Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 1630/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 3150/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 29. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß den §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig aber unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21.03.2006.
Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach der Rechtsprechung des Senats haben der Widerspruch und die Klage des Antragstellers gegen den Absenkungsbescheid vom 21.03.2006 nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Zwar haben nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Nach § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Da Widerspruch und Klage nur aufschiebende Wirkung besitzen können, wenn Entscheidungen der Leistungsträger mit einem bloßen Anfechtungsbegehren angegangen werden, kommen lediglich Aufhebungsentscheidungen nach den §§ 45ff SGB X i.V.m. § 40 SGB II und Entscheidungen über die Absenkung und den Wegfall von bereits bewilligtem Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld gemäß den §§ 31, 32 SGB II in Betracht (Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 39 RdNr. 12).
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs aufgrund von § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen (Krodel, Der sozialgerichtliche Rechtsschutz in Anfechtungssachen, NZS 2001, 449, 453). Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 39 SGB II dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt (kritisch hierzu Eicher aaO § 39 RdNr. 3). Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung (Eicher aaO RdNr. 2) kann aber im Einzelfall auch zu Gunsten des Betroffenen ausfallen. Die konkreten gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Aufl. 2005, RdNr. 195).
Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur einstweiligen Anordnung entwickelten Grundsätze anzuwenden (Krodel aaO RdNr. 205). Danach sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung zu Gunsten des Antragstellers nicht erginge, die Klage später aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erlassen würde, der Klage aber der Erfolg zu versagen wäre (st. Rspr des BVerfG; vgl. BVerfG NJW 2003, 2598, 2599 m.w.N.). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich zudem aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
Im vorliegenden Fall ergibt die nach den dargestellten Grundsätzen vorzunehmende Abwägung, dass das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bzw. seiner Klage gegen den Bescheid vom 21.03.2006 das öffentliche Interesse an einem Vollzug dieses Bescheides nicht überwiegt.
Mit einem an den Antragsteller gerichteten Bescheid vom 21.03.2006 hat der Antragsgegner entschieden, dass der dem Antragsteller zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.04.2006 bis 30.06.2006 monatlich um 30% der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Auszahlungsbetrages, abgesenkt wird. Daraus ergebe sich eine Absenkung in Höhe von maximal 93,- EUR monatlich. Insoweit werde die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung für die Zeit ab 01.04.2006 gemäß § 48 SGB X aufgehoben. Unter Abzug des Minderungsbetrages von 93,- EUR monatlich von der dem Antragsteller zustehenden Regelleistung in Höhe von 311,- EUR hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 27.03.2006 dem Antragsteller, seiner mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehefrau und dem gemeinsamen Kind Leistungen für den Monat April 2006 in Höhe von 772,36 EUR und für den Monat Mai 2006 in Höhe von 745,86 EUR bewilligt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch hat der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2006 als unbegründet zurückgewiesen.
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II kann das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 % des für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelsatzes abgesenkt werden, wenn sich der Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Dies gilt nach § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Die Voraussetzungen für eine Absenkung sind hier nach summarischer Prüfung erfüllt. Nach seinem eigenen Vorbringen im Rahmen der Begründung des von ihm beantragten einstweiligen Rechtsschutzes (Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 25.04.2006) hat sich der Antragsteller am 08.03.2006 geweigert, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Er sei auch über die Folgen einer Weigerung belehrt worden, habe aber wichtige Gründe gehabt, die Vereinbarung nicht abzuschließen. Zum einen sei eine Eingliederungsvereinbarung bei ihm als Förderungsmaßnahme nicht sinnvoll, zum anderen sei er zum Zeitpunkt des Angebots auf Abschluss dieser Vereinbarung und auch für längere Zeit im Nachhinein einer Vermittlung nur eingeschränkt zugänglich gewesen. Seine Ehefrau sei am 08.03.2006 bereits hoch schwanger gewesen. Das Kind sei am 20.04.2006 zur Welt gekommen. Seine Frau sei Rumänin und spreche kein Wort deutsch, werde aber nach der Geburt mehrmals in der Woche einen Deutschkurs in der Volkshochschule belegen, der auch vom Antragsgegner bewilligt worden sei. Deshalb müsse er für das neugeborene Kind sorgen.
