Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 02179/99
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 278/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 09.11.2000 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 02.07.1999 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.10.1999 werden hinsichtlich der Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeit vom 18.08.1999 bis zum 04.09.1999 und der mittels Verwaltungsakts erklärten Aufrechnung aufgehoben.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger 1/5 der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt derzeit beim erkennenden Senat in insgesamt sechs Verfahren - L 3 AL 566/00, L 3 AL 278/01, L 3 AL 3178/03, L 3 AL 3205/03, L 3 AL 3206/03 sowie L 3 AL 4390/05 - sozialgerichtlichen Rechtsschutz gegen die Beklagte. Im vorliegenden Rechtsstreit wendet er sich gegen eine Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung der Beklagten wegen Eintritts einer Sperrzeit sowie die Aufrechnung des von der Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruchs gegen einen Teil seiner Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe.
Der im Jahre 1961 geborene Kläger ist schwerbehindert. Er leidet an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ I sowie an einer neurotischen Persönlichkeitsstörung. Nach Abschluss einer Ausbildung zum Diplom-Betriebswirt (FH) war er vom 01.11.1988 bis zum 31.12.1989 als Vertragsassistent bei der Firma L. GmbH in Freiburg mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von rund DM 4.200,00 beschäftigt. Anschließend übte er bis zum 31.03.1991 eine Tätigkeit als Projektkaufmann bei der Firma A. GmbH in Konstanz aus und erzielte dabei ein monatliches Bruttoeinkommen von DM 5.933,00.
Ab dem 01.04.1991 bezog der Kläger zunächst Arbeitslosengeld. Seinen nach Erschöpfung dieses Anspruchs gestellten Antrag auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe lehnte die Beklagte wegen zu berücksichtigenden Vermögens für die Zeit vom 11.04.1992 bis zum 18.12.1992 ab. Im Anschluss daran wurde ihm Arbeitslosenhilfe gewährt. Während der Zeit des Leistungsbezuges absolvierte der Kläger zunächst eine Ausbildung zum Diplom-Verwaltungswissenschaftler, die er im Dezember 1995 abschloss. Sodann nahm er ein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Konstanz auf. Im hier maßgeblichen Zeitraum bezog er auf Grund des Bewilligungsbescheides der Beklagten vom 12.03.1999 Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich DM 339,01 (DM 48,43 täglich).
Unter dem 03.05.1999 bot die Beklagte dem Kläger eine ab dem 01.06.1999 zu besetzende und bis zum 14.10.1999 befristete Arbeitsstelle als Mitarbeiter des Projektsteuerungsteams zur Agenda 21 bei der Stadt Konstanz an. Diesem Vermittlungsvorschlag war eine Belehrung über die Rechtsfolgen einer Ablehnung des Arbeitsangebotes bzw. eines Nichtantritts der angebotenen Arbeitsstelle beigefügt.
Mit Schreiben vom 05.05.1999 bewarb sich der Kläger schriftlich. Dabei wies er auf seine abgeschlossenen Ausbildungen sowie seine beruflichen Erfahrungen hin. Abschließend heißt es, er studiere derzeit Rechtswissenschaften an der Universität Konstanz und befinde sich im letzten Studiensemester vor dem Ersten juristischen "Staatsesamen"; er wolle erwähnen, dass er Schwerbehinderter mit einem GdB von 50 und wegen einer aktuellen Erkrankung noch für längere Zeit in ärztlicher Behandlung sei.
Am 25.05.1999 stellte sich der Kläger erfolglos bei der Stadt Konstanz vor. Diese teilte der Beklagten unter dem 27.05.1999 mit, der Kläger sei gemeinsam mit einem weiteren Bewerber zu einem Gespräch eingeladen worden. Ein ausgeprägtes Interesse an einer Mitarbeit in der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme sei nicht feststellbar gewesen. Beide kämen daher aus Sicht der Stadt für eine Einstellung nicht in Frage.
Der Kläger trug daraufhin am 12.06.1999 vor, die Darstellung, er sei an der Stelle nicht interessiert gewesen, sei unzutreffend. Die Stadt Konstanz habe in der Vergangenheit ihrerseits keinerlei Interesse an seinen Bewerbungen gezeigt. Nachdem die angebotene Tätigkeit mit erheblichem Stress und Leistungsdruck sowie unregelmäßigen Arbeitszeit verbunden sei, führe sie bei ihm zu einer Gesundheitsgefährdung. Die Tätigkeit verlange darüber hinaus eine bei ihm objektiv nicht bestehende technische bzw. sozialpädagogische Befähigung und eine Zusammenarbeit mit Betrieben, die in der Vergangenheit alles daran gesetzt hätten, ihm trotz seiner Schwerbehinderteneigenschaft zu kündigen. Die Stadt habe von sich aus von einer Einstellung Abstand genommen, da die Tätigkeit für ihn nach Darstellung von Herrn B., des Leiters des Personalamts, keine Perspektive biete. Dass dieser sich nunmehr anders geäußert habe, könne daran liegen, dass er, der Kläger, der Stadt Konstanz im Laufe des Gesprächs den Erwerb seiner Diplomarbeit angeboten habe, während Herrn B. die Auffassung vertreten habe, er, der Kläger, könne sein Know-how ehrenamtlich einbringen.
Nach einem bei den Akten der Beklagten befindlichen Vermerk vom 24.06.1999 gab Herr B. hierzu an, bei der Tätigkeit als Projektmitarbeiter bestünden überwiegend geregelte Arbeitszeiten. Die Wahrnehmung außerhalb derselben liegender Termine werde auf mehrere Mitarbeiter verteilt; Überstunden würden abgegolten. Auch sei der Leistungsdruck nicht so groß, wie vom Kläger behauptet. Eine technische bzw. sozialpädagogische Befähigung sei nicht erforderlich. Die Zusammenarbeit mit ehemaligen Arbeitgebern des Klägers liege, wenn überhaupt, auf einem anderen Gebiet als seiner früheren Beschäftigung. Im übrigen liege seine Berufstätigkeit acht Jahre zurück und sei dies beim Vorstellungsgespräch kein Thema gewesen. Im Verlaufe dieses Gesprächs sei deutlich geworden, dass der Kläger wenig Interesse an einer Arbeitsaufnahme gezeigt habe. Er stehe schließlich kurz vor Abschluss seines Studiums und die Maßnahme ende ohnehin bald. Angesichts dessen sei von einer Einstellung Abstand genommen worden. Sofern der Kläger Interesse und Einsatzwillen gezeigt hätte, wäre eine Einstellung erfolgt.
Nachdem die Beklagte bis einschließlich des 30.06.1999 Leistungen erbracht hatte, stellte sie mit Bescheid vom 02.07.1999 den Eintritt einer Sperrzeit vom 13.06.1999 bis zum 04.09.1999 fest, hob die Entscheidung über die Bewilligung der Leistung für die Zeit vom 13.06.1999 bis zum 30.06.1999 auf und forderte vom Kläger die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen in Höhe von DM 871,74. Der Betrag werde nach Ablauf der Sperrzeit von der laufenden Leistung einbehalten (Aufrechnung gem. § 51 Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I]); dies sei nach § 331 SGB Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in voller Höhe der laufenden Leistung zulässig. Durch Bescheid vom 06.07.1999 wurden dem Kläger für die Zeit ab dem 05.09.1999 erneut Leistungen bewilligt.
