentliche Besserung des Sehvermögens gemäß § 48 SGB X eingetreten sei. In Ausführung des Urteils hob der Beklagte mit Bescheid vom 11. April 2000 den Bescheid vom 25. August 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 1998 auf und gewährte rückwirkend ab 1. September 1997 Blindengeld. Zugleich stellte er fest, dass der Bescheid vom 24. August 1992 im Zeitpunkt seines Erlasses insoweit rechtswidrig gewesen sei, als zu Unrecht Blindheit anerkannt und deshalb Blindengeld gewährt worden sei, dieser rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakt jedoch nicht mehr zurückgenommen werden könne, und gewährte ab 1. September 1997 das Blindengeld in der bis dahin gezahlten Höhe von monatlich 533,00 DM als Bestandsschutzleistung nach § 48 Abs.3 SGB X. Der Beklagte wies darauf hin, dass bei künftig eintretenden wesentlichen Änderungen der für die Höhe des Blindengeldes maßgeblichen Verhältnisse, die für sich alleine genommen eine Leistungserhöhung bewirken würden, eine Erhöhung des Zahlbetrages nur dann erfolgen werde, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach dem BayBlindG auch ohne Berücksichtigung der Bestandskraft des Bescheides vom 24. August 1992 erfüllt würden. Einen dagegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2000 zurück. In dem sich anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (Az.: S 16 BL 5/00) schlossen die Beteiligten einen Vergleich. In Ausführung dieses Vergleichs gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 22. Oktober 2003 monatliches Blindengeld für den Zeitraum vom 1. September 1997 bis 30. Juni 1998 in Höhe von 533,00 DM, vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 in Höhe von monatlich 534,00 DM, für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 in Höhe von 541,00 DM und ab 1. Juli 2000 "eingefrorenes" monatliches Blindengeld in Höhe von 541,00 DM (276,61 EUR).
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 22. März 2004 kürzte der Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 22. Oktober 2003 mit Wirkung ab 1. April 2004 das "eingefrorene" monatliche Blindengeld auf 232,61 EUR. Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Klägerin vom 30. März 2004. Der Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2004 zurückgewiesen. Durch § 16 des Nachtragshaushaltsgesetzes (NHG) 2004 habe Art.2 Abs.1 BayBlindG mit Wirkung ab 1. April 2004 folgende Fassung erhalten: "Das Blindengeld wird monatlich in Höhe von 85 v.H. des in § 67 Abs.2 Halbsatz 1 i.V.m. § 67 Abs.6 des Bundessozialhilfegesetzes genannten Betrages gezahlt.". Dies bedeute, dass das volle Blindengeld nunmehr 497,00 EUR betrage. Sei das Blindengeld wegen eines Heimaufenthaltes auf die Hälfte gekürzt, betrage es 248,50 EUR. Bisher hätten sich die Beträge auf 585,00 bzw. 292,50 EUR belaufen. Da im Falle der Klägerin wegen Heimaufenthaltes nur das halbe Blindengeld gezahlt werde, seien die jeweils niedrigeren Beträge maßgebend. Bei Heimaufenthalt verringere sich das Blindengeld somit um 44,00 EUR. In diesem Umfang sei auch hier das Blindengeld zu kürzen. Die Klägerin sei damit Personen, die Blindengeld zu Recht beziehen würden, gleichgestellt. Würde ihr Blindengeld um einen geringeren Betrag als 44,00 EUR gekürzt, so wäre sie sogar besser gestellt. Dies entspreche nicht der Absicht des Gesetzgebers. Hiergegen richtet sich die Klage der Klägerin vom 15. Juni 2004 zum Sozialgericht Nürnberg. Die angegriffenen Bescheide seien nicht rechtens, da das eingefrorene Blindengeld nicht noch einmal gekürzt werden könne und der Vergleich mit Personen, die das "Blindengeld zu Recht beziehen", völlig neben der Sache liege. Mit gerichtlichem Schreiben vom 16. September 2004 wurde den Beteiligten ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, den die Klägerin mit Schreiben vom 21. September 2004 nur in einer abgeänderten Fassung annehmen wollte und der Beklagte mit Schreiben vom 24. September 2004 insgesamt abgelehnt hat.
Das Sozialgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 13. Januar 2005 den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 22. März 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2004 verurteilt, mit Wirkung ab 1. April 2004 "eingefrorenes" monatliches Blindengeld in Höhe von 248,50 EUR zu gewähren, im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Beklagte sei berechtigt, das der Klägerin gewährte "eingefrorene" Blindengeld im Hinblick auf die gesetzliche Änderung des Art.2 Abs.1 BayBlindG zum 1. April 2004 zu kürzen, jedoch nur auf einen monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 248,50 EUR. Allerdings sei § 48 Abs.3 SGB X auf die Berechnung der Höhe des der Klägerin ab 1. April 2004 zustehenden "eingefrorenen" Blindengeldes nicht anwendbar. Denn durch die Änderung des Art.2 Abs.1 BayBlindG durch § 16 NHG 2004 sei im Hinblick auf die Finanzlage des Freistaates Bayern mit Wirkung ab 1. April 2004 das volle Blindengeld auf 85 v.H. des in § 67 Abs.2 Halbsatz 1 i.V.m. § 67 Abs.6 des Bundessozialhilfegesetzes genannten Betrages gekürzt worden. Es liege folglich keine Änderung zu Gunsten der Betroffenen vor. Der Beklagte sei vielmehr gemäß Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.7 Abs.1 Satz 1 BayBlindG i.V.m. § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X berechtigt, auch das der Klägerin gewährte "eingefrorene" Blindengeld mit Wirkung ab 1. April 2004 zu kürzen. § 48 Abs.1 SGB X setze nicht voraus, dass der Verwaltungsakt mit Dauerwirkung rechtmäßig gewesen sei. Es würden auch Leistungen erfasst, die in der bisherigen Höhe lediglich als Bestandsschutzleistung gemäß § 48 Abs.3 SGB X gewährt worden seien. In Art.2 Abs.1 BayBlindG werde die Höhe des monatlichen Blindengeldes ab 1. April 2004 nicht konkret beziffert. Vielmehr werde die Höhe des monatlichen Blindengeldes mit "85 v.H. des in § 67 Abs.2 Halbsatz 1 i.V.m. § 67 Abs.6 des Bundessozialhilfegesetzes genannten Betrages" bzw. ab 1. Januar 2005 mit "85 v.H. des in § 72 Abs.2 Satz 1 Halbsatz 1 i.V.m. § 72 Abs.2 Satz 2 SGB XII genannten Betrages" angegeben. Unter Zugrundelegung dieser Gesetzesformulierung errechne sich ab 1. April 2004 ein monatliches Blindengeld in Höhe von 497,00 EUR bzw. nach Art.2 Abs.2 Satz 1 BayBlindG bei Unterbringung in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung in Höhe von 248,50 EUR. Jedoch ermächtige Art.2 Abs.1 BayBlindG in der Fassung ab 1. April 2004 nicht zu einer Herabsetzung des Zahlbetrages des "eingefrorenen" Blindengeldes um 15 % - wie die Klägerin in ihrem Widerspruch argumentiere - oder um einen Betrag von 88,00 EUR bei vollem Blindengeld und 44,00 EUR bei halbem Blindengeld - wie der Beklagte in den streitgegenständlichen Bescheiden annehme. Denn der Gesetzgeber habe bei der Änderung des Art.2 Abs.1 BayBlindG nicht die Formulierung verwendet, das Blindengeld werde monatlich in Höhe von 85 v.H. des konkreten bisherigen Zahlbetrages gewährt oder das Blindengeld werde "monatlich um 88,00 EUR" bzw. das Blindengeld nach Art.2 Abs.2 Satz 1 BayBlindG um 44,00 EUR gekürzt. Entgegen der Argumentation des Beklagten unterscheide die gesetzliche Regelung in Art.2 Abs.1 BayBlindG in der Fassung ab 1. April 2004 nicht danach, ob das Blindengeld wegen tatsächlich nachgewiesener Blindheit im Sinne des BayBlindG gewährt werde oder aus Gründen des Bestandsschutzes weiterzugewähren sei. Für eine Kürzung auf einen niedrigeren monatlichen Betrag als 248,50 EUR ergebe sich aus Art.2 Abs.1 BayBlindG in den ab 1. April 2004 geltenden Fassungen i.V.m. § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X keine Rechtsgrundlage. Lediglich ergänzend werde darauf hingewiesen, dass bei zukünftigen Änderungen der Höhe des monatlichen Blindengeldes zu Gunsten der Betroffenen bei dem "eingefrorenen" Blindengeld der Klägerin wiederum § 48 Abs.3 SGB X anwendbar sei. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten vom 13. April 2005 zum Bayerischen Landessozialgericht. Die Änderung des BayBlindG, mit der das Blindengeld gekürzt werde, stelle eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs.1 SGB X dar. Nach dieser Vorschrift sei der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eintritt. Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut sei der bisherige zu hoch festgesetzte Leistungsbetrag Ausgangspunkt für die Berechnung des neuen Betrages. Dieser Betrag sei mit dem Aufhebungsbescheid um den Teilbetrag zu kürzen, um den sich nach einer fiktiven Vergleichsberechnung mit den richtigen Berechnungsgrundlagen der richtige Leistungsbetrag auf Grund der eingetretenen Änderung zu Ungunsten des Betroffenen verringen würde. Die Klägerin erhalte wegen eines Heimaufenthaltes das halbe Blindengeld. Bei rechtmäßigem Blindengeldbezug (das heiße, wenn Blindheit tatsächlich vorliege) verringere sich das Blindengeld bei Heimaufenthalt um 44,00 EUR. In diesem Umfang sei es auch hier zu kürzen, was einen Betrag in Höhe von 232,61 EUR ergebe. Die Klägerin sei damit Personen, die Blindengeld zu Recht beziehen, gleichgestellt. Würde ihr Blindengeld um einen geringeren Betrag als 44,00 EUR gekürzt, wäre sie besser gestellt. Dies entspräche nicht der Absicht des Gesetzgebers. Der Argumentation des Gerichts, wonach nunmehr ein monatliches Blindengeld in Höhe von 248,50 EUR zustehen solle, sei nicht zu folgen, weil sie den bisher zu hoch festgesetzten Leistungsbetrag unberücksichtigt lasse. Art.2 Abs.1 BayBlindG regle lediglich die Berechnung des ab 1. April 2004 tatsächlich zustehenden Blindengeldbetrages, die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer Neufeststellung wegen wesentlicher Änderung würden sich jedoch aus § 48 SGB X ergeben.
Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.01.2005 aufzuheben und die Klage der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 22. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2004 insgesamt abzuweisen.
Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende Vertreter der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 2. Juni 2005 auf die Urteilsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen.
Dem Senat liegen die Verwaltungsakten des Beklagten, die Akte des Sozialgerichts Nürnberg mit dem Az.: S 16 BL 7/04, die Akte des Bayerischen Landessozialgerichts mit dem Az.: L 15 BL 12/05 sowie die erledigten Akten des Sozialgerichts Nürnberg mit den Az.: S 16 BL 2/98, S 12 SB 1007/99 WA, S 16 BL 5/00 sowie die erledigte Akte des Bayerischen Landessozialgerichts L 15 BL 11/05 ER vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren weiteren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist zulässig (Art.7 Abs.2 BayBlindG i.V.m. §§ 143, 151 SGG), aber nicht begründet.
Das Sozialgericht Nürnberg hat in dem angegriffenen Urteil vom 13. Januar 2005 mit zutreffender Begründung entschieden, dass der Beklagte der Klägerin mit Wirkung ab 1. April 2004 ein "eingefrorenes" monatliches Blindengeld in Höhe von 248,50 EUR zu gewähren hat.
Der Beklagte hat im Rahmen des Berufungsverfahrens - insbesondere im Berufungserhebungsschriftsatz vom 13. April 2005 - keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils in Frage stellen könnten.
Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs.2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des ab 1. April 2004 zu gewährenden "eingefrorenen" Blindengeldes nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz (BayBlindG).
