Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 3483/05 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2826/06 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Reutlingen mit Beschluss vom 26.04.2006 den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Arbeitslosengeld II für den Monat Juli 2005 gerichtete Klage - S 6 AS 3482/05 - abgelehnt.
Ebenso wie das Sozialgericht verneint auch der Senat unter Hinweis auf die Ausführungen im die Klage abweisenden Gerichtsbescheid vom 26.04.2006 eine für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.
Denn nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der auf der Grundlage von § 13 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ergangenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V) vom 20.10.2004 (BGBl I S. 2622) in der hier noch anzuwendenden, bis 30.09.2005 geltenden Fassung sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass das am 01.07.2005 ausbezahlte Überbrückungsgeld für den Monat Juni 2005 als Einkommen für die Zeit vom 01.07. bis 31.07.2005 anzurechnen ist. Die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V wird von der Ermächtigungsgrundlage des § 13 SGB II gedeckt und steht mit höherrangigem Recht im Einklang; sie entspricht im Übrigen auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG 09.08.2001 - B 11 AL 15/01 R - SozR 3-4300 § 193 Nr. 3 = BSGE 88, 258 Rn 19) zur Einkommensanrechnung bei der Arbeitslosenhilfe und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 22.04.2004 - 5 C 68/03 - NJW 2004, 2608 f) zur Einkommensanrechnung bei der Sozialhilfe (vgl. zu alledem das Urteil des 8. Senats des beschließenden Gerichts vom 17.03.2006 - L 8 AS 4314/05 -, veröffentlicht in juris).
Anlass für die Annahme einer gesetzlich im Übrigen auch nicht vorgesehenen Ausnahme von der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V besteht vorliegend nicht deshalb, weil das dem Kläger gewährte Überbrückungsgeld nachträglich für den Monat Juni 2005 ausbezahlt wurde. Denn das in Rede stehende Geld stand ihm zu Beginn des Monats Juli 2005 tatsächlich zur Verfügung, so dass es an einer Bedürftigkeit mangelte. Soweit der Kläger vorträgt, ihm fehle bei dieser Berechnung der Lebensunterhalt für einen Monat, betrifft dies nicht den hier streitigen Monat Juli 2005, sondern - angesichts der jeweils monatlich nachträglichen Zahlung des Überbrückungsgeldes - den ersten Monat des Überbrückungsgeldzeitraums, für den er allerdings Leistungen nach dem SGB II nicht beantragt hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Reutlingen mit Beschluss vom 26.04.2006 den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Arbeitslosengeld II für den Monat Juli 2005 gerichtete Klage - S 6 AS 3482/05 - abgelehnt.
Ebenso wie das Sozialgericht verneint auch der Senat unter Hinweis auf die Ausführungen im die Klage abweisenden Gerichtsbescheid vom 26.04.2006 eine für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.
Denn nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der auf der Grundlage von § 13 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ergangenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung - Alg II-V) vom 20.10.2004 (BGBl I S. 2622) in der hier noch anzuwendenden, bis 30.09.2005 geltenden Fassung sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass das am 01.07.2005 ausbezahlte Überbrückungsgeld für den Monat Juni 2005 als Einkommen für die Zeit vom 01.07. bis 31.07.2005 anzurechnen ist. Die Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V wird von der Ermächtigungsgrundlage des § 13 SGB II gedeckt und steht mit höherrangigem Recht im Einklang; sie entspricht im Übrigen auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG 09.08.2001 - B 11 AL 15/01 R - SozR 3-4300 § 193 Nr. 3 = BSGE 88, 258 Rn 19) zur Einkommensanrechnung bei der Arbeitslosenhilfe und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 22.04.2004 - 5 C 68/03 - NJW 2004, 2608 f) zur Einkommensanrechnung bei der Sozialhilfe (vgl. zu alledem das Urteil des 8. Senats des beschließenden Gerichts vom 17.03.2006 - L 8 AS 4314/05 -, veröffentlicht in juris).
Anlass für die Annahme einer gesetzlich im Übrigen auch nicht vorgesehenen Ausnahme von der Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V besteht vorliegend nicht deshalb, weil das dem Kläger gewährte Überbrückungsgeld nachträglich für den Monat Juni 2005 ausbezahlt wurde. Denn das in Rede stehende Geld stand ihm zu Beginn des Monats Juli 2005 tatsächlich zur Verfügung, so dass es an einer Bedürftigkeit mangelte. Soweit der Kläger vorträgt, ihm fehle bei dieser Berechnung der Lebensunterhalt für einen Monat, betrifft dies nicht den hier streitigen Monat Juli 2005, sondern - angesichts der jeweils monatlich nachträglichen Zahlung des Überbrückungsgeldes - den ersten Monat des Überbrückungsgeldzeitraums, für den er allerdings Leistungen nach dem SGB II nicht beantragt hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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