Gegen den Bescheid vom 02.07.1999 erhob der Kläger Widerspruch und beantragte die Aussetzung des Vollzuges. Zur Begründung trug er ergänzend vor, Herr B. habe zu keiner Zeit Interesse daran gehabt, ihn einzustellen. Der Hinweis auf sein fast abgeschlossenes Jurastudium sei sachgerecht und könne nicht als Desinteresse an der angebotenen Tätigkeit gewertet werden. Im übrigen sei die Dauer der Sperrzeit von zwölf Wochen bei einer Restlaufzeit der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme von weniger als vier Monaten unverhältnismäßig. Daher entspreche es auch der Verwaltungsübung, in derartigen Fällen von einer sechswöchigen Sperrzeit auszugehen.
Unter dem 14.09.1999 wurde der Kläger - ebenso wie bereits vor Erhebung des Widerspruchs mit Schreiben vom 15.07.1999 - angehört. Dabei wies die Beklagte darauf hin, dass sie im Widerspruchsverfahren auch prüfen müsse, ob die Entscheidung über die Bewilligung der Leistung für die Dauer der Sperrzeit aufzuheben sei. Bevor sie über diese Aufhebung entscheide, bestehe Gelegenheit zur Äußerung.
Mit Bescheid vom 29.09.1999 lehnte die Beklagte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 02.07.1999 ab. Dieser Bescheid werde gem. § 86 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom Widerspruch des Klägers mit erfasst.
Nachdem sich der Kläger innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht erneut geäußert hatte, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.1999 zurück. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, der Kläger, dem eine Überlegungsfrist bis zum 12.06.1999 eingeräumt worden sei, habe durch vorwerfbares Verhalten das Zustandekommen des zumutbaren Arbeitsverhältnisses vereitelt, da er im Vorstellungsgespräch Äußerungen gemacht habe, von denen er annehmen musste, dass sie den Arbeitgeber von seiner Einstellung abhalten würden. Dass er an der angebotenen Arbeit kein Interesse gehabt habe, komme auch in seinem Schreiben vom 12.06.1999 zum Ausdruck. Mangels besonderer Härte sei eine zwölfwöchige Sperrzeit vom 13.06.1999 bis zum 04.09.1999 eingetreten. In dieser Zeit ruhe der Leistungsanspruch. Die Entscheidung über die Leistungsbewilligung sei gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III ab dem 13.06.1999 aufzuheben "(bis 04.09.99)". Die überzahlten Leistungen seien gem. § 50 Abs. 1 SGB X zurückzuerstatten. Dies erfolge in Anwendung des ihr gem. § 333 Abs. 1 SGB III eingeräumten Ermessens durch Aufrechnung. Eine Aussetzung der Vollziehung komme bei Abwägung der widerstreitenden Belange nicht in Betracht.
Am 23.11.1999 hat der Kläger beim Sozialgericht Konstanz Klage erhoben. Zur Begründung hat er ergänzend vorgetragen, die von ihm im Rahmen des Vorstellungsgesprächs getätigten Äußerungen seien gerechtfertigt und daher nicht geeignet, einen Sperrzeittatbestand zu begründen. Darüber hinaus wäre er auch ohne das von der Beklagten beanstandete Verhalten nicht eingestellt worden. Schließlich sei die Stelle auch nur auf drei Monate befristet und daher angesichts seines kurz bevorstehenden Staatsexamens nicht zumutbar gewesen.
Das Sozialgericht hat den Leiter des Personalamts der Stadt Konstanz, Dieter B., in der nichtöffentlichen Sitzung vom 10.08.2000 als Zeugen vernommen. Dieser hat im wesentlichen angegeben, bereits das Bewerbungsschreiben des Klägers habe sie irritiert, insbesondere der letzte Satz und der Hinweis auf das Staatsexamen. Im Rahmen des Vorstellungsgesprächs habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er für die Aufgaben fachlich geeignet sei. Das Gehalt sei angesprochen worden; insoweit habe der Kläger nichts eingewandt. Daran, dass gesundheitliche Gründe vertieft worden sein, könne er sich nicht erinnern. Für den Kläger sei der Zeitvertrag ein Problem gewesen. Die Arbeitsbeschaffungsmaßnahme hätte noch 4 oder 5 Monate gedauert. Es sei aber eigentlich klar gewesen, dass sie verlängert werden würde. Über die Verlängerungsmöglichkeit sei gesprochen worden. Er habe dem Kläger auch gesagt, dass eine Dauerbeschäftigung nicht möglich sei. Der Kläger habe herausgestellt, dass ihn das zeitliche Verhältnis zwischen der Dauer der Restmaßnahme und der Zeit bis zum bevorstehenden Ersten juristischen Staatsexamen, dass er machen wolle, störe. Sie hätten das Gefühl gehabt, dass kein Interesse vorhanden sei. Am Tage des Vorstellungsgesprächs habe noch keine Entscheidung über die Einstellung vorgelegen. Sie hätten erst später eine Person eingestellt, die Verwaltungswissenschaften studiert habe. Es sei sicher zum Ausdruck gebracht worden, dass es Termindruck gebe. Er könne sich aber nicht erinnern, dass der Kläger im Hinblick auf die kurze Restlaufzeit der Maßnahme von besonderem Stress oder Leistungsdruck gesprochen habe.
Mit Urteil vom 09.11.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Bewilligungsbescheid zu Recht gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III aufgehoben, da nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III zu Lasten des Klägers eine Sperrzeit von 12 Wochen vom 13.06. bis 04.09.1999 eingetreten sei. Das mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehene schriftliche Arbeitsangebot sei zumutbar gewesen. Zu einer Einstellung sei es nicht gekommen, da der Kläger dies durch ihm vorwerfbares Verhalten im Bewerbungsschreiben sowie im Vorstellungsgespräch vereitelt habe. Dass er ansonsten eingestellt worden wäre, sei nicht auszuschließen. Ein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers liege weder in der Befristung des Arbeitsverhältnisses noch in der Absicht des Klägers, das juristische Staatsexamen abzulegen. Auch seinen gesundheitlichen Einschränkungen hätte im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme Rechnung getragen werden können. Für eine Herabsetzung der Sperrzeit bestehen kein Anlass. Die Verpflichtung des Klägers zur von der Beklagten zutreffend errechneten Erstattung ergebe sich aus § 50 Abs. 1 SGB X. Die auf § 333 Abs. 1 SGB III gestützte Aufrechnung sei nicht zu beanstanden. Diese Entscheidung ist dem Kläger am 19.12.2000 zugestellt worden.
