L 17 U 390/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 U 347/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 390/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.10.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 vH aufgrund des Arbeitsunfalles vom 16.02.2000 streitig.

Die 1948 geborene Klägerin erlitt am 16.02.2000 einen Arbeitsunfall (Wegeunfall). Auf dem Weg von der Arbeit nach Hause musste sie ihren PKW hinter einem Omnibus abbremsen. Dabei fuhr ein anderer PKW auf das Heck des Fahrzeugs der Klägerin mit einer von ihr vermuteten Geschwindigkeit von 50 - 60 km/h auf. Sie sei angegurtet gewesen, habe aber sofort leichte Nackenschmerzen verspürt, die sich etwa ein bis zwei Stunden nach dem Unfall langsam steigerten. Den Orthopäden Dr.G. suchte sie am 17.02.2000 auf, der eine HWS-Zerrung annahm (Bericht vom 18.02.2000) und Arbeitsunfähigkeit bis 28.02.2000 bzw. 01.03.2000 bescheinigte.

Die Beklagte zog die ärztlichen Unterlagen des Dr.G. zum Verfahren bei und holte einen HV-Entlassungsbericht der Klinik Bad R. vom 06.07.2000 ein. Dort war die Klägerin vom 24.05. bis 21.06.2000 vor allem wegen rezidivierenden Cervicalgien bei degenerativen Veränderungen und Zustand nach HWS-Schleudertrauma stationär behandelt worden. Mit Bescheid vom 12.12.2000 erkannte die Beklagte unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bis 29.02.2000 bei folgenlos verheilter Zerrung der Halswirbelsäule (HWS) nach Erdmann Grad I an.

Nicht auf den Arbeitsunfall führte sie zurück: Altersbedingte, nicht entzündliche Abnutzungserscheinungen der Halswirbelkörper mit Sensibilitätsstörungen der HWS, die in beide Arme ausstrahlen (Cervicobrachialgie) und Einschränkung der Beweglichkeit, Einengung im Wirbelkanal in Höhe der 5. bis 7. Halswirbelkörper, wiederkehrende Verspannungen im Nacken mit Spannungskopfschmerzen.

Im anschließenden Widerspruchsverfahren legte die Klägerin Arztberichte des HNO-Arztes Dr.K. vom 12.07.2001, des Radiologen Dr.H. vom 27.06.2001 und des Radiologen Dr.V. vom 10.07.2001 vor. In seiner Stellungnahme vom 31.08.2001 für die Beklagte sah Prof. Dr.H. die Zerrung einer vorgeschädigten HWS als Folge des Arbeitsunfalles an. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit liege bis 29.02.2000 vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte aus, die Klägerin habe bereits vor dem Arbeitsunfall Beschwerden im Bereich des Kopfes und der HWS verspürt, die bis in die Arme reichten. Die von ihr jetzt geklagten Beschwerden seien auf die Vorerkrankungen zurückzuführen. Unfallfolgen konnten bei der Kernspintomographie (KSP) der HWS am 06.03.2000 nicht mehr festgestellt werden.

Gegen diese Bescheide hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und beantragt, Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 vH zu gewähren. Das SG hat ein Gutachten des Orthopäden Dr.W. vom 12.04.2002 eingeholt, der als Folge des Arbeitsunfalles eine folgenlos verheilte Zerrung der HWS (Erdmann Grad I - II) angenommen hat. Bereits vorher hätten bei der Klägerin Behandlungen wegen Beschwerden im Bereich der HWS bei degenerativen HWS-Veränderungen seit 1994 stattgefunden. Die KSP der HWS vom 06.03.2000 habe keine Auffälligkeiten gezeigt, die auf Unfallfolgen hindeuten könnten. Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit habe bis 01.03.2000 bestanden.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 24.10.2002 abgewiesen und sich u.a. auf die Ausführungen von Prof. Dr.H. und Dr.W. gestützt.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und vorgetragen, dass eine Klassifizierung nach Erdmann nicht mehr dem neuesten Stand der Wissenschaft entspreche. Auch habe das Gericht unterlassen, den Unfallhergang selbst und vor allem die Wucht, die auf den Körper der Klägerin eingewirkt habe, zu untersuchen. Es sei zumindest biomechanisch auszuwerten, welche Aufprallgeschwindigkeit vorgelegen habe. Daraus ließen sich Erkenntnisse über die auf den Körper der Klägerin einwirkenden Kräfte herleiten. Auch habe sich das Gericht nicht mit den von der Klägerin angegebenen neurologischen Problemen auseinandergesetzt, wie z.B. Drehschwindel, Kribbelgefühl an den Händen, Hörminderung usw. Außerdem habe es vernachlässigt, dass die Klägerin unter einem chronisch-zervikalen Schmerzsyndrom leide. Auf jeden Fall bedürfe es der Prüfung, ob und inwieweit die bei ihr vorliegende psychische Komponente unfallbedingt sei. Hierzu hat die Klägerin Arztberichte des Nervenarztes Dr.B. vom 20.02.2003/13.01.2003 und der Allgemeinärztin Dr.P. vom 12.12.2002 vorgelegt.

