Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 1158/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 2256/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. März 2006 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die von der am 1971 geborenen Antragstellerin am 02.05.2006 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegte Beschwerde gegen den ihr am 01.04.2006 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 30.03.2006, mit dem ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Umzugskosten und einmalige Leistungen für eine Teilausstattung ihres Haushaltes abgelehnt worden ist und der das SG nicht abgeholfen hat, ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Denn die Voraussetzungen für den Erlass der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236; BVerfG, NVwZ 2004, 95,96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG, NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
Nach diesen Grundsätzen kommt eine einstweilige Anordnung wegen Umzugskosten nicht in Betracht. Die Antragstellerin ist nach Ergehen des angefochtenen Beschlusses zwischenzeitlich unstreitig in ihre neue Wohnung eingezogen. Damit bleibt für eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile kein Raum mehr. Eine einstweilige Anordnung dient auch nicht dem Zweck, den bei der Durchführung eines Umzuges hervorgerufenen großen Ärger, den die Antragstellerin aus ihrer Sicht zur Begründung ihrer Beschwerde sehr ausführlich beschrieben hat, durch das Einlegen einer Beschwerde zum Teil abzuhelfen bzw. abzumildern, worauf die Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde maßgeblich abgestellt hat. Soweit die Antragstellerin noch Kosten von der Antragsgegnerin erstattet begehrt, muss dies der abschließenden Klärung im Widerspruchsverfahren und ggf. im gerichtlichen Verfahren vorbehalten bleiben. Ein Nachholbedarf (vgl. hierzu LSG Baden Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und Beschluss des Senats vom 28.10.2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B) hat die Antragstellerin nicht plausibel und glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Beschaffung von Wohnungseinrichtungsgegenständen und Haushaltsgeräten auf Kosten der Antragsgegnerin. Dabei kann der Senat offen lassen, ob die Ansicht der Antragsgegnerin in dem von der Antragstellerin mit Widerspruch angefochtenen Bescheid vom 24.03.2006, mit dem die Übernahme der Kosten der Sonderleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II abgelehnt wurden, zutrifft. Denn es fehlt jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Der Antragstellerin ist nach dem Bericht des Bedarfsfeststellungsdienstes vom 21.03.2006 (Herr Blank) hierfür eine Beihilfe als Darlehen angeboten worden. Der Antragstellerin war auch zuzumuten, dieses Angebot anzunehmen. Es findet eine rechtliche Grundlage in § 23 Abs. 1 SGB II. Ob daneben ein Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin nach § 23 Abs. 3 SGB III besteht, was zwischen den Beteiligten umstritten ist, kann der Klärung im Widerspruchsverfahren und ggf. anschließenden gerichtlichen Verfahren vorbehalten bleiben. Des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bedarf es jedenfalls mangels Eilbedürftigkeit nicht. Das Angebot der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin jedoch abgelehnt, wie sich auch aus ihrem Beschwerdevorbringen ergibt.
Damit setzt sich der erkennende Senat nicht in Widerspruch zu seiner Rechtsprechung, dass eine Ermächtigung zur darlehensweise Gewährung einer Leistung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht besteht (vgl. Beschluss vom 05.12.2005 - L 8 AS 3441/05 ER-B -). Denn anders als in dem im genannten Beschluss entschiedenen Rechtsstreit besteht vorliegend, wie schon ausgeführt, mit § 23 Abs. 1 SGB II eine Rechtsgrundlage, die eine darlehensweise Gewährung von Leistungen rechtfertigt.
Die Beschwerde der Antragstellerin war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die von der am 1971 geborenen Antragstellerin am 02.05.2006 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegte Beschwerde gegen den ihr am 01.04.2006 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 30.03.2006, mit dem ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Umzugskosten und einmalige Leistungen für eine Teilausstattung ihres Haushaltes abgelehnt worden ist und der das SG nicht abgeholfen hat, ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Denn die Voraussetzungen für den Erlass der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236; BVerfG, NVwZ 2004, 95,96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG, NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
Nach diesen Grundsätzen kommt eine einstweilige Anordnung wegen Umzugskosten nicht in Betracht. Die Antragstellerin ist nach Ergehen des angefochtenen Beschlusses zwischenzeitlich unstreitig in ihre neue Wohnung eingezogen. Damit bleibt für eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile kein Raum mehr. Eine einstweilige Anordnung dient auch nicht dem Zweck, den bei der Durchführung eines Umzuges hervorgerufenen großen Ärger, den die Antragstellerin aus ihrer Sicht zur Begründung ihrer Beschwerde sehr ausführlich beschrieben hat, durch das Einlegen einer Beschwerde zum Teil abzuhelfen bzw. abzumildern, worauf die Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde maßgeblich abgestellt hat. Soweit die Antragstellerin noch Kosten von der Antragsgegnerin erstattet begehrt, muss dies der abschließenden Klärung im Widerspruchsverfahren und ggf. im gerichtlichen Verfahren vorbehalten bleiben. Ein Nachholbedarf (vgl. hierzu LSG Baden Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und Beschluss des Senats vom 28.10.2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B) hat die Antragstellerin nicht plausibel und glaubhaft gemacht.
Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Beschaffung von Wohnungseinrichtungsgegenständen und Haushaltsgeräten auf Kosten der Antragsgegnerin. Dabei kann der Senat offen lassen, ob die Ansicht der Antragsgegnerin in dem von der Antragstellerin mit Widerspruch angefochtenen Bescheid vom 24.03.2006, mit dem die Übernahme der Kosten der Sonderleistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II abgelehnt wurden, zutrifft. Denn es fehlt jedenfalls an einem Anordnungsgrund. Der Antragstellerin ist nach dem Bericht des Bedarfsfeststellungsdienstes vom 21.03.2006 (Herr Blank) hierfür eine Beihilfe als Darlehen angeboten worden. Der Antragstellerin war auch zuzumuten, dieses Angebot anzunehmen. Es findet eine rechtliche Grundlage in § 23 Abs. 1 SGB II. Ob daneben ein Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin nach § 23 Abs. 3 SGB III besteht, was zwischen den Beteiligten umstritten ist, kann der Klärung im Widerspruchsverfahren und ggf. anschließenden gerichtlichen Verfahren vorbehalten bleiben. Des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bedarf es jedenfalls mangels Eilbedürftigkeit nicht. Das Angebot der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin jedoch abgelehnt, wie sich auch aus ihrem Beschwerdevorbringen ergibt.
Damit setzt sich der erkennende Senat nicht in Widerspruch zu seiner Rechtsprechung, dass eine Ermächtigung zur darlehensweise Gewährung einer Leistung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht besteht (vgl. Beschluss vom 05.12.2005 - L 8 AS 3441/05 ER-B -). Denn anders als in dem im genannten Beschluss entschiedenen Rechtsstreit besteht vorliegend, wie schon ausgeführt, mit § 23 Abs. 1 SGB II eine Rechtsgrundlage, die eine darlehensweise Gewährung von Leistungen rechtfertigt.
Die Beschwerde der Antragstellerin war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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