L 5 B 578/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 102 AS 3265/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 578/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Mai 2006 ist zulässig (§§ 172 Abs. 1 und 173 SGG), jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Sach- und Rechtslage zutreffend beurteilt. Zur Vermeidung von Wiederholungen schließt der Senat sich der Begründung des angefochtenen Beschlusses nach eigener Sachprüfung an (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Die Begründung der Beschwerde rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Unterhaltsleistung in Höhe von 199 Euro ist als Einkommen anzurechnen, § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der vierjährige Sohn der Antragstellerin zur Bedarfsgemeinschaft gehört, § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Ein Anhaltspunkt dafür, dass das Kind seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen beschaffen kann besteht – anders als in dem von der Antragstellerin angeführten Fall des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 23. März 2006, L 8 AS 290/05) – nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved