Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 LW 2568/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 700/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht das teilweise Ruhen des Anspruchs auf Beitragszuschuss für die Zeit vom 01.10.1999 bis 30.11.2001 festgestellt hat und insofern 710,65 EUR gewährter Beitragszuschuss von der Klägerin zurückzuzahlen ist.
Die Klägerin ist als Ehegattin eines Landwirts zur Beklagten beitragspflichtig (Bescheid vom 12.01.1995). Nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) erhielt sie von der Beklagten ab 01.01.1995 auf Antrag wiederholt Beitragszuschüsse. Sowohl die Antragsformulare als auch die Bewilligungsbescheide enthielten Hinweise, wonach ein neuer Einkommensteuerbescheid (EStB) unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf des zweiten auf das Datum des Bescheides folgenden Kalendermonats vorzulegen sei und bei Versäumnis dieser Frist ein Beitragszuschuss nicht mehr gezahlt werden könne und für diesen Zeitraum bereits gewährte Beitragszuschüsse zurückgefordert würden.
Auf der Grundlage des EStB für 1997 vom 10.05.1999 setzte die Beklagte mit Bescheid vom 10.08.1999 den Beitragszuschuss unter teilweiser Aufhebung der früheren bewilligenden Entscheidungen ab 01.08.1999 auf (nur noch) 146,- DM monatlich fest. Änderungen erfolgten mit Bescheid vom 30.12.1999 ab 01.01.2000 (Beitragszuschuss monatlich 55,- DM) und mit Bescheid vom 05.01.2001 ab 01.01.2001 (Beitragszuschuss monatlich 69,- DM).
Am 08.11.2001 ging mit einem Antrag der Klägerin auf Beitragszuschuss für 2000 vom 14.10.2001 der EStB für das Jahr 2000 vom 12.10.2001 ein. Beigefügt war ein schriftliche Anmerkung des Ehemannes der Klägerin, die Daten auf dem Antragsformular bezögen sich auf den EStB für 1999, der der Beklagten bereits "am 15.02.2001 zugegangen" sei. Am 03.12.2001 gingen "auf Aufforderung der Beklagten zur Vorlage vom 15.11.2001 - Kopien des EStBes für 1998 vom 31.08.1999 mit Stempelvordruck "Ausgang" und einem handschriftlichen Eintrag "12.09.99" sowie einem Datumsvermerk "01.09.99" und des EStBes für 1999 vom 03.01.2001 mit einem Eingangsstempel mit handschriftlich eingetragenem Datum "15.02.2001" sowie handschriftlichem Vermerk "per Post am 15.02.01 an LAK" bei der Beklagten ein.
Mit Bescheid vom 12.02.2002 hob die Beklagte für die Zeit vom 01.10.1999 bis 31.12.2001 den Bescheid über die Bewilligung von Beitragszuschuss vom 10.08.1999 und die Folgebescheide auf und setzte wegen verspäteter Vorlage des Steuerbescheides Rückforderungsbeträge fest. Für die Zeit von Oktober 1999 forderte sie auf der Grundlage und unter Hinweis auf ihre Hinweise zur Ermessensausübung bei verspäteter Vorlage von EStBen einen Betrag von 40,39 EUR zurück sowie weitere monatliche Beträge für die Zeiträume von November bis Dezember 1999 von 45,50 EUR von Januar bis Dezember 2000 von 28,12 EUR, von Januar bis März 2001 von 35,28 EUR sowie von April bis November 2001 in Höhe von 31,70 EUR. Für Dezember 2001 ergab sich keine Rückforderung. Zur weiteren Feststellung wird auf den Bescheid einschließlich der erwähnten Hinweise Bezug genommen.
Hierauf legte die Klägerin am 04.03.2002 hinsichtlich der Rückforderung wegen verspäteter Vorlage der EStBe für 1998 und 1999 Widerspruch ein. Die EStBe seien rechtzeitig an die Beklagte abgeschickt worden. Der EStB für 1998 vom 31.08.1999 sei wie aus dem Ausgangsstempel ersichtlich mit der Post am 12.09.1999 abgeschickt worden. Der EStB für 1999 vom 03.01.2001 sei mit der Post am 15.02.2001 abgeschickt worden, wie aus dem Ausgangsstempel auf dem Bescheid vorne auf der ersten Seite ersichtlich sei. Außerdem seien nochmals am 30.11.2001 per Einschreiben Kopien der EStBe für die Jahre 1998 bis 2000 an die Beklagte übersandt worden. Sie versichere mit "christlichem Ehrenwort" die tatsächliche Absendung der Bescheide.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2001 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.02.2002 zurück. Der Nachweis der fristgerechten Übersendung der EStBe für 1998 und 1999 sei nicht erbracht. Trotz intensiver Nachforschung sei ein Eingang vor dem 03.12.2001 nicht festzustellen. Nach der Rechtsprechung des BSG genüge die Behauptung, den Bescheid übersandt zu haben, nicht. Selbst wenn von einer fristgemäßen Absendung der EStBe auszugehen wäre, könne der Verschuldensvorwurf durch die fehlende Erkundigung über den Zugang der Bescheide bei der Beklagten gerechtfertigt sein. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.
