L 10 R 612/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 1397/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 612/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Januar 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Der am 1955 geborene Kläger arbeitete nach seinen Angaben von 1971 bis 1987 auf dem Bau, zunächst als Maschinist, dann als Estrichleger. Anschließend war er als selbständiger Estrichleger tätig. Ab 1.03.1991 bis Ende 1995 war er im Betrieb seiner Ehefrau versicherungspflichtig beschäftigt, vorwiegend als Estrichleger. Anschließend war er bis Februar 2000 überwiegend arbeitslos bzw. arbeitsunfähig krank. Vom 14.02.2000 bis 31.05.2001 arbeitete er als Estrichleger bei der Firma Z ... Im Februar 2001 legte der Kläger die Gesellenprüfung im Estrichlegerhandwerk ab. Seit Juni 2001 ist er arbeitslos bzw. arbeitsunfähig krank.

Vom 23.07. bis 13.08.2002 befand sich der Kläger in einem stationären Heilverfahren in der H.-Klinik Bad S. , aus dem er für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Estrichleger arbeitsunfähig entlassen wurde. Leichte Arbeiten überwiegend im Gehen, zeitweise im Sitzen und Stehen könnten durchgeführt werden wobei Arbeiten auf Gerüsten und Leitern sowie Zwangshaltungen ausgeschlossen sein sollten.

Am 20.09.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, was die Beklagte mit Bescheid vom 27.11.2002 und Widerspruchsbescheid vom 05.05.2003 ablehnte. Der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein. Aufgrund der Auskunft seines letzten Arbeitgerbers (Firma Z. ) sei er nicht als Facharbeiter, sondern allenfalls als angelernter Arbeiter anzusehen und als solcher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Selbst wenn er als angelernter Arbeiter des oberen Bereiches anzusehen wäre, bestehe kein Rentenanspruch, weil der Kläger eine Arbeit als Hausmeister, Registrator oder Pförtner uneingeschränkt ausüben könne.

Grundlage war eine Begutachtung des Klägers durch den Facharzt für Innere Medizin Dr. B. , der in seinem Gutachten vom 27.02.2003 ein degeneratives HWS-LWS-Syndrom mit Diskusprolaps in C6/7, eine leichte chronisch obstruktive Lungenerkrankung mit erheblichem Nikotinabusus, eine generalisierte Arteriosklerose, einen Zustand nach Operation einer hochgradigen Carotis interna Stenose 7/02, ein Karpal-Tunnel-Syndrom beidseits, Übergewicht, Fettleber, eine medikamentös kompensierte Hypercholesterinämie, einen gastroösophagealen Reflux sowie eine Leberzyste diagnostizierte. Er kam zu dem Ergebnis, die frühere Tätigkeit als Estrichleger solle dem Kläger insbesondere aufgrund der Wirbelsäulendegeneration nicht mehr abverlangt werden. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe für leichte bis mittelschwere Arbeiten eine vollschichtige und für eine mittelschwere Arbeit eine unter dreistündige Leistungsfähigkeit. Arbeiten mit überwiegender Zwangshaltung, häufigem Bücken, Klettern oder Steigen, Absturzgefahr, häufigem Heben oder Tragen von Lasten über 15 Kilogramm, Über-Kopf-Arbeiten mit der Notwendigkeit der HWS-Reklination sowie mit erheblicher Staubbelastung seien nicht mehr zumutbar.

Dagegen hat der Kläger am 23.05.2003 Klage zum Sozialgericht Mannheim erhoben und vorgebracht, die Beklagte habe außer Acht gelassen, dass er schon vor der Tätigkeit bei der Firma Z. jahrelang als Estrichleger gearbeitet und zudem im Jahr 2001 seine Gesellenprüfung abgelegt habe. Er hat zuletzt nur noch Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beantragt.

Das Sozialgericht hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Sch. hat darauf hingewiesen, dass der Kläger im Zusammenhang mit den vorliegenden psychischen Beschwerden auch für körperlich weniger anstrengende Berufstätigkeiten nicht mehr vollschichtig arbeitsfähig sei, abgesehen von den deutlichen orthopädischen Erkrankungen, die allerdings vom orthopädischen Kollegen mitbetreut würden. Der Neurologe und Psychiater Dr. A. sowie der Orthopäde Dr. B. haben eine Leistungsfähigkeit von sechs Stunden mit qualitativen Einschränkungen bejaht.

Das Sozialgericht hat weiter die Auskunft der Firma Z. vom 24.07.2003/26.12.2003 eingeholt. Sie hat unter anderem angegeben, der Kläger habe während der gesamten Beschäftigungszeit die für einen Estrichleger erforderlichen Tätigkeiten ausgeführt. Er sei als Facharbeiter in die entsprechende Tarifgruppe eingruppiert worden, die seiner Tätigkeit (Geselle) entsprochen habe. Nach mehrfacher Erkrankung habe er die schwere Arbeit eines Estrichlegers nicht mehr ausführen können, weshalb ihm gekündigt worden sei.

Das Sozialgericht hat das Gutachten des Internisten Dr. R. vom 01.02.2004 eingeholt. Der Sachverständige hat eine chronisch obstruktive Bronchitis, eine arterielle Verschlusskrankheit, eine arterielle Hypertonie, einen Verdacht auf Refluxkrankheit, eine Leberzyste, degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit HWS und LWS-Syndrom, eine Periarthropathie an der linken Schulter, ein Karpal-Tunnel-Syndrom links, eine Polyneuropahtie ungeklärter Ätiologie, ein Angstsyndrom, eine Depression und Spannungskopfschmerzen diagnostiziert. Leichte, intermittierend auch mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen könnten noch sechs, aber auch acht Stunden durchgeführt werden. Lasten über zehn Kilogramm sollten nicht mehr gehoben bzw. getragen werden und Arbeiten mit ständigem Bücken, Knien sowie Treppensteigen mit mittelschweren Lasten sollten nicht mehr ausgeführt werden. Arbeiten auf Gerüsten und Leitern sowie längere Über-Kopf-Arbeiten als auch Arbeiten in Kälte und Klimaexposition sowie Arbeiten mit Inhalation von Staub, Gasen und Dämpfen oder in Nässe seien zu vermeiden. Aufgrund der Neigung zu Angst- und Panikattacken sowie der depressiven Störung mit Somatisierung seien besondere Stressfaktoren wie Fließband-, Akkord- und Nachtarbeiten zu vermeiden. Weiter seien Arbeiten mit hoher Verantwortung nicht mehr möglich, ebensowenig Arbeiten, die eine dauerhafte, feine mechanische Belastung der Hände erforderten.

Mit Urteil vom 28.01.2005 hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01.02.2003 auf Zeit bis 31.01.2006 zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe entsprechend seinem Antrag Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung). Unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Berufsunfähigkeit sei der Kläger als Facharbeiter anzusehen, denn er verfüge zumindest seit Januar 2001 über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Estrichleger. Diese Tätigkeit könne er seit Beginn der Rehamaßnahme am 23.09.2002 nicht mehr ausüben. Als Facharbeiter sei der Kläger nur auf Tätigkeiten der nächstniedrigeren Gruppe des vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschemas mit dem Leitberuf des Angelernten mit mehr als drei Monaten Anlernzeit verweisbar. Die Verweisung auf ungelernte Arbeiten sei nicht möglich. Eine Verweisung auf die Tätigkeit eines Hausmeisters oder Registrators scheide aus.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 09.02.2005 zugestellte Urteil am 15.02.2005 Berufung eingelegt. Sie meint, der Kläger sei zwar Facharbeiter, aber auf die Tätigkeit eines Registrators und die eines Poststellenmitarbeiters verweisbar.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Januar 2005 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die ungelernte Tätigkeit eines Postsortierers sei ihm schon wegen des erheblichen sozialen Abstiegs nicht zumutbar.

