L 4 AL 52/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 52 AL 6899/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 AL 52/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum 26. September 2003 bis 23. Februar 2004 unter dem Aspekt der Bedürftigkeit.

Der am 1955 geborene Kläger bezog bis zum 25. September 2002 Arbeitslosengeld. Im Anschluss bewilligte ihm die Beklagte Arbeitslosenhilfe bis einschließlich 25. September 2003 (wöchentlicher Leistungssatz zuletzt 142,03 Euro).

Die am 1957 geborene Ehefrau des Klägers wurde zum 1. Juli 2003 arbeitslos. In diesem Zusammenhang erhielt sie vom ehemaligen Arbeitgeber eine Abfindung unbekannter Höhe. Von der Abfindung kauften die Eheleute zu einem Preis von 34.000 Euro mit notariellem Vertrag vom 4. Juni 2003 ein 1.093 m² großes Grundstück in M./Kreis B ... Am 22. August 2003 wurden sie je zur Hälfte als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Auf dem Grundstück errichteten die Eheleute ein Wohnhaus zum Preis von 106.200 Euro, den sie aus zwei Darlehen in Höhe von zusammen 120.000 Euro finanzierten.

Am 4. September 2003 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 26. September 2003. Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung machte er für sich und seine Ehefrau folgende Angaben zum Vermögen:

Girokonto: 2.286,30 Euro, Lebensversicherungen: Rückkaufwert von 1.731,07 Euro sowie 1.704,39 Euro, unbebautes Grundstück im Wert von 34.000 Euro.

Mit Bescheid vom 26. September 2003 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit ab. Die Eheleute verfügten über Vermögen in Höhe von 20.775,35 Euro. Diesen Wert errechnete die Beklagte folgendermaßen: Die Lebensversicherungen wurden nicht berücksichtigt, weil ihre Verwertung unwirtschaftlich sei. Von dem Grundstück blieben 500 für angemessen gehaltene Quadratmeter unberücksichtigt. Den Wert der verbleibenden 596 m² berechnete die Beklagte mit 18.489,05 Euro, zu denen die 2.286,30 Euro vom Girokonto hinzuaddiert wurden. In Abzug brachte die Beklagte einen Freibetrag von 18.800 Euro (94 mal 200). Angesichts des verbleibenden Vermögens von 1.975,35 Euro bestehe keine Bedürftigkeit und damit kein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Wegen des Grundstückserwerbs im Juni 2003 während laufenden Bezugs von Arbeitslosenhilfe trat die Beklagte in Ermittlungen ein (Schreiben vom 26. September und 3. November 2003) und bat um Aufklärung. Diesen Aspekt verfolgte die Beklagte, soweit ersichtlich, nicht weiter.

Mit der Begründung seines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Weiterbewilligung von Arbeitslosenhilfe erklärte der Kläger den Erwerb des Grundstücks aus den Mitteln der der Ehefrau zugeflossenen Abfindung. Es sei beabsichtigt, auf dem Grundstück einen Wohnbungalow sowie eine Werkstatt zu errichten, wo er sich selbständig machen wolle.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 25. November 2003 unter Wiederholung der Begründung des Ausgangsbescheides zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 22. Dezember 2003 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Widerspruchsvorbringen vertieft hat. Von der Grundstücksfläche nur 500 m² für angemessen zu halten, sei willkürlich. Das Grundstück sei nicht teilbar. Der tatsächliche Verkehrswert sei niedriger als der Kaufpreis. Eine Verwertung des Grundstücks sei unwirtschaftlich, zumal angesichts des angerechneten Vermögens in Höhe von nur 1.975,35 Euro innerhalb kürzester Zeit Anspruchsberechtigung entstehe. Eine sinnlose Verschleuderung des Vermögens dürfe nicht verlangt werden. Der Freibetrag mit 200 Euro pro Lebensjahr schließlich sei zu gering; insoweit sei die Arbeitslosenhilfe-Verordnung 2002 nicht von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt.

