Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 2497/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3060/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 11. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Die 1949 geborene Klägerin verfügt über keine Berufsausbildung und war ihren Angaben zufolge von 1964 als Arbeiterin, zuletzt von 2002 bis zu ihrer Krankschreibung vom 03. März 2004 als Raumpflegerin bei der Gemeindeverwaltung der Stadt S. versicherungspflichtig beschäftigt.
Die Beklagte gewährte ihr nach einer Kniegelenksoperation (prothetische Versorgung) vom 22.03. bis 12.04.2004 eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der B.-Klinik Ü., aus der sie mit den Diagnosen einer Gonarthrose rechts mit Zustand nach Kniegelenkstotaloperation am 04.03.2004, Hypertonie sowie Übergewicht als vollschichtig leistungsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für eine leichte körperliche Arbeit, vorwiegend sitzend, zeitweise stehend und gehend, ohne ständig kniende Tätigkeit, ohne ständiges schweres Heben und Tragen und ohne ständiges Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten entlassen wurde. Die Klägerin habe sich während der Rehabilitationsbehandlung gut erholt, das Kniegelenk sei bei Abschluss gut abgeschwollen und sie habe ein flüssiges Gangbild im Wechselgang gezeigt.
Ihren daraufhin am 14.04.2004 gestellten Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente begründete die Klägerin damit, dass sie sich aufgrund der stattgefundenen Knieoperation sowie der Arthrose in den Fingern für erwerbsgemindert erachte.
Die Beklagte veranlasste eine internistische Begutachtung der Klägerin nach ambulanter Untersuchung. Dr. F. bestätigte ein vollschichtiges Leistungsbild für leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, überwiegend jedoch im Sitzen in Tagesschicht. Der Klägerin seien Tätigkeiten mit Tragen und Bewegen von Lasten, Ersteigen von Treppen sowie unter häufigem Knien oder auf Leitern, Gerüsten und verbunden mit dauerndem Treppensteigen nicht mehr zumutbar. Sie leide an einer Pangonarthrose rechts mit Zustand nach Knietotalendoprothese rechts, einer arteriellen Hypertonie, einem Diabetes mellitus Typ II b sowie einem Übergewicht. Gestützt hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.07.2004 den Rentenantrag ab.
Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie sei zumindestens berufsunfähig, denn nicht mehr in der Lage, ihre über 25 Jahre ausgeübte Tätigkeit als Reinemachefrau weiter auszuüben. Diesbezüglich bestehe Arbeitsunfähigkeit seit Februar 2004. Darüber hinaus sei sie erheblich erwerbsgemindert und nicht mehr in der Lage, zumindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sie habe jetzt auch Schmerzen im linken Knie. Es zeichne sich die gleiche Entwicklung wie im rechten Knie bei bestehender Gonarthrose ab. Derzeit fänden noch keine ärztlichen Behandlungen statt. Trotz Endoprothese im rechten Knie habe sie nach wie vor Schmerzen bei Wetterumschwung. Es bestehe ein erhebliches Beugungsdefizit, welches Treppensteigen erschwere.
Die Beklagte holte eine ärztliche Stellungnahme ihrer Beratungsärztin Dr. S. ein, die ausführte, die Klägerin könne ihre Tätigkeit im Reinigungsdienst sicherlich nicht mehr ausüben, wohl aber noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Berücksichtigung der qualitativen Leistungseinschränkungen. Ein Beugedefizit sei nachvollziehbar gegeben. Eine Gonarthrose sei bislang nirgendwo beschrieben worden. Dies gelte auch für wesentliche Wirbelsäulenbeschwerden. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2004 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe keinen Beruf erlernt und zuletzt bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als Raumpflegerin gearbeitet. Sie könne deswegen auf sämtliche ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden. Sie sei aufgrund ihres Leistungsvermögens von mindestens sechs Stunden täglich weder berufs- noch erwerbsgemindert.