Am 18.01.2000 hat der Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er im wesentlichen seine früheren Ausführungen wiederholt. Er ist weiterhin der Auffassung, er habe das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses durch sein Bewerbungsschreiben und seine Äußerungen im Vorstellungsgespräch nicht vereitelt. Sofern ihm die Stelle angebotenen worden wäre, hätte er diese angenommen und sein Studium notfalls abgebrochen. Zu seinen Gunsten liege ein wichtiger Grund sowohl mit Blick auf die Befristung des Arbeitsverhältnisses als auch in gesundheitlicher Hinsicht vor. Darüber hinaus sei er für die Stelle auch nicht ausreichend qualifiziert gewesen, nachdem die im Jahre 2001 erfolgte Stellenausschreibung einen sicheren Umgang mit moderner Bürokommunikation voraussetze, den er nicht aufweise. Schließlich sei ihm auch kein Verschulden i. S. des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X vorzuwerfen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 09.11.2000 sowie die Bescheide der Beklagten vom 02.07.1999, 06.07.1999 und 29.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.10.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 13.06.1999 bis zum 04.09.1999 Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor, die Sperrzeit habe angesichts der dem Kläger eingeräumten Überlegungsfrist erst am 13.06.1999 begonnen. Die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung bis zum 04.09.1999 ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Widerspruchsbescheid. Im übrigen stehe der Kläger nach seinen Angaben in einem Bewerbungsschreiben vom 16.06.2000 noch immer kurz vor der Ersten juristischen Staatsprüfung. Weshalb er durch seine Diabeteserkrankung an der Ausübung der angebotenen Tätigkeit gehindert gewesen sein könne, sei nicht erkennbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des vorliegenden sowie der eingangs angeführten weiteren beim Senat anhängigen Verfahren, die beigezogenen Leistungsakten der Beklagten und die gleichfalls beigezogenen Akten des Sozialgerichts Konstanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht entscheidet im erklärten Einverständnis der Beteiligten sowie in Anwendung des ihm danach gesetzlich eingeräumten Ermessens ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) durch den Berichterstatter allein (§ 155 Abs. 3 und 4 SGG).
Der Kläger wendet sich bei sachdienlicher Auslegung seines Berufungsbegehrens (§ 123 SGG) zunächst - allein - mit der Anfechtungsklage gegen die Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung sowie die behördlicherseits verfügte Verpflichtung zur Erstattung überzahlter Leistungen im Bescheid der Beklagten vom 02.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.1999. Nachdem im Falle des Erfolges der Anfechtungsklage die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung wieder auflebt und dem Kläger daher ohne weiteres ein Zahlungsanspruch zusteht, bedarf es eines darüber hinausgehenden, auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe gerichteten Leistungsausspruchs nicht. Er begehrt ferner die ungekürzte Auszahlung der ihm bewilligten Arbeitslosenhilfe in der Zeit ab dem 05.09.1999 und zu diesem Zwecke die Aufhebung der Aufrechnungsentscheidung der Beklagten im Bescheid vom 02.07.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.10.1999 sowie die Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 06.07.1999, soweit er dem entgegensteht. Die im Bescheid vom 29.09.1999 und im vom 26.10.1999 getroffene Entscheidung über die Vollzugsaussetzung ist nicht Gegenstand des Hauptverfahrens, sondern wäre gegebenenfalls im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5 VwGO in entsprechender Anwendung, nunmehr § 86 b SGG) zu korrigieren gewesen.
Die so gefasste Berufung ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Zwar hat die Beklagte zutreffend den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit festgestellt (1.). Jedoch ist die erfolgte Aufhebung der Leistungsbewilligung teilweise rechtswidrig, ohne dass dies allerdings Einfluss auf die verfügte Erstattungspflicht des Klägers hätte (2.). Schließlich ist die durch Verwaltungsakt getroffene Aufrechnungsentscheidung aufzuheben, die Aufrechnung selbst aber in der Sache zu Recht erfolgt (3.).
1. Das Sozialgericht hat im Urteil vom 09.11.2000 zutreffend dargelegt, dass und weshalb die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vorliegen; hierauf wird verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist folgendes auszuführen:
Dass der Kläger die ihm angebotene Arbeit im Rechtssinne nicht angenommen hat, ergibt sich ohne weiteres aus dem Inhalt des Bewerbungsschreibens vom 05.05.1999 in Verbindung mit seinem Verhalten im Vorstellungsgespräch vom 25.05.1999. Zwar ist weder sein Hinweis auf das Studium der Rechtswissenschaften und ein bevorstehendes Examen noch derjenige auf seine Schwerbehinderung und eine behandlungsbedürftige Erkrankung jeweils für sich genommen als Ablehnung des Arbeitsangebotes anzusehen. Indes zeugen diese Mitteilungen zusammengenommen auch nicht ansatzweise von einem wie auch immer gearteten Interesse an der angebotenen Stelle. Hinzu kommt der - angesichts der qualifizierten Ausbildung des Klägers, des nur kurzen Textes und seines vergleichbaren Verhaltens im Jahre 2000 (vgl. hierzu das Verfahren L 3 AL 3178/03) - zur Überzeugung des Gerichts bewusst eingestreute Schreibfehler "Staatsesamen". Dass der zu jener Zeit bereits seit acht Jahren arbeitslose Kläger dann im Rahmen des Vorstellungsgesprächs noch zusätzlich begann, das ihn störende zeitliche Verhältnis zwischen der Dauer der Restmaßnahme und der Zeit bis zum - im übrigen auch nur nach seiner damaligen Behauptung - bevorstehenden Ersten juristischen Staatsexamen zu beklagen, musste jeden potenziellen Arbeitgeber abschrecken.
Die angebotene Tätigkeit war dem Kläger auch zuzumuten.
Dies gilt in Ansehung seiner - wie ausgeführt - bereits seit acht Jahren bestehenden Arbeitslosigkeit zunächst mit Blick auf die zeitliche Befristung der Maßnahme, zumal schon im Zeitpunkt des Bewerbungsgespräch an eine Verlängerung derselben gedacht war. Auch wenn dem Kläger eine Dauerbeschäftigung nicht angeboten werden konnte, musste damit sein Interesse an einer - wie ebenfalls bereits ausgeführt - nur nach seiner damaligen Behauptung bevorstehenden Beendigung des während des Leistungsbezuges aufgenommenen Studiums der Rechtswissenschaften hinter das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Leistungsbezuges zurücktreten.
Eine fachliche Überforderung des Klägers liegt angesichts seiner mit dem Stellenprofil und der Ausbildung des später eingestellten Bewerbers übereinstimmenden Qualifikation weder in objektiver noch - in Ansehung der Selbsteinschätzung seiner Fähigkeiten in den beim Senat anhängigen Verfahren L 3 AL 566/00 und L 3 AL 3205/03 - in subjektiver Hinsicht vor. Soweit er sich auf in einer Stellenausschreibung der Stadt Konstanz aus dem Jahre 2001 angeführte Anforderungen beruft, betrifft dies nicht die ihm im Jahre 1999 befristet auf einen Zeitraum von vier bis fünf Monaten angebotene Arbeitsbeschaffungsmaßnahme.
Ferner war die dem Kläger angebotene Maßnahme auch in gesundheitlicher Hinsicht nicht von vornherein unzumutbar. Dies zeigt bereits sein Vorbringen im Berufungsverfahren, er hätte die Stelle angenommen, sofern sie ihm angebotenen worden wäre.
