L 13 AS 2757/06 AK-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 2694/06 AK-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2757/06 AK-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 8. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Kläger, welcher das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (vgl. im Einzelnen §§ 172ff. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Übernahme ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten durch die Beklagte.

Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben; das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet wird (§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG). Bei einer Zurücknahme der Klage - als eine solche ist die das Klageverfahren S 2 AS 603/06 beendende Erklärung der Kläger vom 13. März 2006 auszulegen (vgl. dazu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 20. Dezember 1995 - 6 RKa 18/95 - veröffentlicht in Juris) - findet die Kostenentscheidung ihre Rechtsgrundlage in § 102 Satz 3 SGG. Kostenschuldner kann im sozialgerichtlichen Verfahren jeder Beteiligte im Sinne des § 69 SGG sein; als Kostengläubiger kommen lediglich natürliche und juristische Personen des Privatrechts in Betracht (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 193 Rdnr. 11f.)

Die Kostenentscheidung nach § 102 Satz 3 SGG erfolgt - ebenso wie eine Entscheidung gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG - nach richterlichem Ermessen. Anders als in vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Gesetzeswortlaut keine inhaltlichen Voraussetzungen für die Entscheidung über die Kostentragungspflicht zu beachten. Sie sind bei der Kostenentscheidung freier; die zu vergleichbaren kostenrechtlichen Bestimmungen anderer Prozessordnungen (vgl. § 91a der Zivilprozessordnung, § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) entwickelten Grundsätze mit ihren häufig allein auf Erfolg und Misserfolg ausgerichteten Kostentragungs- und Erstattungsregelungen können deshalb nicht uneingeschränkt herangezogen werden. Allerdings ist auch im Rahmen der Entscheidungen nach §§ 102 Satz 3, 193 Abs. 1 Satz 3 SGG als wesentliches Kriterium das mutmaßliche Ergebnis des Rechtsstreits auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands zu berücksichtigen (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 2 und 3 m.w.N.). Das schließt indes nicht aus, auch andere für eine gerechte Verteilung der Kosten bedeutsame Umstände zu berücksichtigen. So kann bei einer Kostenentscheidung nicht außer Betracht bleiben, ob ein Versicherungsträger Anlass zur Klage gegeben (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 2; zuletzt BSG SozR 3-5050 § 22b Nr. 1) oder ein Beteiligter von vornherein vermeidbare und überflüssige Kosten verursacht hat (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. November 1985 - L 6 B 181/85 -; Senatsbeschluss vom 13. Januar 1998 - L 13 AL 3633/97 aK-B -).

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist den Klägern ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht zuzubilligen. Die durch den von Ihnen beauftragten Prozessbevollmächtigten am 26. Januar 2006 erhobene Untätigkeitsklage war bereits im Zeitpunkt ihrer Erhebung unzulässig (vgl. zu den Voraussetzungen Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 88 Rdnr. 3ff.), da die Beklagte mit Bescheid vom 7. Dezember 2005 bereits eine abschließende Entscheidung über den am 11. Oktober 2005 bei der Agentur für Arbeit S. und am 24. Oktober 2005 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 23. September 2005 getroffen hatte. Die Beklagte hat darüber hinaus - auch insoweit stimmt der Senat mit dem SG überein - keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Bescheid vom 7. Dezember 2005 (auch) den Bevollmächtigten der Kläger bekannt zu geben. Der Senat teilt die hierzu vom SG vertretene Rechtsansicht (ebenso BSG SozR 1300 § 37 Nr. 1, Krasney in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bd. 2, § 37 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) Rdnr. 5 m.w.N.) und nimmt deshalb auf dessen Ausführungen zur weiteren Begründung Bezug.

Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die Kläger auch nach Beauftragung ihrer Bevollmächtigten ohne deren Einschaltung mit der Beklagten korrespondierten und noch am 1. Dezember 2005 persönlich bei der Beklagten vorgesprochen haben. Angesichts dieser Gegebenheiten durften sie nicht davon ausgehen, dass ihre Bevollmächtigten durch die Beklagte über diese Vorgänge informiert würden. Es hätte vielmehr ihnen selbst oblegen, dies zu tun. Dementsprechend wären die Kläger auch gehalten gewesen, ihre Bevollmächtigten über die Bekanntgabe des ihrem Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. September 2005 abhelfenden Bescheids vom 7. Dezember 2005 in Kenntnis zu setzen, zumal nach Bekanntgabe dieses Bescheids für eine Fortführung des Mandatsverhältnisses keine Veranlassung mehr bestand. Angesichts der Ausgestaltung des § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X als Ermessensvorschrift hätten zudem die Bevollmächtigten der Kläger vor Erhebung einer Untätigkeitsklage bei ihren Mandanten nachfragen müssen, ob diesen zwischenzeitlich eine Entscheidung der Beklagten bekannt gegeben wurde oder sonst eine relevante Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved