L 11 R 785/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 4377/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 785/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die ungekürzte Berücksichtigung der von der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten vom 01.04.1961 bis 31.12.1962, im Jahr 1964 und vom 01.01.1966 bis 15.11.1993 im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).

Die 1939 in Kasachstan geborene Klägerin, die im November 1993 in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelte, ist als Spätaussiedlerin anerkannt.

Im Zusammenhang mit dem im Jahr 1994 gestellten Antrag auf Versichertenrente gab die Klägerin unter anderem an, sie sei vom 25.02.1958 bis 18.11.1959 als Arbeiterin, vom 12.03.1963 bis 04.02.1971 als Kellnerin, Kassiererin und Verkäuferin und vom 23.07.1971 bis 15.11.1993 als Näherin beschäftigt gewesen. In einer weiteren Aufstellung über Beschäftigungen und selbständige Tätigkeiten führte sie unter anderem aus, sie habe sich vom 21.11.1960 bis 11.04.1961 auf Arbeitssuche befunden, anschließend bis 02.10.1962 gearbeitet und sei sodann bis 31.12.1962 zuhause gewesen, im Jahr 1964 habe sie durchgehend gearbeitet und sei vom 01.01.1966 bis 15.11.1993 mit Ausnahme der Zeit vom 22.04.1969 bis 27.04.1969 beschäftigt gewesen. Aus dem Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten ergibt sich, dass sie am 01.01.1962 einen Sohn und am 16.11.1966 eine Tochter geboren hat. Aus dem Arbeitsbuch gehen für die Zeiten vom 19.11.1959 bis 11.04.1961, vom 03.10.1962 bis 31.12.1962, vom 22.04.1969 bis 27.04.1969 und vom 05.02.1971 bis 22.07.1971 Lücken hervor.

Mit Bescheid vom 17.11.1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin Altersrente für Frauen ab 01.02.1999. Die in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Zeiten wurden als glaubhaft gemachte Zeiten anerkannt.

Nachdem ein erster Antrag der Klägerin auf ungekürzte Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über § 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz (FRG) zurückgestellt worden war, beantragte die Klägerin am 07.06.2004 erneut die Überprüfung ihrer Fremdrentenzeiten. Hierzu legte sie Archivbescheinigungen, die am 01.04.2004 von der Filiale T. des Staatlichen Archivs des Gebiets A.-A. ausgestellt worden waren, vor. In diesen Archivbescheinigungen sind unter anderem die Anzahl der Arbeits-, Kranken- und Urlaubstage sowie das Arbeitsentgelt für die Jahre 1961 bis 1993 vermerkt.

Mit Bescheid vom 13.07.2004 stellte die Beklagte hierauf die Altersrente der Klägerin unter Rücknahme des Bescheides vom 15.11.1998 (richtig wohl 17.11.1998) neu fest. Dabei wurden die Jahre 1963 und 1965 als nachgewiesene Zeiten berücksichtigt, im übrigen verblieb es bei der Anrechnung zu fünf Sechstel.

Mit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, es müsse in der Rentenberechnung ein Fehler sein. Die Bescheide aus dem Jahr 1998 und 2004 müssten sich um etwa 2,2 Punkte unterscheiden. Als ihr Kind noch keine 5 Monate alt gewesen sei, sei sie schon wieder arbeiten gegangen. Für den Urlaub habe man Geld erhalten und weiter gearbeitet.

Mit Schreiben vom 07.09.2004 erläuterte die Beklagte der Klägerin, dass es mit Ausnahme der Jahre 1963 und 1965 bei glaubhaft gemachten Zeiten verbleiben müsse, da die vorgelegten Bescheinigungen als Nachweis nicht ausreichen würden, nachdem für die einzelnen Beschäftigungsjahre jeweils weniger als 300 Arbeitstage bescheinigt worden seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, Arbeitsbescheinigungen könnten als Nachweis dienen, wenn die Angaben und vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig seien. In sich schlüssig sei eine Bescheinigung grundsätzlich dann, wenn bei konkreter Angabe der Tage die Summe der angegebenen Tage im Monat 26 bzw. 27 und pro Jahr 313 (Schaltjahr 314) nicht übersteigen würde. Wenn die Anzahl der bescheinigten Arbeitstage für ein Jahr deutlich unter dem einer 6-Tagewoche zu erwartenden Umfang liege, müsse davon ausgegangen werden, dass Kalendertage fehlen und die Daten nicht korrekt dargestellt worden seien. In den vorgelegten Archivbescheinigungen vom 01.04.2004 würden die Summen der Arbeitstage pro Jahr (inklusive Kranken- und Urlaubstage) zwischen 204 und 292 Tagen schwanken. Lediglich in den Jahren 1963 und 1965 betrage die Summe der bestätigten Arbeitstage 305 bzw. 312. Da des weiteren aus der Bescheinigung hervorgehe, dass keine sonstigen Ausfallzeiten aufgrund von Streik, Arbeitslosigkeit, Studienurlaub oder anderen Gründen vorgelegen hätten, sei davon auszugehen, dass nicht ununterbrochen während des gesamten Jahres gearbeitet worden sei. Die Bescheinigungen seien deshalb nicht geeignet die Beschäftigungszeiten als nachgewiesene Zeiten, d. h. zu sechs Sechstel, anzuerkennen.

Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Zur Begründung trug sie vor, sie verstehe nicht, warum sie 313 bis 314 Tage im Jahr hätte arbeiten müssen. Alle Leute in Russland hätten 41 Stunden in der Woche oder 5 Tage gearbeitet. Dies sei auch bei ihr der Fall gewesen. Sie kenne viele Leute, die schon sechs Sechstel bekommen hätten. Die Klägerin legte weitere Archivauskünfte, die sich auf andere Personen beziehen, vor.

Mit Gerichtsbescheid vom 30.01.2006 wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, die Klägerin habe die streitigen Beschäftigungszeiten durch die Vorlage der Arbeits- bzw. Archivbescheinigungen glaubhaft gemacht. Den erforderlichen vollen Nachweis habe sie jedoch nicht erbracht. Ein voller Nachweis sei nur dann möglich, wenn die Arbeitsbescheinigungen und sonstigen Unterlagen in sich schlüssig seien, kein Anhaltspunkt bestehe, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handele, und wenn aus ihnen die tatsächlichen und/oder die Fehlzeiten hervorgehen würden. Arbeitsbescheinigungen seien dann nicht in sich schlüssig, wenn sie weniger als 300 Arbeitstage im Jahr enthalten würden. Dann könne nicht von einer durchgehenden vollschichtigen Beschäftigung ausgegangen werden. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen über ihre Beschäftigungsverhältnisse in den Jahren 1961 bis 1993 wiesen nur in den Jahren 1963 und 1965 über 300 Arbeitstage pro Jahr aus. Diese Jahre habe die Beklagte deshalb folgerichtig zu sechs Sechstel anerkannt. Für die übrigen Jahre lägen dagegen keine schlüssigen Bescheinigungen vor, weshalb eine Berücksichtigung zu sechs Sechstel nicht möglich sei.

Hiergegen hat die Klägerin am 16.02.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens ausgeführt, sie verstehe nicht, weshalb man von ihr verlange, dass sie im Jahr 300 Tage hätte arbeiten müssen. Sie hätten alle zwischen 240 und 260 Tagen im Jahr gearbeitet. Sie alleine hätte nicht so viele Tage arbeiten können.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 13. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. November 2004 sowie des Bescheides vom 17. November 1998 zu verurteilen, das Altersruhegeld unter Berücksichtigung der Zeiten vom 01.04.1961 bis 31.12.1962, 01.01.1964 bis 31.12.1964 und vom 01.01.1966 bis 15.11.1993 als ungekürzte Beitragszeit rückwirkend ab 1. Januar 2000 zu erhöhen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im von der Berichterstatterin durchgeführten Erörterungstermin hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie zwar zunächst 6 Tage in der Woche, ab 1966 jedoch nur noch 5 Tage in der Woche gearbeitet habe. Für die von ihr im Jahr 1991 absolvierte Rehabilitationsmaßnahme seien deshalb keine Krankheitstage in den Archivbescheinigungen verzeichnet, weil sie die Maßnahme während ihres Urlaubs durchgeführt habe.

Nach erneuter Auswertung der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen hat die Beklagte auf Ungereimtheiten in den Jahren 1962, 1966, 1969, 1984, 1989 und 1992 hingewiesen.

Die Klägerin hat hierzu unter weiterer Vorlage von Archivauskünften des Staatlichen Gebietsarchivs, aus denen die Zahl der Arbeitstage und ihr Verdienst in den Jahren 1963 bis 1971 und außerdem für die Jahre 1991 bis 1993 der Lohn und die Prämie hervorgeht, mitgeteilt, dass es richtig sei, dass ein paar Jahre nicht stimmen würden. Sie könne jetzt nicht angeben, wann sie unbezahlten Urlaub genommen und wann sie keine Arbeit gehabt habe. Sie verlange jedoch auch nicht für alle Jahre sechs Sechstel.