Aber auch soweit der Zeuge B. in der nichtöffentlichen Sitzung des Sozialgerichts vom 10.08.2000 einen mit der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme verbundenen allgemeinen Termindruck angegeben hat, liegt keine Unzumutbarkeit vor. Denn im - vom Kläger im Berufungsverfahren in Fotokopie vorgelegten - arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 14.10.1998 werden lediglich Tätigkeiten unter gesteigertem Zeitdruck (Einzel- bzw. Gruppenakkord) unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten ausgeschlossen.
Gleiches gilt mit Blick auf die in der positiven Leistungseinschätzung der Arbeitsamtsärztin vorgenommene Beschränkung der dem Kläger möglichen Tätigkeiten auf Arbeiten in Tagesschicht. Dass die Tätigkeit in Früh-, Spät- oder Nachtschicht verrichtet werden sollte, trägt der Kläger selbst nicht vor. Die in der bereits genannten Stellenausschreibung der Stadt Konstanz aus dem Jahre 2001 geforderte Bereitschaft zu flexiblen Arbeitszeiten ist auch in diesem Zusammenhang für die Beurteilung der Zumutbarkeit der dem Kläger im Jahre 1999 angebotenen Arbeitsbeschaffungsmaßnahme ohne Belang. Allein das nach den Angaben des Zeugen B. auf mehrere Mitarbeiter verteilte Erfordernis, hin und wieder außerhalb der überwiegend geregelten Arbeitszeiten liegende Termine wahrzunehmen, ist nach der genannten Leistungseinschätzung nicht unzumutbar, zumal dem Kläger in dem genannten Gutachten neben einer vollschichtigen Tätigkeit auch ein - die abendliche Heimkehr ebenfalls nicht unerheblich verzögernes - Pendeln im üblichen Umfang angesonnen wird. In Ansehung dessen wäre es schließlich Sache des Klägers gewesen, den nach seinen Angaben infolge des Diabetes bestehenden abendlichen Behandlungsbedarf für den Fall einer Teilnahme an einem Abendtermin durch Absprache sicherzustellen. Eine allgemeine Unzumutbarkeit der angebotenen Tätigkeit und damit ein wichtiger Grund für die Ablehnung derselben ergibt sich hieraus jedenfalls nicht.
Anhaltspunkte für eine fehlende Kausalität zwischen dem Verhalten des Klägers und seiner Nichteinstellung bestehen nicht.
Eine die Verkürzung der danach eingetretenen grundsätzlich zwölfwöchigen Sperrzeit auf sechs Wochen begründende besondere Härte i. S. des § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III (in der seinerzeit geltenden Fassung) liegt im Ergebnis ebenfalls nicht vor. Sie ergibt sich zunächst nicht aus der Dauer der angebotenen Maßnahme. Denn zum einen überschreitet bereits diese den Zwölfwochenzeitraum des § 144 Abs. 1 SGB III. Zum anderen war - wie ausgeführt - schon im Zeitpunkt des Bewerbungsgesprächs an eine Verlängerung derselben gedacht. Die vom Kläger im Rahmen der Zumutbarkeit – insbesondere mit Blick auf sein Studium und seine gesundheitlichen Einschränkungen - geltend gemachten Gründe rechtfertigen nach den insoweit dargelegten Umständen ebenfalls nicht die Annahme, die Regeldauer der Sperrzeit sei objektiv unverhältnismäßig (vgl. hierzu Niesel, SGB III, 3. Aufl. 2005, Rdnr. 101 zu § 144).
Allerdings begann die zwölfwöchige Sperrzeit nicht - wie von der Beklagten angenommen - am 13.06.1999, sondern am 26.05.1999, dem Tag nach dem die Sperrzeit begründenden Vorstellungsgespräch des Klägers bei der Stadt Konstanz (§ 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III); sie endete damit am 17.08.1999. Auf eine dem Kläger eingeräumte Überlegungsfrist kommt es im Falle der ausdrücklichen oder konkludenten Ablehnung des Arbeitsangebots nicht an (vgl. Niesel, a. a. O., Rdnr. 96 zu § 144).
2. In Ansehung dessen ist die erfolgte Aufhebung der Leistungsbewilligung teilweise zu beanstanden.
Allerdings hat die Beklagte - worauf sie in ihrem Schriftsatz vom 23.02.2006 zutreffend hingewiesen hat - in den Gründen des Widerspruchsbescheides vom 26.10.1999 ausgeführt, die Entscheidung über die Leistungsbewilligung sei gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III ab dem 13.06.1999 aufzuheben "(bis 04.09.99)", und ist damit dem Bestimmtheitsgebot des § 33 Abs. 1 SGB X entsprechend eine Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 13.06.1999 bis zum 04.09.1999 erfolgt. Soweit darin eine "reformatio in peius" (Verböserung) zu sehen ist, ist der Kläger von der Beklagten mit Schreiben vom 14.09.1999 ausreichend angehört worden.
Indes liegt nach den unter 1. gemachten Ausführungen eine Sperrzeit und damit eine nach § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III erforderliche Änderung der Verhältnisse - bezogen auf den Aufhebungszeitraum vom 13.06.1999 bis zum 04.09.1999 - nur (vom 26.05.1999) bis zum 17.08.1999 vor. Die Aufhebungsentscheidung der Beklagten ist daher unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Zeit vom 18.08.1999 bis zum 04.09.1999 aufzuheben.
Im übrigen ist die Aufhebung des Bewilligungsbescheides nicht zu beanstanden. Insbesondere lag bei dem einschlägig vorgebildeten Kläger zumindest eine grob fahrlässige Unkenntnis vom kraft Gesetzes eingetretenen Ruhen seines Leistungsanspruchs vor.
Bedenken gegen die den - von der eingetretenen Sperrzeit umfassten - Zeitraum vom 13.06.1999 bis zum 30.06.1999 betreffende Erstattungsforderung der Beklagten bestehen nicht.
3. Zwar hat die Beklagte die streitige Aufrechnung von Ansprüchen gem. § 51 Abs. 2 SGB I, § 333 Abs. 1 SGB III zu Unrecht in der Rechtsform eines Verwaltungsaktes vorgenommen, weshalb der Bescheid vom 02.07.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.10.1999 insoweit aufzuheben ist (vgl. BSG, Urteil von 24.07.2003 - B 4 RA 60/02 R - SozR 4/1200 § 52 Nr. 1; vgl. zur parallelen Fallgestaltung der Verrechnung nach § 52 SGB I auch das gegenüber der Beklagten ergangene Urteil des Senats vom 13.04.2005 - L 3 AL 365/01 -). Jedoch vermag der Kläger mit seinem hauptsächlich verfolgten, auf Verurteilung der Beklagten zur ungekürzten Auszahlung von Arbeitslosenhilfe gerichteten Leistungsbegehren nicht durchzudringen, da die Aufrechnung in der Sache nicht zu beanstanden ist. Zur weiteren Begründung auf die sachlich zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 26.10.1999 verwiesen (§ 136 Abs. 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; sie berücksichtigt den Umfang des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger 1/5 der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt derzeit beim erkennenden Senat in insgesamt sechs Verfahren - L 3 AL 566/00, L 3 AL 278/01, L 3 AL 3178/03, L 3 AL 3205/03, L 3 AL 3206/03 sowie L 3 AL 4390/05 - sozialgerichtlichen Rechtsschutz gegen die Beklagte. Im vorliegenden Rechtsstreit wendet er sich gegen eine Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung der Beklagten wegen Eintritts einer Sperrzeit sowie die Aufrechnung des von der Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruchs gegen einen Teil seiner Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe.
