Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 R 695/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 662/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.05.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger ein Anspruch auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit (BU) zusteht.
Der 1962 geborene Kläger hat zunächst bis 1987 im erlernten Dachdeckerberuf gearbeitet, anschließend war er bis zu seiner Erkrankung am 18.02.1997 als Kraftfahrer bei einer Hoch- und Tiefbaufirma tätig, wobei er etwa zwei bis drei Stunden bei der Rohrnetzinstandhaltung, Handschachtung und bei Verdichtungsarbeiten im Tiefbau sowie die übrige Zeit als Fahrer von Lastkraftwagen beschäftigt war. Er bezog bis 18.08.1998 Krankengeld und ist seitdem arbeitsuchend.
Den Rentenantrag vom 17.08.1998, gestellt wegen eines Bandscheibenvorfalls, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.10.1998 und Widerspruchsbescheid vom 01.12.1998 im Anschluss an ein orthopädisches Gutachten von Dr.B. vom 09.09.1998 ab, da die ärztliche Sachverständige noch leichte und mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus vollschichtig für zumutbar hielt. Die dagegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobene Klage nahm der Kläger im Termin vom 27.06.2000 zurück, nachdem das SG ein orthopädisches Sachverständigengutachten eingeholt hatte, in dem die Beurteilung von Dr.B. bestätigt wurde.
Den zweiten Rentenantrag stellte der Kläger bereits am 21.07.2000. Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte mit bindendem Bescheid vom 17.08.2000 ab, weil sich ergeben habe, dass auch die Eingruppierung in die Lohngruppe M IV 2 der Lohntabelle für das Baugewerbe in Hessen die Beurteilung als Facharbeiter nicht zulasse. Der Kläger habe im früheren Klageverfahren auf entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden seine Klage zurückgenommen. Selbst für den Fall, dass man eine andere Beurteilung vornehmen sollte, ergäben sich für den Kläger mögliche Verweisungstätigkeiten, die ihm auch zumutbar seien (z.B. Tankstellenkassierer). Im anschließenden Klageverfahren (S 6 R 792/00) nahm der Kläger, nachdem das SG anlässlich des Termins vom 10.02.2003 ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und den entsprechenden Hinweis gegeben hatte, dass eine Facharbeitereigenschaft nicht angenommen werden könne, im Termin vom 02.07.2003 die Klage zurück.
Bereits am 07.08.2003 beantragte der Kläger die Rücknahme der früheren ablehnenden Bescheide wegen BU. Zur Begründung legte er eine Bestätigung seines letzten Arbeitgebers vor, nach der er als Kraftfahrer beschäftigt gewesen sei mit einer Fahrtätigkeit von 90 %, einer Fahrzeugwartung und Reparaturtätigkeit von 5 % und einer Aushilfstätigkeit an der Baustelle von 5 %.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25.08.2003 und Widerspruchsbescheid vom 16.10.2003 ab, weil die Überprüfung ergeben habe, dass der Kläger auf Grund seiner Entlohnung nicht als Facharbeiter zu beurteilen sei. Im Übrigen sei er, falls eine andere rechtliche Beurteilung vorgenommen werden sollte, zumutbar auf die Tätigkeit eines Tankstellenkassierers, Fachberaters im Baumarkt, Registrators und Hausmeisters verweisbar.
Zur Begründung seines Klageantrags hat der Kläger eine Bestätigung des Verbandes Baugewerblicher Unternehmer Hessen e.V. vorgelegt (für das Jahr 2002), in der zur Berufsgruppe M IV 2 Stellung genommen wird (Überleitung in die neue Facharbeiterlohngruppe 3).
Das SG hat die Unterlagen der Tiefbau-Berufsgenossenschaft Hannover zum Verfahren beigenommen (die Anerkennung einer Berufskrankheit - BK 2108/2110 - wurde abgelehnt) und die Klage - gerichtet auf Rente wegen BU bei einem Leistungsfall am 17.08.1998 - mit Urteil vom 25.05.2005 abgewiesen. Das Gericht ist zu der Entscheidung gelangt, dass der Kläger zu Recht nicht als Facharbeiter eingruppiert sei. Bei den für den Kläger maßgeblichen Lohngruppen M IV 1 und M IV 2 handele es sich nicht um originäre Facharbeitergruppen. Die Lohngruppe M IV 1 habe Arbeitnehmer umfasst, die Baumaschinen und Geräte warten, betreuen und instand setzen und einen dafür notwendigen Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes erlernt haben oder die Prüfung als Berufskraftfahrer abgelegt haben, die Lohngruppe M IV 2 erfasse Arbeitnehmer, die die Fahrprüfung der Führerscheinklassen III oder II abgelegt haben und als Kraftfahrer beschäftigt werden, mit dreijähriger Fahrpraxis im Personen- oder Güterverkehr. Die Lohngruppe M IV 3 erfasse Arbeitnehmer der Lohngruppe M V 1 und M V 2 nach zweijähriger Tätigkeit. Die Lohngruppe M III 2 erfasse Baumaschinenführer der Gruppe M IV 1 nach zweijähriger Tätigkeit, die Lohngruppe M III 2 Arbeitnehmer der Lohngruppe M IV 2 nach dreijähriger Fahrpraxis, sofern diese die Befähigung haben, selbstständig Reparaturen auszuführen.
Vor diesem Hintergrund sei weder die Lohngruppe M IV 1 noch die Lohngruppe M IV 2 als originäre Facharbeitergruppe anzusehen, sondern allenfalls als Eingangslohngruppe für Facharbeiter. Solche Facharbeitereingangslohngruppen seien jedoch nach der Rechtsprechung des BSG nicht geeignet, den dort eingestuften Tätigkeiten Facharbeiterqualität zu verleihen. Der Kläger habe auch keine Belege vorgelegt, wonach seine konkrete tarifliche Einstufung (M IV 2 und M IV 1) durch den Arbeitgeber unzutreffend oder eine Eingruppierung in eine originäre Facharbeiterlohngruppe erforderlich gewesen wäre. Im Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben des Arbeitgebers zu den einzelnen Tätigkeiten des Klägers (Tätigkeit als Fahrer - Tätigkeit im Tiefbau) und den eigenen Angaben des Klägers zu seiner ausgeübten Tätigkeit sei weder ersichtlich noch belegt, dass die Einstufung durch den Arbeitgeber zu niedrig gewesen wäre. Der Kläger sei deshalb letzten Endes als Angelernter des oberen Bereichs einzugruppieren und auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, mit Ausnahme von ganz einfachen Tätigkeiten. Hier komme z.B. die Tätigkeit eines Tagespförtners in Betracht, außerdem als Angestellter in einer Registratur (bei einem Restleistungsvermögen für vollschichtig leichte Tätigkeiten in wechselnder Stellung).
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgebracht, er sei von 1987 an durchgehend als Berufskraftfahrer eingesetzt gewesen. Für diese Tätigkeit habe er eine abgeschlossene Ausbildung und Prüfung zum Berufskraftfahrer Fachrichtung Güterverkehr vorgelegt. Er sei deshalb als Facharbeiter einzustufen. Im Übrigen sei er nicht zumutbar auf die Tätigkeiten als Tankstellenkassierer, Fachberater im Baumarkt, Registrator, Hausmeister oder Tagespförtner verweisbar. Diese Tätigkeiten könne er wegen der bei ihm notwendigen qualitativen Leistungseinschränkungen nicht ständig und voll umfänglich ausüben. Zusammenfassend könne daher gesagt werden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer BU-Rente nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht zu bejahen seien.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 25.05.2005 sowie den Bescheid vom 25.08.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 07.10.1998, des Widerspruchsbescheides vom 01.12.1998, des Bescheides vom 17.08.2000 und des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2000 Rente wegen BU unter Zugrundelegung eines Leistungsfalles zum 17.08.1998 zu gewähren. Hilfsweise beantragt er die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens zur Frage der Verweisbarkeit des Klägers.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzielle Urteilsbegründung und die Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid.
