L 8 AS 2677/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 1876/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 2677/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Die von der Antragsgegnerin am 24.05.2006 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, gegen den ihr am 16.05.2006 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 11.05.2006, mit dem die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wurde, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 26.04.2006 bis 30.09.2006, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in gesetzlicher Höhe zu gewähren, ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Denn die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung liegen vor.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).

Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236; BVerfG, NVwZ 2004, 95,96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG, NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).

Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).

Nach diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund auf Fortzahlung der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.03.2006 (Blatt 427) ab 01.04.2006 abgelehnten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) glaubhaft gemacht.

Allerdings ist nach Aktenlage mit der Antragsgegnerin davon auszugehen, dass die Indizien dafür sprechen, dass die Antragstellerin - entgegen ihrem Vorbringen - mit S. S. (S) in einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II zusammenlebt.

Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234), die zur Arbeitslosenhilfe nach dem früheren Arbeitsförderungsgesetz - AFG - (§ 137 Abs. 2a AFG) ergangen ist, liegt eine eheähnliche Gemeinschaft vor, wenn sie als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht und sich im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet und daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt. Da es sich bei den genannten Voraussetzungen zum großen Teil um innere Tatsachen handelt, die dem Beweis kaum zugänglich sind, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass aus äußeren Hinweistatsachen auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft geschlossen werden kann und darf (vgl. hierzu Münder in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 20 Rdnr. 23).

Ob die Hinweistatsachen ausreichen, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände zu entscheiden. Als berücksichtigungsfähige Hinweistatsachen kommen nach der nicht erschöpfenden Aufzählung des BVerfG neben der Dauer des Zusammenlebens die Versorgung von - gemeinsamen - Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, die Befugnis über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen sowie das Bestehen intimer Beziehungen in Betracht. Dieser Rechtsprechung haben sich das BVerwG (Urteil vom 17.05.1995 - 5 C 16/93 -, BVerwGE 98, 195) und das Bundessozialgericht (Urteil vom 24.04.1998 - B 7 AL 56/97 R -, SozR 3 4100 § 119 Nr. 15) angeschlossen. Sie ist inzwischen von zahlreichen Landessozialgerichten für die Auslegung des § 7 SGB II übernommen worden (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 02.12.2005 - L 8 AS 4496/05 ER-B -; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 14.11.2005 - L 7 SO 3743/05 - und Beschluss vom 12.01.2006 - L 7 SO 5532/05 ER-B; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.05.2005 - L 2 B 9/05 AS ER -; Breithaupt 2005, 668; Beschlüsse des Hessischen LSG vom 29.06.2005 - L 7 AS 1/05 ER -, - L 7 AS 2/05 ER -, - L 7 AS 3/05 ER - und - L 7 AS 4/05 ER -, info also 2005, 169 und Beschluss vom 21.06.2005 - L 7 AS 29/05 ER - (juris)).

Nach diesen Grundsätzen steht für den Senat steht fest, dass die Antragstellerin und S in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Dies folgt bereits aus den Tatsachen, dass die am 28.09.1976 geborene Antragstellerin gemeinsam mit S (unstreitig bis 24.08.2004) eine 1997 bezugsfertig gewordene und von S angemietete 6-Zimmer-Wohnung (1 Küche, 2 Badezimmer) mit einem Wohnflächenanteil von 100 m² in K., D. Straße. zusammen mit den zwei am 1998 und 2001 geborenen gemeinsamen Kindern bewohnten und sie die Kinder noch heute gemeinsam betreuen, wie sich aus ihrem Vorbringen entnehmen lässt. Diese Art des Zusammenlebens ist Ausdruck einer inneren Bindung und geht über die Bildung einer bloßen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus.

Das Vorbringen der Antragstellerin, sie habe sich im September 2004 von S getrennt, der nunmehr bei seiner Mutter wohne, ist nach Aktenlage nicht glaubhaft und stellt sich als Schutzbehauptung dar. Die Glaubhaftigkeit dieser Angaben ist bereits deshalb in Zweifel zu ziehen, weil sich S nach den weiteren Angaben der Antragstellerin weiterhin regelmäßig (drei Mal in der Woche) wegen der Kinder bei ihr aufhalte und die Kinder über die Trennung nicht informiert worden seien.