Der Senat hat eine Auskunft über Erkankungen der Klägerin von der G. Ersatzkasse vom 05.02.2003, die ärztlichen Unterlagen der Bayer.Versicherungsbank AG A. , insbesondere das Gutachten des Orthopäden Prof. Dr.L. vom 14.11.2001, Befundberichte der Allgemeinärztin Dr.P. vom 15.05.2003 und des Orthopäden Dr.G. vom 23.06.2003, die Schwerbehindertenakte des Amtes für Versorgung und Familienförderung N. sowie den Abschlussbericht der L.-Kliniken S. vom 16.11.2002 beigezogen. Die Klägerin selbst hat noch ein Haftpflichtschadens-Gutachten vom 18.02.2000 einschließlich der Originalbilder über die Unfallschäden an ihrem PKW vorgelegt. Sodann hat der Senat von dem Rechtsmediziner Prof. Dr.E. ein Gutachten vom 03.04.2004 eingeholt. Dieser hat ausgeführt, dass basierend auf dem Schädigungsgrad eine Kollisionsgeschwindigkeit des PKW der Klägerin von allenfalls 30 km/h abgeleitet werden könne mit daraus resulierenden Geschwindigkeitsänderungen des gegnerischen PKWs von maximal 20 km/h. Die biomechanischen Kräfte seien geeignet gewesen, an der HWS der Klägerin eine leichte Distorsion Grad I oder II zu verursachen. Aufgrund der Erstbefunde und des relativ langen beschwerdefreien Intervalls sei mit Wahrscheinlichkeit eine HWS-Distorsion Grad I herbeigeführt worden. Bis zum 10.03.2000 sei die Erwerbsfähigkeit der Klägerin mit 100 vH, bis 07.04.2000 mit 20 vH gemindert gewesen.

Die Klägerin hat dem mit Schreiben vom 03.06.2004 widersprochen und Arztberichte des Dr.V. vom 20.02.2001 und des Dr.L. vom 11.01.2001 vorgelegt, außerdem einen Arztbericht des HNO-Arztes Dr.M. vom 20.08.2004. Der Senat hat noch die Angestelltenversicherungsstreitsache der Klägerin beim SG Nürnberg (Az: S 16 RA 235/03) beigezogen. Abschließend hat Prof. Dr.E. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26.04.2005 ausgeführt, es sei weiterhin davon auszugehen, dass die Klägerin bei dem Unfall mit Wahrscheinlichkeit eine HWS-Distorsion Grad I erlitten habe. Eine Verletzung der HWS höheren Schweregrades sowie Schädigung des Gehirns seien beim Unfall nicht eingetreten.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Nürnberg vom 24.10.2002 sowie des Bescheides der Beklagten vom 12.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2001 zu verurteilen, Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 vH zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 24.10.2002 zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, sachlich aber nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen wegen des Arbeitsunfalles vom 16.02.2000, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind (§§ 2 Abs 1 Nr 1, 8 Abs 2 Nr 1, 56 Abs 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII -).

Ein Anspruch auf Verletztenrente setzt nach § 56 Abs 1 Satz 1 SGB VII voraus, dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten infolge des Arbeitsunfalles um wenigstens 20 vH gemindert ist. Dabei ist die Entscheidung der Frage, in welchem Grade die Erwerbsfähigkeit eines Verletzten gemindert ist, eine tatsächliche Feststellung, die das Gericht gemäß § 128 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft (BSGE 4, 147, 149; 6, 267, 268; BSG v. 23.04.1987 - 2 RU 42/86 -).