Beigezogen sind neben den Streitakten erster und zweiter Instanz die Verwaltungsunterlagen der Beklagten, die Unterlagen der Tiefbauberufsgenossenschaft Hannover und die früheren Klageakten des SG Würzburg S 8 RJ 970/98 und S 6 RJ 792/00. Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestand auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 25.05.2005 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rentenleistungen wegen BU hat. Denn der Kläger war und ist nicht berufsunfähig (bu) im Sinne des Gesetzes.
Nachdem Rentenleistungen wegen BU bereits mit bindenden Bescheiden vom 07.10.1998 und vom 17.08.2000 abgelehnt wurden, richtet sich der Anspruch des Klägers nach den Vorschriften über die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, vorliegend um die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 44 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB X-). Ergibt sich im Einzelfall, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen sind jedoch im Fall des Klägers nicht gegeben.
Der Anspruch des Klägers auf Rente wegen BU richtet sich nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (SGB VI aF), da geltend gemacht wird, dass dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht (§ 300 Abs 2 SGB VI), nachdem der Kläger die Feststellung des Leistungsfalles der BU bereits zum 17.08.1998 begehrt.
Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 25.05.2005 zu Recht entschieden, dass beim Kläger die Tatbestandsmerkmale der BU nach altem Recht nicht erfüllt sind. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das SG nämlich davon ausgegangen, dass der Kläger nicht als Facharbeiter einzugruppieren ist, sondern als angelernter Arbeitnehmer im oberen Bereich. Zum Einen geht nämlich der Kläger zu Unrecht davon aus, dass die Ablegung der Prüfung zum Berufskraftfahrer im Jahre 1990 ohne Weiteres die Facharbeitereigenschaft mit sich brachte. Denn unabhängig davon, dass der Kläger nicht die nach § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer vorgeschriebene Ausbildung durchlaufen hat (der Kläger hat lediglich einen Lehrgang vom 23.03. bis 10.06.1990 absolviert), ist grundsätzlich der Berufskraftfahrer als Angelernter des oberen Bereichs im Sinne des vom BSG entwickelten Mehrstufenschemas einzustufen, weil selbst die Ausbildungszeit nach der genannten Verordnung nur zwei Jahre beträgt. Eine Facharbeiterqualität ergibt sich nicht einmal für einen im internationalen Güterfernverkehr tätigen Berufskraftfahrer, da auch die Kriterien der umfangreichen technischen Kenntnisse der Fahrzeuge, der Befähigung zu laufenden Wartungs- und Reparaturmaßnahmen unterwegs, der Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts und des Rechts für Gefahrguttransporte und Lebensmitteltransporte sowie der Kenntnisse über Frachtbriefe und Zollformalitäten und der Erkenntnisse hinsichtlich der Abwehr von Gefahren gegen wachsende Straßenpiraterie keine "besondere Anforderungen" an die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers darstellen, weil sie jeder Berufskraftfahrertätigkeit immanent sind.
Auch die vom Kläger tatsächlich ausgeübte Tätigkeit stellte bezüglich ihrer Qualität keine Facharbeit dar. Denn nach der Auskunft der letzten Arbeitgeberin des Klägers, der Firma J. G. GmbH & Co. KG, Hoch- und Tiefbau in F. vom 08.09.1997 gehörte zu den Tätigkeiten des Klägers das Be- und Entladen des LKW s per Hand sowie alle Arbeiten im Tiefbau (Schaufel und Pickel) und Rohrnetzinstandhaltung. Von einer Facharbeit im Sinne des Mehrstufenschemas kann deshalb bei der Tätigkeit des Klägers nicht die Rede sein. Es ist für den Senat somit nicht ersichtlich, dass diese Tätigkeit des Klägers bzw. "besondere Anforderungen" im bisherigen Beruf zu einer höheren Qualität als der eines Angelernten geführt haben.
Zu Recht hat das SG auch entschieden, dass sich aus der tariflichen Eingruppierung der Tätigkeit des Klägers eine Facharbeitereigenschaft nicht ergibt. Zwar kann ein Berufskraftfahrer dann, wenn die Tarifvertragsparteien diesen Beruf im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen, in der Tarifgruppe genannten Berufstätigkeit auf deren Qualität beruht. Demgemäß lässt die abstrakte (tarifvertragliche) Einordnung einer bestimmten angelernten Berufstätigkeit in einer Tarifgruppe, in der auch Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas eingeordnet sind, im Allgemeinen den Schluss zu, dass auch diese Berufstätigkeit im Geltungsbereich des Tarifvertrages als Facharbeitertätigkeit zu qualifiezieren ist. Vorliegend ergibt sich aus dem einschlägigen Tarifvertrag (Lohntabelle für das Baugewerbe in Hessen, gültig ab 01.04.1997) in keinerlei Hinsicht eine Gleichstellung der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers mit der eines "originären" Facharbeiters (mit über zweijähriger Ausbildung). Der Kläger wurde nach der genannten Auskunft der letzten Arbeitgeberin nach der Lohngruppe M IV 2 entlohnt. Insoweit hat das SG in zutreffender Weise dargelegt, dass es sich weder bei der Lohngruppe M IV 1 noch bei der Lohngruppe M IV 2 um eine originäre Facharbeitergruppe des einschlägigen Tarifvertrages handelt. Es ist daher zu Recht nicht von einer Facharbeitereigenschaft des Klägers bezüglich des bisherigen Berufs ausgegangen. Diese kann auch nicht dadurch ersetzt werden, dass die Tarifpartner den Berufskraftfahrer als Facharbeiter ansehen. Der in den Auskünften der Arbeitgeber verwendete Begriff des "Facharbeiters" ist nämlich nicht notwendigerweise deckungsgleich mit dem "originären" Facharbeiter im Sinne der Rechtsprechung (BSG Urteil vom 01.02.2000 - B 8 KN 5/98 R -).
Nicht zu beanstanden ist auch die vom SG genannte Verweisungstätigkeit eines Tagespförtners. Diese Tätigkeit ist dem Kläger subjektiv und objektiv zumutbar, nachdem die zeitnahen Gutachten der Orthopädin Dr.B. vom 09.09.1998 und des Ärztlichen Dienstes des Arbeitsamtes vom 24.09.1998 (Dr.R.) ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers für leichte und mittelschwere Arbeiten ergeben hatten (ohne häufiges Klettern oder Steigen, ohne häufige Erschütterungen der Wirbelsäule). Damit ist dem Erfordernis der Benennung mindestens einer Verweisungstätigkeit genüge getan, ein Angelernter des oberen Bereichs kann nach der Rechtsprechung auch auf die Tätigkeit des Tagespförtners zumutbar verwiesen werden (BSG, Urteil vom 13.07.1988 - 5/4a RJ 19/87 -). Der Senat weist daher die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs 2 SGG). Denn auch für den Senat ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei Erlass der ablehnenden Bescheide vom 07.10.1998 und vom 17.08.2000 das Recht unrichtig angewandt hat oder von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erweist. Bei dieser Sachlage war der Senat auch nicht gehalten, dem vom Kläger hilfsweise gestellten Antrag nachzukommen, ein berufskundliches Gutachten zur Frage der Verweisbarkeit des Klägers einzuholen. Wegen der seit dem 01.01.2001 geltenden Fassung des § 240 Abs 1 SGB VI und dem vom Kläger gestellten Antrag käme zudem auch nur noch eine Beurteilung für die Zeit vor dem 31.12.2000 in Betracht.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger ein Anspruch auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit (BU) zusteht.
Der 1962 geborene Kläger hat zunächst bis 1987 im erlernten Dachdeckerberuf gearbeitet, anschließend war er bis zu seiner Erkrankung am 18.02.1997 als Kraftfahrer bei einer Hoch- und Tiefbaufirma tätig, wobei er etwa zwei bis drei Stunden bei der Rohrnetzinstandhaltung, Handschachtung und bei Verdichtungsarbeiten im Tiefbau sowie die übrige Zeit als Fahrer von Lastkraftwagen beschäftigt war. Er bezog bis 18.08.1998 Krankengeld und ist seitdem arbeitsuchend.
Den Rentenantrag vom 17.08.1998, gestellt wegen eines Bandscheibenvorfalls, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.10.1998 und Widerspruchsbescheid vom 01.12.1998 im Anschluss an ein orthopädisches Gutachten von Dr.B. vom 09.09.1998 ab, da die ärztliche Sachverständige noch leichte und mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus vollschichtig für zumutbar hielt. Die dagegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobene Klage nahm der Kläger im Termin vom 27.06.2000 zurück, nachdem das SG ein orthopädisches Sachverständigengutachten eingeholt hatte, in dem die Beurteilung von Dr.B. bestätigt wurde.
Den zweiten Rentenantrag stellte der Kläger bereits am 21.07.2000. Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte mit bindendem Bescheid vom 17.08.2000 ab, weil sich ergeben habe, dass auch die Eingruppierung in die Lohngruppe M IV 2 der Lohntabelle für das Baugewerbe in Hessen die Beurteilung als Facharbeiter nicht zulasse. Der Kläger habe im früheren Klageverfahren auf entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden seine Klage zurückgenommen. Selbst für den Fall, dass man eine andere Beurteilung vornehmen sollte, ergäben sich für den Kläger mögliche Verweisungstätigkeiten, die ihm auch zumutbar seien (z.B. Tankstellenkassierer). Im anschließenden Klageverfahren (S 6 R 792/00) nahm der Kläger, nachdem das SG anlässlich des Termins vom 10.02.2003 ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und den entsprechenden Hinweis gegeben hatte, dass eine Facharbeitereigenschaft nicht angenommen werden könne, im Termin vom 02.07.2003 die Klage zurück.
Bereits am 07.08.2003 beantragte der Kläger die Rücknahme der früheren ablehnenden Bescheide wegen BU. Zur Begründung legte er eine Bestätigung seines letzten Arbeitgebers vor, nach der er als Kraftfahrer beschäftigt gewesen sei mit einer Fahrtätigkeit von 90 %, einer Fahrzeugwartung und Reparaturtätigkeit von 5 % und einer Aushilfstätigkeit an der Baustelle von 5 %.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 25.08.2003 und Widerspruchsbescheid vom 16.10.2003 ab, weil die Überprüfung ergeben habe, dass der Kläger auf Grund seiner Entlohnung nicht als Facharbeiter zu beurteilen sei. Im Übrigen sei er, falls eine andere rechtliche Beurteilung vorgenommen werden sollte, zumutbar auf die Tätigkeit eines Tankstellenkassierers, Fachberaters im Baumarkt, Registrators und Hausmeisters verweisbar.
Zur Begründung seines Klageantrags hat der Kläger eine Bestätigung des Verbandes Baugewerblicher Unternehmer Hessen e.V. vorgelegt (für das Jahr 2002), in der zur Berufsgruppe M IV 2 Stellung genommen wird (Überleitung in die neue Facharbeiterlohngruppe 3).