Dagegen hat die Klägerin am 21.10.2002 Klage beim Sozialgericht Ulm erhoben. Sie hat unter anderem vorgetragen, sie habe den EStB für 1998 bereits am 12.09.1999 und den EStB für 1999 am 15.02.2001 an die Beklagte abgesandt. Dies könne ihr Ehemann bezeugen. Die Übersendung sei mittels Briefumschlag durch die Deutsche Bundespost erfolgt. Sie sei nicht verpflichtet, sich nach dem Verbleib der versandten EStBe zu erkundigen, wie dies das BSG verlange. Die Beklagte habe eine ihr zustehende öffentlich rechtliche Leistung zu gewähren. Abgesehen davon könne sie nicht wissen, wann die Behörde über eine eventuelle Aufhebung oder Neubescheidung von Beitragszuschüssen entscheide. Jedenfalls habe ihr Ehemann die Steuerbescheide in die Kuverts eingepackt und habe sie verschlossen. Sie selbst habe dann die Kuverts in den schräg gegenüber ihrem Wohnhaus hinter einer Telefonzelle befindlichen Briefkasten eingeworfen. Ihr Ehemann habe an diesem Tag das Gebäude mit ihr verlassen und sei zur Garage gegangen. Er habe gesehen, wie sie den mitgenommenen Brief in den dortigen Briefkasten eingeworfen habe.
In der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2003 hat das Sozialgericht den Ehemann als Zeugen vernommen. Bezüglich dessen Angaben wird auf den Inhalt des Protokolls verwiesen.
Mit Urteil vom 17.12.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht das teilweise Ruhen des Beitragszuschusses für die Zeit vom 01.10.1999 bis 30.11.2001 in Höhe von 710,65 EUR festgestellt. Die Klägerin sei nach § 32 Abs. 4 Satz 1 ALG in der bis zum 30.06.2001 geltenden Fassung der Pflicht zur fristgerechten Vorlage unterlegen und sei ihr nicht nachgekommen. Nach der Rechtsprechung des BSG führe dies zum Ruhen, wobei in verfassungskonformer Auslegung Ermessen auszuüben sei. Die Ruhensregelung stelle eine verschuldensabhängige Sanktion dar. Zu berücksichtigen sei das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere bei erstmaligem Verstoß stehe die Sanktion in keinem angemessenem Verhältnis zum Schuldvorwurf. Im Wege der Ermessensentscheidung sei daher ein angemessener Ruhensbetrag zu ermitteln. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden, wenn bei der erstmaligen fahrlässigen Versäumung der Frist der an sich zustehende Beitragszuschuss in Höhe von 80 v. H. belassen werde. Die Beklagte habe zum Sanktionsbetrag Richtlinien erlassen. Danach ruhe der Anspruch auf Beitragszuschuss bei der zweiten verspäteten Vorlage eines EStB im Jahr 1999 in Höhe von 79,- DM monatlich, was 40,39 EUR entspreche und in den Jahren 2000 und 2001 in Höhe von 62,- DM, was 31,70 EUR entspreche. Der Sanktionsbetrag sei dabei maximal auf den Betrag zu begrenzen, auf den ein Zuschussanspruch nach der materiell rechtlichen Prüfung bestehe. Da der Zuschussanspruch in den Monaten Januar 2000 bis März 2001 unterhalb des Sanktionsbetrages gelegen habe, belaufe sich der Rückforderungsbetrag im Jahr 2000 auf monatlich 20,96 EUR und von Januar bis März 2001 auf monatlich 28,12 EUR. Die Klägerin habe nach der verspäteten Vorlage des EStBes für 1995 auch die EStBe für 1998 und 1999 verspätet vorgelegt und dabei fahrlässig gehandelt. Der Vorwurf einer schuldhaft verspäteten Vorlage sei nur dann nicht mehr zu erheben, wenn der Bescheid nachweislich an die LAK abgesandt worden sei. Zwar sei die Klägerin für den Zugang bei der Beklagten nicht verantwortlich und dürfe sich auf den ordnungsgemäßen Postbetrieb verlassen, doch genüge zur Feststellung, dass die verspätete Vorlage nicht verschuldet gewesen sei, nicht allein die bloße Behauptung, den Bescheid an einem bestimmten Tag abgesandt zu haben. Glaubhaftmachung reiche insoweit nicht. Unter Berücksichtigung dessen sei die Absendung der EStBe für 1998 und 1999 am 12.09.1999 bzw. 15.02.2001 nicht bewiesen. Die Klägerin selbst habe zu dieser Frage nichts beitragen können, da sie nur die von ihrem Mann übergebenen, verschlossenen Briefe zum Briefkasten gebracht habe, ohne zu wissen, was sich in den Briefen befinde. Sie habe lediglich angenommen, dass sich EStBe darin befunden hätten. Daher bleibe zum Vollbeweis der Behauptung, die EStBe am 12.09.1999 und 15.02.2001 abgesandt zu haben, allein die Zeugenaussage des Ehemannes der Klägerin. Dieser habe das Gericht nicht überzeugen können, er habe angegeben, er habe beide Bescheide jeweils morgens um 06:30 Uhr seiner Frau übergeben. Die Uhrzeit habe er mit dem Halbtagsjob begründet, dem er nachgehe. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass der 12.09.1999 ein Sonntag gewesen sei. Zum anderen habe der Zeuge nach seiner eigenen Aussage das Datum des 12.09.1999 an dem Morgen, an dem er die Unterlagen weggeschickt habe, eingetragen. Später habe er jedoch erklärt, dass der Stempel ein bis zwei Tage vor der Versendung angebracht worden sei, um sicherzustellen, dass nicht nur auf dem Original des EStB, sondern auf der Kopie der Stempel zu lesen sei. Damit widerspreche sich der Zeuge. Angesichts dieser Umstände sei eine fristgemäße Aufgabe zur Post nicht bewiesen.
Gegen das am 19.01.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.02.2004 Berufung eingelegt, mit der sie sich gegen die Feststellung des Ruhens des Beitragszuschusses für die Zeit vom 01.10.1999 bis 30.11.2001 in Höhe von 710,65 EUR wendet. Das Sozialgericht hätte sie mit der Tatsache konfrontieren müssen, wonach der 12.09.1999 ein Sonntag gewesen sei. Andererseits habe sie darauf hingewiesen, dass sie die Erklärung hinsichtlich der von ihr gefertigten Kopien dergestalt abgegeben habe, dass es durchaus auch hätte sein können, dass sie die Kopien ein oder zwei Tage vorher gemacht habe und hierbei dann auch das Datum darauf vermerkt habe. Im Übrigen habe der Zeuge widerspruchsfrei eindeutig und klar die Versendung der EStBe bekundet. Auch sei zu beachten, dass die Geschehnisse schon einige Jahre zurücklägen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17. Dezember 2004 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2002 insofern aufzugeben, als das Ruhen der Beitragszuschüsse für die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 30. November 2001 in Höhe von 710,65 EUR festgestellt sei.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach der Rechtsprechung des BSG genüge zum Ausschluss eines Verschuldens des Landwirts nicht die Behauptung, den Bescheid abgesandt zu haben. Es sei eine sorgfältige Darlegung und Aufklärung notwendig. Auf bloße Vermutungen der Beteiligten sei nicht abzustellen. Selbst wenn von einer fristgemäßen Absendung auszugehen sein sollte, könne der Verschuldensvorwurf durch die fehlende Erkundigung über den Zugang gerechtfertigt sein. Die Klägerin habe eine Erkundigungspflicht getroffen, wenn trotz abgesandtem EStB nicht in angemessener Frist eine Neubescheidung erfolgt sei. Die Klägerin habe eine rechtzeitige Übersendung nicht nachgewiesen. Von einer ordnungsgemäßen und fristgemäßen Bearbeitung sei nicht auszugehen. Insofern sei auf die Niederschrift des Sozialgerichts hinzuweisen. Der Beitragszuschuss sei mit Bescheid vom 12.02.2002 zutreffend festgestellt.
Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, es komme die Möglichkeit in Betracht, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen. II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung der Klägerin ist gem. §§ 143, 144, 151 SGG zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte hat für den strittigen Zeitraum zu Recht das zeitweilige Ruhen des Anspruchs auf Beitragszuschuss festgestellt und rechtsfehlerfrei insbesondere ermessensfehlerfrei entschieden, dass der Betrag von 710,65 EUR für die Zeit vom 01.10.1999 bis 30.11.2001 zu erstatten ist.
Das Sozialgericht hat im angefochtenen Urteil die Voraussetzungen - insbesondere § 32 Abs. 4 Satz 1 ALG in der Fassung bis 31.07.2001, die gemäß der Übergangsvorschrift des § 107 b ALG noch zur Anwendung kommt, weil die in Rede stehenden EStBe nicht nach dem 31.07.2001 gefertigt wurden - für den Eintritt des Ruhens des Anspruchs auf Beitragszuschuss sowie die Rückzahlungspflichten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG mit Ausübung von Ermessen zutreffend wiedergegeben und rechtsfehlerfrei ausgeführt, weswegen die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten nicht zu beanstanden sind. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an und sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen mit Hinweis auf die Gründe des angefochtenen Urteils gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung weitgehend ab.