Mit ihrer dagegen beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, für die Arthroseerscheinungen in beiden Händen habe das Versorgungsamt einen GdB von 20 anerkannt. Derzeit laufe ein Verschlimmerungsverfahren bezüglich der Folgen der durchgemachten Knieoperation. Sie leide auch zunehmend unter Wirbelsäulenbeschwerden, insbesondere im LWS-Bereich mit Ausstrahlung in beide Beine. Diese resultierten aus dem langjährigen beruflichen Heben schwerer Lasten bis zu 25 kg (Reinigungsmaschine). Die Beschwerden bestünden bis heute. Sie könne nicht einmal mehr Fenster putzen. Ein kürzliches Fensterputzen habe zu einer einwöchigen Bettlägerigkeit geführt.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das SG die behandelnden Ärzte der Klägerin als sachverständige Zeugen gehört sowie die Klägerin anschließend begutachten lassen.
Der behandelnde Orthopäde Dr. R. gab an, dass die Arbeitskraft aufgrund der fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule deutlich einschränkt sei. Außerdem solle die Klägerin wegen der Knie-TEP-Versorgung rechts nicht kniend arbeiten. Für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei sie mit diesen Einschränkungen noch sechs Stunden und mehr täglich einsetzbar, wobei eine wechselnde Körperhaltung eingenommen werden sollte. Der Internist Dr. S., in dessen hausärztlicher Behandlung die Klägerin seit 1994 steht, war hingegen der Auffassung, dass die Klägerin nur noch unter dreistündig belastungsfähig sei. Sie zeige ein Schonhinken, das Gelenk sei noch leicht geschwollen und überwärmt. Sie könne glaubhaft nicht länger als 60 Minuten Stehen oder Gehen und nur noch leichte Lasten (bis 5 kg) Heben oder Tragen. Die diabetische Stoffwechsellage, die bekannte Schilddrüsenunterfunktion und der Bluthochdruck seien medikamentös derzeit ausreichend eingestellt und trügen nicht zur weiteren Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit bei.
Der Sachverständige Dr. B. führte in seinem orthopädischen Gutachten aus, die Klägerin leide an einem rezidivierenden BWS- und LWS-Syndrom ohne radikuläre Symptomatik bei Osteochondrose und Spondylose der unteren BWS und LWS, einem Zustand nach Kniegelenksendoprothese rechts, einer initialen Gonarthrose und einer Femuropatellararthrose links, einer beginnenden Fingerpolyarthrose (Heberdenarthrose) beider Hände mit geringer Funktionseinschränkung sowie einer Adipositas. Auf nichtorthopädischem Fachgebiet bestehe noch eine Hypertonie und ein Diabetes mellitus (beides medikamentös eingestellt). Diese Gesundheitsstörungen bedingten, dass die Klägerin Tätigkeiten verbunden mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ausschließlich im Stehen und mit ständigem Treppengehen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, in Kälte oder Zugluft ebenso wie häufiges Knien vermeiden müsse, aber mit diesen Einschränkungen noch in der Lage sei, in ihrem bisherigen Beruf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leistungsfähig zu sein. Ortsübliche Gehstrecken oder auch die vierfache Gehstrecken zur Arbeit von 500 m und mehr könnten täglich unter 20 min zurückgelegt werden.
In dem auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten unfallchirurgischen Sachverständigengutachten von Prof. Dr. W. beschrieb dieser segmental verbildende Veränderungen der mittleren und unteren Brustwirbelsäule und der unteren Lendenwirbelsäule mit Bewegungseinschränkung für die Seitneigung und Drehung im Sinne einer Osteochondrose und Spondylose der mittleren und unteren Brustwirbelsäule und der unteren Lendenwirbelsäule, ein rezidivierendes BWS- und LWS-Syndrom ohne radikuläre Symptomatik und Bewegungseinschränkung für die Seitneigung und Drehung in der Brust- und Lendenwirbelsäule, eine einliegende Kniegelenksendoprothese rechts ohne Lockerungszeichen, gerader Beinachse und Bewegungseinschränkung für die Beugung, eine Gonarthrose und eine Femoro-patellar-Arthrose des linken Kniegelenks bei stabilen Bandverhältnissen und nur endgradiger Bewegungseinschränkung, eine beginnende Finger-Polyarthrose an beiden Händen ohne Funktionseinschränkung mit wechselnden subjektiven Beschwerden, eine Adipositas, eine Hypertonie sowie einen Diabetes mellitus, jeweils medikamentös eingestellt. Die Klägerin sei nach seiner Auffassung noch in der Lage, als Reinigungskraft oder in leichten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein.
Die Klägerin hat eine Auskunft der Stadtverwaltung S., Fachbereich I Gebäudereinigung, vorgelegt, wonach es sich bei ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft um eine schwere körperliche Arbeit gehandelt habe. Zu ihrer Tätigkeit habe das Reinigen der Fußböden mit mehrmaligem Leeren und Neubefüllen eines 15 Liter Eimers, das Tragen von Müllsäcken, das Reinigen der Einscheibenmaschine (Gewicht 41,0 kg) sowie im Rahmen der jährlichen Grundreinigung das Verrücken vom Mobiliar oder Stellen desselben auf den Flur, damit der Fußboden neu beschichtet werden könne, gehört.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.05.2006, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 06.06.2006, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, sondern könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit einigen qualitativen Einschränkungen sechs Stunden täglich verrichten. Dies hätten sowohl Dr. B. wie Prof. Dr. W. bestätigt. Sofern Dr. R. seine Auskunft in einem Attest eingeschränkt habe, habe sich dies lediglich auf die Tätigkeit als Raumpflegerin beschränkt. Der Einschätzung des behandelnden Hausarztes habe sich das Gericht nicht anschließen können. Denn die für die Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens wesentlichen Gesundheitsstörungen lägen auf orthopädischem Fachgebiet und würden durch die Gutachten schlüssig geklärt. Die Klägerin habe auch keinen Beruf erlernt und sei zuletzt als Raumpflegerin beschäftigt gewesen. Aufgrund ihres beruflichen Werdeganges sei sie daher breit, d.h. auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, verweisbar. Auf die Frage der Zumutbarkeit der Tätigkeit als Raumpflegerin komme es somit nicht an.
Mit ihrer dagegen am 16.06.2006 eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, sie sei mit den im erstinstanzlichen Verfahren getroffenen medizinischen Feststellungen nicht einverstanden und teile auch die Auffassung von Prof. Dr. W. nicht. Sie sei ihrer Auffassung nach zumindestens berufsunfähig, da sie bei der Stadt S. bereits seit 1980 beschäftigt sei. Ihr Arbeitsverhältnis sei auch noch nicht gekündigt. Seit ihrer letzten Begutachtung habe sich ihr fachorthopädischer Befund verschlechtert. Sie leide nun an Beschwerden im linken Kniegelenk mit zunehmender Schwellungstendenz sowie Beschwerden an der Wirbelsäule, insbesondere im LWS-Bereich mit starken Ausstrahlungsschmerzen in beide Oberschenkel sowie am Beckenkamm mit Ausstrahlung in die Leistenregion beidseits.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 11. Mai 2006 sowie den Bescheid vom 13. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat der Senat die Schwerbehindertenakte (S 3 SB 2129/05) zum Verfahren beigezogen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da die Berufung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr umfasst, und damit insgesamt zulässig.
Die Berufung der Klägerin ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung sind im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend zitiert. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin auch zur Überzeugung des Senats nicht vor. Zwar hat sie die Wartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung erfüllt, wie sich dies aus dem Versicherungsverlauf vom 13. Juli 2004 ergibt. Indessen fehlt es an einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im erforderlichen Umfang. Denn die Klägerin ist noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen vollschichtig, d.h. sechs Stunden und mehr, zu verrichten. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus den vom SG eingeholten Gutachten von Dr. B. und Prof. Dr. W., der sachverständigen Zeugenaussage von Dr. R. sowie den im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren Gutachten von Dr. F. wie dem ärztlichen Entlassungsbericht der B.-Klinik. Diese haben sämtlich ein vollschichtiges Leistungsvermögen der Klägerin für leichte körperliche Arbeiten bestätigt. Der Senat nimmt auch insoweit auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug.