Die Beklagte hat sich hierzu dahingehend geäußert, dass die Gesamtzahl der Arbeitstage in den Jahren 1963 bis 1971, die sich aus den jetzt vorgelegten Archivauskünften ergeben würden, zwar mit den am gleichen Tag ausgestellten Archivbescheinigungen übereinstimmen würden. Es falle jedoch auf, dass für Februar 1967 keine Arbeitstage bescheinigt seien, obwohl die Klägerin laut Arbeitsbuch und Archivbescheinigungen beschäftigt gewesen sein müsste, für März 1968 seien nur 11, für November 1967 nur 15, für August 1968 und Februar 1970 lediglich 6 und für Juli 1969 nur 7 Arbeitstage bescheinigt. Die Zahl der Arbeitstage im Juni 1969 werde mit 21 angegeben. Rechne man die in der Archivbescheinigung attestierten 13 Krankheitstage zu, komme man insgesamt auf 34 Tage. Damit sei eine ununterbrochene Arbeitsleistung für den streitigen Zeitraum weiterhin nicht mit der an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Sie hat keinen Anspruch auf höhere Altersrente durch ungekürzte Berücksichtigung der streitigen in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 17.11.1998 über die erfolgte volle Anerkennung der Jahre 1963 und 1965 hinaus abzuändern.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass beim Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X).

Gemäß § 22 Abs. 1 FRG werden für Zeiten der in den §§ 15 und 16 genannten Art (Beitragszeiten bei nicht deutschen Rentenversicherungen und Beschäftigungszeiten vor der Vertreibung aus den früheren deutschen Ostgebieten) Entgeltpunkte in Anwendung von § 256 b Abs. 1 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) ermittelt. Gemäß § 22 Abs. 3 FRG werden hierbei für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte, um ein Sechstel gekürzt. Für den Nachweis im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG ist der so genannte Vollbeweis erforderlich. Bei ihm muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die jeweilige Beitrags- oder Beschäftigungszeit zurückgelegt worden ist. Dem gegenüber ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 4 Abs. 1 FRG).

Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben erweist sich auch zur Überzeugung des Senats die Entscheidung der Beklagten als rechtmäßig, denn bezüglich der von der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Beitragszeiten mit Ausnahme der Jahre 1963 und 1965 konnte ein Nachweis für eine ununterbrochene Beschäftigung im Sinne des § 15 FRG nicht erbracht werden.

Abgesehen davon, dass die Klägerin nunmehr selbst eingeräumt hat, dass sie unbezahlten Urlaub und zeitweise keine Arbeit gehabt habe, sind die von der Klägerin vorgelegten Archivbescheinigungen und Archivauskünfte nicht zum Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigung geeignet.

Bescheinigt sind für die Monate April bis Dezember 1961 132 Tage, 1962 99 Tage, 1964 297 Tage, 1966 292 Tage, 1967 261 Tage, 1968 256 Tage, 1969 273 Tage, 1970 279 Tage, 1971 138 Tage, 1972 260 Tage, 1973 239 Tage, 1974 259 Tage, 1975 247 Tage, 1976 276 Tage, 1977 270 Trage, 1978 261 Tage, 1979 233 Tage, 1980 256 Tage, 1981 261 Tage, 1982 268 Tage, 1983 264 Tage, 1984 238 Tage, 1985 263 Tage, 1986 263 Tage, 1987 261 Tage, 1988 262 Tage, 1989 229 Tage, 1990 251 Tage, 1991 258 Tage, 1992 204 Tage und 1993 190 Tage. Zu beachten ist, dass, den Vortrag der Klägerin unterstellt, dass bis 1965 eine 6-Tagewoche galt, ohne Berücksichtigung von Feiertagen 308 Tage im Jahr bescheinigt sein müssten. Unter Zugrundelegung einer 5-Tagewoche ergibt sich eine Zahl von mindestens 260 Arbeitstagen für die Jahre ab 1966.

In den Jahren 1961, 1962 und 1964 unterschreitet die Klägerin die geforderte Zahl von Arbeitstagen bei einer 6-Tagewoche jeweils deutlich. In den Jahren ab 1966 erreicht sie unter Zugrundelegung der 5-Tagewoche die geforderte Anzahl von Arbeitstagen in mehreren Jahren (1968, 1971, 1973 - 1975, 1979 - 1980, 1984, 1989 - 1993) nicht. Auf der anderen Seite sind für die Jahre 1969 - 1970, 1976 - 1977, 1982 - 1983, 1985 - 1986 und 1988 zwischen 262 und 279 Tage ausgewiesen. So viele Tage ermöglichen diese Jahre unter Zugrundelegung einer 5-Tagewoche nicht. Abgesehen davon ist im Hinblick auf das Jahr 1962, worauf auch die Beklagte hingewiesen hat, zu beachten, dass zwischen April und August 1962 die Anzahl der Arbeitstage zwischen 5 und 25 pro Monat schwankt und für die Monate September bis Dezember keine Arbeitstage bescheinigt sind. Außerdem sind für Januar 1962 62 Krankheitstage bestätigt, was bei 31 Kalendertagen nicht möglich. Für das Jahr 1966 wurden neben 65 Krankentagen 227 Arbeitstage bestätigt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin selbst angab, dass ab 20.09.1966 die Mutterschutzfrist eingetreten sei, können sich die Arbeitstage nur auf die Zeit von Januar 1966 bis 19.09.1966 beziehen. Dies ist unter Berücksichtigung einer 5-Tagewoche kalendarisch nicht möglich, denn bis dahin sind es nur 186 Arbeitstage. Für Februar 1967 sind in der nunmehr vorgelegten Archivauskunft keine Arbeitstage bescheinigt, obwohl die Klägerin laut Arbeitsbuch beschäftigt gewesen sein müsste. Im Juni 1969 wurde die Zahl der Arbeitstage mit 21 angegeben, gleichzeitig ergibt sich aus der früher vorgelegten Archivbescheinigung eine Anzahl von 13 Krankheitstagen für diesen Monat, woraus 34 Tage, mithin mehr als der Kalendermonat Tage umfasst, resultieren. Zu beachten ist auch, dass aus der im Berufungsverfahren vorgelegten Archivauskunft für einzelne Monate teilweise keine bzw. nur zwischen 7 und 15 Arbeitstage bescheinigt wurden. Widersprüchlich bleibt auch trotz der Einlassungen der Klägerin anlässlich des Erörterungstermins wie die von ihr in den Jahren 1988, 1991 und 1992 durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen berücksichtigt wurden. Aus ihrer Einlassung kann geschlossen werden, dass die Kuren im Jahr 1988 und 1992, die innerhalb der Republik stattfanden, als Krankheitstage hätten gezählt werden müssen. Dies könnte für das Jahr 1988, für das insgesamt 37 Krankheitstage bescheinigt sind, zwar zutreffen, im Jahr 1992 sind jedoch nur 2 Krankheitstage im Februar und 7 Krankheitstage im April aufgeführt, was mit einer Rehabilitationsmaßnahme nicht vereinbar ist.

Insgesamt ergibt sich hieraus, dass in den von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen Unstimmigkeiten enthalten sind, die sie als ungeeignet erscheinen lassen, eine durchgehende Beschäftigung ohne jegliche Lücken zu dokumentieren.

Darauf, dass bei anderen Übersiedlern die in der ehemaligen Sowjetunion geleisteten Beschäftigungszeiten zu sechs Sechstel anerkannt worden seien, kann sich die Klägerin für ihr Begehren nicht berufen. Abgesehen davon, dass die von diesen Personen vorgelegten Bescheinigungen dergestalt gewesen sein könnten, dass sie den Nachweis zuließen, gibt es, für den Fall dass dies nicht der Fall gewesen wäre, keine Gleichheit im Unrecht. Wenn bei anderen zu Unrecht die Beschäftigungszeit in der ehemaligen Sowjetunion als nachgewiesen angesehen worden ist, hat dies nicht zur Folge, dass dies auch bei der Klägerin zu geschehen hat.

Auch aus dem von der Klägerin im Rahmen des Rentenantrags vorgelegten Arbeitsbuch ergibt sich nicht der Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigung. Das Arbeitsbuch belegt die persönlichen Daten der Klägerin, die Art ihrer Beschäftigung und Einstellung, Umsetzung und Entlassung. Im übrigen ist dem Arbeitsbuch ebenfalls zu entnehmen, dass eine Beschäftigung in der Zeit vom 03.10.1962 bis 31.12.1962 und vom 22.04. bis 27.04.1969 sowie vom 05.02. bis 22.07.1971 nicht vorlag. Außerdem ergeben sich auch aus der von der Klägerin vorgelegten Beschäftigungsaufstellung Lücken zwischen dem 19.11.1959 und 11.03.1963 und vom 05.02.1971 bis 22.07.1971.

Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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