Mit dem Sozialgericht ist der Senat der Überzeugung, dass es nicht bewiesen ist, dass die maßgeblichen EStBe zum behaupteten Zeitpunkt fristgerecht abgesandt wurden. Die Angaben der Klägerin sind insofern nicht überzeugend, zumal sie nach eigenem Bekunden den Inhalt der Briefe, die sie eingeworfen haben will, nicht gesehen hat. Desgleichen hat sie keine genauen Daten der Absendung abgegeben. Auch vermochte sie über spätere, der Beklagten übersandte EStBe keine näheren Angaben zu machen, insbesondere nicht, wann diese übersandt worden sind, wohingegen sie bezüglich der hier streitgegenständlichen Bescheide bekundet hat, sie sei sich sicher, sie eingeworfen zu haben. Im Übrigen sind auch die Angaben des Zeugen und Ehemanns der Klägerin zweifelhaft, insbesondere wenn er das sichere Wissen der Uhrzeit der Absendung damit begründet, dass er um 06:30 Uhr zur Arbeit gehe und der 12.09.1999 allerdings ein Sonntag gewesen ist. Auch seine Angaben zur Fertigung von Kopien bezüglich der EStBe und dem Vermerk eines Absendedatums schon mehrere Tage vor dem schließlich behaupteten Absendedatum führt zu erheblichen Zweifeln an den Angaben des Zeugen. Weitere Zweifel an der behaupteten Absendung sind dadurch begründet, dass gleich zwei Fälle behauptet werden, in denen Postgut verloren gegangen und beim Empfänger nicht eingetroffen ist, und in keinem der Fälle auch kein späterer Eingang (vor dem 03.12.2001) von der Beklagten zu verzeichnen war. Außerdem fällt auf, dass der Ehemann der Klägerin in der am 08.11.2001 bei der Beklagten eingegangenen schriftlichen Anmerkung betont hat, der EStB für 1999 sei der Beklagten bereits am 15.02.2001 (dem später behaupteten Absendedatum) zugegangen, ohne dass hierzu ein Anlass bestanden hätte, wenn dem so gewesen wäre.
Schließlich wäre die Klägerin, selbst wenn die Bescheide rechtzeitig zur Post gegeben worden sein sollten, verpflichtet gewesen, sich nach spätestens drei Monaten zu erkundigen, ob diese Bescheide eingegangen sind, nachdem sie keinen diese Bescheide berücksichtigenden Bescheid von der Beklagten erhalten hat. (Vgl. BSG, Urteil vom 06.02.2001, B 10 LW 8/99 R).
Soweit die Klägerin meint, die nach der Rechtsprechung des BSG und im Anschluss an dieses auch des erkennenden Senats bestehende Erkundigungspflicht zur Vermeidung eines Verschuldensvorwurfs treffe sie nicht, ist dem nicht zu folgen. Als versicherungspflichtige Ehegattin eines Landwirts und insbesondere als Empfängerin von Beitragszuschuss ist sie in ein Sozialrechtsverhältnis eingebunden, aufgrund dessen sie hier zur Nachfrage verpflichtet gewesen wäre. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Beklagte immer zeitnah auf die Vorlage von EStBen reagiert hat, weswegen es der Klägerin hätte auffallen müssen, dass der Beklagten die EStBe (aus ihrer Sicht möglicherweise) nicht zugegangen waren. So hat die Beklagte auf die Vorlage von EStBen am 13.05.1997 mit Bescheid vom 11.06.1997 und am 06.07.1999 mit Bescheid vom 10.08.1999 - also immer zeitnah zur Vorlage - Neuberechnungen vorgenommen. Dass dies bei den (behaupteten und nicht hinreichend bewiesenen) Übersendungen vom 12.09.1999 und 15.02.2001 nicht erfolgt ist, hätte der Klägerin bei pflichtgemäßer Beachtung auffallen müssen.
Im Übrigen sind auch die von der Beklagten aufgestellten und vorliegend angewandten Richtlinien hinsichtlich der Höhe des Ruhens des Beitragszuschusses nicht zu beanstanden. Sie stehen in Übereinstimmung mit den Vorgaben des BSG. Ein Verstoß der Richtlinien gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen das Übermaßverbot, vermag der Senat angesichts der sachgemäßen Abstufung nicht zu erkennen.
Nachdem das Sozialgericht somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, war die Berufung zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht das teilweise Ruhen des Anspruchs auf Beitragszuschuss für die Zeit vom 01.10.1999 bis 30.11.2001 festgestellt hat und insofern 710,65 EUR gewährter Beitragszuschuss von der Klägerin zurückzuzahlen ist.
Die Klägerin ist als Ehegattin eines Landwirts zur Beklagten beitragspflichtig (Bescheid vom 12.01.1995). Nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) erhielt sie von der Beklagten ab 01.01.1995 auf Antrag wiederholt Beitragszuschüsse. Sowohl die Antragsformulare als auch die Bewilligungsbescheide enthielten Hinweise, wonach ein neuer Einkommensteuerbescheid (EStB) unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf des zweiten auf das Datum des Bescheides folgenden Kalendermonats vorzulegen sei und bei Versäumnis dieser Frist ein Beitragszuschuss nicht mehr gezahlt werden könne und für diesen Zeitraum bereits gewährte Beitragszuschüsse zurückgefordert würden.
Auf der Grundlage des EStB für 1997 vom 10.05.1999 setzte die Beklagte mit Bescheid vom 10.08.1999 den Beitragszuschuss unter teilweiser Aufhebung der früheren bewilligenden Entscheidungen ab 01.08.1999 auf (nur noch) 146,- DM monatlich fest. Änderungen erfolgten mit Bescheid vom 30.12.1999 ab 01.01.2000 (Beitragszuschuss monatlich 55,- DM) und mit Bescheid vom 05.01.2001 ab 01.01.2001 (Beitragszuschuss monatlich 69,- DM).
Am 08.11.2001 ging mit einem Antrag der Klägerin auf Beitragszuschuss für 2000 vom 14.10.2001 der EStB für das Jahr 2000 vom 12.10.2001 ein. Beigefügt war ein schriftliche Anmerkung des Ehemannes der Klägerin, die Daten auf dem Antragsformular bezögen sich auf den EStB für 1999, der der Beklagten bereits "am 15.02.2001 zugegangen" sei. Am 03.12.2001 gingen "auf Aufforderung der Beklagten zur Vorlage vom 15.11.2001 - Kopien des EStBes für 1998 vom 31.08.1999 mit Stempelvordruck "Ausgang" und einem handschriftlichen Eintrag "12.09.99" sowie einem Datumsvermerk "01.09.99" und des EStBes für 1999 vom 03.01.2001 mit einem Eingangsstempel mit handschriftlich eingetragenem Datum "15.02.2001" sowie handschriftlichem Vermerk "per Post am 15.02.01 an LAK" bei der Beklagten ein.
Mit Bescheid vom 12.02.2002 hob die Beklagte für die Zeit vom 01.10.1999 bis 31.12.2001 den Bescheid über die Bewilligung von Beitragszuschuss vom 10.08.1999 und die Folgebescheide auf und setzte wegen verspäteter Vorlage des Steuerbescheides Rückforderungsbeträge fest. Für die Zeit von Oktober 1999 forderte sie auf der Grundlage und unter Hinweis auf ihre Hinweise zur Ermessensausübung bei verspäteter Vorlage von EStBen einen Betrag von 40,39 EUR zurück sowie weitere monatliche Beträge für die Zeiträume von November bis Dezember 1999 von 45,50 EUR von Januar bis Dezember 2000 von 28,12 EUR, von Januar bis März 2001 von 35,28 EUR sowie von April bis November 2001 in Höhe von 31,70 EUR. Für Dezember 2001 ergab sich keine Rückforderung. Zur weiteren Feststellung wird auf den Bescheid einschließlich der erwähnten Hinweise Bezug genommen.
Hierauf legte die Klägerin am 04.03.2002 hinsichtlich der Rückforderung wegen verspäteter Vorlage der EStBe für 1998 und 1999 Widerspruch ein. Die EStBe seien rechtzeitig an die Beklagte abgeschickt worden. Der EStB für 1998 vom 31.08.1999 sei wie aus dem Ausgangsstempel ersichtlich mit der Post am 12.09.1999 abgeschickt worden. Der EStB für 1999 vom 03.01.2001 sei mit der Post am 15.02.2001 abgeschickt worden, wie aus dem Ausgangsstempel auf dem Bescheid vorne auf der ersten Seite ersichtlich sei. Außerdem seien nochmals am 30.11.2001 per Einschreiben Kopien der EStBe für die Jahre 1998 bis 2000 an die Beklagte übersandt worden. Sie versichere mit "christlichem Ehrenwort" die tatsächliche Absendung der Bescheide.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2001 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.02.2002 zurück. Der Nachweis der fristgerechten Übersendung der EStBe für 1998 und 1999 sei nicht erbracht. Trotz intensiver Nachforschung sei ein Eingang vor dem 03.12.2001 nicht festzustellen. Nach der Rechtsprechung des BSG genüge die Behauptung, den Bescheid übersandt zu haben, nicht. Selbst wenn von einer fristgemäßen Absendung der EStBe auszugehen wäre, könne der Verschuldensvorwurf durch die fehlende Erkundigung über den Zugang der Bescheide bei der Beklagten gerechtfertigt sein. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.