Hierzu hat die Beklagte erklärt, irrig sei bei Erlass des Ausgangsbescheides davon ausgegangen worden, dass das Grundstück bewohnt werde. Hierauf habe die Errechnung einer angemessenen Fläche basiert. Im Übrigen würden im städtischen Bereich 500 m² und im ländlichen Bereich 800 m² für angemessen gehalten. Tatsächlich bestehe aber insgesamt kein Verwertungsschutz nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV 2002, so dass das gesamte Grundstück in die Vermögensberechnung einzustellen sei. Eine Änderung gelte erst mit tatsächlicher Nutzung des Grundstücks für Wohnzwecke. Für eine Abweichung des Verkehrswerts vom Kaufpreis bzw. für die Unwirtschaftlichkeit der Verwertung sei nichts dargetan.

Mit Gerichtsbescheid vom 11. Mai 2004 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung, wegen deren Einzelheiten auf die Gerichtsakte Bezug genommen wird, im Wesentlichen ausgeführt: Nach der hier geltenden Arbeitslosenhilfeverordnung in der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung sei bei dem Kläger und seiner Ehefrau zum maßgeblichen Zeitpunkt am 4. September 2003 ein verwertbares Vermögen in Höhe von 36.286,30 Euro zu berücksichtigen. Das Grundstück sei hierbei vollständig einzuberechnen, denn ein nicht selbst bewohntes Hausgrundstück sei nicht als Schonvermögen geschützt. Dem stehe der von der Beklagten zutreffend errechnete Freibetrag von 18.800 Euro gegenüber, so dass verwertbares, die Bedürftigkeit ausschließendes Vermögen in Höhe von 17.486,30 Euro verbleibe.

Gegen den ihm am 21. Juni 2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12. Juli 2004 Berufung eingelegt. Er begehrt die Gewährung von Arbeitslosenhilfe nur noch bis einschließlich 23. Februar 2004. Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf sein Vorbringen im Klageverfahren. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. Januar 2005 (B 7a/7 AL 34/04 R) trägt er ergänzend vor, die Pflicht zur Verwertung des Grundstücks stelle eine "allgemeine Härte" dar. Das Grundstück, das er schon im Februar 2004 bezogen habe, diene der Alterssicherung. Die angesonnene Verwertung sei unwirtschaftlich, da ungewiss sei, ob bei einem Verkauf der gleiche Kaufpreis erzielt worden wäre. Die Verwertung hätte billigerweise nicht erwartet werden können, weil das Grundstück nur wenige Monate nach seinem Erwerb bezogen worden sei.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Mai 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 26. September 2003 bis zum 23. Februar 2004 Arbeitslosenhilfe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Eine allgemeine Härte sei im Falle des Klägers nicht erkennbar. Einerseits begehre der Kläger Arbeitslosenhilfe, andererseits habe er fast zeitgleich ein Einfamilienhaus bauen lassen. Vor diesem Hintergrund seien Zweifel an der Bedürftigkeit berechtigt. Als Alterssicherung könne das Grundstück nicht angesehen werden, weil es dem Kläger erst während des Bezuges von Arbeitslosenhilfe zugeflossen sei.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Leistungsakte der Beklagten (Stamm-Nr. 944 - 361 043) Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Mai 2004 beurteilt die Sach- und Rechtslage zutreffend. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Anschlussarbeitslosenhilfe ab dem 26. September 2003, denn er ist nicht bedürftig.

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe haben gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III nur Arbeitnehmer, die – abgesehen von weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen – bedürftig sind. Bedürftigkeit liegt grundsätzlich vor, soweit der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann, § 193 Abs. 1 SGB III. Nicht bedürftig ist der Arbeitslose demgegenüber gemäß § 193 Abs. 2 SGB III, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist. Inwieweit bei dieser Beurteilung Vermögen zu berücksichtigen ist, konkretisiert für den vorliegenden Fall (begehrter Leistungsbeginn: September 2003) die auf § 206 Nr. 1 SGB III beruhende Arbeitslosenhilfe-Verordnung 2002 in der Fassung vom 23. Dezember 2002. Ihr ist zu entnehmen, wie lange und mit Rücksicht auf welches Vermögen die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist.