Der 1986 geborenen Klägerin gewährte die Landesversicherungsanstalt Oberbayern mit Bescheid vom 23. Juni 1987 mit Wirkung ab 1. Juli 1987 Pflegegeld an Zivilblinde nach dem Zivilblindenpflegegeldgesetz (ZPflG). Nach einem Wohnsitzwechsel der Klägerin stellte das Versorgungsamt M. mit Bescheid vom 2. August 1989 fest, dass bei der Klägerin Blindheit im Sinne des ZPflG vorliege, und gewährte ab 1. April 1988 Pflegegeld an Zivilblinde. Mit Bescheid vom 8. Januar 1992 stellte das infolge eines weiteren Wohnortwechsels zuständig gewordene Amt für Versorgung und Familienförderung (AVF) N. fest, dass die bisherigen Bescheide im Zeitpunkt ihres Erlasses insoweit rechtswidrig gewesen seien, als zu Unrecht Pflegegeld nach dem ZPflG gewährt worden sei. Ab 1. Juli 1991 werde das Pflegegeld an Zivilblinde in der bisherigen Höhe als Bestandsschutzleistung nach § 48 Abs.3 SGB X weitergezahlt. Auf den Widerspruch der Klägerin vom 20. Januar 1992 hin hob der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 24. August 1992 den Bescheid vom 8. Januar 1992 wieder auf und stellte erneut fest, dass bei der Klägerin Blindheit vorliege. Das Pflegegeld an Zivilblinde wurde entsprechend mit Wirkung ab 1. Juli 1992 weitergewährt. Im Anschluss an eine Nachprüfung von Amts wegen entzog der Beklagte mit Bescheid vom 25. August 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 1998 den Anspruch auf Blindengeld mit Wirkung ab September 1997 gemäß § 48 SGB X wegen einer angenommenen wesentlichen Besserung des Sehvermögens. In dem sich anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (Az.: S 16 BL 2/98) wurde nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Augenarztes Dr.L. vom 22. April 1999 mit Urteil vom 7. Dezember 1999 der Bescheid vom 25. August 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 1998 aufgehoben, da die Klägerin zwar nicht blind im Sinne des Bayerischen Blindengeldgesetzes (BayBlindG) sei, jedoch auch keine wesentliche Besserung des Sehvermögens gemäß § 48 SGB X eingetreten sei. In Ausführung des Urteils hob der Beklagte mit Bescheid vom 11. April 2000 den Bescheid vom 25. August 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 1998 auf und gewährte rückwirkend ab 1. September 1997 Blindengeld. Zugleich stellte er fest, dass der Bescheid vom 24. August 1992 im Zeitpunkt seines Erlasses insoweit rechtswidrig gewesen sei, als zu Unrecht Blindheit anerkannt und deshalb Blindengeld gewährt worden sei, dieser rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakt jedoch nicht mehr zurückgenommen werden könne, und gewährte ab 1. September 1997 das Blindengeld in der bis dahin gezahlten Höhe von monatlich 533,00 DM als Bestandsschutzleistung nach § 48 Abs.3 SGB X. Der Beklagte wies darauf hin, dass bei künftig eintretenden wesentlichen Änderungen der für die Höhe des Blindengeldes maßgeblichen Verhältnisse, die für sich alleine genommen eine Leistungserhöhung bewirken würden, eine Erhöhung des Zahlbetrages nur dann erfolgen werde, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach dem BayBlindG auch ohne Berücksichtigung der Bestandskraft des Bescheides vom 24. August 1992 erfüllt würden. Einen dagegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2000 zurück. In dem sich anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (Az.: S 16 BL 5/00) schlossen die Beteiligten einen Vergleich. In Ausführung dieses Vergleichs gewährte der Beklagte mit Bescheid vom 22. Oktober 2003 monatliches Blindengeld für den Zeitraum vom 1. September 1997 bis 30. Juni 1998 in Höhe von 533,00 DM, vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 in Höhe von monatlich 534,00 DM, für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 in Höhe von 541,00 DM und ab 1. Juli 2000 "eingefrorenes" monatliches Blindengeld in Höhe von 541,00 DM (276,61 EUR).
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 22. März 2004 kürzte der Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 22. Oktober 2003 mit Wirkung ab 1. April 2004 das "eingefrorene" monatliche Blindengeld auf 232,61 EUR. Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Klägerin vom 30. März 2004. Der Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2004 zurückgewiesen. Durch § 16 des Nachtragshaushaltsgesetzes (NHG) 2004 habe Art.2 Abs.1 BayBlindG mit Wirkung ab 1. April 2004 folgende Fassung erhalten: "Das Blindengeld wird monatlich in Höhe von 85 v.H. des in § 67 Abs.2 Halbsatz 1 i.V.m. § 67 Abs.6 des Bundessozialhilfegesetzes genannten Betrages gezahlt.". Dies bedeute, dass das volle Blindengeld nunmehr 497,00 EUR betrage. Sei das Blindengeld wegen eines Heimaufenthaltes auf die Hälfte gekürzt, betrage es 248,50 EUR. Bisher hätten sich die Beträge auf 585,00 bzw. 292,50 EUR belaufen. Da im Falle der Klägerin wegen Heimaufenthaltes nur das halbe Blindengeld gezahlt werde, seien die jeweils niedrigeren Beträge maßgebend. Bei Heimaufenthalt verringere sich das Blindengeld somit um 44,00 EUR. In diesem Umfang sei auch hier das Blindengeld zu kürzen. Die Klägerin sei damit Personen, die Blindengeld zu Recht beziehen würden, gleichgestellt. Würde ihr Blindengeld um einen geringeren Betrag als 44,00 EUR gekürzt, so wäre sie sogar besser gestellt. Dies entspreche nicht der Absicht des Gesetzgebers. Hiergegen richtet sich die Klage der Klägerin vom 15. Juni 2004 zum Sozialgericht Nürnberg. Die angegriffenen Bescheide seien nicht rechtens, da das eingefrorene Blindengeld nicht noch einmal gekürzt werden könne und der Vergleich mit Personen, die das "Blindengeld zu Recht beziehen", völlig neben der Sache liege. Mit gerichtlichem Schreiben vom 16. September 2004 wurde den Beteiligten ein Vergleichsvorschlag unterbreitet, den die Klägerin mit Schreiben vom 21. September 2004 nur in einer abgeänderten Fassung annehmen wollte und der Beklagte mit Schreiben vom 24. September 2004 insgesamt abgelehnt hat.