Dagegen hat die Klägerin am 21.10.2002 Klage beim Sozialgericht Ulm erhoben. Sie hat unter anderem vorgetragen, sie habe den EStB für 1998 bereits am 12.09.1999 und den EStB für 1999 am 15.02.2001 an die Beklagte abgesandt. Dies könne ihr Ehemann bezeugen. Die Übersendung sei mittels Briefumschlag durch die Deutsche Bundespost erfolgt. Sie sei nicht verpflichtet, sich nach dem Verbleib der versandten EStBe zu erkundigen, wie dies das BSG verlange. Die Beklagte habe eine ihr zustehende öffentlich rechtliche Leistung zu gewähren. Abgesehen davon könne sie nicht wissen, wann die Behörde über eine eventuelle Aufhebung oder Neubescheidung von Beitragszuschüssen entscheide. Jedenfalls habe ihr Ehemann die Steuerbescheide in die Kuverts eingepackt und habe sie verschlossen. Sie selbst habe dann die Kuverts in den schräg gegenüber ihrem Wohnhaus hinter einer Telefonzelle befindlichen Briefkasten eingeworfen. Ihr Ehemann habe an diesem Tag das Gebäude mit ihr verlassen und sei zur Garage gegangen. Er habe gesehen, wie sie den mitgenommenen Brief in den dortigen Briefkasten eingeworfen habe.
In der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2003 hat das Sozialgericht den Ehemann als Zeugen vernommen. Bezüglich dessen Angaben wird auf den Inhalt des Protokolls verwiesen.
Mit Urteil vom 17.12.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht das teilweise Ruhen des Beitragszuschusses für die Zeit vom 01.10.1999 bis 30.11.2001 in Höhe von 710,65 EUR festgestellt. Die Klägerin sei nach § 32 Abs. 4 Satz 1 ALG in der bis zum 30.06.2001 geltenden Fassung der Pflicht zur fristgerechten Vorlage unterlegen und sei ihr nicht nachgekommen. Nach der Rechtsprechung des BSG führe dies zum Ruhen, wobei in verfassungskonformer Auslegung Ermessen auszuüben sei. Die Ruhensregelung stelle eine verschuldensabhängige Sanktion dar. Zu berücksichtigen sei das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere bei erstmaligem Verstoß stehe die Sanktion in keinem angemessenem Verhältnis zum Schuldvorwurf. Im Wege der Ermessensentscheidung sei daher ein angemessener Ruhensbetrag zu ermitteln. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden, wenn bei der erstmaligen fahrlässigen Versäumung der Frist der an sich zustehende Beitragszuschuss in Höhe von 80 v. H. belassen werde. Die Beklagte habe zum Sanktionsbetrag Richtlinien erlassen. Danach ruhe der Anspruch auf Beitragszuschuss bei der zweiten verspäteten Vorlage eines EStB im Jahr 1999 in Höhe von 79,- DM monatlich, was 40,39 EUR entspreche und in den Jahren 2000 und 2001 in Höhe von 62,- DM, was 31,70 EUR entspreche. Der Sanktionsbetrag sei dabei maximal auf den Betrag zu begrenzen, auf den ein Zuschussanspruch nach der materiell rechtlichen Prüfung bestehe. Da der Zuschussanspruch in den Monaten Januar 2000 bis März 2001 unterhalb des Sanktionsbetrages gelegen habe, belaufe sich der Rückforderungsbetrag im Jahr 2000 auf monatlich 20,96 EUR und von Januar bis März 2001 auf monatlich 28,12 EUR. Die Klägerin habe nach der verspäteten Vorlage des EStBes für 1995 auch die EStBe für 1998 und 1999 verspätet vorgelegt und dabei fahrlässig gehandelt. Der Vorwurf einer schuldhaft verspäteten Vorlage sei nur dann nicht mehr zu erheben, wenn der Bescheid nachweislich an die LAK abgesandt worden sei. Zwar sei die Klägerin für den Zugang bei der Beklagten nicht verantwortlich und dürfe sich auf den ordnungsgemäßen Postbetrieb verlassen, doch genüge zur Feststellung, dass die verspätete Vorlage nicht verschuldet gewesen sei, nicht allein die bloße Behauptung, den Bescheid an einem bestimmten Tag abgesandt zu haben. Glaubhaftmachung reiche insoweit nicht. Unter Berücksichtigung dessen sei die Absendung der EStBe für 1998 und 1999 am 12.09.1999 bzw. 15.02.2001 nicht bewiesen. Die Klägerin selbst habe zu dieser Frage nichts beitragen können, da sie nur die von ihrem Mann übergebenen, verschlossenen Briefe zum Briefkasten gebracht habe, ohne zu wissen, was sich in den Briefen befinde. Sie habe lediglich angenommen, dass sich EStBe darin befunden hätten. Daher bleibe zum Vollbeweis der Behauptung, die EStBe am 12.09.1999 und 15.02.2001 abgesandt zu haben, allein die Zeugenaussage des Ehemannes der Klägerin. Dieser habe das Gericht nicht überzeugen können, er habe angegeben, er habe beide Bescheide jeweils morgens um 06:30 Uhr seiner Frau übergeben. Die Uhrzeit habe er mit dem Halbtagsjob begründet, dem er nachgehe. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass der 12.09.1999 ein Sonntag gewesen sei. Zum anderen habe der Zeuge nach seiner eigenen Aussage das Datum des 12.09.1999 an dem Morgen, an dem er die Unterlagen weggeschickt habe, eingetragen. Später habe er jedoch erklärt, dass der Stempel ein bis zwei Tage vor der Versendung angebracht worden sei, um sicherzustellen, dass nicht nur auf dem Original des EStB, sondern auf der Kopie der Stempel zu lesen sei. Damit widerspreche sich der Zeuge. Angesichts dieser Umstände sei eine fristgemäße Aufgabe zur Post nicht bewiesen.
Gegen das am 19.01.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19.02.2004 Berufung eingelegt, mit der sie sich gegen die Feststellung des Ruhens des Beitragszuschusses für die Zeit vom 01.10.1999 bis 30.11.2001 in Höhe von 710,65 EUR wendet. Das Sozialgericht hätte sie mit der Tatsache konfrontieren müssen, wonach der 12.09.1999 ein Sonntag gewesen sei. Andererseits habe sie darauf hingewiesen, dass sie die Erklärung hinsichtlich der von ihr gefertigten Kopien dergestalt abgegeben habe, dass es durchaus auch hätte sein können, dass sie die Kopien ein oder zwei Tage vorher gemacht habe und hierbei dann auch das Datum darauf vermerkt habe. Im Übrigen habe der Zeuge widerspruchsfrei eindeutig und klar die Versendung der EStBe bekundet. Auch sei zu beachten, dass die Geschehnisse schon einige Jahre zurücklägen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17. Dezember 2004 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2002 insofern aufzugeben, als das Ruhen der Beitragszuschüsse für die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 30. November 2001 in Höhe von 710,65 EUR festgestellt sei.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach der Rechtsprechung des BSG genüge zum Ausschluss eines Verschuldens des Landwirts nicht die Behauptung, den Bescheid abgesandt zu haben. Es sei eine sorgfältige Darlegung und Aufklärung notwendig. Auf bloße Vermutungen der Beteiligten sei nicht abzustellen. Selbst wenn von einer fristgemäßen Absendung auszugehen sein sollte, könne der Verschuldensvorwurf durch die fehlende Erkundigung über den Zugang gerechtfertigt sein. Die Klägerin habe eine Erkundigungspflicht getroffen, wenn trotz abgesandtem EStB nicht in angemessener Frist eine Neubescheidung erfolgt sei. Die Klägerin habe eine rechtzeitige Übersendung nicht nachgewiesen. Von einer ordnungsgemäßen und fristgemäßen Bearbeitung sei nicht auszugehen. Insofern sei auf die Niederschrift des Sozialgerichts hinzuweisen. Der Beitragszuschuss sei mit Bescheid vom 12.02.2002 zutreffend festgestellt.
Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, es komme die Möglichkeit in Betracht, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen. II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung der Klägerin ist gem. §§ 143, 144, 151 SGG zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte hat für den strittigen Zeitraum zu Recht das zeitweilige Ruhen des Anspruchs auf Beitragszuschuss festgestellt und rechtsfehlerfrei insbesondere ermessensfehlerfrei entschieden, dass der Betrag von 710,65 EUR für die Zeit vom 01.10.1999 bis 30.11.2001 zu erstatten ist.
Das Sozialgericht hat im angefochtenen Urteil die Voraussetzungen - insbesondere § 32 Abs. 4 Satz 1 ALG in der Fassung bis 31.07.2001, die gemäß der Übergangsvorschrift des § 107 b ALG noch zur Anwendung kommt, weil die in Rede stehenden EStBe nicht nach dem 31.07.2001 gefertigt wurden - für den Eintritt des Ruhens des Anspruchs auf Beitragszuschuss sowie die Rückzahlungspflichten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG mit Ausübung von Ermessen zutreffend wiedergegeben und rechtsfehlerfrei ausgeführt, weswegen die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten nicht zu beanstanden sind. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an und sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen mit Hinweis auf die Gründe des angefochtenen Urteils gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung weitgehend ab.