Das SG hat die Unterlagen der Tiefbau-Berufsgenossenschaft Hannover zum Verfahren beigenommen (die Anerkennung einer Berufskrankheit - BK 2108/2110 - wurde abgelehnt) und die Klage - gerichtet auf Rente wegen BU bei einem Leistungsfall am 17.08.1998 - mit Urteil vom 25.05.2005 abgewiesen. Das Gericht ist zu der Entscheidung gelangt, dass der Kläger zu Recht nicht als Facharbeiter eingruppiert sei. Bei den für den Kläger maßgeblichen Lohngruppen M IV 1 und M IV 2 handele es sich nicht um originäre Facharbeitergruppen. Die Lohngruppe M IV 1 habe Arbeitnehmer umfasst, die Baumaschinen und Geräte warten, betreuen und instand setzen und einen dafür notwendigen Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes erlernt haben oder die Prüfung als Berufskraftfahrer abgelegt haben, die Lohngruppe M IV 2 erfasse Arbeitnehmer, die die Fahrprüfung der Führerscheinklassen III oder II abgelegt haben und als Kraftfahrer beschäftigt werden, mit dreijähriger Fahrpraxis im Personen- oder Güterverkehr. Die Lohngruppe M IV 3 erfasse Arbeitnehmer der Lohngruppe M V 1 und M V 2 nach zweijähriger Tätigkeit. Die Lohngruppe M III 2 erfasse Baumaschinenführer der Gruppe M IV 1 nach zweijähriger Tätigkeit, die Lohngruppe M III 2 Arbeitnehmer der Lohngruppe M IV 2 nach dreijähriger Fahrpraxis, sofern diese die Befähigung haben, selbstständig Reparaturen auszuführen.
Vor diesem Hintergrund sei weder die Lohngruppe M IV 1 noch die Lohngruppe M IV 2 als originäre Facharbeitergruppe anzusehen, sondern allenfalls als Eingangslohngruppe für Facharbeiter. Solche Facharbeitereingangslohngruppen seien jedoch nach der Rechtsprechung des BSG nicht geeignet, den dort eingestuften Tätigkeiten Facharbeiterqualität zu verleihen. Der Kläger habe auch keine Belege vorgelegt, wonach seine konkrete tarifliche Einstufung (M IV 2 und M IV 1) durch den Arbeitgeber unzutreffend oder eine Eingruppierung in eine originäre Facharbeiterlohngruppe erforderlich gewesen wäre. Im Hinblick auf die widersprüchlichen Angaben des Arbeitgebers zu den einzelnen Tätigkeiten des Klägers (Tätigkeit als Fahrer - Tätigkeit im Tiefbau) und den eigenen Angaben des Klägers zu seiner ausgeübten Tätigkeit sei weder ersichtlich noch belegt, dass die Einstufung durch den Arbeitgeber zu niedrig gewesen wäre. Der Kläger sei deshalb letzten Endes als Angelernter des oberen Bereichs einzugruppieren und auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, mit Ausnahme von ganz einfachen Tätigkeiten. Hier komme z.B. die Tätigkeit eines Tagespförtners in Betracht, außerdem als Angestellter in einer Registratur (bei einem Restleistungsvermögen für vollschichtig leichte Tätigkeiten in wechselnder Stellung).
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt und vorgebracht, er sei von 1987 an durchgehend als Berufskraftfahrer eingesetzt gewesen. Für diese Tätigkeit habe er eine abgeschlossene Ausbildung und Prüfung zum Berufskraftfahrer Fachrichtung Güterverkehr vorgelegt. Er sei deshalb als Facharbeiter einzustufen. Im Übrigen sei er nicht zumutbar auf die Tätigkeiten als Tankstellenkassierer, Fachberater im Baumarkt, Registrator, Hausmeister oder Tagespförtner verweisbar. Diese Tätigkeiten könne er wegen der bei ihm notwendigen qualitativen Leistungseinschränkungen nicht ständig und voll umfänglich ausüben. Zusammenfassend könne daher gesagt werden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer BU-Rente nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht zu bejahen seien.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 25.05.2005 sowie den Bescheid vom 25.08.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 07.10.1998, des Widerspruchsbescheides vom 01.12.1998, des Bescheides vom 17.08.2000 und des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2000 Rente wegen BU unter Zugrundelegung eines Leistungsfalles zum 17.08.1998 zu gewähren. Hilfsweise beantragt er die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens zur Frage der Verweisbarkeit des Klägers.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzielle Urteilsbegründung und die Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. Widerspruchsbescheid.
Beigezogen sind neben den Streitakten erster und zweiter Instanz die Verwaltungsunterlagen der Beklagten, die Unterlagen der Tiefbauberufsgenossenschaft Hannover und die früheren Klageakten des SG Würzburg S 8 RJ 970/98 und S 6 RJ 792/00. Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestand auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch als unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 25.05.2005 zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rentenleistungen wegen BU hat. Denn der Kläger war und ist nicht berufsunfähig (bu) im Sinne des Gesetzes.
Nachdem Rentenleistungen wegen BU bereits mit bindenden Bescheiden vom 07.10.1998 und vom 17.08.2000 abgelehnt wurden, richtet sich der Anspruch des Klägers nach den Vorschriften über die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, vorliegend um die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 44 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB X-). Ergibt sich im Einzelfall, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist nach § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Voraussetzungen sind jedoch im Fall des Klägers nicht gegeben.
Der Anspruch des Klägers auf Rente wegen BU richtet sich nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (SGB VI aF), da geltend gemacht wird, dass dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht (§ 300 Abs 2 SGB VI), nachdem der Kläger die Feststellung des Leistungsfalles der BU bereits zum 17.08.1998 begehrt.
Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 25.05.2005 zu Recht entschieden, dass beim Kläger die Tatbestandsmerkmale der BU nach altem Recht nicht erfüllt sind. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das SG nämlich davon ausgegangen, dass der Kläger nicht als Facharbeiter einzugruppieren ist, sondern als angelernter Arbeitnehmer im oberen Bereich. Zum Einen geht nämlich der Kläger zu Unrecht davon aus, dass die Ablegung der Prüfung zum Berufskraftfahrer im Jahre 1990 ohne Weiteres die Facharbeitereigenschaft mit sich brachte. Denn unabhängig davon, dass der Kläger nicht die nach § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer vorgeschriebene Ausbildung durchlaufen hat (der Kläger hat lediglich einen Lehrgang vom 23.03. bis 10.06.1990 absolviert), ist grundsätzlich der Berufskraftfahrer als Angelernter des oberen Bereichs im Sinne des vom BSG entwickelten Mehrstufenschemas einzustufen, weil selbst die Ausbildungszeit nach der genannten Verordnung nur zwei Jahre beträgt. Eine Facharbeiterqualität ergibt sich nicht einmal für einen im internationalen Güterfernverkehr tätigen Berufskraftfahrer, da auch die Kriterien der umfangreichen technischen Kenntnisse der Fahrzeuge, der Befähigung zu laufenden Wartungs- und Reparaturmaßnahmen unterwegs, der Kenntnisse des internationalen Verkehrsrechts und des Rechts für Gefahrguttransporte und Lebensmitteltransporte sowie der Kenntnisse über Frachtbriefe und Zollformalitäten und der Erkenntnisse hinsichtlich der Abwehr von Gefahren gegen wachsende Straßenpiraterie keine "besondere Anforderungen" an die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers darstellen, weil sie jeder Berufskraftfahrertätigkeit immanent sind.
Auch die vom Kläger tatsächlich ausgeübte Tätigkeit stellte bezüglich ihrer Qualität keine Facharbeit dar. Denn nach der Auskunft der letzten Arbeitgeberin des Klägers, der Firma J. G. GmbH & Co. KG, Hoch- und Tiefbau in F. vom 08.09.1997 gehörte zu den Tätigkeiten des Klägers das Be- und Entladen des LKW s per Hand sowie alle Arbeiten im Tiefbau (Schaufel und Pickel) und Rohrnetzinstandhaltung. Von einer Facharbeit im Sinne des Mehrstufenschemas kann deshalb bei der Tätigkeit des Klägers nicht die Rede sein. Es ist für den Senat somit nicht ersichtlich, dass diese Tätigkeit des Klägers bzw. "besondere Anforderungen" im bisherigen Beruf zu einer höheren Qualität als der eines Angelernten geführt haben.
Zu Recht hat das SG auch entschieden, dass sich aus der tariflichen Eingruppierung der Tätigkeit des Klägers eine Facharbeitereigenschaft nicht ergibt. Zwar kann ein Berufskraftfahrer dann, wenn die Tarifvertragsparteien diesen Beruf im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen, in der Tarifgruppe genannten Berufstätigkeit auf deren Qualität beruht. Demgemäß lässt die abstrakte (tarifvertragliche) Einordnung einer bestimmten angelernten Berufstätigkeit in einer Tarifgruppe, in der auch Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas eingeordnet sind, im Allgemeinen den Schluss zu, dass auch diese Berufstätigkeit im Geltungsbereich des Tarifvertrages als Facharbeitertätigkeit zu qualifiezieren ist. Vorliegend ergibt sich aus dem einschlägigen Tarifvertrag (Lohntabelle für das Baugewerbe in Hessen, gültig ab 01.04.1997) in keinerlei Hinsicht eine Gleichstellung der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers mit der eines "originären" Facharbeiters (mit über zweijähriger Ausbildung). Der Kläger wurde nach der genannten Auskunft der letzten Arbeitgeberin nach der Lohngruppe M IV 2 entlohnt. Insoweit hat das SG in zutreffender Weise dargelegt, dass es sich weder bei der Lohngruppe M IV 1 noch bei der Lohngruppe M IV 2 um eine originäre Facharbeitergruppe des einschlägigen Tarifvertrages handelt. Es ist daher zu Recht nicht von einer Facharbeitereigenschaft des Klägers bezüglich des bisherigen Berufs ausgegangen. Diese kann auch nicht dadurch ersetzt werden, dass die Tarifpartner den Berufskraftfahrer als Facharbeiter ansehen. Der in den Auskünften der Arbeitgeber verwendete Begriff des "Facharbeiters" ist nämlich nicht notwendigerweise deckungsgleich mit dem "originären" Facharbeiter im Sinne der Rechtsprechung (BSG Urteil vom 01.02.2000 - B 8 KN 5/98 R -).
Nicht zu beanstanden ist auch die vom SG genannte Verweisungstätigkeit eines Tagespförtners. Diese Tätigkeit ist dem Kläger subjektiv und objektiv zumutbar, nachdem die zeitnahen Gutachten der Orthopädin Dr.B. vom 09.09.1998 und des Ärztlichen Dienstes des Arbeitsamtes vom 24.09.1998 (Dr.R.) ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers für leichte und mittelschwere Arbeiten ergeben hatten (ohne häufiges Klettern oder Steigen, ohne häufige Erschütterungen der Wirbelsäule). Damit ist dem Erfordernis der Benennung mindestens einer Verweisungstätigkeit genüge getan, ein Angelernter des oberen Bereichs kann nach der Rechtsprechung auch auf die Tätigkeit des Tagespförtners zumutbar verwiesen werden (BSG, Urteil vom 13.07.1988 - 5/4a RJ 19/87 -). Der Senat weist daher die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs 2 SGG). Denn auch für den Senat ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei Erlass der ablehnenden Bescheide vom 07.10.1998 und vom 17.08.2000 das Recht unrichtig angewandt hat oder von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erweist. Bei dieser Sachlage war der Senat auch nicht gehalten, dem vom Kläger hilfsweise gestellten Antrag nachzukommen, ein berufskundliches Gutachten zur Frage der Verweisbarkeit des Klägers einzuholen. Wegen der seit dem 01.01.2001 geltenden Fassung des § 240 Abs 1 SGB VI und dem vom Kläger gestellten Antrag käme zudem auch nur noch eine Beurteilung für die Zeit vor dem 31.12.2000 in Betracht.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass die Berufung des Klägers erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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