Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 5 V 76/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 V 7/04 -26
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 5. April 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind die Gewährung von Ausgleichsrente und Berufsschadensausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) für die Zeit von September 2001 bis November 2002 sowie die Rückforderung von 5.657 DM. Der im Oktober 1969 geborene Kläger bezieht als Opfer einer Gewalttat eine Beschädigtengrundrente unter Berücksichtigung eines besonderen beruflichen Betroffenseins nach einer MdE von 50 v. H., Berufsschadensausgleich sowie eine Ausgleichsrente mit Ehegattenzuschlag. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2000 hatte der Beklagte diese Leistungen zuletzt ab September 2000 auf 2004 DM monatlich festgesetzt. Der Bescheid enthielt den Zusatz: die einkommensabhängigen Leistungen werden unter dem Vorbehalt einer rückwirkenden Einkommensänderung gewährt. Eine gegen eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die LAG zum 31. März 2001 erhobene Kündigungsschutzklage war vor dem Arbeitsgericht Cottbus erfolgreich. Im anschließenden Verfahren vor dem Landessarbeitsgericht Brandenburg schlossen die Beteiligten am 6. September 2001 auf Vorschlag des Gerichts folgenden Vergleich: 1. Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger fristgerechter betriebsbedingter Kündigung vom 29. September 2000 zum 30. September 2001 ein Ende finden wird. 2. Die Beklagte zahlt an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend §§ 9,10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) i.V.m. § 3 Ziff. 9 Einkommenssteuergesetz (EStG) eine Abfindung nach dem bei der Beklagten gültigen Sozialplan zuzüglich 20 Bruttomonatsgehälter. Der Arbeitgeber gewährte eine Abfindung in Höhe von insgesamt 88.366,48 DM. Dabei errechnete er die Sozialplan-Abfindung nach der Formel: Summe aus Alter und Unternehmenszugehörigkeit geteilt durch 10. Das Ergebnis wurde mit einem Tarif-Bruttolohn der Stufe IV von 3546 DM multipliziert. Die 20 Bruttomonatsgehälter wurden auf der Grundlage eines Tarifmonatslohns der Stufe 2 von 3.256 DM berechnet. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2001 stellte der Beklagte die Versorgungsbezüge dahingehend neu fest, dass für die Zeit ab September 2001 nur die Grundrente in Höhe von 359 DM zu zahlen sei. Dem lag folgende Berechnung zugrunde: Die Gesamtabfindung wurde durch den Tarifmonatslohn von 3.256 DM geteilt. Es ergaben sich abgerundet 27 Monate. In einem zweiten Schritt wurde die Gesamtabfindung durch 27 Monate geteilt. Der sich ergebende Quotient von 3.272,83 DM wurde mit 12 multipliziert, so dass sich ein Freibetrag nach § 2 Abs. 1 Ziffer 26 Ausgleichsrenten-Verordnung (AusglV) von 39.273,96 DM ergab. Zugleich wurde für 15 Monate ein Anrechnungsbetrag von 3272,83 DM festgesetzt. Die laufende Zahlung in Höhe von 359 DM beginne im Dezember 2001. Es seien gemäß § 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) 5657 DM (Differenzbetrag zwischen den monatlich in unterschiedlicher Höhe zustehenden Beträgen der Ausgleichsrente und des Berufsschadensausgleich und der monatlichen Zahlung von 2004 DM bis November 2001) zurückzuzahlen. Mit seinem Widerspruch hiergegen machte der Kläger geltend, da es sich um eine Abfindung handele, die anrechnungsfrei sei, dürften die einkommensabhängigen Leistungen nicht zum Ruhen gebracht werden. Durch Widerspruchsbescheid vom 18. März 2002 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 30 BVG handele es sich bei dem Berufsschadensausgleich um eine einkommensabhängige Leistung. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 26 AusglV seien insbesondere Leistungen nach §§ 9 und 10 KSchG nicht als Einkünfte zu berücksichtigen. Nach § 10 KSchG sei jedoch als angemessene Abfindung im Allgemeinen ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzustellen. Unter Berücksichtigung des Lebensalters und der Dauer der Betriebszugehörigkeit eines Arbeitsnehmers könnten auch höhere Abfindungen gewährt werden. Abfindungen, die in ihrer Höhe durch § 10 KSchG nicht mehr gedeckt würden, könnten nicht unter die Schutzbestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 26 AusglV fallen. Die darüber hinausgehenden 15 Bruttomonatsgehälter seien deshalb beim Berufsschadensausgleich zu berücksichtigen. § 60 a Abs. 4 BVG, wonach Zahlungen nur im Monat der Auszahlung zu berücksichtigen seien, sei bei Abfindungen nicht einschlägig, weil diese dazu bestimmt seien, wirtschaftliche Nachteile zu mildern sowie den Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und des Einkommens zu schaffen. Bei dieser Sachlage sei die anteilige Anrechnung der Abfindung zu Recht erfolgt. Mit der hiergegen vor dem Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, da die Abfindung im Wege eines Vergleiches vereinbart worden sei, dürfe für die Anrechenbarkeit nicht auf die Begrenzung der Abfindung auf 12 Monatsbeträge nach § 10 Abs. 1 KSchG abgestellt werden, sondern die Abfindung sei insgesamt anrechnungsfrei. Folge man dieser Argumentation nicht, müsse berücksichtigt werden, dass keine Abfindung in Höhe von 27, sondern von 20 Monatsgehältern vereinbart worden sei. Es sei nur für acht Monate ein anrechenbarer Betrag von 2.544,15 DM zu berücksichtigen. Durch Urteil vom 5. April 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Aufhebung der Bewilligung der Ausgleichsrente, des Ehegattenzuschlages und des Berufsschadensausgleiches beruhe auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X, da die an den Kläger gezahlte Abfindung teilweise auf diese Leistungen als Einkommen anzurechnen sei und zum Ruhen der Leistungen führe. § 2 Abs. 1 Nr. 26 AusglV schütze nur den Betrag vor der Anrechnung, der der Abfindungsregelung des § 10 Abs. 1 KSchG entspreche, also 12 Monatsgehälter. Die über diesen Betrag hinausgehende Abfindung sei anrechnungsfähig. Da die Aufhebung der Entscheidung über die Gewährung von Ausgleichsrente rechtmäßig sei, seien die Leistungen nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Gegen das ihm am 23. Juli 2004 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 19. August 2004. Er macht geltend, dass § 2 Abs. 1 Nr. 26 AusglV keine Begrenzung auf 12 Monatsgehälter zu entnehmen sei. Erfasst würden vielmehr alle Zahlungen, die erfolgten, weil der Arbeitnehmer schuldlos sein Arbeitsverhältnis verloren habe, bzw. die Fortsetzung unzumutbar sei. Der Arbeitgeber habe – wie der Lohnabrechnung zu entnehmen sei- eine einheitliche Abfindung gezahlt. Durch den vor dem Landesarbeitsgericht geschlossenen Vergleich sollte der Kläger nicht schlechter gestellt werden als Arbeitnehmer, die entsprechend § 6 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung vom 27. Juni 2000 beim Ausscheiden aus der LAG die Abfindung nach § 4 des Rahmensozialplanes und den Restbetrag aus dem persönlichen Konto, begrenzt auf bis zu 15 Bruttomonatsgehälter erhielten. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 5. April 2004 sowie den Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über den 30. September 2001 hinaus Ausgleichsrente, Ehegattenzuschlag und Berufsschadensausgleich ohne Anrechnung der ihm gewährten Abfindung zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist darauf, dass sich aus § 3 Abs. 2 bis 4 der Betriebsvereinbarung vom 27. Juni 2000 der Entgeltcharakter des Restbetrages nach § 6 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung ergebe. Der Senat hat die Akten des Arbeitsgerichts Cottbus 3 Sa 254/01 und die den Kläger betreffenden Leistungsakten der Agentur für Arbeit Cottbus beigezogen, einen Auszug aus dem Rahmensozialplan der LAG vom 8. März 1995 sowie die Betriebsvereinbarung über die Errichtung einer betriebsorganisatorischen eigenständigen Einheit zur Durchführung von Kurzarbeit bei der LAG vom 27. Juni 2000 und die Rahmenvereinbarung über die Personalanpassung in den Betrieben der LAG bis zum 30. Juni 2004 in Kopie zur Akte genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akten des Sozialgerichts) und der Verwaltungsakten (Band III und IV) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Der Bescheid vom 24. Oktober 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BVG ist die volle Ausgleichsrente um das anzurechnende Einkommen zu mindern. Dazu bestimmt § 1 Abs. 1 AusglV zu § 33 BVG, dass Einkommen, das bei der Feststellung der Ausgleichsrente zu berücksichtigen ist, alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sind ohne Rücksicht auf ihre Quelle und Rechtsnatur, soweit nicht das BVG, diese Verordnung oder andere Rechtsvorschriften vorschreiben, dass bestimmte Einkünfte bei der Feststellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben. Der Einkommensbegriff des § 33 Abs. 1 Satz 1 BVG ist rein wirtschaftlich zu verstehen und umfasst grundsätzlich alle Zuwendungen (Einkünfte) von wirtschaftlichem Wert. Denn der Gesetzgeber wollte alle Einkünfte des Versorgungsberechtigten, gleich welcher Art, erfassen, sofern sie nur einen wirtschaftlichen Wert darstellen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind u.a. in § 2 Abs. 1 Nr. 26 AusglV geregelt. Danach bleiben bei der Feststellung der Ausgleichsrente vereinzelt vorkommende Einkünfte unberücksichtigt, soweit sie nicht zur Sicherstellung des Lebensunterhalts bestimmt sind oder an die Stelle einer zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmten Leistung treten, mit Ausnahme der daraus erzielten regelmäßig wiederkehrenden Einkünfte. Zu den "vereinzelt vorkommenden Einkünften" im Sinne dieser Vorschrift gehören u.a. Leistungen nach den §§ 9 und 10 des KSchG. Dabei stellt es keinen erheblichen Unterscheid dar, ob eine Abfindung durch Richterspruch zuerkannt oder im Wege der Parteivereinbarung ausgehandelt worden ist (BSGE 37, 93 = SozR 3660 § 2 Nr. 1). Entgegen der Auffassung des Klägers führt jedoch die Gleichstellung der durch gerichtlichen Vergleich vereinbarten Abfindung mit der in der Verordnung benannten Leistung nicht dazu, dass diese in vollem Umfang anrechnungsfrei bleibt. Insbesondere hat die Bezeichnung der dem Kläger gewährten Leistung durch die Parteien als "Abfindung" nicht zur Folge, dass diese Leistung auch versorgungsrechtlich insgesamt als zweckgebundene Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes anzusehen ist. Denn durch die Begrenzung der Höhe der Abfindung in § 10 KSchG auf höchstens zwölf Monatsgehälter ist zugleich ein Maßstab dafür geschaffen worden, in welchem Umfang im Regelfall ein Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gewährt werden soll, d.h. in welcher Höhe ein "soziales Schmerzensgeld" (vgl. BSG a.a.O.) anzunehmen ist. Dieser Wertung steht die von dem Kläger zitierte Entscheidung des BSG vom 9. Oktober 1986 (4b RV 17/85= SozR 3660 § 2 Nr. 4) nicht entgegen, weil auch in dieser Entscheidung zwischen "Abfindungen nach §§ 9,10 KSchG oder vergleichbaren Leistungen des Arbeitgebers nach §§ 112-113 Betriebsverfassungsgesetz" und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unterschieden wird. Soweit der nach § 10 Abs. 1 KSchG auf bis zu zwölf Monatsverdienste begrenzte Betrag überschritten wird, ist im Einzelfall festzustellen, ob er zur Sicherstellung des Lebensunterhalts bestimmt ist oder an die Stelle einer zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmten Leistung tritt. Dafür spricht vorliegend schon die Tatsache, dass der Vergleich eine Abfindung "nach dem gültigen Sozialplan zuzüglich 20 Bruttomonatsgehälter" vorsah, die