Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 U 1641/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 283/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 2. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung weiterer Folgen eines Arbeitsunfalls, die Gewährung von Verletztengeld und von Verletztenrente.
Der am 1956 geborene Kläger stürzte am 13. Oktober 1986 bei seiner Beschäftigung als Bauarbeiter aus ca. 50 cm Höhe, knickte mit dem rechten Fuß um und zog sich dabei eine Unterschenkelfraktur rechts zu. Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 25. August 1988 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v. H. für die Zeit vom 16. März bis 30. November 1987 und lehnte einen darüber hinausgehenden Rentenanspruch ab. Als Unfallfolgen anerkannte sie eine geringe Bewegungseinschränkung im rechten oberen und unteren Sprunggelenk nach knöchern fest verheiltem Schien- und Wadenbeinbruch rechts sowie eine leichte Muskelminderung am rechten Oberschenkel.
Im April 2002 suchte der Kläger den Orthopäden Dr. B. wegen Kniegelenksbeschwerden auf. Eine kernspintomographisch Untersuchung vom 20. Juni 2002 bei Dr. M. ergab eine schwere vordere Kreuzbanddegeneration, eine ausgeprägt innenbetonte Meniskusdegeneration sowie eine Degeneration des äußeren Kollateralbandes. Am 4. Oktober 2002 nahm Dr. M. , Sch.-Klinik, Z., eine valgisierende Umstellungsosteotomie im Tibiakopf mit einer Korrektur um 8° vor. Der Kläger war deswegen vom 3. Oktober bis 31. Dezember 2002 und vom 21. November bis 7. Dezember 2003 (Metallentfernung) arbeitsunfähig krank. Dr. M. sah in einem Arztbrief anlässlich der Wiedervorstellung des Klägers am 4. Dezember 2003 die Behandlung "nach wie vor als unfallbedingt" an.
Am 21. Oktober 2002 wandte sich der Kläger an die Beklagte und machte einen Unfallzusammenhang seiner Beschwerden geltend. Mit Bescheid vom 11. März 2003 und Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2003 lehnte die Beklagte eine Neufeststellung der Rente und die Gewährung von Verletztengeld ab. Grundlage hierfür war das Gutachten von Dr. B. , der sich gegen einen Unfallzusammenhang ausgesprochen hatte. Die Gonarthrose sei Folge einer Varusfehlstellung, die nicht der Unterschenkelfraktur zuzurechnen sei. Auch das Kreuzband sei durch die Nagelung der Fraktur nicht verletzt worden. Auch links bestehe eine beginnende Retropatellararthrose.
Der Kläger hat hiergegen am 10. Juni 2003 Klage bei dem Sozialgericht Freiburg erhoben. Das Sozialgericht hat ein Gutachten bei Prof. Dr. H. , Chefarzt der orthopädischen Abteilung des Kreiskrankenhauses R. , eingeholt. Dieser hat eine posttraumatische Kniegelenksarthrose rechts mit einer MdE um 20 v. H. seit August 2000 als Unfallfolge angenommen. Anlagebedingt sei eine Varusfehlstellung am linken Kniegelenk, klinisch unauffällig, ohne Zeichen einer Arthrose. Der Orthopäde Dr. M. hat sich hingegen in seinem von der Beklagten vorgelegten Gutachten nach Aktenlage gegen einen Unfallzusammenhang ausgesprochen, hat dabei auf eine von Prof. Dr. H. nicht berücksichtigte Teilentfernung des Innenmeniskus rechts hingewiesen und die MdE-Einschätzung als deutlich zu hoch bezeichnet.
