L 10 U 2725/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 335/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 2725/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 02.05.2005 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die Gewährung von Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die am 1931 geborene Klägerin, Altersruhegeldempfängerin, zog sich am 21.1.2001 auf dem Weg zur Arbeit eine Oberschenkelhalsfraktur rechts zu, als sie auf Glatteis ausrutschte. Die Verletzung wurde im Krankenhaus F. operativ versorgt.

Im ersten Rentengutachten (Untersuchung am 10.6.2002) kam Prof. Dr. St. , Chefarzt des Krankenhauses F. zu dem Ergebnis, dass lediglich vom 21.4.2001 (Wiedereintritt von Arbeitsfähigkeit) bis 10.6.2002 eine rentenberechtigende MdE von 20 v.H. vorgelegen habe. Danach betrage die MdE 10 v.H. Als Unfallfolgen beschrieb er einen Zustand nach pertrochantärer Femurfraktur mit einem Gammanagel osteosynthestisch versorgt; Konsolidierung der Fraktur in leichter Valgusstellung im Vergleich zur Gegenseite mit diskreter Verkürzung des Schenkelhalses; Demineralisierung im Sinne einer Osteoporose in den abgebildeten Skelettabschnitten; rechts eine Gelenksspaltverschmälerung als Zeichen einer beginnenden Coxarthrose.

Daraufhin gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 27.1.2003 für die Zeit vom 21.4.2001 bis 10.6.2002 Rente nach einer MdE von 20 v.H. und lehnte eine Rentengewährung darüber hinaus ab. Als Unfallfolgen anerkannte sie "Nach operativ versorgtem, knöchern fest verheiltem Oberschenkelhalsbruch rechts: Bewegungseinschränkung der Hüfte, Beinverkürzung um 1 cm, reizlose Operationsnarben, einliegendes Operationsmaterial, röntgenologische und formbildende Veränderungen".

Auf den Widerspruch der Klägerin holte die Beklagte ein Gutachten von Prof. Dr. H. , Ärztlicher Direktor am K. , ein. Dieser sah die Verletzungen im Wesentlichen folgenlos ausgeheilt, führte die bestehenden Beschwerden der Klägerin auf degenerative Veränderungen der Wirbelsäule sowie der Hüft- und Kniegelenke zurück und bewertete die MdE ab 11.6.2002 mit 10 v.H. Auf dieser Grundlage wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2003, der Klägerin am 19.12.2003 zugegangen, zurück. Die hiergegen am 19.1.2003 beim Sozialgericht Stuttgart erhobene Klage hat das SG mit Urteil vom 2.5.2005 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihr am 6.6.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 4.7.2005 Berufung eingelegt. Sie meint, ihr stehe weiter Verletztenrente zu und die Sachverständigen hätten ihre Beinverkürzung übersehen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 2.5.2005 aufzuheben, den Bescheid vom 27.1.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr über den 10.6.2002 hinaus Verletztenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die Beklagte hat im angefochtenen Widerspruchsbescheid zutreffend die rechtlichen Grundlagen für den hier von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Verletztenrente dargelegt (§ 56 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII -) und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für diese Leistung über den 10.6.2002 hinaus nicht erfüllt, weil ab diesem Zeitpunkt keine rentenberechtigende MdE von mindestens 20 v.H. mehr vorliegt. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der Begründung des Widerspruchsbescheides.

Im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin in der Berufung ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass keine relevante Beinverkürzung vorliegt. Prof. Dr. St. hat die Beinlängen als (gemeint: im Wesentlichen) seitengleich bezeichnet. Prof. Dr. H. hat seitengleiche Beinlängen gemessen. Selbst unter Zugrundelegung der im Messeblatt zum Gutachten von Prof. Dr. St. ausgewiesenen (möglicherweise auf Rundungsgrundsätze zurückzuführenden) Beinverkürzung rechts um 1 cm - wie von der Beklagten im angefochtenen Bescheid auch anerkannt - würde sich kein anderes Ergebnis ergeben. Denn eine solche geringfügige Beinverkürzung rechtfertigt nicht die Annahme einer höheren MdE.

Die Berufung ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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