Der im Jahre 1961 geborene Kläger ist schwerbehindert. Er leidet an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ I sowie an einer neurotischen Persönlichkeitsstörung. Nach Abschluss einer Ausbildung zum Diplom-Betriebswirt (FH) war er vom 01.11.1988 bis zum 31.12.1989 als Vertragsassistent bei der Firma L. GmbH in Freiburg mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von rund DM 4.200,00 beschäftigt. Anschließend übte er bis zum 31.03.1991 eine Tätigkeit als Projektkaufmann bei der Firma A. GmbH in Konstanz aus und erzielte dabei ein monatliches Bruttoeinkommen von DM 5.933,00.
Ab dem 01.04.1991 bezog der Kläger zunächst Arbeitslosengeld. Seinen nach Erschöpfung dieses Anspruchs gestellten Antrag auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe lehnte die Beklagte wegen zu berücksichtigenden Vermögens für die Zeit vom 11.04.1992 bis zum 18.12.1992 ab. Im Anschluss daran wurde ihm Arbeitslosenhilfe gewährt. Während der Zeit des Leistungsbezuges absolvierte der Kläger zunächst eine Ausbildung zum Diplom-Verwaltungswissenschaftler, die er im Dezember 1995 abschloss. Sodann nahm er ein Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Konstanz auf. Im hier maßgeblichen Zeitraum bezog er auf Grund des Bewilligungsbescheides der Beklagten vom 12.03.1999 Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich DM 339,01 (DM 48,43 täglich).
Unter dem 03.05.1999 bot die Beklagte dem Kläger eine ab dem 01.06.1999 zu besetzende und bis zum 14.10.1999 befristete Arbeitsstelle als Mitarbeiter des Projektsteuerungsteams zur Agenda 21 bei der Stadt Konstanz an. Diesem Vermittlungsvorschlag war eine Belehrung über die Rechtsfolgen einer Ablehnung des Arbeitsangebotes bzw. eines Nichtantritts der angebotenen Arbeitsstelle beigefügt.
Mit Schreiben vom 05.05.1999 bewarb sich der Kläger schriftlich. Dabei wies er auf seine abgeschlossenen Ausbildungen sowie seine beruflichen Erfahrungen hin. Abschließend heißt es, er studiere derzeit Rechtswissenschaften an der Universität Konstanz und befinde sich im letzten Studiensemester vor dem Ersten juristischen "Staatsesamen"; er wolle erwähnen, dass er Schwerbehinderter mit einem GdB von 50 und wegen einer aktuellen Erkrankung noch für längere Zeit in ärztlicher Behandlung sei.
Am 25.05.1999 stellte sich der Kläger erfolglos bei der Stadt Konstanz vor. Diese teilte der Beklagten unter dem 27.05.1999 mit, der Kläger sei gemeinsam mit einem weiteren Bewerber zu einem Gespräch eingeladen worden. Ein ausgeprägtes Interesse an einer Mitarbeit in der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme sei nicht feststellbar gewesen. Beide kämen daher aus Sicht der Stadt für eine Einstellung nicht in Frage.
Der Kläger trug daraufhin am 12.06.1999 vor, die Darstellung, er sei an der Stelle nicht interessiert gewesen, sei unzutreffend. Die Stadt Konstanz habe in der Vergangenheit ihrerseits keinerlei Interesse an seinen Bewerbungen gezeigt. Nachdem die angebotene Tätigkeit mit erheblichem Stress und Leistungsdruck sowie unregelmäßigen Arbeitszeit verbunden sei, führe sie bei ihm zu einer Gesundheitsgefährdung. Die Tätigkeit verlange darüber hinaus eine bei ihm objektiv nicht bestehende technische bzw. sozialpädagogische Befähigung und eine Zusammenarbeit mit Betrieben, die in der Vergangenheit alles daran gesetzt hätten, ihm trotz seiner Schwerbehinderteneigenschaft zu kündigen. Die Stadt habe von sich aus von einer Einstellung Abstand genommen, da die Tätigkeit für ihn nach Darstellung von Herrn B., des Leiters des Personalamts, keine Perspektive biete. Dass dieser sich nunmehr anders geäußert habe, könne daran liegen, dass er, der Kläger, der Stadt Konstanz im Laufe des Gesprächs den Erwerb seiner Diplomarbeit angeboten habe, während Herrn B. die Auffassung vertreten habe, er, der Kläger, könne sein Know-how ehrenamtlich einbringen.
Nach einem bei den Akten der Beklagten befindlichen Vermerk vom 24.06.1999 gab Herr B. hierzu an, bei der Tätigkeit als Projektmitarbeiter bestünden überwiegend geregelte Arbeitszeiten. Die Wahrnehmung außerhalb derselben liegender Termine werde auf mehrere Mitarbeiter verteilt; Überstunden würden abgegolten. Auch sei der Leistungsdruck nicht so groß, wie vom Kläger behauptet. Eine technische bzw. sozialpädagogische Befähigung sei nicht erforderlich. Die Zusammenarbeit mit ehemaligen Arbeitgebern des Klägers liege, wenn überhaupt, auf einem anderen Gebiet als seiner früheren Beschäftigung. Im übrigen liege seine Berufstätigkeit acht Jahre zurück und sei dies beim Vorstellungsgespräch kein Thema gewesen. Im Verlaufe dieses Gesprächs sei deutlich geworden, dass der Kläger wenig Interesse an einer Arbeitsaufnahme gezeigt habe. Er stehe schließlich kurz vor Abschluss seines Studiums und die Maßnahme ende ohnehin bald. Angesichts dessen sei von einer Einstellung Abstand genommen worden. Sofern der Kläger Interesse und Einsatzwillen gezeigt hätte, wäre eine Einstellung erfolgt.
Nachdem die Beklagte bis einschließlich des 30.06.1999 Leistungen erbracht hatte, stellte sie mit Bescheid vom 02.07.1999 den Eintritt einer Sperrzeit vom 13.06.1999 bis zum 04.09.1999 fest, hob die Entscheidung über die Bewilligung der Leistung für die Zeit vom 13.06.1999 bis zum 30.06.1999 auf und forderte vom Kläger die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen in Höhe von DM 871,74. Der Betrag werde nach Ablauf der Sperrzeit von der laufenden Leistung einbehalten (Aufrechnung gem. § 51 Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I]); dies sei nach § 331 SGB Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in voller Höhe der laufenden Leistung zulässig. Durch Bescheid vom 06.07.1999 wurden dem Kläger für die Zeit ab dem 05.09.1999 erneut Leistungen bewilligt.
Gegen den Bescheid vom 02.07.1999 erhob der Kläger Widerspruch und beantragte die Aussetzung des Vollzuges. Zur Begründung trug er ergänzend vor, Herr B. habe zu keiner Zeit Interesse daran gehabt, ihn einzustellen. Der Hinweis auf sein fast abgeschlossenes Jurastudium sei sachgerecht und könne nicht als Desinteresse an der angebotenen Tätigkeit gewertet werden. Im übrigen sei die Dauer der Sperrzeit von zwölf Wochen bei einer Restlaufzeit der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme von weniger als vier Monaten unverhältnismäßig. Daher entspreche es auch der Verwaltungsübung, in derartigen Fällen von einer sechswöchigen Sperrzeit auszugehen.
Unter dem 14.09.1999 wurde der Kläger - ebenso wie bereits vor Erhebung des Widerspruchs mit Schreiben vom 15.07.1999 - angehört. Dabei wies die Beklagte darauf hin, dass sie im Widerspruchsverfahren auch prüfen müsse, ob die Entscheidung über die Bewilligung der Leistung für die Dauer der Sperrzeit aufzuheben sei. Bevor sie über diese Aufhebung entscheide, bestehe Gelegenheit zur Äußerung.
Mit Bescheid vom 29.09.1999 lehnte die Beklagte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 02.07.1999 ab. Dieser Bescheid werde gem. § 86 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom Widerspruch des Klägers mit erfasst.
Nachdem sich der Kläger innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht erneut geäußert hatte, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.1999 zurück. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, der Kläger, dem eine Überlegungsfrist bis zum 12.06.1999 eingeräumt worden sei, habe durch vorwerfbares Verhalten das Zustandekommen des zumutbaren Arbeitsverhältnisses vereitelt, da er im Vorstellungsgespräch Äußerungen gemacht habe, von denen er annehmen musste, dass sie den Arbeitgeber von seiner Einstellung abhalten würden. Dass er an der angebotenen Arbeit kein Interesse gehabt habe, komme auch in seinem Schreiben vom 12.06.1999 zum Ausdruck. Mangels besonderer Härte sei eine zwölfwöchige Sperrzeit vom 13.06.1999 bis zum 04.09.1999 eingetreten. In dieser Zeit ruhe der Leistungsanspruch. Die Entscheidung über die Leistungsbewilligung sei gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III ab dem 13.06.1999 aufzuheben "(bis 04.09.99)". Die überzahlten Leistungen seien gem. § 50 Abs. 1 SGB X zurückzuerstatten. Dies erfolge in Anwendung des ihr gem. § 333 Abs. 1 SGB III eingeräumten Ermessens durch Aufrechnung. Eine Aussetzung der Vollziehung komme bei Abwägung der widerstreitenden Belange nicht in Betracht.
Am 23.11.1999 hat der Kläger beim Sozialgericht Konstanz Klage erhoben. Zur Begründung hat er ergänzend vorgetragen, die von ihm im Rahmen des Vorstellungsgesprächs getätigten Äußerungen seien gerechtfertigt und daher nicht geeignet, einen Sperrzeittatbestand zu begründen. Darüber hinaus wäre er auch ohne das von der Beklagten beanstandete Verhalten nicht eingestellt worden. Schließlich sei die Stelle auch nur auf drei Monate befristet und daher angesichts seines kurz bevorstehenden Staatsexamens nicht zumutbar gewesen.
Das Sozialgericht hat den Leiter des Personalamts der Stadt Konstanz, Dieter B., in der nichtöffentlichen Sitzung vom 10.08.2000 als Zeugen vernommen. Dieser hat im wesentlichen angegeben, bereits das Bewerbungsschreiben des Klägers habe sie irritiert, insbesondere der letzte Satz und der Hinweis auf das Staatsexamen. Im Rahmen des Vorstellungsgesprächs habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er für die Aufgaben fachlich geeignet sei. Das Gehalt sei angesprochen worden; insoweit habe der Kläger nichts eingewandt. Daran, dass gesundheitliche Gründe vertieft worden sein, könne er sich nicht erinnern. Für den Kläger sei der Zeitvertrag ein Problem gewesen. Die Arbeitsbeschaffungsmaßnahme hätte noch 4 oder 5 Monate gedauert. Es sei aber eigentlich klar gewesen, dass sie verlängert werden würde. Über die Verlängerungsmöglichkeit sei gesprochen worden. Er habe dem Kläger auch gesagt, dass eine Dauerbeschäftigung nicht möglich sei. Der Kläger habe herausgestellt, dass ihn das zeitliche Verhältnis zwischen der Dauer der Restmaßnahme und der Zeit bis zum bevorstehenden Ersten juristischen Staatsexamen, dass er machen wolle, störe. Sie hätten das Gefühl gehabt, dass kein Interesse vorhanden sei. Am Tage des Vorstellungsgesprächs habe noch keine Entscheidung über die Einstellung vorgelegen. Sie hätten erst später eine Person eingestellt, die Verwaltungswissenschaften studiert habe. Es sei sicher zum Ausdruck gebracht worden, dass es Termindruck gebe. Er könne sich aber nicht erinnern, dass der Kläger im Hinblick auf die kurze Restlaufzeit der Maßnahme von besonderem Stress oder Leistungsdruck gesprochen habe.
Mit Urteil vom 09.11.2000 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Bewilligungsbescheid zu Recht gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III aufgehoben, da nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III zu Lasten des Klägers eine Sperrzeit von 12 Wochen vom 13.06. bis 04.09.1999 eingetreten sei. Das mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehene schriftliche Arbeitsangebot sei zumutbar gewesen. Zu einer Einstellung sei es nicht gekommen, da der Kläger dies durch ihm vorwerfbares Verhalten im Bewerbungsschreiben sowie im Vorstellungsgespräch vereitelt habe. Dass er ansonsten eingestellt worden wäre, sei nicht auszuschließen. Ein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers liege weder in der Befristung des Arbeitsverhältnisses noch in der Absicht des Klägers, das juristische Staatsexamen abzulegen. Auch seinen gesundheitlichen Einschränkungen hätte im Rahmen der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme Rechnung getragen werden können. Für eine Herabsetzung der Sperrzeit bestehen kein Anlass. Die Verpflichtung des Klägers zur von der Beklagten zutreffend errechneten Erstattung ergebe sich aus § 50 Abs. 1 SGB X. Die auf § 333 Abs. 1 SGB III gestützte Aufrechnung sei nicht zu beanstanden. Diese Entscheidung ist dem Kläger am 19.12.2000 zugestellt worden.
Am 18.01.2000 hat der Kläger Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er im wesentlichen seine früheren Ausführungen wiederholt. Er ist weiterhin der Auffassung, er habe das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses durch sein Bewerbungsschreiben und seine Äußerungen im Vorstellungsgespräch nicht vereitelt. Sofern ihm die Stelle angebotenen worden wäre, hätte er diese angenommen und sein Studium notfalls abgebrochen. Zu seinen Gunsten liege ein wichtiger Grund sowohl mit Blick auf die Befristung des Arbeitsverhältnisses als auch in gesundheitlicher Hinsicht vor. Darüber hinaus sei er für die Stelle auch nicht ausreichend qualifiziert gewesen, nachdem die im Jahre 2001 erfolgte Stellenausschreibung einen sicheren Umgang mit moderner Bürokommunikation voraussetze, den er nicht aufweise. Schließlich sei ihm auch kein Verschulden i. S. des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X vorzuwerfen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 09.11.2000 sowie die Bescheide der Beklagten vom 02.07.1999, 06.07.1999 und 29.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.10.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 13.06.1999 bis zum 04.09.1999 Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor, die Sperrzeit habe angesichts der dem Kläger eingeräumten Überlegungsfrist erst am 13.06.1999 begonnen. Die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung bis zum 04.09.1999 ergebe sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Widerspruchsbescheid. Im übrigen stehe der Kläger nach seinen Angaben in einem Bewerbungsschreiben vom 16.06.2000 noch immer kurz vor der Ersten juristischen Staatsprüfung. Weshalb er durch seine Diabeteserkrankung an der Ausübung der angebotenen Tätigkeit gehindert gewesen sein könne, sei nicht erkennbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des vorliegenden sowie der eingangs angeführten weiteren beim Senat anhängigen Verfahren, die beigezogenen Leistungsakten der Beklagten und die gleichfalls beigezogenen Akten des Sozialgerichts Konstanz verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht entscheidet im erklärten Einverständnis der Beteiligten sowie in Anwendung des ihm danach gesetzlich eingeräumten Ermessens ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG) durch den Berichterstatter allein (§ 155 Abs. 3 und 4 SGG).
Der Kläger wendet sich bei sachdienlicher Auslegung seines Berufungsbegehrens (§ 123 SGG) zunächst - allein - mit der Anfechtungsklage gegen die Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung sowie die behördlicherseits verfügte Verpflichtung zur Erstattung überzahlter Leistungen im Bescheid der Beklagten vom 02.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.1999. Nachdem im Falle des Erfolges der Anfechtungsklage die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung wieder auflebt und dem Kläger daher ohne weiteres ein Zahlungsanspruch zusteht, bedarf es eines darüber hinausgehenden, auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe gerichteten Leistungsausspruchs nicht. Er begehrt ferner die ungekürzte Auszahlung der ihm bewilligten Arbeitslosenhilfe in der Zeit ab dem 05.09.1999 und zu diesem Zwecke die Aufhebung der Aufrechnungsentscheidung der Beklagten im Bescheid vom 02.07.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.10.1999 sowie die Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 06.07.1999, soweit er dem entgegensteht. Die im Bescheid vom 29.09.1999 und im vom 26.10.1999 getroffene Entscheidung über die Vollzugsaussetzung ist nicht Gegenstand des Hauptverfahrens, sondern wäre gegebenenfalls im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes (§ 80 Abs. 5 VwGO in entsprechender Anwendung, nunmehr § 86 b SGG) zu korrigieren gewesen.
Die so gefasste Berufung ist zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Zwar hat die Beklagte zutreffend den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit festgestellt (1.). Jedoch ist die erfolgte Aufhebung der Leistungsbewilligung teilweise rechtswidrig, ohne dass dies allerdings Einfluss auf die verfügte Erstattungspflicht des Klägers hätte (2.). Schließlich ist die durch Verwaltungsakt getroffene Aufrechnungsentscheidung aufzuheben, die Aufrechnung selbst aber in der Sache zu Recht erfolgt (3.).
1. Das Sozialgericht hat im Urteil vom 09.11.2000 zutreffend dargelegt, dass und weshalb die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGB III vorliegen; hierauf wird verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist folgendes auszuführen:
Dass der Kläger die ihm angebotene Arbeit im Rechtssinne nicht angenommen hat, ergibt sich ohne weiteres aus dem Inhalt des Bewerbungsschreibens vom 05.05.1999 in Verbindung mit seinem Verhalten im Vorstellungsgespräch vom 25.05.1999. Zwar ist weder sein Hinweis auf das Studium der Rechtswissenschaften und ein bevorstehendes Examen noch derjenige auf seine Schwerbehinderung und eine behandlungsbedürftige Erkrankung jeweils für sich genommen als Ablehnung des Arbeitsangebotes anzusehen. Indes zeugen diese Mitteilungen zusammengenommen auch nicht ansatzweise von einem wie auch immer gearteten Interesse an der angebotenen Stelle. Hinzu kommt der - angesichts der qualifizierten Ausbildung des Klägers, des nur kurzen Textes und seines vergleichbaren Verhaltens im Jahre 2000 (vgl. hierzu das Verfahren L 3 AL 3178/03) - zur Überzeugung des Gerichts bewusst eingestreute Schreibfehler "Staatsesamen". Dass der zu jener Zeit bereits seit acht Jahren arbeitslose Kläger dann im Rahmen des Vorstellungsgesprächs noch zusätzlich begann, das ihn störende zeitliche Verhältnis zwischen der Dauer der Restmaßnahme und der Zeit bis zum - im übrigen auch nur nach seiner damaligen Behauptung - bevorstehenden Ersten juristischen Staatsexamen zu beklagen, musste jeden potenziellen Arbeitgeber abschrecken.
Die angebotene Tätigkeit war dem Kläger auch zuzumuten.
Dies gilt in Ansehung seiner - wie ausgeführt - bereits seit acht Jahren bestehenden Arbeitslosigkeit zunächst mit Blick auf die zeitliche Befristung der Maßnahme, zumal schon im Zeitpunkt des Bewerbungsgespräch an eine Verlängerung derselben gedacht war. Auch wenn dem Kläger eine Dauerbeschäftigung nicht angeboten werden konnte, musste damit sein Interesse an einer - wie ebenfalls bereits ausgeführt - nur nach seiner damaligen Behauptung bevorstehenden Beendigung des während des Leistungsbezuges aufgenommenen Studiums der Rechtswissenschaften hinter das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Leistungsbezuges zurücktreten.
Eine fachliche Überforderung des Klägers liegt angesichts seiner mit dem Stellenprofil und der Ausbildung des später eingestellten Bewerbers übereinstimmenden Qualifikation weder in objektiver noch - in Ansehung der Selbsteinschätzung seiner Fähigkeiten in den beim Senat anhängigen Verfahren L 3 AL 566/00 und L 3 AL 3205/03 - in subjektiver Hinsicht vor. Soweit er sich auf in einer Stellenausschreibung der Stadt Konstanz aus dem Jahre 2001 angeführte Anforderungen beruft, betrifft dies nicht die ihm im Jahre 1999 befristet auf einen Zeitraum von vier bis fünf Monaten angebotene Arbeitsbeschaffungsmaßnahme.
Ferner war die dem Kläger angebotene Maßnahme auch in gesundheitlicher Hinsicht nicht von vornherein unzumutbar. Dies zeigt bereits sein Vorbringen im Berufungsverfahren, er hätte die Stelle angenommen, sofern sie ihm angebotenen worden wäre.
Aber auch soweit der Zeuge B. in der nichtöffentlichen Sitzung des Sozialgerichts vom 10.08.2000 einen mit der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme verbundenen allgemeinen Termindruck angegeben hat, liegt keine Unzumutbarkeit vor. Denn im - vom Kläger im Berufungsverfahren in Fotokopie vorgelegten - arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 14.10.1998 werden lediglich Tätigkeiten unter gesteigertem Zeitdruck (Einzel- bzw. Gruppenakkord) unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten ausgeschlossen.
Gleiches gilt mit Blick auf die in der positiven Leistungseinschätzung der Arbeitsamtsärztin vorgenommene Beschränkung der dem Kläger möglichen Tätigkeiten auf Arbeiten in Tagesschicht. Dass die Tätigkeit in Früh-, Spät- oder Nachtschicht verrichtet werden sollte, trägt der Kläger selbst nicht vor. Die in der bereits genannten Stellenausschreibung der Stadt Konstanz aus dem Jahre 2001 geforderte Bereitschaft zu flexiblen Arbeitszeiten ist auch in diesem Zusammenhang für die Beurteilung der Zumutbarkeit der dem Kläger im Jahre 1999 angebotenen Arbeitsbeschaffungsmaßnahme ohne Belang. Allein das nach den Angaben des Zeugen B. auf mehrere Mitarbeiter verteilte Erfordernis, hin und wieder außerhalb der überwiegend geregelten Arbeitszeiten liegende Termine wahrzunehmen, ist nach der genannten Leistungseinschätzung nicht unzumutbar, zumal dem Kläger in dem genannten Gutachten neben einer vollschichtigen Tätigkeit auch ein - die abendliche Heimkehr ebenfalls nicht unerheblich verzögernes - Pendeln im üblichen Umfang angesonnen wird. In Ansehung dessen wäre es schließlich Sache des Klägers gewesen, den nach seinen Angaben infolge des Diabetes bestehenden abendlichen Behandlungsbedarf für den Fall einer Teilnahme an einem Abendtermin durch Absprache sicherzustellen. Eine allgemeine Unzumutbarkeit der angebotenen Tätigkeit und damit ein wichtiger Grund für die Ablehnung derselben ergibt sich hieraus jedenfalls nicht.
Anhaltspunkte für eine fehlende Kausalität zwischen dem Verhalten des Klägers und seiner Nichteinstellung bestehen nicht.
Eine die Verkürzung der danach eingetretenen grundsätzlich zwölfwöchigen Sperrzeit auf sechs Wochen begründende besondere Härte i. S. des § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III (in der seinerzeit geltenden Fassung) liegt im Ergebnis ebenfalls nicht vor. Sie ergibt sich zunächst nicht aus der Dauer der angebotenen Maßnahme. Denn zum einen überschreitet bereits diese den Zwölfwochenzeitraum des § 144 Abs. 1 SGB III. Zum anderen war - wie ausgeführt - schon im Zeitpunkt des Bewerbungsgesprächs an eine Verlängerung derselben gedacht. Die vom Kläger im Rahmen der Zumutbarkeit – insbesondere mit Blick auf sein Studium und seine gesundheitlichen Einschränkungen - geltend gemachten Gründe rechtfertigen nach den insoweit dargelegten Umständen ebenfalls nicht die Annahme, die Regeldauer der Sperrzeit sei objektiv unverhältnismäßig (vgl. hierzu Niesel, SGB III, 3. Aufl. 2005, Rdnr. 101 zu § 144).
Allerdings begann die zwölfwöchige Sperrzeit nicht - wie von der Beklagten angenommen - am 13.06.1999, sondern am 26.05.1999, dem Tag nach dem die Sperrzeit begründenden Vorstellungsgespräch des Klägers bei der Stadt Konstanz (§ 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III); sie endete damit am 17.08.1999. Auf eine dem Kläger eingeräumte Überlegungsfrist kommt es im Falle der ausdrücklichen oder konkludenten Ablehnung des Arbeitsangebots nicht an (vgl. Niesel, a. a. O., Rdnr. 96 zu § 144).
2. In Ansehung dessen ist die erfolgte Aufhebung der Leistungsbewilligung teilweise zu beanstanden.
Allerdings hat die Beklagte - worauf sie in ihrem Schriftsatz vom 23.02.2006 zutreffend hingewiesen hat - in den Gründen des Widerspruchsbescheides vom 26.10.1999 ausgeführt, die Entscheidung über die Leistungsbewilligung sei gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III ab dem 13.06.1999 aufzuheben "(bis 04.09.99)", und ist damit dem Bestimmtheitsgebot des § 33 Abs. 1 SGB X entsprechend eine Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 13.06.1999 bis zum 04.09.1999 erfolgt. Soweit darin eine "reformatio in peius" (Verböserung) zu sehen ist, ist der Kläger von der Beklagten mit Schreiben vom 14.09.1999 ausreichend angehört worden.
Indes liegt nach den unter 1. gemachten Ausführungen eine Sperrzeit und damit eine nach § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III erforderliche Änderung der Verhältnisse - bezogen auf den Aufhebungszeitraum vom 13.06.1999 bis zum 04.09.1999 - nur (vom 26.05.1999) bis zum 17.08.1999 vor. Die Aufhebungsentscheidung der Beklagten ist daher unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Zeit vom 18.08.1999 bis zum 04.09.1999 aufzuheben.
Im übrigen ist die Aufhebung des Bewilligungsbescheides nicht zu beanstanden. Insbesondere lag bei dem einschlägig vorgebildeten Kläger zumindest eine grob fahrlässige Unkenntnis vom kraft Gesetzes eingetretenen Ruhen seines Leistungsanspruchs vor.
Bedenken gegen die den - von der eingetretenen Sperrzeit umfassten - Zeitraum vom 13.06.1999 bis zum 30.06.1999 betreffende Erstattungsforderung der Beklagten bestehen nicht.
3. Zwar hat die Beklagte die streitige Aufrechnung von Ansprüchen gem. § 51 Abs. 2 SGB I, § 333 Abs. 1 SGB III zu Unrecht in der Rechtsform eines Verwaltungsaktes vorgenommen, weshalb der Bescheid vom 02.07.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.10.1999 insoweit aufzuheben ist (vgl. BSG, Urteil von 24.07.2003 - B 4 RA 60/02 R - SozR 4/1200 § 52 Nr. 1; vgl. zur parallelen Fallgestaltung der Verrechnung nach § 52 SGB I auch das gegenüber der Beklagten ergangene Urteil des Senats vom 13.04.2005 - L 3 AL 365/01 -). Jedoch vermag der Kläger mit seinem hauptsächlich verfolgten, auf Verurteilung der Beklagten zur ungekürzten Auszahlung von Arbeitslosenhilfe gerichteten Leistungsbegehren nicht durchzudringen, da die Aufrechnung in der Sache nicht zu beanstanden ist. Zur weiteren Begründung auf die sachlich zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 26.10.1999 verwiesen (§ 136 Abs. 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; sie berücksichtigt den Umfang des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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