L 4 KR 73/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 KR 144/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 73/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 1 KR 121/06 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21. November 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist Krankengeld über den 25.02.1998 hinaus.

Der 1954 geborene Kläger erlernte den Beruf eines Maschinenschlossers und war zuletzt vom 01.02.1981 bis 31.03.1993 als Flugzeugmechaniker bei der Firma E. (D.) beschäftigt. Bereits ab 21.11.1992 erhielt er Krankengeld.

Er war ab 01.04.1993 arbeitslos; das Arbeitsamt D. bewilligte ihm ab September 1993 die Fortbildung zum Maschinenbautechniker; er erhielt vom 07.09.1993 bis 25.07.1995 Unterhaltsgeld. Er beendete die Fortbildung wegen Arbeitsunfähigkeit und erhielt vom 26.07.1995 bis 22.07.1996 Krankengeld. An diesem Tage endete der Anspruch wegen Erreichen der Höchstbezugsdauer. Der Kläger bezog vom 23.07.1996 bis 19.01.1998 Arbeitslosengeld und ab 26.02.1998 Arbeitslosenhilfe. Er war vom 23.07. bis 04.12.1997 und 17.12.1997 bis 19.01.1998 wegen Leistungsbezugs bei der Beklagten versichert; vom 05.12.1997 bis 16.12.1997 war er zwischenzeitlich Mitglied der Krankenversicherung der Rentner.

Bereits am 21.01.1998 beantragte er unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dermatologen und Umweltmediziners Dr. M. (I.) Krankengeld, der Arbeitsunfähigkeit vom 15.01.1998 bis 12.02.1998 u.a. wegen eines persistierenden EBV-Infekts (Epstein-Barr-Virus) attestierte. Am 06.02.1998 und 24.02.1998 erstellte Dr. M. (I.) Folgebescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 23.03.1998.

Die Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern (MDK) stellte im Gutachten vom 25.02.1998 aufgrund einer Untersuchung des Klägers die Diagnosen Cephalgien, Muskelschmerzen, Einschränkungen der Psychomotorik im chronischen Verlauf von nicht eindeutiger Ätiologie. Dem Kläger seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Stress, Zeitdruck, Akkord, Schichtarbeit und ohne besondere Anforderungen an die Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit zuzumuten. Letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit sei der 25.02.1998. Daraufhin beendete die Beklagte mit Bescheid vom 26.02.1998 die Weiterzahlung von Krankengeld und empfahl die Meldung beim Arbeitsamt. Der Kläger erhielt ab 26.02.1998 wieder Arbeitslosenhilfe. Sein Prozessbevollmächtigter legte hiergegen am 20.04.1998 unter Vorlage eines Attests von Dr. M. (I.) Widerspruch ein. Bei dem Kläger bestehe eine Lösemittelbelastung, er sei weiterhin nicht arbeitsfähig und für eine weitere Berufstätigkeit sei in jedem Fall eine Umschulung erforderlich. Er könne in die früher erlernte Tätigkeit in keinem Fall zurückkehren. Der hierzu gehörte MDK blieb in der Stellungnahme vom 27.04.1998 bei der Beurteilung im Gutachten vom 25.02.1998.

Ein ärztliches Gutachten im Auftrag der LVA Schwaben vom 06.02.1998 stellte die Diagnosen: Erschöpfungs- und Verstimmungszustand mit Zeichen der diffusen Hirnleistungsschwäche sowie Hautausschläge (Kontaktdermatitis); der Gutachter hielt eine stationäre medizinische Reha-Maßnahme für erforderlich.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 25.08.1998 den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies sie auf das Gutachten des MDK vom 25.02.1998 und dessen ergänzende Stellungnahme vom 27.04.1998. Bei Versicherten, die zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos sind, sei Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit nicht die vor der Arbeitslosigkeit ausgeübte Erwerbstätigkeit, sondern der Tätigkeitsbereich, der für eine Vermittlung des Arbeitslosen in Betracht komme. Arbeitsunfähigkeit sei also nur dann gegeben, wenn der Arbeitslose in eine zumutbare Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt allein wegen der Krankheit nicht vermittelt werden kann.

Der Klägerbevollmächtigte hat hiergegen am 28.08.1998 beim Sozialgericht Augsburg (SG) Klage erhoben. Das SG hat Befundberichte des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. M. und des Dermatologen Dr. M. (I.) beigezogen.