Mit Urteil vom 2. Dezember 2004 hat das Sozialgericht die Klage auf der Grundlage des Gutachtens von Prof. Dr. M. abgewiesen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 23. Dezember 2004 zugestellte Urteil am 21. Januar 2005 Berufung eingelegt und sich dabei auf das Gutachten von Prof. Dr. H. berufen. Eine Teilentfernung des Innenmeniskus habe nicht stattgefunden. Auch im Operationsbericht Dr. M. s vom 4. Dezember 2002 sei der Abbau und die Zerstörung des Meniskus auf das Arthrosegeschehen zurückgeführt worden.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 2. Dezember 2004 aufzuheben, eine posttraumatische Arthrose als weitere Folge des Unfalls vom 13. Oktober 1986 festzustellen und die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztengeld für die Zeit vom 3. Oktober bis 31. Dezember 2002 sowie vom 21. November bis 7. Dezember 2003 sowie Verletztenrente nach einer MdE um 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die Vorerkrankungsverzeichnisse bzw. Unterlagen der Krankenkassen des Klägers beigezogen, wobei sich keine Hinweise auf eine Innenmeniskusoperation ergeben haben. Dr. M. hat in einer von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme auf Widersprüche zwischen verschiedenen Fassungen des Operationsberichts von Dr. M. hingewiesen. Jedenfalls seien die Innenmeniskusveränderungen im Zusammenhang mit dem im Bereich des gesamten Gelenkes bestehenden Verschleißes zu sehen.
Prof. Dr. B. , Ärztlicher Direktor der Orthopädischen Rehabilitationsklinik M.-klinik, hat in seinem für den Senat erstatteten Gutachten ausgeführt, dass keine Hinweise für ein unmittelbares Kniegelenkstrauma rechts, aber auch keine gesicherten Erkenntnisse für eine frühere Teilmeniskusentfernung bestünden. Die Kniegelenksarthrose, die zur Umstellungsosteotomie geführt habe, sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall zurückzuführen, da eine Varusabweichung keine unmittelbare Unfallfolge gewesen und dies bei einer mit schlüssigem Marknagel versorgten Tibiafraktur auch nicht vorstellbar sei. Hinweise auf einen Rotationsfehler, also eine Drehung der Frakturenden gegeneinander, um die Achse des Nagels herum, bestünden ebenfalls nicht. Die Gesundheitsbeeinträchtigungen (Muskelminderung des rechten Oberschenkels und endgradiges Beugedefizit) bewerte er mit einer MdE um 10 v. H.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Ein Anspruch des Klägers auf gerichtliche Feststellung (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG), dass die Kniegelenksarthrose Folge des Arbeitsunfalls (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]) vom 13. Oktober 1986 ist, besteht nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30. April 1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. (vgl. BSG, Urteil vom 2. November 1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 2. Mai 2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kann der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Ein solcher Unfallzusammenhang liegt mit Wahrscheinlichkeit nicht vor. Dies ergibt sich aus den Gutachten von Prof. Dr. B. , Dr. B. und Dr. M ... Hingegen kann dem Gutachten von Prof. Dr. H. , dem es an einer differenzierten Auseinandersetzung mit den für und gegen einen Unfallzusammenhang sprechenden Umständen mangelt, nicht gefolgt werden.
Der Arbeitsunfall vom 13. Oktober 1986 führte zu keiner unmittelbaren Knieschädigung. Für eine Kreuzbandschädigung infolge der Marknagelung fehlen jegliche Hinweise. Die leichte Varusfehlstellung, auf die die Kniegelenksarthrose nach dem Gutachten von Prof. Dr. B. ohnehin nicht zurückgeführt werden kann, kann auch nicht als (mittelbare) Folge des Arbeitsunfalls angesehen werden. Der Bruch wurde mit einem schlüssigen Marknagel versorgt, was einer Varusfehlstellung - wie von Prof. Dr. B. für den Senat nachvollziehbar dargelegt worden ist - entgegensteht. Hinweise auf einen Rotationsfehler, wie von Prof. Dr. B. erläutert, bestehen ebenfalls nicht. Die Kniegelenksarthrose hat sich daher nicht mit Wahrscheinlichkeit innerhalb der etwa 16 Jahre zwischen dem Arbeitsunfall und der Konsultation von Dr. B. aus unfallabhängiger Ursache entwickelt.