Im Vordergrund der gesundheitlichen Einschränkungen stehen danach das BWS- und LWS-Syndrom ohne radikuläre Symptomatik bei Osteochondrose und Spondylose der unteren BWS und LWS, die einer stärkeren einseitigen Belastung verbunden mit ständigem Heben und Tragen entgegenstehen. Von Seiten des rechten Kniegelenkes ist der Gelenkflächenersatz mittels Kniegelenksendototalprothese gut gelungen und der jetzige Zustand zeigt ein weitgehend reizloses Kniegelenk mit guter Beweglichkeit, der durch zunehmende Normalisierung der Belastbarkeit noch weitgehend gebessert werden kann. Die beginnende Arthrose von Seiten des linken Kniegelenkes verursacht nur sehr leichte und geringe Schmerzen, die eine geringe Behinderung darstellen. Die Erkrankung der Kniegelenke bedingt, dass die Klägerin häufiges Treppengehen oder Kniebeugebelastungen ebenso wie kniende Tätigkeiten vermeiden muss. Die beginnende Fingergelenkspolyarthrose ist von leichter Art und schränkt die Kraftfunktion der Hände wie auch deren stärkere Belastung ein, weshalb schwere Arbeiten mit Heben von Lasten über 10 kg vermieden werden sollten. Die Belastbarkeit wird schließlich durch das offenbar zunehmende Übergewicht insgesamt reduziert. Hypertonie und Diabetes mellitus sind beide medikamentös gut eingestellt und bedingen daher keine weiteren Leistungseinschränkungen. Für eine von der Klägerin bereits im Widerspruchsverfahren behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Über Schmerzen im linken Kniegelenk wie auch zunehmende Wirbelsäulenbeschwerden hat sie bereits zuvor geklagt und diese wurden umfangreich begutachtet. Die letzte Begutachtung liegt erst etwas mehr als ein halbes Jahr zurück. Die Klägerin hätte daher substantiiert unter Vorlage von ärztlichen Befundberichten vortragen müssen, inwieweit es nachvollziehbar zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gekommen ist. Dies hat sie nicht getan. Der Senat hat daher keine Anhaltspunkte für eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen gesehen.
Mit diesem Leistungsvermögen kann die Klägerin ihren bisherigen Beruf als Raumpflegerin insbesondere unter Beachtung der Auskunft ihres ehemaligen Arbeitgebers nicht mehr ausüben. Diese Tätigkeit als Raumpflegerin war jedoch eine ungelernte und die Klägerin ist aufgrund ihres beruflichen Werdeganges (keine Ausbildung, durchgehende Berufstätigkeit in ungelernten Tätigkeiten) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, auf dem noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten mit den vorbeschriebenen qualitativen Einschränkungen besteht.
Die Berufung konnte deswegen keinen Erfolg haben, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Die 1949 geborene Klägerin verfügt über keine Berufsausbildung und war ihren Angaben zufolge von 1964 als Arbeiterin, zuletzt von 2002 bis zu ihrer Krankschreibung vom 03. März 2004 als Raumpflegerin bei der Gemeindeverwaltung der Stadt S. versicherungspflichtig beschäftigt.
Die Beklagte gewährte ihr nach einer Kniegelenksoperation (prothetische Versorgung) vom 22.03. bis 12.04.2004 eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der B.-Klinik Ü., aus der sie mit den Diagnosen einer Gonarthrose rechts mit Zustand nach Kniegelenkstotaloperation am 04.03.2004, Hypertonie sowie Übergewicht als vollschichtig leistungsfähig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für eine leichte körperliche Arbeit, vorwiegend sitzend, zeitweise stehend und gehend, ohne ständig kniende Tätigkeit, ohne ständiges schweres Heben und Tragen und ohne ständiges Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten entlassen wurde. Die Klägerin habe sich während der Rehabilitationsbehandlung gut erholt, das Kniegelenk sei bei Abschluss gut abgeschwollen und sie habe ein flüssiges Gangbild im Wechselgang gezeigt.
Ihren daraufhin am 14.04.2004 gestellten Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente begründete die Klägerin damit, dass sie sich aufgrund der stattgefundenen Knieoperation sowie der Arthrose in den Fingern für erwerbsgemindert erachte.
Die Beklagte veranlasste eine internistische Begutachtung der Klägerin nach ambulanter Untersuchung. Dr. F. bestätigte ein vollschichtiges Leistungsbild für leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, überwiegend jedoch im Sitzen in Tagesschicht. Der Klägerin seien Tätigkeiten mit Tragen und Bewegen von Lasten, Ersteigen von Treppen sowie unter häufigem Knien oder auf Leitern, Gerüsten und verbunden mit dauerndem Treppensteigen nicht mehr zumutbar. Sie leide an einer Pangonarthrose rechts mit Zustand nach Knietotalendoprothese rechts, einer arteriellen Hypertonie, einem Diabetes mellitus Typ II b sowie einem Übergewicht. Gestützt hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.07.2004 den Rentenantrag ab.
Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie sei zumindestens berufsunfähig, denn nicht mehr in der Lage, ihre über 25 Jahre ausgeübte Tätigkeit als Reinemachefrau weiter auszuüben. Diesbezüglich bestehe Arbeitsunfähigkeit seit Februar 2004. Darüber hinaus sei sie erheblich erwerbsgemindert und nicht mehr in der Lage, zumindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sie habe jetzt auch Schmerzen im linken Knie. Es zeichne sich die gleiche Entwicklung wie im rechten Knie bei bestehender Gonarthrose ab. Derzeit fänden noch keine ärztlichen Behandlungen statt. Trotz Endoprothese im rechten Knie habe sie nach wie vor Schmerzen bei Wetterumschwung. Es bestehe ein erhebliches Beugungsdefizit, welches Treppensteigen erschwere.
Die Beklagte holte eine ärztliche Stellungnahme ihrer Beratungsärztin Dr. S. ein, die ausführte, die Klägerin könne ihre Tätigkeit im Reinigungsdienst sicherlich nicht mehr ausüben, wohl aber noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Berücksichtigung der qualitativen Leistungseinschränkungen. Ein Beugedefizit sei nachvollziehbar gegeben. Eine Gonarthrose sei bislang nirgendwo beschrieben worden. Dies gelte auch für wesentliche Wirbelsäulenbeschwerden. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2004 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe keinen Beruf erlernt und zuletzt bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als Raumpflegerin gearbeitet. Sie könne deswegen auf sämtliche ungelernten Tätigkeiten verwiesen werden. Sie sei aufgrund ihres Leistungsvermögens von mindestens sechs Stunden täglich weder berufs- noch erwerbsgemindert.
Mit ihrer dagegen beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, für die Arthroseerscheinungen in beiden Händen habe das Versorgungsamt einen GdB von 20 anerkannt. Derzeit laufe ein Verschlimmerungsverfahren bezüglich der Folgen der durchgemachten Knieoperation. Sie leide auch zunehmend unter Wirbelsäulenbeschwerden, insbesondere im LWS-Bereich mit Ausstrahlung in beide Beine. Diese resultierten aus dem langjährigen beruflichen Heben schwerer Lasten bis zu 25 kg (Reinigungsmaschine). Die Beschwerden bestünden bis heute. Sie könne nicht einmal mehr Fenster putzen. Ein kürzliches Fensterputzen habe zu einer einwöchigen Bettlägerigkeit geführt.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das SG die behandelnden Ärzte der Klägerin als sachverständige Zeugen gehört sowie die Klägerin anschließend begutachten lassen.
Der behandelnde Orthopäde Dr. R. gab an, dass die Arbeitskraft aufgrund der fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule deutlich einschränkt sei. Außerdem solle die Klägerin wegen der Knie-TEP-Versorgung rechts nicht kniend arbeiten. Für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei sie mit diesen Einschränkungen noch sechs Stunden und mehr täglich einsetzbar, wobei eine wechselnde Körperhaltung eingenommen werden sollte. Der Internist Dr. S., in dessen hausärztlicher Behandlung die Klägerin seit 1994 steht, war hingegen der Auffassung, dass die Klägerin nur noch unter dreistündig belastungsfähig sei. Sie zeige ein Schonhinken, das Gelenk sei noch leicht geschwollen und überwärmt. Sie könne glaubhaft nicht länger als 60 Minuten Stehen oder Gehen und nur noch leichte Lasten (bis 5 kg) Heben oder Tragen. Die diabetische Stoffwechsellage, die bekannte Schilddrüsenunterfunktion und der Bluthochdruck seien medikamentös derzeit ausreichend eingestellt und trügen nicht zur weiteren Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit bei.
Der Sachverständige Dr. B. führte in seinem orthopädischen Gutachten aus, die Klägerin leide an einem rezidivierenden BWS- und LWS-Syndrom ohne radikuläre Symptomatik bei Osteochondrose und Spondylose der unteren BWS und LWS, einem Zustand nach Kniegelenksendoprothese rechts, einer initialen Gonarthrose und einer Femuropatellararthrose links, einer beginnenden Fingerpolyarthrose (Heberdenarthrose) beider Hände mit geringer Funktionseinschränkung sowie einer Adipositas. Auf nichtorthopädischem Fachgebiet bestehe noch eine Hypertonie und ein Diabetes mellitus (beides medikamentös eingestellt). Diese Gesundheitsstörungen bedingten, dass die Klägerin Tätigkeiten verbunden mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ausschließlich im Stehen und mit ständigem Treppengehen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, in Kälte oder Zugluft ebenso wie häufiges Knien vermeiden müsse, aber mit diesen Einschränkungen noch in der Lage sei, in ihrem bisherigen Beruf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leistungsfähig zu sein. Ortsübliche Gehstrecken oder auch die vierfache Gehstrecken zur Arbeit von 500 m und mehr könnten täglich unter 20 min zurückgelegt werden.
In dem auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholten unfallchirurgischen Sachverständigengutachten von Prof. Dr. W. beschrieb dieser segmental verbildende Veränderungen der mittleren und unteren Brustwirbelsäule und der unteren Lendenwirbelsäule mit Bewegungseinschränkung für die Seitneigung und Drehung im Sinne einer Osteochondrose und Spondylose der mittleren und unteren Brustwirbelsäule und der unteren Lendenwirbelsäule, ein rezidivierendes BWS- und LWS-Syndrom ohne radikuläre Symptomatik und Bewegungseinschränkung für die Seitneigung und Drehung in der Brust- und Lendenwirbelsäule, eine einliegende Kniegelenksendoprothese rechts ohne Lockerungszeichen, gerader Beinachse und Bewegungseinschränkung für die Beugung, eine Gonarthrose und eine Femoro-patellar-Arthrose des linken Kniegelenks bei stabilen Bandverhältnissen und nur endgradiger Bewegungseinschränkung, eine beginnende Finger-Polyarthrose an beiden Händen ohne Funktionseinschränkung mit wechselnden subjektiven Beschwerden, eine Adipositas, eine Hypertonie sowie einen Diabetes mellitus, jeweils medikamentös eingestellt. Die Klägerin sei nach seiner Auffassung noch in der Lage, als Reinigungskraft oder in leichten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein.
Die Klägerin hat eine Auskunft der Stadtverwaltung S., Fachbereich I Gebäudereinigung, vorgelegt, wonach es sich bei ihrer Tätigkeit als Reinigungskraft um eine schwere körperliche Arbeit gehandelt habe. Zu ihrer Tätigkeit habe das Reinigen der Fußböden mit mehrmaligem Leeren und Neubefüllen eines 15 Liter Eimers, das Tragen von Müllsäcken, das Reinigen der Einscheibenmaschine (Gewicht 41,0 kg) sowie im Rahmen der jährlichen Grundreinigung das Verrücken vom Mobiliar oder Stellen desselben auf den Flur, damit der Fußboden neu beschichtet werden könne, gehört.
Mit Gerichtsbescheid vom 11.05.2006, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 06.06.2006, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert, sondern könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit einigen qualitativen Einschränkungen sechs Stunden täglich verrichten. Dies hätten sowohl Dr. B. wie Prof. Dr. W. bestätigt. Sofern Dr. R. seine Auskunft in einem Attest eingeschränkt habe, habe sich dies lediglich auf die Tätigkeit als Raumpflegerin beschränkt. Der Einschätzung des behandelnden Hausarztes habe sich das Gericht nicht anschließen können. Denn die für die Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens wesentlichen Gesundheitsstörungen lägen auf orthopädischem Fachgebiet und würden durch die Gutachten schlüssig geklärt. Die Klägerin habe auch keinen Beruf erlernt und sei zuletzt als Raumpflegerin beschäftigt gewesen. Aufgrund ihres beruflichen Werdeganges sei sie daher breit, d.h. auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, verweisbar. Auf die Frage der Zumutbarkeit der Tätigkeit als Raumpflegerin komme es somit nicht an.