Vertragsparteien also eine durch den Sozialplan allgemein als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes vorgesehene Leistung aufstocken wollten. Dass der von dem Beklagten für anrechnungsfähig gehaltene Teil der Abfindung an die Stelle einer zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmten Leistung getreten ist, wird darüber hinaus durch die Bezugnahme des Klägers auf die "Betriebsvereinbarung über die Einrichtung einer betriebsorganisatorischen eigenständigen Einheit" deutlich. Nach § 6 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung wird neben der Sozialplan-Abfindung ein Restbetrag eines persönlichen Kontos gewährt, wenn der Mitarbeiter sein Arbeitsverhältnis mit der LAG beendet. Dieses Konto entspricht gemäß § 3 Abs. 2 der Vereinbarung 70% der Personalvollkosten für die Dauer von 2 Jahren, beinhaltet also Lohnkosten. Dieser eingesparte Lohn wird dem Arbeitnehmer im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt. Diese Leistung soll also gerade den Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis oder die Arbeitslosigkeit erleichtern und tritt damit an die Stelle einer zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmten Leistung. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass lediglich 12 Monatsbruttolöhne anrechnungsfrei waren, hat der Beklagte die Berechnung des Anrechnungsbetrages jedenfalls nicht zuungunsten des Klägers vorgenommen, da er seinen Berechnungen einen höheren Bruttolohn zugrunde gelegt hat, als dies nach § 10 KSchG der Fall gewesen wäre, indem er mit einem Betrag von 3.272,83 DM gerechnet hat, während der Bruttolohn nur 3.256 DM betrug. Den geltend gemachten Erstattungsbetrag hat der Beklagte unter Berücksichtigung der im Zeitraum bis September 2001 bereits erzielten Einkünfte zutreffend berechnet. Die nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Berufung keinen Erfolg hat. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt, da der Senat nicht von der Rechtsprechung des BSG abweicht.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind die Gewährung von Ausgleichsrente und Berufsschadensausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) für die Zeit von September 2001 bis November 2002 sowie die Rückforderung von 5.657 DM. Der im Oktober 1969 geborene Kläger bezieht als Opfer einer Gewalttat eine Beschädigtengrundrente unter Berücksichtigung eines besonderen beruflichen Betroffenseins nach einer MdE von 50 v. H., Berufsschadensausgleich sowie eine Ausgleichsrente mit Ehegattenzuschlag. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2000 hatte der Beklagte diese Leistungen zuletzt ab September 2000 auf 2004 DM monatlich festgesetzt. Der Bescheid enthielt den Zusatz: die einkommensabhängigen Leistungen werden unter dem Vorbehalt einer rückwirkenden Einkommensänderung gewährt. Eine gegen eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die LAG zum 31. März 2001 erhobene Kündigungsschutzklage war vor dem Arbeitsgericht Cottbus erfolgreich. Im anschließenden Verfahren vor dem Landessarbeitsgericht Brandenburg schlossen die Beteiligten am 6. September 2001 auf Vorschlag des Gerichts folgenden Vergleich: 1. Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger fristgerechter betriebsbedingter Kündigung vom 29. September 2000 zum 30. September 2001 ein Ende finden wird. 2. Die Beklagte zahlt an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend §§ 9,10 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) i.V.m. § 3 Ziff. 9 Einkommenssteuergesetz (EStG) eine Abfindung nach dem bei der Beklagten gültigen Sozialplan zuzüglich 20 Bruttomonatsgehälter. Der Arbeitgeber gewährte eine Abfindung in Höhe von insgesamt 88.366,48 DM. Dabei errechnete er die Sozialplan-Abfindung nach der Formel: Summe aus Alter und Unternehmenszugehörigkeit geteilt durch 10. Das Ergebnis wurde mit einem Tarif-Bruttolohn der Stufe IV von 3546 DM multipliziert. Die 20 Bruttomonatsgehälter wurden auf der Grundlage eines Tarifmonatslohns der Stufe 2 von 3.256 DM berechnet. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2001 stellte der Beklagte die Versorgungsbezüge dahingehend neu fest, dass für die Zeit ab September 2001 nur die Grundrente in Höhe von 359 DM zu zahlen sei. Dem lag folgende Berechnung zugrunde: Die Gesamtabfindung wurde durch den Tarifmonatslohn von 3.256 DM geteilt. Es ergaben sich abgerundet 27 Monate. In einem zweiten Schritt wurde die Gesamtabfindung durch 27 Monate geteilt. Der sich ergebende Quotient von 3.272,83 DM wurde mit 12 multipliziert, so dass sich ein Freibetrag nach § 2 Abs. 1 Ziffer 26 Ausgleichsrenten-Verordnung (AusglV) von 39.273,96 DM ergab. Zugleich wurde für 15 Monate ein Anrechnungsbetrag von 3272,83 DM festgesetzt. Die laufende Zahlung in Höhe von 359 DM beginne im Dezember 2001. Es seien gemäß § 50 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) 5657 DM (Differenzbetrag zwischen den monatlich in unterschiedlicher Höhe zustehenden Beträgen der Ausgleichsrente und des Berufsschadensausgleich und der monatlichen Zahlung von 2004 DM bis November 2001) zurückzuzahlen. Mit seinem Widerspruch hiergegen machte der Kläger geltend, da es sich um eine Abfindung handele, die anrechnungsfrei sei, dürften die einkommensabhängigen Leistungen nicht zum Ruhen gebracht werden. Durch Widerspruchsbescheid vom 18. März 2002 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 30 BVG handele es sich bei dem Berufsschadensausgleich um eine einkommensabhängige Leistung. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 26 AusglV seien insbesondere Leistungen nach §§ 9 und 10 KSchG nicht als Einkünfte zu berücksichtigen. Nach § 10 KSchG sei jedoch als angemessene Abfindung im Allgemeinen ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzustellen. Unter Berücksichtigung des Lebensalters und der Dauer der Betriebszugehörigkeit eines Arbeitsnehmers könnten auch höhere Abfindungen gewährt werden. Abfindungen, die in ihrer Höhe durch § 10 KSchG nicht mehr gedeckt würden, könnten nicht unter die Schutzbestimmung des § 2 Abs. 1 Nr. 26 AusglV fallen. Die darüber hinausgehenden 15 Bruttomonatsgehälter seien deshalb beim Berufsschadensausgleich zu berücksichtigen. § 60 a Abs. 4 BVG, wonach Zahlungen nur im Monat der Auszahlung zu berücksichtigen seien, sei bei Abfindungen nicht einschlägig, weil diese dazu bestimmt seien, wirtschaftliche Nachteile zu mildern sowie den Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und des Einkommens zu schaffen. Bei dieser Sachlage sei die anteilige Anrechnung der Abfindung zu Recht erfolgt. Mit der hiergegen vor dem Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, da die Abfindung im Wege eines Vergleiches vereinbart worden sei, dürfe für die Anrechenbarkeit nicht auf die Begrenzung der Abfindung auf 12 Monatsbeträge nach § 10 Abs. 1 KSchG abgestellt werden, sondern die Abfindung sei insgesamt anrechnungsfrei. Folge man dieser Argumentation nicht, müsse berücksichtigt werden, dass keine Abfindung in Höhe von 27, sondern von 20 Monatsgehältern vereinbart worden sei. Es sei nur für acht Monate ein anrechenbarer Betrag von 2.544,15 DM zu berücksichtigen. Durch Urteil vom 5. April 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Aufhebung der Bewilligung der Ausgleichsrente, des Ehegattenzuschlages und des Berufsschadensausgleiches beruhe auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X, da die an den Kläger gezahlte Abfindung teilweise auf diese Leistungen als Einkommen anzurechnen sei und zum Ruhen der Leistungen führe. § 2 Abs. 1 Nr. 26 AusglV schütze nur den Betrag vor der Anrechnung, der der Abfindungsregelung des § 10 Abs. 1 KSchG entspreche, also 12 Monatsgehälter. Die über diesen Betrag hinausgehende Abfindung sei anrechnungsfähig. Da die Aufhebung der Entscheidung über die Gewährung von Ausgleichsrente rechtmäßig sei, seien die Leistungen nach § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Gegen das ihm am 23. Juli 2004 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 19. August 2004. Er macht geltend, dass § 2 Abs. 1 Nr. 26 AusglV keine Begrenzung auf 12 Monatsgehälter zu entnehmen sei. Erfasst würden vielmehr alle Zahlungen, die erfolgten, weil der Arbeitnehmer schuldlos sein Arbeitsverhältnis verloren habe, bzw. die Fortsetzung unzumutbar sei. Der Arbeitgeber habe – wie der Lohnabrechnung zu entnehmen sei- eine einheitliche Abfindung gezahlt. Durch den vor dem Landesarbeitsgericht geschlossenen Vergleich sollte der Kläger nicht schlechter gestellt werden als Arbeitnehmer, die entsprechend § 6 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung vom 27. Juni 2000 beim Ausscheiden aus der LAG die Abfindung nach § 4 des Rahmensozialplanes und den Restbetrag aus dem persönlichen Konto, begrenzt auf bis zu 15 Bruttomonatsgehälter erhielten. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 5. April 2004 sowie den Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über den 30. September 2001 hinaus Ausgleichsrente, Ehegattenzuschlag und Berufsschadensausgleich ohne Anrechnung der ihm gewährten Abfindung zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist darauf, dass sich aus § 3 Abs. 2 bis 4 der Betriebsvereinbarung vom 27. Juni 2000 der Entgeltcharakter des Restbetrages nach § 6 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung ergebe. Der Senat hat die Akten des Arbeitsgerichts Cottbus 3 Sa 254/01 und die den Kläger betreffenden Leistungsakten der Agentur für Arbeit Cottbus beigezogen, einen Auszug aus dem Rahmensozialplan der LAG vom 8. März 1995 sowie die Betriebsvereinbarung über die Errichtung einer betriebsorganisatorischen eigenständigen Einheit zur Durchführung von Kurzarbeit bei der LAG vom 27. Juni 2000 und die Rahmenvereinbarung über die Personalanpassung in den Betrieben der LAG bis zum 30. Juni 2004 in Kopie zur Akte genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akten des Sozialgerichts) und der Verwaltungsakten (Band III und IV) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Der Bescheid vom 24. Oktober 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BVG ist die volle Ausgleichsrente um das anzurechnende Einkommen zu mindern. Dazu bestimmt § 1 Abs. 1 AusglV zu § 33 BVG, dass Einkommen, das bei der Feststellung der Ausgleichsrente zu berücksichtigen ist, alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sind ohne Rücksicht auf ihre Quelle und Rechtsnatur, soweit nicht das BVG, diese Verordnung oder andere Rechtsvorschriften vorschreiben, dass bestimmte Einkünfte bei der Feststellung der Ausgleichsrente unberücksichtigt bleiben. Der Einkommensbegriff des § 33 Abs. 1 Satz 1 BVG ist rein wirtschaftlich zu verstehen und umfasst grundsätzlich alle Zuwendungen (Einkünfte) von wirtschaftlichem Wert. Denn der Gesetzgeber wollte alle Einkünfte des Versorgungsberechtigten, gleich welcher Art, erfassen, sofern sie nur einen wirtschaftlichen Wert darstellen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind u.a. in § 2 Abs. 1 Nr. 26 AusglV geregelt. Danach bleiben bei der Feststellung der Ausgleichsrente vereinzelt vorkommende Einkünfte unberücksichtigt, soweit sie nicht zur Sicherstellung des Lebensunterhalts bestimmt sind oder an die Stelle einer zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmten Leistung treten, mit Ausnahme der daraus erzielten regelmäßig wiederkehrenden Einkünfte. Zu den "vereinzelt vorkommenden Einkünften" im Sinne dieser Vorschrift gehören u.a. Leistungen nach den §§ 9 und 10 des KSchG. Dabei stellt es keinen erheblichen Unterscheid dar, ob eine Abfindung durch Richterspruch zuerkannt oder im Wege der Parteivereinbarung ausgehandelt worden ist (BSGE 37, 93 = SozR 3660 § 2 Nr. 1). Entgegen der Auffassung des Klägers führt jedoch die Gleichstellung der durch gerichtlichen Vergleich vereinbarten Abfindung mit der in der Verordnung benannten Leistung nicht dazu, dass diese in vollem Umfang anrechnungsfrei bleibt. Insbesondere hat die Bezeichnung der dem Kläger gewährten Leistung durch die Parteien als "Abfindung" nicht zur Folge, dass diese Leistung auch versorgungsrechtlich insgesamt als zweckgebundene Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes anzusehen ist. Denn durch die Begrenzung der Höhe der Abfindung in § 10 KSchG auf höchstens zwölf Monatsgehälter ist zugleich ein Maßstab dafür geschaffen worden, in welchem Umfang im Regelfall ein Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gewährt werden soll, d.h. in welcher Höhe ein "soziales Schmerzensgeld" (vgl. BSG a.a.O.) anzunehmen ist. Dieser Wertung steht die von dem Kläger zitierte Entscheidung des BSG vom 9. Oktober 1986 (4b RV 17/85= SozR 3660 § 2 Nr. 4) nicht entgegen, weil auch in dieser Entscheidung zwischen "Abfindungen nach §§ 9,10 KSchG oder vergleichbaren Leistungen des Arbeitgebers nach §§ 112-113 Betriebsverfassungsgesetz" und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unterschieden wird. Soweit der nach § 10 Abs. 1 KSchG auf bis zu zwölf Monatsverdienste begrenzte Betrag überschritten wird, ist im Einzelfall festzustellen, ob er zur Sicherstellung des Lebensunterhalts bestimmt ist oder an die Stelle einer zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmten Leistung tritt. Dafür spricht vorliegend schon die Tatsache, dass der Vergleich eine Abfindung "nach dem gültigen Sozialplan zuzüglich 20 Bruttomonatsgehälter" vorsah, die Vertragsparteien also eine durch den Sozialplan allgemein als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes vorgesehene Leistung aufstocken wollten. Dass der von dem Beklagten für anrechnungsfähig gehaltene Teil der Abfindung an die Stelle einer zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmten Leistung getreten ist, wird darüber hinaus durch die Bezugnahme des Klägers auf die "Betriebsvereinbarung über die Einrichtung einer betriebsorganisatorischen eigenständigen Einheit" deutlich. Nach § 6 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung wird neben der Sozialplan-Abfindung ein Restbetrag eines persönlichen Kontos gewährt, wenn der Mitarbeiter sein Arbeitsverhältnis mit der LAG beendet. Dieses Konto entspricht gemäß § 3 Abs. 2 der Vereinbarung 70% der Personalvollkosten für die Dauer von 2 Jahren, beinhaltet also Lohnkosten. Dieser eingesparte Lohn wird dem Arbeitnehmer im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt. Diese Leistung soll also gerade den Übergang in ein neues Arbeitsverhältnis oder die Arbeitslosigkeit erleichtern und tritt damit an die Stelle einer zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmten Leistung. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass lediglich 12 Monatsbruttolöhne anrechnungsfrei waren, hat der Beklagte die Berechnung des Anrechnungsbetrages jedenfalls nicht zuungunsten des Klägers vorgenommen, da er seinen Berechnungen einen höheren Bruttolohn zugrunde gelegt hat, als dies nach § 10 KSchG der Fall gewesen wäre, indem er mit einem Betrag von 3.272,83 DM gerechnet hat, während der Bruttolohn nur 3.256 DM betrug. Den geltend gemachten Erstattungsbetrag hat der Beklagte unter Berücksichtigung der im Zeitraum bis September 2001 bereits erzielten Einkünfte zutreffend berechnet. Die nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Berufung keinen Erfolg hat. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt, da der Senat nicht von der Rechtsprechung des BSG abweicht.
Rechtskraft
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