Am fehlenden wahrscheinlichen Unfallzusammenhang ändert auch der Umstand nichts, dass sich die von Dr. M. zunächst angenommene operative Teilentfernung des Meniskus letztlich nicht nachweisen lässt. Dies hätte lediglich eine - zusätzliche - Erklärung für die Entstehung der Kniegelenksarthrose liefern können. Ausführungen im Operationsbericht von Dr. M. , der in mehreren Fassungen existiert, zum Zustand des Meniskus und der möglichen Ursache hierfür sind daher ohne weitergehende Bedeutung. Nicht erheblich ist schließlich die Einschätzung von Dr. M. im Arztbrief anlässlich der Wiedervorstellung des Klägers am 4. Dezember 2003, die Behandlung gelte als unfallbedingt. Dr. M. machte diese Aussage ohne Kenntnis der ärztlichen Unterlagen über die unmittelbaren Folgen des Arbeitsunfalls und relativierte sie durch den nachfolgenden Satz ("Offenbar sind hier noch rechtliche Abklärungen im Gange.").
Da die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab 3. Oktober 2002 allein Folge der durch die unfallunabhängige Kniegelenksarthrose veranlassten Umstellungsosteotomie war, scheidet auch ein Anspruch auf Verletztengeld aus, denn dieser erfordert, dass der Kläger infolge des Versicherungsfalls (hier: des Arbeitsunfalls) oder wegen einer - dem Arbeitsunfall zuzurechnenden - Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben konnte (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII).
Auch ein Anspruch auf Verletztenrente besteht nicht, denn die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist durch Unfallfolgen nicht gemindert, wie dies § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII für eine Rentengewährung verlangt. Dem steht auch entgegen, dass eine MdE um 20 v. H. nicht erreicht wird, was sich aus den Ausführungen von Prof. Dr. B. und Dr. M. ergibt; diese sind angesichts der geringen funktionalen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen für den Senat auch überzeugend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung weiterer Folgen eines Arbeitsunfalls, die Gewährung von Verletztengeld und von Verletztenrente.
Der am 1956 geborene Kläger stürzte am 13. Oktober 1986 bei seiner Beschäftigung als Bauarbeiter aus ca. 50 cm Höhe, knickte mit dem rechten Fuß um und zog sich dabei eine Unterschenkelfraktur rechts zu. Die Beklagte gewährte mit Bescheid vom 25. August 1988 Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v. H. für die Zeit vom 16. März bis 30. November 1987 und lehnte einen darüber hinausgehenden Rentenanspruch ab. Als Unfallfolgen anerkannte sie eine geringe Bewegungseinschränkung im rechten oberen und unteren Sprunggelenk nach knöchern fest verheiltem Schien- und Wadenbeinbruch rechts sowie eine leichte Muskelminderung am rechten Oberschenkel.
Im April 2002 suchte der Kläger den Orthopäden Dr. B. wegen Kniegelenksbeschwerden auf. Eine kernspintomographisch Untersuchung vom 20. Juni 2002 bei Dr. M. ergab eine schwere vordere Kreuzbanddegeneration, eine ausgeprägt innenbetonte Meniskusdegeneration sowie eine Degeneration des äußeren Kollateralbandes. Am 4. Oktober 2002 nahm Dr. M. , Sch.-Klinik, Z., eine valgisierende Umstellungsosteotomie im Tibiakopf mit einer Korrektur um 8° vor. Der Kläger war deswegen vom 3. Oktober bis 31. Dezember 2002 und vom 21. November bis 7. Dezember 2003 (Metallentfernung) arbeitsunfähig krank. Dr. M. sah in einem Arztbrief anlässlich der Wiedervorstellung des Klägers am 4. Dezember 2003 die Behandlung "nach wie vor als unfallbedingt" an.