Mit ihrer dagegen am 16.06.2006 eingelegten Berufung macht die Klägerin geltend, sie sei mit den im erstinstanzlichen Verfahren getroffenen medizinischen Feststellungen nicht einverstanden und teile auch die Auffassung von Prof. Dr. W. nicht. Sie sei ihrer Auffassung nach zumindestens berufsunfähig, da sie bei der Stadt S. bereits seit 1980 beschäftigt sei. Ihr Arbeitsverhältnis sei auch noch nicht gekündigt. Seit ihrer letzten Begutachtung habe sich ihr fachorthopädischer Befund verschlechtert. Sie leide nun an Beschwerden im linken Kniegelenk mit zunehmender Schwellungstendenz sowie Beschwerden an der Wirbelsäule, insbesondere im LWS-Bereich mit starken Ausstrahlungsschmerzen in beide Oberschenkel sowie am Beckenkamm mit Ausstrahlung in die Leistenregion beidseits.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 11. Mai 2006 sowie den Bescheid vom 13. Juli 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat der Senat die Schwerbehindertenakte (S 3 SB 2129/05) zum Verfahren beigezogen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da die Berufung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr umfasst, und damit insgesamt zulässig.
Die Berufung der Klägerin ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung sind im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend zitiert. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin auch zur Überzeugung des Senats nicht vor. Zwar hat sie die Wartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung erfüllt, wie sich dies aus dem Versicherungsverlauf vom 13. Juli 2004 ergibt. Indessen fehlt es an einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im erforderlichen Umfang. Denn die Klägerin ist noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen vollschichtig, d.h. sechs Stunden und mehr, zu verrichten. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus den vom SG eingeholten Gutachten von Dr. B. und Prof. Dr. W., der sachverständigen Zeugenaussage von Dr. R. sowie den im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren Gutachten von Dr. F. wie dem ärztlichen Entlassungsbericht der B.-Klinik. Diese haben sämtlich ein vollschichtiges Leistungsvermögen der Klägerin für leichte körperliche Arbeiten bestätigt. Der Senat nimmt auch insoweit auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug.
Im Vordergrund der gesundheitlichen Einschränkungen stehen danach das BWS- und LWS-Syndrom ohne radikuläre Symptomatik bei Osteochondrose und Spondylose der unteren BWS und LWS, die einer stärkeren einseitigen Belastung verbunden mit ständigem Heben und Tragen entgegenstehen. Von Seiten des rechten Kniegelenkes ist der Gelenkflächenersatz mittels Kniegelenksendototalprothese gut gelungen und der jetzige Zustand zeigt ein weitgehend reizloses Kniegelenk mit guter Beweglichkeit, der durch zunehmende Normalisierung der Belastbarkeit noch weitgehend gebessert werden kann. Die beginnende Arthrose von Seiten des linken Kniegelenkes verursacht nur sehr leichte und geringe Schmerzen, die eine geringe Behinderung darstellen. Die Erkrankung der Kniegelenke bedingt, dass die Klägerin häufiges Treppengehen oder Kniebeugebelastungen ebenso wie kniende Tätigkeiten vermeiden muss. Die beginnende Fingergelenkspolyarthrose ist von leichter Art und schränkt die Kraftfunktion der Hände wie auch deren stärkere Belastung ein, weshalb schwere Arbeiten mit Heben von Lasten über 10 kg vermieden werden sollten. Die Belastbarkeit wird schließlich durch das offenbar zunehmende Übergewicht insgesamt reduziert. Hypertonie und Diabetes mellitus sind beide medikamentös gut eingestellt und bedingen daher keine weiteren Leistungseinschränkungen. Für eine von der Klägerin bereits im Widerspruchsverfahren behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Über Schmerzen im linken Kniegelenk wie auch zunehmende Wirbelsäulenbeschwerden hat sie bereits zuvor geklagt und diese wurden umfangreich begutachtet. Die letzte Begutachtung liegt erst etwas mehr als ein halbes Jahr zurück. Die Klägerin hätte daher substantiiert unter Vorlage von ärztlichen Befundberichten vortragen müssen, inwieweit es nachvollziehbar zu einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gekommen ist. Dies hat sie nicht getan. Der Senat hat daher keine Anhaltspunkte für eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen gesehen.
Mit diesem Leistungsvermögen kann die Klägerin ihren bisherigen Beruf als Raumpflegerin insbesondere unter Beachtung der Auskunft ihres ehemaligen Arbeitgebers nicht mehr ausüben. Diese Tätigkeit als Raumpflegerin war jedoch eine ungelernte und die Klägerin ist aufgrund ihres beruflichen Werdeganges (keine Ausbildung, durchgehende Berufstätigkeit in ungelernten Tätigkeiten) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, auf dem noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten mit den vorbeschriebenen qualitativen Einschränkungen besteht.
Die Berufung konnte deswegen keinen Erfolg haben, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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