Als bei dem Kläger zu berücksichtigendes Vermögen ergibt sich, wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat, in Anwendung der AlhiV 2002 und vor Abzug des Freibetrages ein Betrag von mindestens 36.286,30 Euro.

Das Vermögen von wenigstens 36.286,30 Euro zum Zeitpunkt der Antragstellung am 4. September 2003, auf den nach § 1 Abs. 4 Satz 2 AlhiV 2002 abzustellen ist, setzt sich zusammen aus dem Wert des 1.093 m² großen Grundstücks und dem Bestand des Girokontos. Dieser Wert lässt schon zugunsten des Klägers die Lebensversicherungen mit einem Rückkaufwert von insgesamt 3.435,46 Euro außer Betracht. Warum die Verwertung der Lebensversicherungen unwirtschaftlich sein soll, erschließt sich nicht ohne weiteres, muss aber auch nicht weiter vertieft werden. Der Wert des Grundstücks konnte nicht anders als mit 34.000 Euro beziffert werden. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Verkehrswert im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 1 AlhiV 2002 niedriger ist als der Kaufpreis, zumal der Kläger selbst den Verkehrswert in seinem Antrag vom 4. September 2003 mit 34.000 Euro angab. Zutreffend hat das Sozialgericht auch – anders als die Beklagte im Verwaltungsverfahren – den gesamten Verkehrswert für 1.093 m² in Ansatz gebracht, denn es gibt keine rechtliche Grundlage dafür, einen für angemessen gehaltenen Teil abzuspalten. Dies wäre lediglich denkbar nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV 2002 und nur für den Fall, dass der Arbeitslose das Grundstück bewohnt. Der Kläger indessen hat das Grundstück erst im Februar 2004 bezogen, so dass § 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV 2002 bei Beantragung der Arbeitslosenhilfe im September 2003 nicht anwendbar war.

Das so ermittelte Vermögen ist ohne weiteres verwertbar im Sinne von § 1 Abs. 1 AlhiV 2002, denn es kann übertragen oder belastet werden.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AlhiV 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines Partners zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag überschreitet. Freibetrag ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 AlhiV 2002 ein Betrag von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners. Dieser Betrag darf für den Arbeitslosen und seinen Partner jeweils 13.000 Euro nicht übersteigen. Der Kläger hatte zu Beginn der begehrten Arbeitslosenhilfezahlung (26. September 2003) das 48. Lebensjahr vollendet, seine Ehefrau das 46. Lebensjahr. Damit stand ihm zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Freibetrag in Höhe von 18.800 Euro (94 mal 200) zu, nach dessen Abzug ein verwertbares Vermögen von 17.486,30 Euro verbleibt.

Das Vermögen ist auch berücksichtigungsfähig im Sinne von § 1 Abs. 3 AlhiV 2002. Keine der dort genannten Varianten ist einschlägig. Es handelt sich weder um Hausrat (Nr. 1) noch um ein Kraftfahrzeug des Arbeitslosen (Nr. 2). Ebenso wenig geht es um das nach § 10a oder dem XI. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes geförderte Altersvorsorgevermögen (Nr. 3) oder um nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Sachen und Rechte des Arbeitslosen (oder seines Partners), weil weder der Kläger noch seine Ehefrau nach § 231 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind (Nr. 4). Das Vermögen ist auch nicht – wie bereits ausgeführt – nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV 2002 privilegiert, denn dies gilt nur für ein Hausgrundstück von angemessener Größe, das der Arbeitslose bewohnt, oder eine entsprechende Eigentumswohnung oder Sachen und Rechte, die nachweislich alsbald zur Erhaltung eines solchen Hausgrundstückes oder einer solchen Eigentumswohnung verwendet werden sollen.

Die Berücksichtigung des Grundstücks ist schließlich auch nicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 ausgeschlossen, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass seine Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 enthält einen rein ökonomischen Begriff der Verwertbarkeit, der auf den strikt monetären Vergleich der Kosten der Anschaffung eines Vermögenswerts mit dem Erlös etwa bei einem Verkauf abstellt; geringfügige Abweichungen sind unerheblich (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 3. Mai 2005, B 7a/7 AL 84/04 R). Der Kläger hat seine sinngemäße Behauptung, das Grundstück habe einen Wertverlust erlitten bzw. der Kaufpreis habe nicht dem Verkehrswert entsprochen, in keiner Weise belegt. Der Senat sah sich angesichts der unsubstantiierten Behauptungen des Klägers insoweit nicht zu weiteren Ermittlungen veranlasst, abgesehen davon, dass hier zwischen Kauf (Juni 2003) und maßgeblichem Zeitpunkt (September 2003) nur drei Monate lagen, innerhalb derer ein maßgeblicher Preisverfall am Immobilienmarkt nicht stattgefunden haben kann.

Die Beklagte hat damit in zutreffender Anwendung der AlhiV 2002 entschieden, dass der Kläger mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe hat.

Allerdings muss auch unter Geltung der AlhiV 2002 – entgegen deren Wortlaut – eine Prüfung der besonderen Umstände des Einzelfalles im Sinne einer besonderen Härte möglich sein (vgl. hierzu im einzelnen Bundessozialgericht, Urteil vom 9. Dezember 2004, B 7 AL 30/04, SozR 4-4300 § 193 Nr. 2; Urteil vom 25. Mai 2005, B 11a/11 AL 51/04 R, SozR 4-4220 § 6 Nr. 2).

Ein der gesetzgeberischen Intention zuwiderlaufender Härtefall ist im Falle des Klägers zur Überzeugung des Senats jedoch nicht erkennbar. Zunächst darf nicht verkannt werden, dass § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III die Erbringung von Arbeitslosenhilfe ausdrücklich an die Bedürftigkeit des Arbeitslosen knüpft. Die Bedürftigkeitsprüfung verwirklicht insofern den Grundsatz der Subsidiarität der Arbeitslosenhilfe, wonach jemandem ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht zusteht, solange und soweit er sich und gegebenenfalls seine Angehörigen aktuell selbst versorgen kann. Hieraus ist zum einen abzuleiten, dass Arbeitslosenhilfe jedenfalls dann nicht zusteht, wenn der Arbeitslose über Vermögen verfügt, dessen Erträgnisse bereits den Lebensunterhalt abdecken. Insoweit handelt es sich um zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 194 SGB III. Zum anderen hat der Arbeitslose grundsätzlich auch die Substanz seines Vermögens für seinen Lebensunterhalt zu verwerten, bevor er Leistungen der Arbeitslosenhilfe in Anspruch nimmt (vgl. Bundessozialgericht, a.a.O.). Die in der Vermögensverwertung liegende Härte hat der Gesetzgeber damit vorausgesetzt. Für sich allein ist es keine Härte, dass das in Frage stehende Grundstück wohl den einzigen wesentlichen Vermögenswert der Eheleute darstellt. Ein Härtefall ergibt sich auch nicht etwa allein aus dem Alter der Eheleute und deren konkreten Aussichten, noch jemals zusätzliches Vermögen selbst aufzubauen (vgl. Bundessozialgericht, a.a.O.). Hieran gemessen und in Würdigung des gesamten Vorbringens des Klägers vermag der Senat eine besondere, über das übliche Maß hinausgehende Härte nicht zu erkennen. Für berufsbiographisch bedingte Versorgungslücken des Klägers und seiner Ehefrau ist nichts vorgetragen oder sonst erkennbar. Der Senat kann daher nicht davon ausgehen, dass die Eheleute der zusätzlichen Alterssicherung in besonderem Maße bedürfen. Auch in der Chronologie der Grundstücksnutzung liegt keine besondere, über das normale Maß hinausgehende Härte begründet, denn die AlhiV 2002 schützt ausdrücklich nur das bei Antragstellung bereits bewohnte angemessene Hausgrundstück, nicht aber ein zum Wohnen vorgesehenes Grundstück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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