Das Sozialgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 13. Januar 2005 den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 22. März 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2004 verurteilt, mit Wirkung ab 1. April 2004 "eingefrorenes" monatliches Blindengeld in Höhe von 248,50 EUR zu gewähren, im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Der Beklagte sei berechtigt, das der Klägerin gewährte "eingefrorene" Blindengeld im Hinblick auf die gesetzliche Änderung des Art.2 Abs.1 BayBlindG zum 1. April 2004 zu kürzen, jedoch nur auf einen monatlichen Zahlbetrag in Höhe von 248,50 EUR. Allerdings sei § 48 Abs.3 SGB X auf die Berechnung der Höhe des der Klägerin ab 1. April 2004 zustehenden "eingefrorenen" Blindengeldes nicht anwendbar. Denn durch die Änderung des Art.2 Abs.1 BayBlindG durch § 16 NHG 2004 sei im Hinblick auf die Finanzlage des Freistaates Bayern mit Wirkung ab 1. April 2004 das volle Blindengeld auf 85 v.H. des in § 67 Abs.2 Halbsatz 1 i.V.m. § 67 Abs.6 des Bundessozialhilfegesetzes genannten Betrages gekürzt worden. Es liege folglich keine Änderung zu Gunsten der Betroffenen vor. Der Beklagte sei vielmehr gemäß Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.7 Abs.1 Satz 1 BayBlindG i.V.m. § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X berechtigt, auch das der Klägerin gewährte "eingefrorene" Blindengeld mit Wirkung ab 1. April 2004 zu kürzen. § 48 Abs.1 SGB X setze nicht voraus, dass der Verwaltungsakt mit Dauerwirkung rechtmäßig gewesen sei. Es würden auch Leistungen erfasst, die in der bisherigen Höhe lediglich als Bestandsschutzleistung gemäß § 48 Abs.3 SGB X gewährt worden seien. In Art.2 Abs.1 BayBlindG werde die Höhe des monatlichen Blindengeldes ab 1. April 2004 nicht konkret beziffert. Vielmehr werde die Höhe des monatlichen Blindengeldes mit "85 v.H. des in § 67 Abs.2 Halbsatz 1 i.V.m. § 67 Abs.6 des Bundessozialhilfegesetzes genannten Betrages" bzw. ab 1. Januar 2005 mit "85 v.H. des in § 72 Abs.2 Satz 1 Halbsatz 1 i.V.m. § 72 Abs.2 Satz 2 SGB XII genannten Betrages" angegeben. Unter Zugrundelegung dieser Gesetzesformulierung errechne sich ab 1. April 2004 ein monatliches Blindengeld in Höhe von 497,00 EUR bzw. nach Art.2 Abs.2 Satz 1 BayBlindG bei Unterbringung in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung in Höhe von 248,50 EUR. Jedoch ermächtige Art.2 Abs.1 BayBlindG in der Fassung ab 1. April 2004 nicht zu einer Herabsetzung des Zahlbetrages des "eingefrorenen" Blindengeldes um 15 % - wie die Klägerin in ihrem Widerspruch argumentiere - oder um einen Betrag von 88,00 EUR bei vollem Blindengeld und 44,00 EUR bei halbem Blindengeld - wie der Beklagte in den streitgegenständlichen Bescheiden annehme. Denn der Gesetzgeber habe bei der Änderung des Art.2 Abs.1 BayBlindG nicht die Formulierung verwendet, das Blindengeld werde monatlich in Höhe von 85 v.H. des konkreten bisherigen Zahlbetrages gewährt oder das Blindengeld werde "monatlich um 88,00 EUR" bzw. das Blindengeld nach Art.2 Abs.2 Satz 1 BayBlindG um 44,00 EUR gekürzt. Entgegen der Argumentation des Beklagten unterscheide die gesetzliche Regelung in Art.2 Abs.1 BayBlindG in der Fassung ab 1. April 2004 nicht danach, ob das Blindengeld wegen tatsächlich nachgewiesener Blindheit im Sinne des BayBlindG gewährt werde oder aus Gründen des Bestandsschutzes weiterzugewähren sei. Für eine Kürzung auf einen niedrigeren monatlichen Betrag als 248,50 EUR ergebe sich aus Art.2 Abs.1 BayBlindG in den ab 1. April 2004 geltenden Fassungen i.V.m. § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X keine Rechtsgrundlage. Lediglich ergänzend werde darauf hingewiesen, dass bei zukünftigen Änderungen der Höhe des monatlichen Blindengeldes zu Gunsten der Betroffenen bei dem "eingefrorenen" Blindengeld der Klägerin wiederum § 48 Abs.3 SGB X anwendbar sei. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten vom 13. April 2005 zum Bayerischen Landessozialgericht. Die Änderung des BayBlindG, mit der das Blindengeld gekürzt werde, stelle eine wesentliche Änderung der Verhältnisse nach § 48 Abs.1 SGB X dar. Nach dieser Vorschrift sei der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eintritt. Im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut sei der bisherige zu hoch festgesetzte Leistungsbetrag Ausgangspunkt für die Berechnung des neuen Betrages. Dieser Betrag sei mit dem Aufhebungsbescheid um den Teilbetrag zu kürzen, um den sich nach einer fiktiven Vergleichsberechnung mit den richtigen Berechnungsgrundlagen der richtige Leistungsbetrag auf Grund der eingetretenen Änderung zu Ungunsten des Betroffenen verringen würde. Die Klägerin erhalte wegen eines Heimaufenthaltes das halbe Blindengeld. Bei rechtmäßigem Blindengeldbezug (das heiße, wenn Blindheit tatsächlich vorliege) verringere sich das Blindengeld bei Heimaufenthalt um 44,00 EUR. In diesem Umfang sei es auch hier zu kürzen, was einen Betrag in Höhe von 232,61 EUR ergebe. Die Klägerin sei damit Personen, die Blindengeld zu Recht beziehen, gleichgestellt. Würde ihr Blindengeld um einen geringeren Betrag als 44,00 EUR gekürzt, wäre sie besser gestellt. Dies entspräche nicht der Absicht des Gesetzgebers. Der Argumentation des Gerichts, wonach nunmehr ein monatliches Blindengeld in Höhe von 248,50 EUR zustehen solle, sei nicht zu folgen, weil sie den bisher zu hoch festgesetzten Leistungsbetrag unberücksichtigt lasse. Art.2 Abs.1 BayBlindG regle lediglich die Berechnung des ab 1. April 2004 tatsächlich zustehenden Blindengeldbetrages, die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer Neufeststellung wegen wesentlicher Änderung würden sich jedoch aus § 48 SGB X ergeben.
Der Bevollmächtigte des Beklagten beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.01.2005 aufzuheben und die Klage der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 22. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2004 insgesamt abzuweisen.
Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende Vertreter der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 2. Juni 2005 auf die Urteilsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen.
Dem Senat liegen die Verwaltungsakten des Beklagten, die Akte des Sozialgerichts Nürnberg mit dem Az.: S 16 BL 7/04, die Akte des Bayerischen Landessozialgerichts mit dem Az.: L 15 BL 12/05 sowie die erledigten Akten des Sozialgerichts Nürnberg mit den Az.: S 16 BL 2/98, S 12 SB 1007/99 WA, S 16 BL 5/00 sowie die erledigte Akte des Bayerischen Landessozialgerichts L 15 BL 11/05 ER vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren weiteren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist zulässig (Art.7 Abs.2 BayBlindG i.V.m. §§ 143, 151 SGG), aber nicht begründet.
Das Sozialgericht Nürnberg hat in dem angegriffenen Urteil vom 13. Januar 2005 mit zutreffender Begründung entschieden, dass der Beklagte der Klägerin mit Wirkung ab 1. April 2004 ein "eingefrorenes" monatliches Blindengeld in Höhe von 248,50 EUR zu gewähren hat.
Der Beklagte hat im Rahmen des Berufungsverfahrens - insbesondere im Berufungserhebungsschriftsatz vom 13. April 2005 - keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils in Frage stellen könnten.
Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs.2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved