Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 470/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 198/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 23.02.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente (Altersrente, ersatzweise Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit).
Die 1944 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Türkei. Sie hat in Deutschland von 1966 bis 1984 versicherungspflichtig gearbeitet, zuletzt als Reinemachefrau. Der letzte Pflichtbeitrag zur deutschen Rentenversicherung ist zum 29.07.1984 entrichtet. Danach ist die Klägerin in die Türkei zurückgekehrt.
Am 13.07.1987 beantragte sie bei der Beklagten die Bewilligung von Rente wegen Invalidität. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 15.02.1988 ab, da die Klägerin für fähig erachtet wurde, noch leichte Arbeiten im Wechselrhythmus in Vollschicht zu verrichten. Im Übrigen wurde im Bescheid darauf hingewiesen, dass sie die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 1246/1247 Abs 2 a RVO und des Art 2 § 6 Abs 2 a RVÄndG nicht erfülle, so dass selbst bei Vorliegen von Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit kein Rentenanspruch bestünde. Dagegen hat die Klägerin am 28.03.1988 Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Das SG ließ die Klägerin im deutschen Krankenhaus in I. durch den Internisten Dr.E. und den Orthopäden Dr.N. untersuchen und begutachten. Die Klägerin wurde für fähig gehalten, leichte Arbeiten vorwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Gehen und Stehen in geschlossenen Räumen sechs Stunden täglich zu verrichten. Das SG veranlasste eine weitere Begutachtung nach Aktenlage durch Dr.T. , der die Leistungseinschätzung durch Dr.E. mit sechs Stunden täglich unter betriebsüblichen Bedingungen für zutreffend hielt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 13.09.1989 abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, das vorliegende Leistungsvermögen rechtfertige im Hinblick auf die Vorschriften über die Rentengewährung ins Ausland (§ 1321 Abs 1 Satz 1 RVO) noch keine Rentenbewilligung wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Bayer. Landessozialgericht mit Urteil vom 09.08.1990 abgewiesen. Die Klägerin sei nicht berufsunfähig und umso weniger erwerbsunfähig.
Am 03.07.1996 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Invaliditätsrente. Die Beklagte lehnte auch diesen Rentenantrag mit Bescheid vom 02.01.1998 ab. Die Klägerin sei zwar seit 03.07.1996 berufsunfähig und habe auch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt. In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit (vom 03.07.1991 bis 02.07.1996) seien jedoch keine Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung vorhanden. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.1998 zurückgewiesen (aus den Gründen des angefochtenen Bescheids). Am 19.01.2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass nach bestehender Sach- und Rechtslage ein Rentenanspruch frühestens nach Vollendung des 65. Lebensjahres bestehe. Am 15.08.2001 hat die Beklagte der Klägerin einen Bescheid nach § 149 Abs 5 SGB VI erteilt (deutsche Versicherungszeiten vom 28.06.1966 bis 29.07.1984 mit Unterbrechungen) und eine Rentenauskunft vom selben Tage. Ein weiterer Antrag der Klägerin auf Bewilligung von "Frührente" ist von der Beklagten mit Bescheid vom 15.08.2002 abgelehnt worden.
Mit Schreiben vom 19.01.2004 (bei der Beklagten eingegangen am 27.01.2004) stellte die Klägerin erneut Antrag auf Erteilung einer Frührente. Die Beklagte lehnte auch diesen Rentenantrag mit Bescheid vom 03.02.2004 ab. Anspruch auf Altersrente für Frauen bestehe nicht, weil die erforderliche Wartezeit von 15 Jahren nicht erfüllt sei. Auch seien nach Vollendung des 40. Lebensjahres nicht mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge entrichtet worden. Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bestehe ebenfalls nicht, weil in den letzten fünf Jahren nicht für drei Jahre Pflichtbeiträge vorhanden seien. Im maßgeblichen Zeitraum vom 27.01.1999 bis 26.01.2004 seien vielmehr keine Kalendermonate mit entsprechenden Beiträgen belegt. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch und brachte im Wesentlichen vor, dass sie seit 1987 Rente von der türkischen Versicherungsanstalt beziehe, sie sei auch invalide nach dem ärztlichen Bericht vom 20.05.1997. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 22.04.2004 zurück und wiederholte die Begründung aus dem angefochtenen Bescheid.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 02.06.2004 Klage beim SG Bayreuth erhoben und vorgebracht, dass sie seit Mai 1997 krank und erwerbsunfähig sei und eine Alterspension in der Türkei beziehe. Mit Schreiben vom 11.06.2004 verlangte die Klägerin, ihr eine Invaliditätsrente ab 1997 zu zahlen oder ab 30.06.2002 eine Frührente in Höhe von monatlich 159,00 EUR. Mit Gerichtsbescheid vom 23.02.2005 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung einer Rente - abgewiesen. Für alle in Betracht kommenden Rentenarten seien die Wartezeit oder die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das SG habe alle Rentenarten überprüft, die theoretisch ab Vollendung des 60. Lebensjahres gewährt werden könnten; die Leistungsvoraussetzungen seien jedoch sämtlich nicht erfüllt. Für die beantragte Altersrente habe die Klägerin nicht die Wartezeit von 180 Kalendermonaten erfüllt (insgesamt nur 146 Monate deutscher und türkischer Beitragszeiten). Für die Rente wegen Erwerbsminderung fehle es in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles an den erforderlichen Pflichtbeitragszeiten. Die Klägerin sei seit 03.07.1996 als erwerbsunfähig anzusehen. Der letzte Pflichtbeitrag sei jedoch für den Monat Juli 1984 entrichtet worden. Selbst unter Beachtung der Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung, die bis 30.11.1984 reiche, seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei weitem nicht gegeben. Auch die Zugangsvoraussetzungen für die Altersrente für Frauen, für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und für die Altersrente nach Arbeitslosigkeit seien nicht gegeben.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 18.03.2005 Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie hat erneut auf die bereits übersandten ärztlichen Berichte verwiesen, die ihr sämtlich bestätigten, dass sie ihren Beruf oder einen anderen Beruf nicht mehr ausüben könne. Ihre schwerkranke Situation sei vom SG nicht bewertet worden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 23.02.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 03.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2004 aufzuheben und ihr Altersrente, ersatzweise Rente wegen Erwerbsminderung ab frühestmöglichem Zeitpunkt zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakten des SG Bayreuth wie auch des BayLSG vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin für keine der in Frage kommenden Altersrenten ab Vollendung des 60. Lebensjahres die erforderliche Wartezeit erfüllt hat und dass sie darüberhinaus auch nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt (letzter Pflichtbeitrag in Deutschland im Juli 1984 bei Rentenantrag im Januar 2004). Der Senat stimmt den Gründen der angefochtenen sozialgerichtlichen Entscheidung im vollen Umfang zu und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Da die Berufung der Klägerin zurückzuweisen war, haben die Beteiligten außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente (Altersrente, ersatzweise Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit).
Die 1944 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Türkei. Sie hat in Deutschland von 1966 bis 1984 versicherungspflichtig gearbeitet, zuletzt als Reinemachefrau. Der letzte Pflichtbeitrag zur deutschen Rentenversicherung ist zum 29.07.1984 entrichtet. Danach ist die Klägerin in die Türkei zurückgekehrt.
Am 13.07.1987 beantragte sie bei der Beklagten die Bewilligung von Rente wegen Invalidität. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 15.02.1988 ab, da die Klägerin für fähig erachtet wurde, noch leichte Arbeiten im Wechselrhythmus in Vollschicht zu verrichten. Im Übrigen wurde im Bescheid darauf hingewiesen, dass sie die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 1246/1247 Abs 2 a RVO und des Art 2 § 6 Abs 2 a RVÄndG nicht erfülle, so dass selbst bei Vorliegen von Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit kein Rentenanspruch bestünde. Dagegen hat die Klägerin am 28.03.1988 Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Das SG ließ die Klägerin im deutschen Krankenhaus in I. durch den Internisten Dr.E. und den Orthopäden Dr.N. untersuchen und begutachten. Die Klägerin wurde für fähig gehalten, leichte Arbeiten vorwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Gehen und Stehen in geschlossenen Räumen sechs Stunden täglich zu verrichten. Das SG veranlasste eine weitere Begutachtung nach Aktenlage durch Dr.T. , der die Leistungseinschätzung durch Dr.E. mit sechs Stunden täglich unter betriebsüblichen Bedingungen für zutreffend hielt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 13.09.1989 abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, das vorliegende Leistungsvermögen rechtfertige im Hinblick auf die Vorschriften über die Rentengewährung ins Ausland (§ 1321 Abs 1 Satz 1 RVO) noch keine Rentenbewilligung wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Bayer. Landessozialgericht mit Urteil vom 09.08.1990 abgewiesen. Die Klägerin sei nicht berufsunfähig und umso weniger erwerbsunfähig.
Am 03.07.1996 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Invaliditätsrente. Die Beklagte lehnte auch diesen Rentenantrag mit Bescheid vom 02.01.1998 ab. Die Klägerin sei zwar seit 03.07.1996 berufsunfähig und habe auch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt. In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit (vom 03.07.1991 bis 02.07.1996) seien jedoch keine Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung vorhanden. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.1998 zurückgewiesen (aus den Gründen des angefochtenen Bescheids). Am 19.01.2000 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass nach bestehender Sach- und Rechtslage ein Rentenanspruch frühestens nach Vollendung des 65. Lebensjahres bestehe. Am 15.08.2001 hat die Beklagte der Klägerin einen Bescheid nach § 149 Abs 5 SGB VI erteilt (deutsche Versicherungszeiten vom 28.06.1966 bis 29.07.1984 mit Unterbrechungen) und eine Rentenauskunft vom selben Tage. Ein weiterer Antrag der Klägerin auf Bewilligung von "Frührente" ist von der Beklagten mit Bescheid vom 15.08.2002 abgelehnt worden.
Mit Schreiben vom 19.01.2004 (bei der Beklagten eingegangen am 27.01.2004) stellte die Klägerin erneut Antrag auf Erteilung einer Frührente. Die Beklagte lehnte auch diesen Rentenantrag mit Bescheid vom 03.02.2004 ab. Anspruch auf Altersrente für Frauen bestehe nicht, weil die erforderliche Wartezeit von 15 Jahren nicht erfüllt sei. Auch seien nach Vollendung des 40. Lebensjahres nicht mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge entrichtet worden. Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bestehe ebenfalls nicht, weil in den letzten fünf Jahren nicht für drei Jahre Pflichtbeiträge vorhanden seien. Im maßgeblichen Zeitraum vom 27.01.1999 bis 26.01.2004 seien vielmehr keine Kalendermonate mit entsprechenden Beiträgen belegt. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch und brachte im Wesentlichen vor, dass sie seit 1987 Rente von der türkischen Versicherungsanstalt beziehe, sie sei auch invalide nach dem ärztlichen Bericht vom 20.05.1997. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 22.04.2004 zurück und wiederholte die Begründung aus dem angefochtenen Bescheid.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 02.06.2004 Klage beim SG Bayreuth erhoben und vorgebracht, dass sie seit Mai 1997 krank und erwerbsunfähig sei und eine Alterspension in der Türkei beziehe. Mit Schreiben vom 11.06.2004 verlangte die Klägerin, ihr eine Invaliditätsrente ab 1997 zu zahlen oder ab 30.06.2002 eine Frührente in Höhe von monatlich 159,00 EUR. Mit Gerichtsbescheid vom 23.02.2005 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung einer Rente - abgewiesen. Für alle in Betracht kommenden Rentenarten seien die Wartezeit oder die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das SG habe alle Rentenarten überprüft, die theoretisch ab Vollendung des 60. Lebensjahres gewährt werden könnten; die Leistungsvoraussetzungen seien jedoch sämtlich nicht erfüllt. Für die beantragte Altersrente habe die Klägerin nicht die Wartezeit von 180 Kalendermonaten erfüllt (insgesamt nur 146 Monate deutscher und türkischer Beitragszeiten). Für die Rente wegen Erwerbsminderung fehle es in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Leistungsfalles an den erforderlichen Pflichtbeitragszeiten. Die Klägerin sei seit 03.07.1996 als erwerbsunfähig anzusehen. Der letzte Pflichtbeitrag sei jedoch für den Monat Juli 1984 entrichtet worden. Selbst unter Beachtung der Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung, die bis 30.11.1984 reiche, seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei weitem nicht gegeben. Auch die Zugangsvoraussetzungen für die Altersrente für Frauen, für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und für die Altersrente nach Arbeitslosigkeit seien nicht gegeben.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 18.03.2005 Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie hat erneut auf die bereits übersandten ärztlichen Berichte verwiesen, die ihr sämtlich bestätigten, dass sie ihren Beruf oder einen anderen Beruf nicht mehr ausüben könne. Ihre schwerkranke Situation sei vom SG nicht bewertet worden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 23.02.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 03.02.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2004 aufzuheben und ihr Altersrente, ersatzweise Rente wegen Erwerbsminderung ab frühestmöglichem Zeitpunkt zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakten des SG Bayreuth wie auch des BayLSG vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin für keine der in Frage kommenden Altersrenten ab Vollendung des 60. Lebensjahres die erforderliche Wartezeit erfüllt hat und dass sie darüberhinaus auch nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt (letzter Pflichtbeitrag in Deutschland im Juli 1984 bei Rentenantrag im Januar 2004). Der Senat stimmt den Gründen der angefochtenen sozialgerichtlichen Entscheidung im vollen Umfang zu und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Da die Berufung der Klägerin zurückzuweisen war, haben die Beteiligten außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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