Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 KR 91/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 234/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24. August 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin verpflichtet ist, Beitragsrückstände zuzüglich Säumniszuschlägen bis 31.05.2002 in Höhe von Euro 486,79 zur Kranken- und Pflegeversicherung zu bezahlen.
Die 1946 geborene Klägerin war bis 10.09.2000 bei der Beklagten freiwillig versichert. Die freiwillige Versicherung endete wegen Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Beklagte hat der Klägerin mit Bescheid vom 31.10.2000 mitgeteilt, es bestehe noch eine Beitragsschuld zur Kranken- und Pflegekasse in Höhe von insgesamt 881,08 DM. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin keinen Widerspruch eingelegt. Die Teilzahlungsvereinbarung vom 29.11.2000 wurde nicht eingehalten.
Aktenkundig hat sich die Klägerin am 21.12.2000 arbeitslos gemeldet. Das Arbeitsamt W. (jezt Arbeitsagentur) bewilligte ihr für die Zeit vom 10.02.2001 bis 09.08.2001 Überbrückungsgeld wegen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Die Klägerin beantragte ab dem 10.01.2001 erneut die freiwillige Versicherung bei der Beklagten, die Beklagte bestätigte die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung mit Schreiben vom 28.03.2001 (ohne Anspruch auf Krankengeld). Auf noch bestehende Beitragsrückstände der früheren freiwilligen Versicherung in Höhe von 512,08 DM wurde hingewiesen. Am 18.07.2001 beantragte die Klägerin zum frühest möglichen Zeitpunkt die Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld ab Beginn der siebten Woche. Die Versicherung wurde am 01.09.2001 entsprechend durchgeführt, Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 477,12 DM wurden verlangt. Der Gesamtbetrag zur Kranken- und Pflegeversicherung betrug 534,24 DM. Am 30.10.2001 bestätigte die Beklagte die Zahlung von 470,00 DM und einen Beitragsrückstand von 477,08 DM. Am 31.01.2002 kündigte die Klägerin ihre Krankenversicherung fristlos. Die Kündigung wurde von der Beklagen akzeptiert. Mit Bescheid vom 21.02.2002 wurden rückständige Beiträge in Höhe von 476,29 Euro gefordert. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 08.04.2002 mit, ihrer Auffassung nach habe ihr Beitrag 470,00 DM betragen, sie errechnete ein Guthaben von 345,82 DM.
Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 12.11.2002 wegen Anfalls weiterer Säumniszuschläge eine Beitragsschuld in Höhe von 509,29 Euro festgestellt hatte, legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2003 zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die am 12.03.2003 beim Sozialgericht Nürnberg eingegangene Klage, zu deren Begründung die Klägerin nochmals ihre Zahlungsaufstellung vom 08.04.2002 vorlegt. Die Beklagte legte ihrerseits hierzu eine Aufstellung über Beitragssoll, Zahlungen, Kosten und Gebühren seit 01.11.1997 vor. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.08.2004 gab die Klägerin an, es sei ihr zugesagt worden, sie können Teilzahlungen leisten. Nach Beiladung der Pflegekasse hat das Sozialgericht mit Urteil vom 24.08.2004 die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe ihre Beitragsnachforderungen aus den freiwilligen Mitgliedschaftsverhältnissen der Klägerin zu Recht erhoben. Nicht streitig sei ein Betrag von 512,08 DM, der aus der Zahlungsvereinbarung vom 29.11.2000 noch offen sei. Die Klägerin selbst habe diesen Betrag mit Schreiben an die Beklagte und das Gericht als noch ausstehend aufgeführt. Was die Mitgliedschaft vom 10.02.2002 bis 31.01.2003 anbelange, könne das Gericht der Berechnung der Klägerin nicht folgen. Die Klägerin gehe zutreffend bis 31.08.2002 von einem zu entrichteten Beitrag von 258,44 DM aus. Dieser Betrag sei ab Beginn der Mitgliedschaft zu zahlen. Die geschuldete Summe werde mit der von der Klägerin erbrachten fünfmaligen Zahlung von 470,00 DM nicht erreicht. Ab 01.09.2001 habe die Klägerin nicht 470,00 DM, sondern 534,24 DM zu bezahlen gehabt. Ein Beitragsbescheid über 470,00 DM finde sich nicht in den Akten. Die Beklagte sei auch berechtigt gewesen, Säumniszuschläge und Kosten geltend zu machen.