Die Bemessung des Grades der unfallbedingten MdE richtet sich nach dem Umfang der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens des Verletzten durch die Unfallfolgen und nach dem Umfang der dem Verletzten dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Die Beurteilung, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind, betrifft in erster Linie das ärztlich-wissenschaftliche Gebiet. Doch ist die Frage, welche MdE vorliegt, eine Rechtsfrage. Sie ist ohne Bindung an ärztliche Gutachten unter Berücksichtigung der Einzelumstände nach der Lebenserfahrung zu entscheiden. Ärztliche Meinungsäußerungen hinsichtlich der Bewertung der MdE sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Einschätzung des Grades der MdE, die sich darauf bezieht, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Versicherten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind (BSG in SozR 2200, § 581 Nrn 23, 27).

In Würdigung der Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr.E. (Gutachten vom 03.04.2004/26.04.2005) und Dr.W. (Gutachten vom 12.04.2002) steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Erwerbsfähigkeit der Klägerin im medizinischen Bereich durch die Folgen des Arbeitsunfalles vom 16.02.2000 über das Ende der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit (01.03.2000) hinaus nicht in rentenberechtigendem Grade gemindert ist. Der Unfall war lediglich geeignet, ein leichtes HWS-Schleudertrauma des Grades I nach Erdmann zu verursachen.

Nach den Feststellungen des Prof. Dr.E. ist davon auszugehen, dass bei dem Verkehrsunfall das potentielle Belastungsniveau für die HWS der Klägerin über der Toleranzgrenze gelegen hat. Die biomechanische Bewertung des Unfallherganges und des Beschädigungsgrades durch Prof. Dr.E. hat ergeben, dass die am Fahrersitz der Klägerin wirksame kollisonsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Beschleunigung) in die Größenordnung von maximal 20 km/h einzuschätzen ist. Die mittlere Beschleunigung des klägerischen Citroen, der im Zeitpunkt des Zusammenstoßes nicht in Bewegung war, konnte bei dem Heckanstoß allenfalls ca. 4,6 g (g = Erdbeschleunigung 9,81 m/s²) über eine Stoßzeit von 120 m/s erreichen. Für den gegenerischen Seat Cordoba, über dessen Schadenszustand keine Bilder oder Unterlagen vorliegen, ergibt sich im Frontbereich ein ähnlicher Beschädigungsgrad wie beim PKW der Klägerin entsprechend einer Energy Equivalent Speed - EES - von 13 bis 14 km/h. Die von der Klägerin geschätzte Kollisionsgeschwindigkeit ihres Citroen von 50 - 60 km/h kann mit dem dokumentierten Beschädigungsgrad nicht in Einklang gebracht werden. Für einen Anstoß mit derart hoher Geschwindigkeit wären wesentlich stärkere Heckdeformationen zu erwarten gewesen, entsprechend einer EES von über 30 km/h.

Bei dem konkreten Unfallgeschehen ist die Belastungsintensität der HWS in erster Linie abhängig von der Höhe der Beschleunigung des Kopfes, d.h. letztlich von der kollisionsbedingten Änderung am Fahrzeug. Beim gegenwärtigen, durch umfangreiche Untersuchungen gesicherten wissenschaftlichen Kenntnisstand in der Biomechanik gilt für den Heckanstoß, dass die untere Toleranzgrenze für eine leichte HWS-Distorsion Grad I einem Belastungsniveau entspricht, wie es bei einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von mehr als 13 bis 15 km/h auftreten kann.

Dafür, dass es sich bei der HWS-Verletzung der KLägerin um eine Verletzung des Schweregrades I handelt, sprechen auch die bei der ärztlichen Untersuchung am Tag nach dem Unfall erhobenen Erstbefunde und das ungewöhnlich lange beschwerdefreie Intervall. Dr.G. weist in seinem H-Arztbericht vom 18.02.2000 darauf hin, dass die Klägerin Beschwerden erst am Tag nach dem Unfall angegeben hat. Ein schwereres HWS-Schleudertrauma Grades II oder gar des Grad III würde das sofortige Auftreten entsprechender Beschwerden voraussetzen.

