Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 131/06 ER-B
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 416/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 07.12.2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig.
Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Sozialgericht statt, soweit nicht im Sozialgerichtsgesetz (SGG) etwas anderes bestimmt ist (§ 172 Abs. 1 SGG). Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 173 Satz 1 Hs. 1 SGG). Bei Beschlüssen des Sozialgerichts, die - wie hier - nicht verkündet werden, beginnt die Frist für die Einlegung der Beschwerde mit der Zustellung des Beschlusses (§§ 64 Abs. 1, 133 Satz 2 SGG). Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGG). Nach § 175 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann der Beschluss durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt dann nach § 175 Satz 2 ZPO der Rückschein.
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde ist von den Antragstellern gewahrt worden. Dabei kann im vorliegenden Fall offen bleiben, wann die Antragsteller den Beschluss des SG tatsächlich erhalten haben. Die einmonatige Beschwerdefrist hat nicht zu laufen begonnen, weil der Beschluss vom Sozialgericht Freiburg (SG) nicht formgerecht zugestellt worden ist. Das SG hat den Beschluss nur als Einschreiben (die Bezeichnung Übergabe-Einschreiben ist nach Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post Brief National ( AGB Brief National ) - Stand 01.01.2004 - nicht mehr vorgesehen) zur Post gegeben. Zwar wird auch bei dieser Zustellungsart die Sendung nur gegen schriftliche Empfangsbestätigung abgeliefert (Abschnitt 4 Abs. 3 Satz 2 AGB Brief National). Mit der Versandart "Rückschein" erhält der Absender aber darüber hinaus eine handschriftliche Bestätigung des Empfängers über den Erhalt der Sendung im Original. Dabei handelt es sich um eine private Urkunde, welche die Zustellungsurkunde iS des § 182 ZPO, die eine öffentliche Urkunde darstellt, ersetzt (BSG Beschluss vom 07.10.2004 - B 3 KR 14/04 R - SozR 4-1750 § 175 Nr. 1 = NJW 2005, 1303). Da die Regelung in § 175 ZPO ausdrücklich die Zustellungsart "Rückschein" vorschreibt und nur bei dieser Zustellungsart eine die Zustellungsurkunde ersetzende Urkunde (Rückschein) ausgestellt wird, ist eine Zustellung nur mit Einschreiben oder gar nur mit Einschreiben Einwurf nicht zulässig (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers ZPO 64. Aufl. 2005 § 175 Rn 4).
Die Beschwerde der Antragsteller ist aber unbegründet.
Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes für die beantragte Gewährung von "Einmalbeihilfen" für die Anschaffung von Betten und Unterrichtsmaterial. Das SG hat mit zutreffender Begründung insoweit das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit) verneint. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an und verweist insoweit auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig.
Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Sozialgericht statt, soweit nicht im Sozialgerichtsgesetz (SGG) etwas anderes bestimmt ist (§ 172 Abs. 1 SGG). Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 173 Satz 1 Hs. 1 SGG). Bei Beschlüssen des Sozialgerichts, die - wie hier - nicht verkündet werden, beginnt die Frist für die Einlegung der Beschwerde mit der Zustellung des Beschlusses (§§ 64 Abs. 1, 133 Satz 2 SGG). Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGG). Nach § 175 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann der Beschluss durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt dann nach § 175 Satz 2 ZPO der Rückschein.
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde ist von den Antragstellern gewahrt worden. Dabei kann im vorliegenden Fall offen bleiben, wann die Antragsteller den Beschluss des SG tatsächlich erhalten haben. Die einmonatige Beschwerdefrist hat nicht zu laufen begonnen, weil der Beschluss vom Sozialgericht Freiburg (SG) nicht formgerecht zugestellt worden ist. Das SG hat den Beschluss nur als Einschreiben (die Bezeichnung Übergabe-Einschreiben ist nach Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post Brief National ( AGB Brief National ) - Stand 01.01.2004 - nicht mehr vorgesehen) zur Post gegeben. Zwar wird auch bei dieser Zustellungsart die Sendung nur gegen schriftliche Empfangsbestätigung abgeliefert (Abschnitt 4 Abs. 3 Satz 2 AGB Brief National). Mit der Versandart "Rückschein" erhält der Absender aber darüber hinaus eine handschriftliche Bestätigung des Empfängers über den Erhalt der Sendung im Original. Dabei handelt es sich um eine private Urkunde, welche die Zustellungsurkunde iS des § 182 ZPO, die eine öffentliche Urkunde darstellt, ersetzt (BSG Beschluss vom 07.10.2004 - B 3 KR 14/04 R - SozR 4-1750 § 175 Nr. 1 = NJW 2005, 1303). Da die Regelung in § 175 ZPO ausdrücklich die Zustellungsart "Rückschein" vorschreibt und nur bei dieser Zustellungsart eine die Zustellungsurkunde ersetzende Urkunde (Rückschein) ausgestellt wird, ist eine Zustellung nur mit Einschreiben oder gar nur mit Einschreiben Einwurf nicht zulässig (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers ZPO 64. Aufl. 2005 § 175 Rn 4).
Die Beschwerde der Antragsteller ist aber unbegründet.
Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes für die beantragte Gewährung von "Einmalbeihilfen" für die Anschaffung von Betten und Unterrichtsmaterial. Das SG hat mit zutreffender Begründung insoweit das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit) verneint. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an und verweist insoweit auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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