Die Berichterstatterin hat im Termin vom 02.05.2005 den berufskundlichen Sachverständigen M. gehört. Er ist außerdem ergänzend unter dem 01.07.2005 schriftlich gehört worden. Der Sachverständige M. hat im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger erfülle die fachlichen Voraussetzungen für die Erfüllung einer Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter. Unter Berücksichtigung des Restleistungsvermögen könnten sowohl bei der Arbeitshaltung als auch in Bezug auf die körperliche Belastung die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers regelmäßig berücksichtigt werden. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass Lasten über zehn Kilogramm gelegentlich gehoben bzw. getragen werden müssten, z. B. Postkörbe, Postsäcke oder Pakete. Es treffe allerdings grundsätzlich zu, dass in größeren Betrieben und Firmen der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle von wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen werde.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet (§ 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 SGG), ist begründet. Das Sozialgericht hätte der Klage nicht stattgeben dürfen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da er nicht berufsunfähig ist.

Gegenstand der Beurteilung im Berufungsverfahren ist ausschließlich die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Nur hierauf hat sich zuletzt das Begehren des Klägers erstreckt und nur hierüber hat das Sozialgericht entschieden.

Das Sozialgericht hat in seinem Urteil zutreffend die Rechtsgrundlage für das streitige Begehren (§ 240 SGB VI) und die einschlägigen Grundsätze hierzu dargelegt. Hierauf nimmt der Senat Bezug. Der Ansicht des Sozialgerichts, der Kläger sei berufsunfähig, kann jedoch nicht gefolgt werden.

Inzwischen wird auch von der Beklagten nicht mehr bestritten, dass der Kläger als Facharbeiter anzusehen ist und nicht mehr in seinem ursprünglichen Beruf als Estrichleger tätig sein kann. Hiervon ist auch der Senat aufgrund der nachgewiesenen beruflichen Qualifikation (bestandene Gesellenprüfung, Auskunft der Firma Z. ), der Ausführungen im Reha-Entlassungsbericht vom 04.09.2002 sowie der Ausführungen des Dr. B. und des Dr. R. überzeugt.

Der Kläger kann jedoch auf die Tätigkeit als Mitarbeiter in der Poststelle (Vergütungsgruppe BAT VIII) verwiesen werden. Er ist deshalb nicht berufsunfähig.

Der Mitarbeiter in der Poststelle wird im öffentlichen Dienst nach der Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnt. Es handelt sich damit nach dem Tarifvertrag jeweils um Tätigkeiten für Angelernte und damit für Facharbeiter grundsätzlich zumutbare Verweisungstätigkeiten (Urteil des BSG vom 27.11.1991 - 5 RJ 91/89 - ). Arbeitsplätze sind in nennenswerter Zahl auf dem Arbeitsmarkt vorhanden - so überzeugend der Sachverständige Metzger.

Die Tätigkeit umfasst das Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden Post, das Bedienen der Kuvertier- und Frankiermaschine und Beschriften der ausgehenden Aktenpost. Nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen M. handelt es sich hierbei regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen und temperierten Räumen im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen. Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass gelegentlich Lasten über zehn Kilogramm gehoben bzw. getragen werden müssen. Solche Transporttätigkeiten sind jedoch in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeit in der Poststelle, weil der Transportdienst von und zum Postamt sowie innerhalb der Poststelle dort von nur wenigen, speziell hierfür bestimmten Mitarbeitern wahrgenommen wird. Dies hat der Sachverständige M. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 01.07.2005 eingeräumt. Dass dem Kläger damit nicht jeder Arbeitsplatz auf einer Poststelle zuzumuten ist, ändert nichts. Denn für die Benennung einer Verweisungstätigkeit ist nicht erforderlich, dass der leitsungsgeminderte Versicherte auf allen in Betracht kommenden Arbeitsplätzen einsetzbar wäre. Vielmehr genügt die prinzipielle Eignung für eine solche Tätigkeit und die Gewissheit, dass geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden sind. Daran hat der Senat keine Zweifel.