Es hat mit Urteil vom 21.11.2002 die Klage abgewiesen. Da die Arbeitsunfähigkeit ab 15.01.1998 während einer laufenden Arbeitslosigkeit und des Bezugs von Arbeitslosengeld eingetreten ist, sei für die Arbeitsfähigkeit nicht mehr auf den Beruf des Hubschraubermechanikers abzustellen, den der Kläger zuletzt bis 1992 verrichtet hatte, sondern auf diejenigen Tätigkeiten, in die er als Arbeitsloser zumutbar vermittelt werden darf. Im Fall einer Folgearbeitsunfähigkeit in einem neuen Drei-Jahres-Zeitraum, wenn der Versicherte aufgrund durchgehender Arbeitsunfähigkeit im erlernten und bei Beginn der Erkrankung ausgeübten Beruf während eines früheren Drei-Jahres-Zeitraums für 78 Wochen Krankengeld bezogen und damit seinen Anspruch erschöpft hatte, habe das Bundessozialgericht bereits mehrmals entschieden, dass sich die für einen neuen Krankengeldanspruch vorauszusetzende Arbeitsunfähigkeit nicht mehr an der früheren Tätigkeit orientiert, weil die gesetzliche Regelung hierfür eine zwischenzeitliche Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt erfordert, soweit der Versicherte nicht erwerbstätig war. Bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit im Tätigkeitsfeld des ursprünglichen Berufs sei eine zeitweilige Arbeitsfähigkeit nur für gesundheitlich weniger anspruchsvolle, berufsfremde Tätigkeiten denkbar. Infolgedessen seien diese sowohl Maßstab für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit als auch für die Bemessung des Krankengelds. Nach dem Gutachten des MDK sei davon auszugehen, dass der Kläger noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Beachtung relativ unspezifischer Leistungseinschränkungen verrichten könne. Hierfür spreche auch, dass eine wesentliche Änderung der Befunde gegenüber dem Zeitraum, für den der Kläger Arbeitslosengeld bezog und damit Arbeitsfähigkeit vorgelegen hatte, nicht dargestellt werden könne. Obwohl Dr. M. (I.) den Nachweis von EBV-Antikörpern bereits im November 1997 festgestellt habe, sei er weiterhin von ihm für arbeitsfähig gehalten worden. Im Übrigen fehle auch die laufende ärztliche Feststellung von Arbeitsunfähigkeit nach dem 23.03.1998.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägerbevollmächtigten vom 20.03.2003. Bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei von der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hubschraubermechaniker auszugehen. Dr. M. (I.) habe nur Arbeitsunfähigkeit bis 23.03.1998 attestiert, weil der Kläger die Kosten der Fortsetzung der privatärztlichen Behandlung bei diesem Arzt sich nicht mehr leisten konnte. Dr. M. (I.) habe in seinen Befundberichten Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Kläger sei vor und während der Arbeitslosigkeit stets arbeitsunfähig gewesen (und außerdem erwerbsunfähig). Er habe daher ab 15.01.1998 Anspruch auf Krankengeld für 78 Wochen. Dies sei durch ärztliche Sachverständigengutachten zu klären.

Der Klägerbevollmächtigte beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 21.11.2002 sowie des Bescheids vom 26.02.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.08.1998 zu verurteilen, dem Kläger Krankengeld über den 25.02.1998 hinaus bis zu Höchstbezugsdauer zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten und des SG. Auf den Inhalt der beigezogenen Akten und die Sitzungsniederschrift wird im Übrigen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes offensichtlich 500,00 Euro überschreitet (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG).

Die Berufung ist unbegründet; das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Krankengeld nach Einstellung der Leistung am 25.02.1998 bis zum Ablauf der restlichen Höchstbezugsdauer von 78 Wochen. Gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus oder einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§§ 23 Abs. 4, 24, 40 Abs. 2, 41 SGB V) behandelt werden. Gemäß § 48 Abs. 1 SGB V erhalten Versicherte Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Kalenderjahren (Blockfrist), gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.

Nach allgemeiner Meinung liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn der Versicherte seine zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnlich geartete Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin verrichten kann, seinen Zustand zu verschlimmern (Kassler Kommentar-Höfler, § 44, Rdnr. 10 m.w.N. der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)). Wegen des Zwecks des Krankengelds, den vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bestehenden Lebenstandart des Versicherten zu sichern, kommt als berufliches Bezugsfeld der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nur die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit in Betracht. Darunter ist die unmittelbar vor Eintritt der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Beschäftigung zu verstehen. Die gesundheitliche Unfähigkeit zur Verrichtung dieser Erwerbstätigkeit ist gegeben, wenn der Versicherte die genannten Arbeiten überhaupt nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin verrichten kann, seinen Zustand zu verschlimmern; dies gilt auch bei Dauerleiden (Kassler Kommentar-Höfler, a.a.O., Rdnrn. 11, 19 m.w.N. der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Die Arbeitsunfähigkeit ist dann beendet, wenn der Versicherte die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit oder eine ähnliche oder gleich geartete Tätigkeit, sofern diese als berufliches Bezugsfeld infrage kommt, wieder ausüben kann. In der Regel wird die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeiten den Schluss zulassen, dass der Versicherte zur Ausübung dieser Tätigkeit in der Lage ist, es sei denn, er arbeitet auf Kosten seiner Gesundheit.

