Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 2547/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers wird verworfen.
Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger wendet sich mit seiner am 17.5.2006 eingegangenen Berufung gegen die von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Heilbronn am 21.2.2006 erklärte Rücknahme seiner Klage.
Die Berufung ist nicht statthaft und daher gem. § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu verwerfen, was nach Satz 2 der Vorschrift durch Beschluss geschehen kann.
Nach § 143 SGG findet die Berufung an das Landessozialgerichts gegen Urteile der Sozialgerichte statt. Urteilen gleichgestellt sind nach § 105 Abs. 3 erster Halbsatz SGG Gerichtsbescheide. Im vorliegenden Falle hat im Zeitpunkt der Berufungseinlegung am 17.5.2006 im Verfahren S 7 U 592/05 keine derartige Entscheidung des Sozialgerichts vorgelegen. Die Berufung ist daher nicht statthaft.
Soweit der Kläger die in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht abgegebene Erklärung über die Rücknahme seiner Klage beseitigen möchte, kann er dies nicht mit der Berufung erreichen. Vielmehr hat hierüber in erster Linie das Sozialgericht zu entscheiden. Dementsprechend hat das Sozialgericht zwischenzeitlich unter dem Aktenzeichen S 7 U 1403/06 mit Gerichtsbescheid vom 28.6.2006 "die Klage abgewiesen" (inhaltlich aber über die Frage der Fortsetzung des Klageverfahrens S 7 U 592/05 und die Wirksamkeit der Klagerücknahme entschieden). Gegen diese Entscheidung steht dem Kläger - so die zutreffende Rechtsmittelbelehrung in diesem Gerichtsbescheid - die Berufung offen. Das vorliegende Verfahren betrifft diesen Gerichtsbescheid nicht, weil im Zeitpunkt der Berufungseinlegung am 17.5.2006 dieser Gerichtsbescheid noch nicht existiert hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger wendet sich mit seiner am 17.5.2006 eingegangenen Berufung gegen die von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Heilbronn am 21.2.2006 erklärte Rücknahme seiner Klage.
Die Berufung ist nicht statthaft und daher gem. § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu verwerfen, was nach Satz 2 der Vorschrift durch Beschluss geschehen kann.
Nach § 143 SGG findet die Berufung an das Landessozialgerichts gegen Urteile der Sozialgerichte statt. Urteilen gleichgestellt sind nach § 105 Abs. 3 erster Halbsatz SGG Gerichtsbescheide. Im vorliegenden Falle hat im Zeitpunkt der Berufungseinlegung am 17.5.2006 im Verfahren S 7 U 592/05 keine derartige Entscheidung des Sozialgerichts vorgelegen. Die Berufung ist daher nicht statthaft.
Soweit der Kläger die in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht abgegebene Erklärung über die Rücknahme seiner Klage beseitigen möchte, kann er dies nicht mit der Berufung erreichen. Vielmehr hat hierüber in erster Linie das Sozialgericht zu entscheiden. Dementsprechend hat das Sozialgericht zwischenzeitlich unter dem Aktenzeichen S 7 U 1403/06 mit Gerichtsbescheid vom 28.6.2006 "die Klage abgewiesen" (inhaltlich aber über die Frage der Fortsetzung des Klageverfahrens S 7 U 592/05 und die Wirksamkeit der Klagerücknahme entschieden). Gegen diese Entscheidung steht dem Kläger - so die zutreffende Rechtsmittelbelehrung in diesem Gerichtsbescheid - die Berufung offen. Das vorliegende Verfahren betrifft diesen Gerichtsbescheid nicht, weil im Zeitpunkt der Berufungseinlegung am 17.5.2006 dieser Gerichtsbescheid noch nicht existiert hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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