Einem HWS-Schleudertrauma vom Schweregrad I können leichtere gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne von schmerzhaften Bewegungseinschränkungen und Verspannungen zugeschrieben werden, wie z.B. Nacken-Hinterkopf-Schmerzen, Bewegungseinschränkungen der HWS (Schönberger aaO, S 556). Die verletzungsbedingten Beschwerden beim Schweregrad I führen in der Regel zu einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 2 bis 6 Wochen (Schönberger aaO S 562). Bei den aus biomechanischer Sicht für möglich gehaltenen, leichten Primärverletzungen der Klägerin in der Ausprägung einer HWS-Distorsion bzw. eines HWS-Schleudertraumes Grad I hat Prof. Dr.E. bis 10.03.2000 Arbeitsunfähigkeit und eine MdE von 20 vH bis 07.04.2000 angenommen. Der Annahme des Prof. Dr.E. , dass Arbeitsfähigkeit bis 10.03.2000 vorgelegen hat, kann der Senat nicht folgen, da die Klägerin nach ihren eigenen Angaben bei der Untersuchung durch Dr.W. angegeben hat, dass sie 10 Tage nach dem Unfall ihre Arbeit wieder aufgenommen hat. Die Annahme des Prof. Dr.E. , bei der Klägerin habe bis 07.04.2000 eine unfallbedingte MdE von 20 vH bestanden, führt ebenfalls zu keiner Leistungspflicht der Beklagten. Ein Anspruch auf Verletztenrente entsteht erst, wenn die Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vH gemindert ist (vgl § 56 Abs 1 Satz 1 SGB VII). Die bei der Klägerin anhaltenden Beschwerden im Bereich der HWS, die bereits vor dem Unfall bestanden haben (Nackenverspannungen und Spannungskopfschmerzen mit Ausstrahlung in die Arme seit 1998, vgl HV-Entlassungsbericht vom 06.07.2000), können nicht mit Wahrscheinlichkeit ursächlich auf den Unfall vom 16.02.2000 zurückgeführt werden. Dafür sind unfallunabhängige Ursachen verantwortlich, wie z.B. die nachgewiesenen degenerativen Veränderungen an der HWS.

Die MRT-Befunde des Dr.V. hält der Senat nicht für entscheidungserheblich, insbesondere ist eine unfallbdingte Schädigung an der oberen HWS und den Kopfgelenkbändern (ligamenta alaria) nicht nachgewiesen. Auch ist die festgestellte Normabweichung in der MRT-Funktionsanalyse keine traumatisch bedingte Erscheinung. Sie kann ebenso bei Nichtunfallverletzten beobachtet werden. Jedenfalls zeigte die KSP vom 17.01.2001 eine unauffällige Darstellung des cranio-cervicalen Übergangsbereiches. Dabei kamen die ligamenta alaria seitensymmetrisch durchgezeichnet zur Darstellung. Ebenso sind die psychosomatischen Störungen nicht mit Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen. In dem Bericht des Dr.M. vom 20.08.2004 wird eine traumatische Schädigung des Hirnstammes und der Hippokampusregion bescheinigt. Aus biomechanischer Sicht kann aber eine adäquate Belastung des Gehirns nicht abgeleitet werden, welche die traumatische Schädigung am Gehirn erklären könnte. Prof. Dr.E. hat überzeugend dargelegt, dass weder eine ausreichend hohe Beschleunigung des Kopfes noch entsprechende Kontaktkräfte, ausgelöst durch einen adäquaten Kopfanprall an Innenraumstrukturen, durch den Heckanstoß hervorgerufen worden sein können.

Auch der Hinweis der Klägerin auf die ärztlichen Unterlagen in der Angestelltenversicherungs-Streitsache S 16 RA 235/03 führt in der Sache nicht weiter. In dem nervenärztlichen Gutachten des Dr.H. vom 29.09.2004 wird von anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen sowie einer rezidivierenden depressiven Störung als Diagnosen gesprochen. Diese sind bereits seit 1998 bekannt (s. HV-Entlassungsbericht vom 06.07.2000). Dr.H. weist als etwaige Ursache für diese Beschwerden auf persönlichkeitsbedingte Störungen der Klägerin hin. Dr.M. spricht in seinem orthopädischen Gutachten vom 27.07.2004 die Beschwerden an der HWS als orthopädisch nicht begründbar an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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