Unabhängig davon sprechen gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben der Antragstellerin auch die im Schreiben des Obergerichtsvollziehers W. (OGV W) vom 25.05.2005 gemachten Mitteilungen. So teilte dieser in seinem Schreiben an die Antragsgegnerin insbesondere mit, die Antragstellerin und S lebten in der D. Straße. in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit ihren beiden Kindern. Durch Auskünfte "von Nachbarn, vom Briefträger und von weiteren Quellen" seien ihm seine Ermittlungen bestätigt worden. Laut Auskunft des OGV S., der für die Anschrift S.straße (Anschrift der Mutter des S) zuständig sei, sei S dort nie, auch nicht zur Nachtzeit, anzutreffen. Mit Schreiben vom 09.12.2005 teilte OGV W der Antragsgegnerin insbesondere weiter mit, er sei am 02.12.2005 zum letzten Mal in der Wohnung D. Straße gewesen und habe festgestellt, dass die Post für S auf dem Küchentisch gelegen habe. Herrenschuhe und -hemden hätten sich im Gang befunden. Der Leasingstransporter von S habe vor dem Haus gestanden. Bei den drei Besuchen im Herbst 2005 habe er S jeweils schlafend auf der Couch vorgefunden. Diese Mitteilungen legen den Schluss nahe, dass S tatsächlich weiterhin in der D. Straße wohnt und dass die von der Antragstellerin behauptete Trennung trotz der Ummeldung des S beim Einwohnermeldeamt tatsächlich nicht erfolgt ist.

Dies wird durch die am 27.02.2006 von Mitarbeitern des Ermittlungsdienstes der Antragsgegnerin bei einer Ortsbegehung in der D. Straße getroffenen Feststellungen zusätzlich untermauert. Nach dem hierzu gefertigten Bericht vom 27.02.2006 habe insbesondere vor dem Betreten der Wohnung festgestellt werden können, dass sich zwei Personen (ein Mann und eine Frau) in den Räumlichkeiten aufgehalten hätten. Nach dem Klingeln und mündlicher Anweisung wurde nach längerem Warten die Türe durch eine Frau geöffnet, die sich als Freundin der Antragstellerin ausgegeben habe. Die Frau habe angegeben, alleine zu sein. Angesprochen auf den Mann, der sich zuvor in der Wohnung aufgehalten habe, gab sie an, dass dieser die Wohnung über die Terrasse verlassen habe. Der Mann habe auf der Straße ausfindig gemacht werden können. Nach mündlicher Ausweisung als Ermittlungsdienst der Antragsgegnerin habe der Mann angegeben, S zu sein und "nicht hier zu wohnen". Auf den Umstand angesprochen, sich noch wenige Augenblicke zuvor innerhalb der Wohnung aufgehalten zu haben, habe er entgegnet, dass er sich über die Terrasse aus der Wohnung entfernt habe, um mit dem Hund spazieren zu gehen. Tatsächlich sei S aber nicht in Begleitung eines Hundes gewesen. Nachdem er auf diesen Umstand angesprochen worden sei, habe er fortan aggressiv reagiert. S sei in die Wohnung gerannt und habe sich in drohender Haltung aufgebaut. Eine Fortführung des Gespräches in einem angemessenen Ton sei nicht mehr möglich gewesen. Um einer körperlichen Auseinandersetzungen zu entgehen, sei die Wohnung verlassen worden. Aufgrund der geschilderten Vorkommnisse sei eine abschließende Ermittlung im Blick auf das eventuelle Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht möglich gewesen. In der Wohnung seien - auf den ersten Blick - gebügelte Männerhemden vorhanden gewesen. Außerdem habe S von seinem Hausrecht Gebrauch gemacht und weitere Ermittlungen im Ansatz vereitelt. Dieses Verhalten drängt zu der Annahme, dass S die wahren Umstände zu verschleiern sucht, was ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben der Antragstellerin spricht.

