L 2 P 4/06

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 32 P 127/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 P 4/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 15. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1960 geborene Kläger leidet an einer seropositiven chronischen Polyarthritis mit schmerzhaften Bewegungseinschränkungen. Er stellte bei der Beklagten am 3. Januar 2005 einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung. Nach Einholung einer Stellungnahme des MDK in Bayern vom 4. März 2005 lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 9. März 2005 ab, da die Voraussetzungen für die Pflegestufe I derzeit nicht gegeben seien.

Nach einer Gesprächsnotiz der Beklagten vom 21. März 2005 legte der Kläger bei einer persönlichen Vorsprache in der Geschäftsstelle an diesem Tag Widerspruch ein. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte die Beklagte noch ergänzende Unterlagen sowie eine erneute Stellungnahme des MDK nach Aktenlage vom 6. Mai 2005 ein. Auch danach ergab sich keine Pflegestufe.

Am 15. Juni 2005 erhob der Kläger Untätigkeitsklage beim Sozialgericht München und beantragte, die Beklagte zu verurteilen, über seinen Widerspruch vom 15. März 2005 zu entscheiden. Er habe am 15. März 2005 Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. März 2005 erhoben; die Beklagte habe es bis heute unterlassen, einen abschließenden Widerspruchsbescheid zu erteilen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2005 wies die Beklagten den Widerspruch vom 21. März 2005 gegen den Bescheid vom 9. März 2005 zurück. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht München mit Gerichtsbescheid vom 15. Dezember 2005 ab (Az.: S 32 P 246/05).

Im Rahmen des Verfahrens über die Untätigkeitsklage führte die Beklagte aus, ein Widerspruch vom 15. März 2005 fände sich nicht in den Akten der Beklagten. Der Widerspruch vom 21. März 2005 sei mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2005 zurückgewiesen worden. Ein weiteres Widerspruchsverfahren sei nicht anhängig.

Mit Gerichtsbescheid vom 15. Dezember 2005 wies das Sozialgericht die Untätigkeitsklage als unzulässig ab. Mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2005 sei die Hauptsache erledigt. Für die Fortführung der Untätigkeitsklage fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Da der Bescheid vom 9. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2005 bereits Gegenstand eines anhängigen Klageverfahrens sei, komme auch eine Klageänderung nicht in Betracht. Ein Widerspruch vom 15. März 2005 sei nicht aktenkundig und der Beklagten nicht zugegangen.

Mit der Berufung beantragte der Kläger, "bevor eine Begründung abgegeben werden kann", ihm eine beurkundete Ausfertigung des als festen Bestandteil der Akte geltenden streitgegenständlichen eingelegten Widerspruchs zu übersenden. Der Antrag bezog sich dabei auf einen Widerspruch vom 15. März 2005. Die Beklagte teilte nochmals mit, ein weiterer als der am 21. März 2005 eingelegte Widerspruch sei nicht vorhanden.

Trotz Aufforderung hierzu legte der Kläger keine Ablichtung seines "Widerspruchs vom 15. März 2005" vor. An der mündlichen Verhandlung nahm der Kläger nicht teil. Er legte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Allgemeinarztes Dr. C. vom 30. März 2006 vor und beantragte die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 15. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch vom 15. März 2005 zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 15. Dezember 2005 zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akte der Beklagten, der Gerichtsakten des Sozialgerichts München und des Bayer. Landessozialgerichts sowie der Klage- und Berufungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), jedoch unbegründet.

Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da dieser ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung auf die Folgen des Ausbleibens hingewiesen worden war (§ 110 Abs. 1 S. 2 SGG). Der Rechtsstreit war nicht zu vertagen (§ 202 SGG in Verbindung mit § 227 Abs. 1 ZPO), da kein erheblicher Grund hierfür vorlag. Aus der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. C. vom 30. März 2006 ergibt sich nicht, dass der Kläger nicht innerhalb Münchens reisefähig ist. Wie ferner aus der Aktennotiz vom 27. Juni 2006 deutlich wird, vermag der Kläger derzeit durchaus Termine außer Haus wahrzunehmen. Auch eine zuletzt ergänzend angegebene Terminsüberschneidung mit einem Termin beim Sozialamt rechtfertigt keine Verlegung, da dort eine Terminsverlegung möglich gewesen wäre.

Vor Erhebung einer Untätigkeitsklage, die auf Erlass eines Widerspruchsbescheides gerichtet ist, ist gemäß § 88 Abs. 2 SGG eine Frist von drei Monaten abzuwarten. Ergeht jedoch nach Ablauf dieser Sperrfrist ein für den Kläger ungünstiger Widerspruchsbescheid, ist nach herrschender Auffassung die anhängige Hauptsache erledigt (s.a. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Aufl., § 88 Rdnr. 12 a). Zutreffend verwies das Sozialgericht deshalb darauf, dass mit Erlass des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2005 zum einen das Rechtsschutzbedürfnis für die Untätigkeitsklage entfallen ist, zum anderen eine Klageänderung gem. § 99 SGG aufgrund des bereits gegen den Bescheid vom 9. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2005 anhängigen Klageverfahrens ausscheidet. Es ergeben sich ferner keine objektivierbaren Anhaltspunkte, dass der Kläger darüber hinaus bereits am 15. März 2005 ein Widerspruchsverfahren einleitete.

Zu Recht wies das Sozialgericht die Klage deshalb ab. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird abgesehen, da der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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