Am 21. Oktober 2002 wandte sich der Kläger an die Beklagte und machte einen Unfallzusammenhang seiner Beschwerden geltend. Mit Bescheid vom 11. März 2003 und Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 2003 lehnte die Beklagte eine Neufeststellung der Rente und die Gewährung von Verletztengeld ab. Grundlage hierfür war das Gutachten von Dr. B. , der sich gegen einen Unfallzusammenhang ausgesprochen hatte. Die Gonarthrose sei Folge einer Varusfehlstellung, die nicht der Unterschenkelfraktur zuzurechnen sei. Auch das Kreuzband sei durch die Nagelung der Fraktur nicht verletzt worden. Auch links bestehe eine beginnende Retropatellararthrose.
Der Kläger hat hiergegen am 10. Juni 2003 Klage bei dem Sozialgericht Freiburg erhoben. Das Sozialgericht hat ein Gutachten bei Prof. Dr. H. , Chefarzt der orthopädischen Abteilung des Kreiskrankenhauses R. , eingeholt. Dieser hat eine posttraumatische Kniegelenksarthrose rechts mit einer MdE um 20 v. H. seit August 2000 als Unfallfolge angenommen. Anlagebedingt sei eine Varusfehlstellung am linken Kniegelenk, klinisch unauffällig, ohne Zeichen einer Arthrose. Der Orthopäde Dr. M. hat sich hingegen in seinem von der Beklagten vorgelegten Gutachten nach Aktenlage gegen einen Unfallzusammenhang ausgesprochen, hat dabei auf eine von Prof. Dr. H. nicht berücksichtigte Teilentfernung des Innenmeniskus rechts hingewiesen und die MdE-Einschätzung als deutlich zu hoch bezeichnet.
Mit Urteil vom 2. Dezember 2004 hat das Sozialgericht die Klage auf der Grundlage des Gutachtens von Prof. Dr. M. abgewiesen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 23. Dezember 2004 zugestellte Urteil am 21. Januar 2005 Berufung eingelegt und sich dabei auf das Gutachten von Prof. Dr. H. berufen. Eine Teilentfernung des Innenmeniskus habe nicht stattgefunden. Auch im Operationsbericht Dr. M. s vom 4. Dezember 2002 sei der Abbau und die Zerstörung des Meniskus auf das Arthrosegeschehen zurückgeführt worden.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 2. Dezember 2004 aufzuheben, eine posttraumatische Arthrose als weitere Folge des Unfalls vom 13. Oktober 1986 festzustellen und die Beklagte zu verurteilen, ihm Verletztengeld für die Zeit vom 3. Oktober bis 31. Dezember 2002 sowie vom 21. November bis 7. Dezember 2003 sowie Verletztenrente nach einer MdE um 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die Vorerkrankungsverzeichnisse bzw. Unterlagen der Krankenkassen des Klägers beigezogen, wobei sich keine Hinweise auf eine Innenmeniskusoperation ergeben haben. Dr. M. hat in einer von der Beklagten vorgelegten Stellungnahme auf Widersprüche zwischen verschiedenen Fassungen des Operationsberichts von Dr. M. hingewiesen. Jedenfalls seien die Innenmeniskusveränderungen im Zusammenhang mit dem im Bereich des gesamten Gelenkes bestehenden Verschleißes zu sehen.