Mit der hiergegen eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, die Berufung begründe sich darauf, dass vom Sozialgericht Nürnberg ihr Anspruch auf Krankengeld nicht in Betracht gezogen wurde. Sie habe ab September 2001 Beiträge mit Krankengeldabsicherung gezahlt, der unverschuldete Unfall hätte eine Ausgleichszahlung zur Folge gehabt, wenn nicht die AOK den behandelnden Arzt massiv unter Druck gesetzt hätte.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.08.2004 und die Bescheide der Beklagten vom 21.02.2002 und 12.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der von der Klägerin erwähnte Unfall stehe in keinem Zusammenhang mit dem Streitgegenstand. Es sei derzeit noch ein Restbetrag für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschlägen bis 31.05.2002 offen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die wegen der Höhe des Beschwerdewertes (der auch Säumniszuschläge bis 31.05.2002 umfasst) nicht der Zulassung gemäß § 144 SGG bedarf, ist zulässig, sie erweist sich aber als unbegründet.
Die Klägerin ist verpflichtet, der Beklagten noch nicht bezahlte Beiträge für ihre früheren Mitgliedschaften zu entrichten. Dies ergibt sich für die bis 10.09.2000 bestehende freiwillige Versicherung bereits aus dem Bescheid vom 31.10.2000, mit dem die Beklagte Beiträge zur Kranken- und Pflegekasse in Höhe von insgesamt 881,08 DM gefordert hat. Der Bescheid ist bestandskräftig. Die Klägerin hat sich in der Teilzahlungsvereinbarung vom 29.11.2000 darüber hinaus verpflichtet, den geschuldeten Betrag zu bezahlen. Im März 2001 bestanden aus dieser Vereinbarung noch Rückstände von 512,08 DM.
Die Beitragszahlungspflicht der Klägerin für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung in der Zeit vom 10.02.2001 bis 31.01.2002 ergibt sich dem Grunde nach aus § 252 SGB V i.V.m. § 250 Abs.2 SGB V. Nach § 250 Abs.2 SGB V haben freiwillige Mitglieder den Beitrag allein zu tragen. Nach § 252 SGB V sind die Beiträge von denjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Dies ist die Klägerin.
Die Beklagte hat auch die Beitragssumme, die noch offen ist, zutreffend berechnet. Die Klägerin hat der Beklagten für die vom 10.02.2001 bis 30.08.2001 bestehende freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld monatlich 258,44 DM geschuldet, für die ab 01.09.2001 bestehende Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag einer Arbeitsunfähigkeit insgesamt 534,24 DM. Die Klägerin hat die Beiträge eher unregelmäßig bezahlt, zu Ende der freiwilligen Versicherung bestand noch ein Beitragsrückstand von 462,67 Euro. Die Gegenrechnung der Klägerin, die sie erstmals mit Schreiben vom 08.04.2002 aufgestellt hat, ist vom Ansatz her unrichtig. Sie geht nämlich von einem Beitrag von 470,00 DM ab 01.09.2001 aus, ein entsprechender Beitragsbescheid existiert jedoch nicht. Es ist auch nicht richtig, wenn sie die Säuminszuschläge nicht berücksichtigt. Gemäß § 24 Abs.1 Satz 1 SGB IV ist nämlich für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. zu berücksichtigen. Die Beklagte ist also von gesetzeswegen verpflichtet, Säumniszuschläge zu fordern. Im Übrigen hat das Sozialgericht im angefochtenen Urteil überzeugend dargelegt, weshalb den weiteren Ausführungen der Klägerin zu ihrer Zahlungsweise und der von ihr berechneten Zahlungshöhe nicht zu folgen ist. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Im Übrigen wendet sich die Klägerin mit der Berufungsbegründung nicht mehr gegen die Höhe der Beitragsforderungen. Sie rechnet vielmehr mit einem ihr ihrer Ansicht nach zustehenden Anspruch auf Krankengeld auf. Die Aufrechnung ist nicht geeignet, die Beitragsschuld zum Erlöschen zu bringen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufrechnung sind nicht schlüssig vorgetragen. Gemäß § 387 BGB kann jeder Teil seine Forderungen gegen Forderungen des anderen aufrechnen, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind. Die gebührende Leistung muss gefordert werden können und die obliegende Leistungen bewirkt werden können. Die Klägerin schuldet der Beklagten Beiträge, dass die Beklagte der Klägerin Krankengeld schuldet, diese Krankengeldzahlung außerdem fällig ist, ergibt sich jedoch weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus den Akten der Beklagten. Eine Aufrechnung ist deshalb nicht möglich.
Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind gegeben.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin verpflichtet ist, Beitragsrückstände zuzüglich Säumniszuschlägen bis 31.05.2002 in Höhe von Euro 486,79 zur Kranken- und Pflegeversicherung zu bezahlen.
Die 1946 geborene Klägerin war bis 10.09.2000 bei der Beklagten freiwillig versichert. Die freiwillige Versicherung endete wegen Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Die Beklagte hat der Klägerin mit Bescheid vom 31.10.2000 mitgeteilt, es bestehe noch eine Beitragsschuld zur Kranken- und Pflegekasse in Höhe von insgesamt 881,08 DM. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin keinen Widerspruch eingelegt. Die Teilzahlungsvereinbarung vom 29.11.2000 wurde nicht eingehalten.
Aktenkundig hat sich die Klägerin am 21.12.2000 arbeitslos gemeldet. Das Arbeitsamt W. (jezt Arbeitsagentur) bewilligte ihr für die Zeit vom 10.02.2001 bis 09.08.2001 Überbrückungsgeld wegen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Die Klägerin beantragte ab dem 10.01.2001 erneut die freiwillige Versicherung bei der Beklagten, die Beklagte bestätigte die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung mit Schreiben vom 28.03.2001 (ohne Anspruch auf Krankengeld). Auf noch bestehende Beitragsrückstände der früheren freiwilligen Versicherung in Höhe von 512,08 DM wurde hingewiesen. Am 18.07.2001 beantragte die Klägerin zum frühest möglichen Zeitpunkt die Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld ab Beginn der siebten Woche. Die Versicherung wurde am 01.09.2001 entsprechend durchgeführt, Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 477,12 DM wurden verlangt. Der Gesamtbetrag zur Kranken- und Pflegeversicherung betrug 534,24 DM. Am 30.10.2001 bestätigte die Beklagte die Zahlung von 470,00 DM und einen Beitragsrückstand von 477,08 DM. Am 31.01.2002 kündigte die Klägerin ihre Krankenversicherung fristlos. Die Kündigung wurde von der Beklagen akzeptiert. Mit Bescheid vom 21.02.2002 wurden rückständige Beiträge in Höhe von 476,29 Euro gefordert. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 08.04.2002 mit, ihrer Auffassung nach habe ihr Beitrag 470,00 DM betragen, sie errechnete ein Guthaben von 345,82 DM.
Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 12.11.2002 wegen Anfalls weiterer Säumniszuschläge eine Beitragsschuld in Höhe von 509,29 Euro festgestellt hatte, legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2003 zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die am 12.03.2003 beim Sozialgericht Nürnberg eingegangene Klage, zu deren Begründung die Klägerin nochmals ihre Zahlungsaufstellung vom 08.04.2002 vorlegt. Die Beklagte legte ihrerseits hierzu eine Aufstellung über Beitragssoll, Zahlungen, Kosten und Gebühren seit 01.11.1997 vor. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.08.2004 gab die Klägerin an, es sei ihr zugesagt worden, sie können Teilzahlungen leisten. Nach Beiladung der Pflegekasse hat das Sozialgericht mit Urteil vom 24.08.2004 die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe ihre Beitragsnachforderungen aus den freiwilligen Mitgliedschaftsverhältnissen der Klägerin zu Recht erhoben. Nicht streitig sei ein Betrag von 512,08 DM, der aus der Zahlungsvereinbarung vom 29.11.2000 noch offen sei. Die Klägerin selbst habe diesen Betrag mit Schreiben an die Beklagte und das Gericht als noch ausstehend aufgeführt. Was die Mitgliedschaft vom 10.02.2002 bis 31.01.2003 anbelange, könne das Gericht der Berechnung der Klägerin nicht folgen. Die Klägerin gehe zutreffend bis 31.08.2002 von einem zu entrichteten Beitrag von 258,44 DM aus. Dieser Betrag sei ab Beginn der Mitgliedschaft zu zahlen. Die geschuldete Summe werde mit der von der Klägerin erbrachten fünfmaligen Zahlung von 470,00 DM nicht erreicht. Ab 01.09.2001 habe die Klägerin nicht 470,00 DM, sondern 534,24 DM zu bezahlen gehabt. Ein Beitragsbescheid über 470,00 DM finde sich nicht in den Akten. Die Beklagte sei auch berechtigt gewesen, Säumniszuschläge und Kosten geltend zu machen.
Mit der hiergegen eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, die Berufung begründe sich darauf, dass vom Sozialgericht Nürnberg ihr Anspruch auf Krankengeld nicht in Betracht gezogen wurde. Sie habe ab September 2001 Beiträge mit Krankengeldabsicherung gezahlt, der unverschuldete Unfall hätte eine Ausgleichszahlung zur Folge gehabt, wenn nicht die AOK den behandelnden Arzt massiv unter Druck gesetzt hätte.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.08.2004 und die Bescheide der Beklagten vom 21.02.2002 und 12.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der von der Klägerin erwähnte Unfall stehe in keinem Zusammenhang mit dem Streitgegenstand. Es sei derzeit noch ein Restbetrag für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschlägen bis 31.05.2002 offen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, die wegen der Höhe des Beschwerdewertes (der auch Säumniszuschläge bis 31.05.2002 umfasst) nicht der Zulassung gemäß § 144 SGG bedarf, ist zulässig, sie erweist sich aber als unbegründet.
Die Klägerin ist verpflichtet, der Beklagten noch nicht bezahlte Beiträge für ihre früheren Mitgliedschaften zu entrichten. Dies ergibt sich für die bis 10.09.2000 bestehende freiwillige Versicherung bereits aus dem Bescheid vom 31.10.2000, mit dem die Beklagte Beiträge zur Kranken- und Pflegekasse in Höhe von insgesamt 881,08 DM gefordert hat. Der Bescheid ist bestandskräftig. Die Klägerin hat sich in der Teilzahlungsvereinbarung vom 29.11.2000 darüber hinaus verpflichtet, den geschuldeten Betrag zu bezahlen. Im März 2001 bestanden aus dieser Vereinbarung noch Rückstände von 512,08 DM.
Die Beitragszahlungspflicht der Klägerin für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung in der Zeit vom 10.02.2001 bis 31.01.2002 ergibt sich dem Grunde nach aus § 252 SGB V i.V.m. § 250 Abs.2 SGB V. Nach § 250 Abs.2 SGB V haben freiwillige Mitglieder den Beitrag allein zu tragen. Nach § 252 SGB V sind die Beiträge von denjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Dies ist die Klägerin.
Die Beklagte hat auch die Beitragssumme, die noch offen ist, zutreffend berechnet. Die Klägerin hat der Beklagten für die vom 10.02.2001 bis 30.08.2001 bestehende freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld monatlich 258,44 DM geschuldet, für die ab 01.09.2001 bestehende Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag einer Arbeitsunfähigkeit insgesamt 534,24 DM. Die Klägerin hat die Beiträge eher unregelmäßig bezahlt, zu Ende der freiwilligen Versicherung bestand noch ein Beitragsrückstand von 462,67 Euro. Die Gegenrechnung der Klägerin, die sie erstmals mit Schreiben vom 08.04.2002 aufgestellt hat, ist vom Ansatz her unrichtig. Sie geht nämlich von einem Beitrag von 470,00 DM ab 01.09.2001 aus, ein entsprechender Beitragsbescheid existiert jedoch nicht. Es ist auch nicht richtig, wenn sie die Säuminszuschläge nicht berücksichtigt. Gemäß § 24 Abs.1 Satz 1 SGB IV ist nämlich für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. zu berücksichtigen. Die Beklagte ist also von gesetzeswegen verpflichtet, Säumniszuschläge zu fordern. Im Übrigen hat das Sozialgericht im angefochtenen Urteil überzeugend dargelegt, weshalb den weiteren Ausführungen der Klägerin zu ihrer Zahlungsweise und der von ihr berechneten Zahlungshöhe nicht zu folgen ist. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Im Übrigen wendet sich die Klägerin mit der Berufungsbegründung nicht mehr gegen die Höhe der Beitragsforderungen. Sie rechnet vielmehr mit einem ihr ihrer Ansicht nach zustehenden Anspruch auf Krankengeld auf. Die Aufrechnung ist nicht geeignet, die Beitragsschuld zum Erlöschen zu bringen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufrechnung sind nicht schlüssig vorgetragen. Gemäß § 387 BGB kann jeder Teil seine Forderungen gegen Forderungen des anderen aufrechnen, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind. Die gebührende Leistung muss gefordert werden können und die obliegende Leistungen bewirkt werden können. Die Klägerin schuldet der Beklagten Beiträge, dass die Beklagte der Klägerin Krankengeld schuldet, diese Krankengeldzahlung außerdem fällig ist, ergibt sich jedoch weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus den Akten der Beklagten. Eine Aufrechnung ist deshalb nicht möglich.
Die Berufung ist zurückzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Verfahrensausgang.
Gründe, die Revision gemäß § 160 SGG zuzulassen, sind gegeben.
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