Die Frage, auf welche Erwerbstätigkeit die Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitslosen zu beziehen ist, wird von der Rechtsprechung je nach Beginn und Dauer der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit differenziert beantwortet. Zunächst hatte das BSG mit Urteil vom 14.02.2001 (SozR 3-2500 § 44 Nr. 9) entschieden, dass für die Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten die bisherige Tätigkeit auch nach dem Verlust des Arbeitsplatzes maßgebend ist; diese Rechtsprechung ist durch die Neufassung der Kriterien, nach denen sich seit dem 01.04.1997 die Zumutbarkeit einer Beschäftigung in der Arbeitslosenversicherung richtet, nicht überholt. Hierbei hat das BSG sein Urteil vom 08.02.2000 bestätigt (BSG SozR 3-2500 § 49 Nr. 4 = BSGE 85, 271), mit dem es entschieden hat, dass die Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten nicht dadurch entfällt, dass er sich nach Beendigung seines bisherigen Beschäftigungsverhältnisses arbeitslos meldet und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt. Dieser Entscheidung lag der Fall zu Grunde, dass während einer Arbeitsunfähigkeit das Beschäftigungsverhältnis endet und der Versicherte sich arbeitslos meldet.

Der vorliegende Fall liegt jedoch anders, da der Kläger in der maßgebenden Blockfrist während des Leistungsbezugs durch das Arbeitsamt (Arbeitslosengeld) arbeitsunfähig erkrankte. Für diese Fallkonstellation hat das BSG mit Urteil vom 19.09.2002 (SozR 3-2500 § 44 Nr. 10 = BSGE 90, 72) entschieden, dass die Arbeitsunfähigkeit sich nicht mehr nach den besonderen Anforderungen der zuletzt ausgeübten Beschäftigung richtet, wenn der Versicherte seit dem Verlust des Arbeitsplatzes mehr als sechs Monate als Arbeitsloser krankenversichert war. Ein Krankengeldanspruch kann nicht unter Berufung auf eine früher einmal ausgeübte Tätigkeit begründet werden, wenn der auf diese Tätigkeit bezogene Versicherungsschutz weggefallen ist. Soweit die frühere Rechtsprechung des BSG zum SGB V eine andere Auslegung zulassen sollte (z.B. BSG vom 30.11.1993 SozR 3-2500 § 48 Nr. 5; BSG vom 28.09.1993 BSGE 73, 121) wurde sie vom BSG ausdrücklich aufgegeben.

Damit ist das berufliche Bezugsfeld für die streitige Arbeitsunfähigkeit nicht die Tätigkeit als Hubschraubermechaniker, da der Kläger mehr als sechs Monate als Arbeitsloser krankenversichert war, sondern das berufliche Bezugsfeld liegt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Im Anschluss an das aufgrund einer Untersuchung des Klägers erstellte Gutachten des MDK vom 25.02.1998 muss auch der Senat davon ausgehen, dass mit diesem Tag die von Dr. M. (I.) bescheinigte Arbeitsunfähigkeit beendet war. Der Gutachter stellte im Wesentlichen die Diagnosen: Cephalgien, Muskelschmerzen und Einschränkungen der Psychomotorik. Auch wenn der Kläger sich in dauernder ärztlicher Behandlung befand und im November 1997 serologisch EBV-Antikörper nachgewiesen wurden, sind aufgrund der Untersuchung des Gutachters nur relativ unspezifische Einschränkungen der Leistungsfähigkeit nachgewiesen. Der Kläger konnte daher ab 26.02.1998 zumutbar leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten. Leistungseinschränkungen waren Stress, Zeitdruck, Akkord, Schichtarbeit sowie besondere Anforderungen an die Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit.

Demgegenüber sind die weitergehenden Arbeitsunfähigkeitbescheinigungen sowie das mit dem Widerspruch vorgelegte Attest von Dr. M. (I.) und dessen Befundberichte, nicht beweiskräftig. Dr. M. (I.) geht bei der Angabe der Arbeitsunfähigkeit davon aus, dass der Kläger seinen früheren Beruf als Hubschraubermechaniker wegen toxischer Enzephalopathie nach beruflicher Exposition gegenüber Kerosin, Hydraulikölen und Lösemitteln, Koordinationsstörungen, Verdacht auf toxische Polyneuropathie, Dermatitis, Autoimmunität gegen MAG und eines intermittierenden Epstein-Barr-Virus-Infekts nicht mehr verrichten könne. Abgesehen davon, dass hier Dr. M. (I.) nicht alle dieser genannten Diagnosen in den Arbeitsunfähigkeitbescheinigungen angegeben hat, bezieht er die Arbeitsunfähigkeit auf den hier rechtlich nicht maßgebenden Beruf als Hubschraubermechaniker.

Es besteht auch kein Anlass, durch ein ärztliches Sachverständigengutachten des Gerichts das Leistungsbild des Klägers im streitigen Zeitraum weiter zu ermitteln (§ 106 SGG). Denn Dr. M. (I.) hat in den Befundberichten Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres und nicht für konkrete Zeitabschnitte bescheinigt und im Übrigen angegeben, dass der Kläger am 13.08.1998 letztmalig bei ihm in Behandlung gewesen ist. Da Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit für Kalendertage gezahlt wird, hat sich die ärztliche Feststellung (nach Untersuchung) grundsätzlich auf kurze Zeiträume zu beschränken (Nrn. 20, 21 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien). Weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen liegen nicht vor (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V).

Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1, 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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