L 20 R 690/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 187/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 690/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.08.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Altersrente aus der Versicherung des E. N. , geboren 1937, verstorben am 09.02.2005; die Klägerin ist die Witwe und Rechtsnachfolgerin des Versicherten.

Am 25.11.2002 beantragte der Versicherte bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg die Gewährung von Altersrente. Dieser Antrag wurde an die Beklagte weitergeleitet. Mit Bescheid vom 22.01.2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Die vom Versicherten zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge seien durch die Landesversicherungsanstalt Württemberg mit Bescheid vom 04.10.1977 erstattet worden (für den Zeitraum vom 08.07.1969 bis 30.05.1975). Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten vorhanden. Dieser Bescheid wurde dem Versicherten ausweislich des vorliegenden Rückscheines am 31.01.2003 zugestellt. Mit Schreiben vom 19.06.2003, bei der Beklagten eingegangen am 25.06.2003, legte der Versicherte Widerspruch ein. Die entrichteten Beiträge seien ihm nicht erstattet worden; er bitte zu beweisen, wann und wie die Erstattung vollzogen worden sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 24.10.2003 zurück. Der Widerspruch sei wegen Fristversäumnis unzulässig. Gemäß § 84 Abs 2 SGG habe die Widerspruchsfrist mit Ablauf des 30.04.2003 geendet. Das Widerspruchsschreiben sei jedoch erst am 25.06.2003 bei der Beklagten eingegangen. Ergänzend wies die Beklagte darauf hin, dass der Widerspruch auch unbegründet wäre. Eine nochmalige Überprüfung habe ergeben, dass ein Anspruch auf Versichertenrente aus der deutschen Rentenversicherung nicht bestehe, weil die Beiträge erstattet worden seien. Mit Schreiben des Versicherten vom 15.11.2003, bei der Beklagten eingegangen am 25.11.2003, führte dieser aus, dass er im Anschluss an den Bescheid vom 04.10.1977 eine Zahlung in Höhe von 1.700,- DM durch die Post erhalten habe, jedoch nicht in Höhe von DM 9.170,10. Möglicherweise sei ihm der falsche Betrag angewiesen worden. Er bitte um diesbezügliche Überprüfung. Mit weiterem Schreiben vom 11.02.2004 machte der Versicherte geltend, dass er keinen Antrag auf Beitragserstattung gestellt habe und er den angegebenen Erstattungsbetrag überhaupt nicht erhalten habe.

Die Beklagte leitete die Eingaben des Versicherten als Klage an das SG Bayreuth weiter. Die Klage sei aus Sicht der Beklagten unbegründet; der Versicherte habe keine neuen rechtserheblichen Tatsachen zu ihrer Begründung vorgebracht. Am 11.05.2005 teilte die Klägerin mit, dass der Versicherte am 09.02.2005 verstorben sei; sie legte dazu einen Auszug aus dem standesamtlichen Register vor. Die Klägerin forderte, den Rechtssteit ihres Mannes fortzuführen und den vom Verstorbenen nicht erhaltenen Erstattungsbetrag an sie zu überweisen. Das SG hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Mit Gerichtsbescheid vom 16.08.2005 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung von Altersrente - abgewiesen. Die Klage sei unbegründet, weil die Entscheidung der Beklagten (Bescheid vom 22.01.2003) bestandskräftig geworden sei. Werde gegen einen Bescheid innerhalb der Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel nicht eingelegt, so erwachse dieser in formelle Bestandskraft. Die gleichzeitig eintretende materielle Bestandskraft führe zur Bindungswirkung. Die Bindungswirkung stehe der Überprüfung im gerichtlichen Verfahren entgegen, weil andernfalls die Tatsache der eingetretenen Bestandskraft verneint würde. Bei Eingang des Widerspruchsschreibens bei der Beklagten am 25.06.2003 seien formelle und materielle Bestandskraft bereits eingetreten gewesen. Für das Klageverfahren habe dies zur Folge, dass die Klage zulässig sei, jedoch unbegründet, weil die Beteiligten und auch das Gericht an die bestandskräftig gewordene Entscheidung gebunden seien.

Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die am 23.09.2005 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin. Sie vertritt die Auffassung, dass der Verstorbene (ihr Ehemann) keinen Antrag auf Beitragserstattung bei der Beklagten gestellt habe und so ein Erstattungsbetrag auch nicht an ihn zur Auszahlung gekommen sei.

Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 16.08.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 22.01.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Altersrente aufgrund des Antrags vom 25.11.2002 zu gewähren, hilfsweise die an ihren Ehemann nicht erstatteten Beträge an sie zur Auszahlung zu bringen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als nicht begründet.

Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Bescheid der Beklagten vom 22.01.2003 in Bindungswirkung erwachsen ist und dass dem Gericht deshalb eine Entscheidung über die Sachansprüche verwehrt war. Der damalige Kläger hat keine Gründe vorgebracht, die zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG wegen Versäumung der Widerspruchsfrist führen können. Die Fristen für die Einlegung des Rechtsmittels (Widerspruch) sind vom SG zutreffend berechnet worden.

Zutreffend hat das SG nicht über die Sachanträge des Versicherten und seiner Rechtsnachfolgerin entschieden. Die Klägerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Berufung nach Auffassung des Senats auch in der Sache unbegründet wäre. Nach dem Akteninhalt spricht mehr dafür als dagegen, dass die Beitragserstattung, wie von der Beklagten behauptet durchgeführt wurde; die schon in sich widersprüchliche Darlegung des Versicherten, dass die Beitragserstattung nur teilweise und dann gar nicht durchgeführt worden sei, erscheint demgegenüber unwahrscheinlicher. Der Beweis des ersten Anscheins gilt auch für die Wirksamkeit von Beitragserstattungen nach dem Rentenversicherungsrecht, wenn ein typischer Geschehensablauf vorliegt. Vorliegend ist die Erstattung im Datenverzeichnis der Beklagten vermerkt mit genauer Bezeichnung des Erstattungszeitraumes und des Erstattungsbetrages. Der Betrag wurde zur Auszahlung durch die Post freigegeben und ist nicht an die Beklagte zurückgelaufen.

Die Berufung der Klägerin wäre demnach auch sachlich unbegründet, unabhängig davon, ob sie die Gewährung einer Altersrente an den Versicherten (und daraus herzuleiten die Gewährung einer Hinterbliebenenrente an sich) verlangt oder die Auszahlung eines (weiteren) Erstattungsbetrages.

Da die Berufung der Klägerin zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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