Die Arbeit als Mitarbeiter in der Poststelle einspricht damit dem gesundheitlichen Restleistungsvermögen des Klägers, wie dies insbesondere der Sachverständige Dr. R. nachvollziehbar dargelegt hat. Danach kann er noch zumindest leichte körperliche Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen ohne Tragen von Lasten über 10 Kilogramm unter Vermeidung von Arbeiten in Zwangshaltung, auf Gerüsten und Leitern und Über-Kopf-Arbeiten vollschichtig ausführen. Weiter sollten Arbeiten mit ständigem Bücken, Knien und Treppensteigen mit mittelschweren Lasten ebenso Arbeiten, die mit Inhalation von Staub, Gasen und Dämpfen verbunden sind oder in Nässe ausgeführt werden, vermieden werden. Aufgrund der Neigung zu Angst- und Panikattacken sowie der depressiven Störung sind besondere Stressfaktoren wie Fließband-, Akkord- und Nachtarbeit zu vermeiden, ebenso Arbeiten die mit hoher Verantwortung einhergehen. Außerdem sollten die Arbeiten keine dauerhafte, feine, mechanische Belastung der Hände erfordern. Dieser Beurteilung, die im Wesentlichen mit der Einschätzung von Dr. A. und Dr. B. übereinstimmt, schließt sich der Senat an. Nicht zu folgen vermag der Senat der Beurteilung des Leistungsvermögens durch Dr. Sch. , der auch eine leichte Tätigkeit nicht mehr vollschichtig für zumutbar hält. Er stützt sich dabei allerdings vor allem auf Beschwerden im orthopädischen und psychiatrischem Bereich, die jedoch vom behandelnden Psychiater Dr. A. und vom Orthopäden Dr. B. so nicht gesehen werden.

Die zwischenzeitlich beim Kläger diagnostizierte Pneumonie führt (derzeit) zu keiner anderen Beurteilung, insbesondere lässt sich aus dieser Diagnose keine wesentliche und dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes ableiten. Sollte sich nach der vom Kläger angekündigten weiteren diagnostischen Abklärung und Therapie wider Erwarten eine dauerhafte zusätzliche Beeinträchtigung ergeben, kann der Kläger jederzeit einen neuen Rentenantrag stellen.

Der Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle ist der Kläger auch nach seinem beruflichen Können und Wissen gewachsen. Zwar ist einzuräumen, dass der Beruf eines Estrichlegers im handwerklichen Bereich angesiedelt ist; das hindert eine Verweisung auf eine nicht artverwandte Tätigkeit jedoch dann nicht, wenn der Versicherte nach seinen durch Ausbildung, beruflichen Werdegang und sonstige Betätigungen erworbenen Kenntnissen und Qualifikationen zur vollwertigen Ausübung einer solchen Tätigkeit - nach einer zumutbaren betrieblichen Einweisungs- oder Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten - in der Lage ist ( vgl. hierzu BSGE 44, 288, 290 = SozR 2200 § 1246 Nr. 23; BSG, Urteil vom 08.09.1982 - 5 b RJ 36/82 -). Für die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle ist nach der Auskunft des beruflichen Sachverständigen M. eine längere Einarbeitung als drei Monate in der Regel nicht notwendig. Die für einen Mitarbeiter in der Poststelle erforderlichen organisatorischen Grundkenntnisse sind dem Kläger nach seinem beruflichen Werdegang und den dort erworbenen Kenntnissen anzusinnen. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger die in dem genannten Verweisungsberuf gestellten Anforderungen innerhalb einer nur kurzen Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig ausüben kann. So ist der Kläger im Rahmen der von ihm im Februar 2001 absolvierten Gesellenprüfung unter anderem auch in den Fächern Politik, Strafrecht und Materialberechnung geprüft worden. Außerdem waren Flächen- und Mengenberechnungen durchzuführen. Auch schreibt der Sachverständige Dr. R. in seinem Gutachten, dass Auffassung, Merkfähigkeit und das Gedächtnis des Klägers gut sind.

Unerheblich ist, ob dem Kläger überhaupt ein freier Arbeitsplatz angeboten werden kann, denn dieses Risiko trifft die Arbeitsverwaltung, nicht jedoch die gesetzliche Rentenversicherung, welche ihre Versicherten allein von den Nachteilen einer durch Krankheit oder Behinderung geminderten Leistungsfähigkeit zu schützen hat (vgl. BSGE 78, 207, 211 f. = SozR 3- 2600 § 43 Nr. 13).

Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Sozialgerichts deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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