Mit dem Sozialgericht ist der Senat der Überzeugung, dass es nicht bewiesen ist, dass die maßgeblichen EStBe zum behaupteten Zeitpunkt fristgerecht abgesandt wurden. Die Angaben der Klägerin sind insofern nicht überzeugend, zumal sie nach eigenem Bekunden den Inhalt der Briefe, die sie eingeworfen haben will, nicht gesehen hat. Desgleichen hat sie keine genauen Daten der Absendung abgegeben. Auch vermochte sie über spätere, der Beklagten übersandte EStBe keine näheren Angaben zu machen, insbesondere nicht, wann diese übersandt worden sind, wohingegen sie bezüglich der hier streitgegenständlichen Bescheide bekundet hat, sie sei sich sicher, sie eingeworfen zu haben. Im Übrigen sind auch die Angaben des Zeugen und Ehemanns der Klägerin zweifelhaft, insbesondere wenn er das sichere Wissen der Uhrzeit der Absendung damit begründet, dass er um 06:30 Uhr zur Arbeit gehe und der 12.09.1999 allerdings ein Sonntag gewesen ist. Auch seine Angaben zur Fertigung von Kopien bezüglich der EStBe und dem Vermerk eines Absendedatums schon mehrere Tage vor dem schließlich behaupteten Absendedatum führt zu erheblichen Zweifeln an den Angaben des Zeugen. Weitere Zweifel an der behaupteten Absendung sind dadurch begründet, dass gleich zwei Fälle behauptet werden, in denen Postgut verloren gegangen und beim Empfänger nicht eingetroffen ist, und in keinem der Fälle auch kein späterer Eingang (vor dem 03.12.2001) von der Beklagten zu verzeichnen war. Außerdem fällt auf, dass der Ehemann der Klägerin in der am 08.11.2001 bei der Beklagten eingegangenen schriftlichen Anmerkung betont hat, der EStB für 1999 sei der Beklagten bereits am 15.02.2001 (dem später behaupteten Absendedatum) zugegangen, ohne dass hierzu ein Anlass bestanden hätte, wenn dem so gewesen wäre.
Schließlich wäre die Klägerin, selbst wenn die Bescheide rechtzeitig zur Post gegeben worden sein sollten, verpflichtet gewesen, sich nach spätestens drei Monaten zu erkundigen, ob diese Bescheide eingegangen sind, nachdem sie keinen diese Bescheide berücksichtigenden Bescheid von der Beklagten erhalten hat. (Vgl. BSG, Urteil vom 06.02.2001, B 10 LW 8/99 R).
Soweit die Klägerin meint, die nach der Rechtsprechung des BSG und im Anschluss an dieses auch des erkennenden Senats bestehende Erkundigungspflicht zur Vermeidung eines Verschuldensvorwurfs treffe sie nicht, ist dem nicht zu folgen. Als versicherungspflichtige Ehegattin eines Landwirts und insbesondere als Empfängerin von Beitragszuschuss ist sie in ein Sozialrechtsverhältnis eingebunden, aufgrund dessen sie hier zur Nachfrage verpflichtet gewesen wäre. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Beklagte immer zeitnah auf die Vorlage von EStBen reagiert hat, weswegen es der Klägerin hätte auffallen müssen, dass der Beklagten die EStBe (aus ihrer Sicht möglicherweise) nicht zugegangen waren. So hat die Beklagte auf die Vorlage von EStBen am 13.05.1997 mit Bescheid vom 11.06.1997 und am 06.07.1999 mit Bescheid vom 10.08.1999 - also immer zeitnah zur Vorlage - Neuberechnungen vorgenommen. Dass dies bei den (behaupteten und nicht hinreichend bewiesenen) Übersendungen vom 12.09.1999 und 15.02.2001 nicht erfolgt ist, hätte der Klägerin bei pflichtgemäßer Beachtung auffallen müssen.
Im Übrigen sind auch die von der Beklagten aufgestellten und vorliegend angewandten Richtlinien hinsichtlich der Höhe des Ruhens des Beitragszuschusses nicht zu beanstanden. Sie stehen in Übereinstimmung mit den Vorgaben des BSG. Ein Verstoß der Richtlinien gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen das Übermaßverbot, vermag der Senat angesichts der sachgemäßen Abstufung nicht zu erkennen.
Nachdem das Sozialgericht somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, war die Berufung zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved