L 8 AS 2822/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 1905/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 2822/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 30.01.2006, mit dem das SG einen Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf höhere Leistungen der Antragsgegnerin für Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II abgewiesen und der Antragsgegnerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auferlegt hat.

Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Ablehnung des - neben der Beschwerde - gestellten Antrages des Antragstellers auf Tatbestandsberichtigung des Beschlusses des SG vom 30.01.2006, den das SG mit Beschluss vom 24.05.2006 abgelehnt hat. Dass der Antragsteller gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt hat, ist nicht ersichtlich, zumal auch aus der vom SG vorgelegten Akte (S 9 AS 1906/06 A) nicht ersichtlich ist, dass dieser Beschluss dem Antragsteller und der Antragsgegnerin bereits zugestellt worden ist (vgl. im übrigen zur Anfechtbarkeit dieses Beschlusses Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 7. Auflage, § 142 Rdnr. 3a unter Hinweis auf § 139 SGG).

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG vom 30.01.2006 hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nach der Zustellung dieses Beschlusses am 01.02.2006 innerhalb der Beschwerdefrist am 03.02.2006 - und vor der Einlegung der vorliegenden Beschwerde - den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Antragsgegnerin am 18.01.2006 dem Antragsteller höhere Leistungen bewilligt hat. Damit ist der Beschluss des SG vom 30.01.2006 (automatisch) gegenstandslos geworden. Der Aufhebung des Beschlusses durch den Senat bedarf es nicht. Einwendungen zur Sache gegen den Beschluss hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren auch nicht erhoben. Er wendet sich lediglich dagegen, dass der Beschluss vom 30.01.2006 innerhalb der noch offenen Äußerungsfrist ergangen sei und dass deshalb der Beschluss aufzuheben und der Antragsgegnerin die vollen Kosten aufzuerlegen seien. Der Aufhebung des Beschlusses bedarf es, wie ausgeführt, jedoch nicht. Weiter steht dem Antragsteller außerhalb des Beschwerdeverfahrens gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Möglichkeit offen, einen Antrag auf Kostenentscheidung durch das SG zu stellen, sollten ihm erstattungsfähige Kosten im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstanden sein. Der Durchführung eines Beschwerdeverfahrens bedarf es hierzu nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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