Prof. Dr. B. , Ärztlicher Direktor der Orthopädischen Rehabilitationsklinik M.-klinik, hat in seinem für den Senat erstatteten Gutachten ausgeführt, dass keine Hinweise für ein unmittelbares Kniegelenkstrauma rechts, aber auch keine gesicherten Erkenntnisse für eine frühere Teilmeniskusentfernung bestünden. Die Kniegelenksarthrose, die zur Umstellungsosteotomie geführt habe, sei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall zurückzuführen, da eine Varusabweichung keine unmittelbare Unfallfolge gewesen und dies bei einer mit schlüssigem Marknagel versorgten Tibiafraktur auch nicht vorstellbar sei. Hinweise auf einen Rotationsfehler, also eine Drehung der Frakturenden gegeneinander, um die Achse des Nagels herum, bestünden ebenfalls nicht. Die Gesundheitsbeeinträchtigungen (Muskelminderung des rechten Oberschenkels und endgradiges Beugedefizit) bewerte er mit einer MdE um 10 v. H.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Ein Anspruch des Klägers auf gerichtliche Feststellung (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG), dass die Kniegelenksarthrose Folge des Arbeitsunfalls (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]) vom 13. Oktober 1986 ist, besteht nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30. April 1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. (vgl. BSG, Urteil vom 2. November 1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 2. Mai 2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kann der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Ein solcher Unfallzusammenhang liegt mit Wahrscheinlichkeit nicht vor. Dies ergibt sich aus den Gutachten von Prof. Dr. B. , Dr. B. und Dr. M ... Hingegen kann dem Gutachten von Prof. Dr. H. , dem es an einer differenzierten Auseinandersetzung mit den für und gegen einen Unfallzusammenhang sprechenden Umständen mangelt, nicht gefolgt werden.
Der Arbeitsunfall vom 13. Oktober 1986 führte zu keiner unmittelbaren Knieschädigung. Für eine Kreuzbandschädigung infolge der Marknagelung fehlen jegliche Hinweise. Die leichte Varusfehlstellung, auf die die Kniegelenksarthrose nach dem Gutachten von Prof. Dr. B. ohnehin nicht zurückgeführt werden kann, kann auch nicht als (mittelbare) Folge des Arbeitsunfalls angesehen werden. Der Bruch wurde mit einem schlüssigen Marknagel versorgt, was einer Varusfehlstellung - wie von Prof. Dr. B. für den Senat nachvollziehbar dargelegt worden ist - entgegensteht. Hinweise auf einen Rotationsfehler, wie von Prof. Dr. B. erläutert, bestehen ebenfalls nicht. Die Kniegelenksarthrose hat sich daher nicht mit Wahrscheinlichkeit innerhalb der etwa 16 Jahre zwischen dem Arbeitsunfall und der Konsultation von Dr. B. aus unfallabhängiger Ursache entwickelt.
Am fehlenden wahrscheinlichen Unfallzusammenhang ändert auch der Umstand nichts, dass sich die von Dr. M. zunächst angenommene operative Teilentfernung des Meniskus letztlich nicht nachweisen lässt. Dies hätte lediglich eine - zusätzliche - Erklärung für die Entstehung der Kniegelenksarthrose liefern können. Ausführungen im Operationsbericht von Dr. M. , der in mehreren Fassungen existiert, zum Zustand des Meniskus und der möglichen Ursache hierfür sind daher ohne weitergehende Bedeutung. Nicht erheblich ist schließlich die Einschätzung von Dr. M. im Arztbrief anlässlich der Wiedervorstellung des Klägers am 4. Dezember 2003, die Behandlung gelte als unfallbedingt. Dr. M. machte diese Aussage ohne Kenntnis der ärztlichen Unterlagen über die unmittelbaren Folgen des Arbeitsunfalls und relativierte sie durch den nachfolgenden Satz ("Offenbar sind hier noch rechtliche Abklärungen im Gange.").
Da die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab 3. Oktober 2002 allein Folge der durch die unfallunabhängige Kniegelenksarthrose veranlassten Umstellungsosteotomie war, scheidet auch ein Anspruch auf Verletztengeld aus, denn dieser erfordert, dass der Kläger infolge des Versicherungsfalls (hier: des Arbeitsunfalls) oder wegen einer - dem Arbeitsunfall zuzurechnenden - Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben konnte (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII).
Auch ein Anspruch auf Verletztenrente besteht nicht, denn die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist durch Unfallfolgen nicht gemindert, wie dies § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII für eine Rentengewährung verlangt. Dem steht auch entgegen, dass eine MdE um 20 v. H. nicht erreicht wird, was sich aus den Ausführungen von Prof. Dr. B. und Dr. M. ergibt; diese sind angesichts der geringen funktionalen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen für den Senat auch überzeugend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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