Alle diese Indizien sprechen dafür, dass sich S weiterhin regelmäßig in der gemeinsamen Wohnung in der D. Straße aufhält, dort weiterhin seinen Lebensmittelpunkt hat und damit weiterhin mit der Antragstellerin eine eheähnliche Gemeinschaft führt. Dies gilt auch für die vom SG im angefochtenen Beschluss zusätzlich genannten Indizien, insbesondere dass S (und nicht die Antragstellerin) am 24.08.2005 als Mieter wegen der Übernahme der Stromschulden für die Wohnung in der D. Straße bei der Antragsgegnerin vorgesprochen hat, dass die Größe der Wohnung in der D. Straße dagegen spricht, dass S sich überwiegend in der Wohnung der Mutter aufhält und dass S die Nähe seiner Kinder sucht, was im Übrigen hinsichtlich der Angaben der Antragstellerin, ihre Kinder seien von der Trennung nicht informiert worden, auch erforderlich ist.

Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des OVG W und der Mitarbeiter des Ermittlungsdienstes der Antragsgegnerin bestehen nicht. Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vielmehr kommt den in dienstlicher Ausübung der Mitarbeiter der Antragsgegnerin bzw. den aufgrund dienstlicher Ausübung gemachten Feststellungen des OVG W ein hoher Beweiswert zu.

Die Angaben der Antragstellerin werden nicht durch die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Mutter des S vom 26.04.2006 glaubhaft gemacht. Darin gibt die Mutter des S zwar an, dass ihr Sohn seit September 2004 bis zum heutigen Tag bei ihr wohne, als er bei seiner Lebensgefährtin, der Antragstellerin, ausgezogen sei. Er schlafe auf einer Couch und werde von ihr verköstigt. Außerdem kümmere sie sich um seine Wäsche. Ihr Sohn habe ihr gesagt, dass er seine Tochter mehrere Male in der Woche in der Wohnung der Antragstellerin besuche. Diesen Angaben steht jedoch bereits der Umstand entgegen, dass S nach den Angaben des OGV W laut einer Auskunft des OVG S. in der Wohnung seiner Mutter nie, auch nicht zur Nachtzeiten, anzutreffen ist, was nach den Angaben der Mutter des S, sollten sie zu treffen, jedoch der Fall sein müsste. Schon deshalb begegnen auch der Angaben der Mutter des S Zweifel an deren Glaubwürdigkeit, zumal sie sich auch nicht mit den sonstigen oben dargestellten Indizien vereinbaren lassen.

Nicht geklärt ist aber, ob S imstande ist, den Lebensunterhalt der Antragstellerin und ihrer gemeinsamen Kinder aus seinem zu berücksichtigenden Einkommen und/oder Vermögen zu sichern. Den Akten lassen sich hierzu keine hinreichenden Feststellungen entnehmen. So bezog S nach einem Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 21.12.2005 zu dieser Zeit selbst Alg II. Zwar bezog S nach diesem Aktenvermerk außerdem Hilfen zur Aufnahme eines selbstständigen Gewerbes. Dies spricht dafür, dass S (im streitigen Zeitraum) Einkommen erzielt, wofür auch das nicht glaubhafte Vorbringen der Antragstellerin spricht. Ob aber S tatsächlich in der Lage ist, den Lebensunterhalt der Antragstellerin und ihrer gemeinsamen Kinder aus seinem zu berücksichtigenden Einkommen und/oder Vermögen zu sichern und damit deren Bedürftigkeit auszuschließen, ist nicht hinreichend erkennbar, zumal gegen S außerdem Vollstreckungsmaßnahmen laufen, worauf die Antragstellerin zutreffend hingewiesen hat und ist im Hauptsachverfahren weiter zu klären. Auch die Antragsgegnerin geht im Bescheid vom 29.03.2006 lediglich davon aus, dass S "seinen Lebensunterhalt selbst sicherstellt". Eine Versagung der Leistung nach § 66 SGB I scheidet im vorliegenden Fall aus, weil schon die formalen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. Es fehlt an dem gemäß § 66 Abs. 3 SGB I erforderlichen schriftlichen Hinweis, der überdies konkret und unmissverständlich auf den individuellen Fall bezogen sein muss (vgl. LSG Sachsen-Anhalt - L 2 B 9/05 AS ER - NZS 2006, 262). Außerdem hat die Antragsgegnerin nach den dem Senat vorliegenden Akten noch keinen Versuch unternommen, Auskünfte von S zu erhalten, zu denen er als Partner der Antragstellerin nach § 60 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB II verpflichtet ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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