Diesen Ausführungen lässt sich ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer Eingliederungsvereinbarung nicht entnehmen. Die vom Antragsteller geschilderte familiäre Situation unterscheidet sich nicht von der vieler anderer Familien, die ebenfalls für ein kleines Kind zu sorgen haben und bei denen ein Elternteil dennoch seiner Arbeit nachgehen muss. Niemand kann in einer solchen Situation unter Hinweis auf Volkshochschulkurse des Ehepartners seiner Arbeit fernbleiben. Es ist daher auch nicht ansatzweise erkennbar, weshalb der Antragsteller ernstlich daran gehindert sein könnte, mit dem Antragsgegner eine Eingliederungsvereinbarung zu schließen. Der Antragsteller vermochte auch nicht darzulegen, welche Einschränkungen in seiner Lebensführung die zeitlich auf drei Monate befristete Absenkung konkret mit sich bringen wird bzw. zur Folge hatte. Deshalb ist seine Behauptung, die Minderung des Regelsatzes stelle eine so starke Einschränkung dar, dass ein menschenwürdiger Lebensstandard nicht (mehr) erreicht werden könne, nicht nachvollziehbar. Es ist dem Antragsteller ohne weiteres zumutbar, zur Klärung der Frage, ob sämtliche (auch formalen) Anforderungen an eine Absenkung erfüllt waren, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Antragstellers sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß den §§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig aber unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21.03.2006.
Das Gericht der Hauptsache kann gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Nach der Rechtsprechung des Senats haben der Widerspruch und die Klage des Antragstellers gegen den Absenkungsbescheid vom 21.03.2006 nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Zwar haben nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Nach § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Da Widerspruch und Klage nur aufschiebende Wirkung besitzen können, wenn Entscheidungen der Leistungsträger mit einem bloßen Anfechtungsbegehren angegangen werden, kommen lediglich Aufhebungsentscheidungen nach den §§ 45ff SGB X i.V.m. § 40 SGB II und Entscheidungen über die Absenkung und den Wegfall von bereits bewilligtem Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld gemäß den §§ 31, 32 SGB II in Betracht (Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 39 RdNr. 12).
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs aufgrund von § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen (Krodel, Der sozialgerichtliche Rechtsschutz in Anfechtungssachen, NZS 2001, 449, 453). Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 39 SGB II dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt (kritisch hierzu Eicher aaO § 39 RdNr. 3). Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung (Eicher aaO RdNr. 2) kann aber im Einzelfall auch zu Gunsten des Betroffenen ausfallen. Die konkreten gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Aufl. 2005, RdNr. 195).
Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur einstweiligen Anordnung entwickelten Grundsätze anzuwenden (Krodel aaO RdNr. 205). Danach sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung zu Gunsten des Antragstellers nicht erginge, die Klage später aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erlassen würde, der Klage aber der Erfolg zu versagen wäre (st. Rspr des BVerfG; vgl. BVerfG NJW 2003, 2598, 2599 m.w.N.). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich zudem aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
Im vorliegenden Fall ergibt die nach den dargestellten Grundsätzen vorzunehmende Abwägung, dass das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs bzw. seiner Klage gegen den Bescheid vom 21.03.2006 das öffentliche Interesse an einem Vollzug dieses Bescheides nicht überwiegt.
Mit einem an den Antragsteller gerichteten Bescheid vom 21.03.2006 hat der Antragsgegner entschieden, dass der dem Antragsteller zustehende Anteil des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.04.2006 bis 30.06.2006 monatlich um 30% der Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Auszahlungsbetrages, abgesenkt wird. Daraus ergebe sich eine Absenkung in Höhe von maximal 93,- EUR monatlich. Insoweit werde die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung für die Zeit ab 01.04.2006 gemäß § 48 SGB X aufgehoben. Unter Abzug des Minderungsbetrages von 93,- EUR monatlich von der dem Antragsteller zustehenden Regelleistung in Höhe von 311,- EUR hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 27.03.2006 dem Antragsteller, seiner mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehefrau und dem gemeinsamen Kind Leistungen für den Monat April 2006 in Höhe von 772,36 EUR und für den Monat Mai 2006 in Höhe von 745,86 EUR bewilligt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch hat der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2006 als unbegründet zurückgewiesen.
Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II kann das Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 % des für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelsatzes abgesenkt werden, wenn sich der Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Dies gilt nach § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Die Voraussetzungen für eine Absenkung sind hier nach summarischer Prüfung erfüllt. Nach seinem eigenen Vorbringen im Rahmen der Begründung des von ihm beantragten einstweiligen Rechtsschutzes (Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 25.04.2006) hat sich der Antragsteller am 08.03.2006 geweigert, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Er sei auch über die Folgen einer Weigerung belehrt worden, habe aber wichtige Gründe gehabt, die Vereinbarung nicht abzuschließen. Zum einen sei eine Eingliederungsvereinbarung bei ihm als Förderungsmaßnahme nicht sinnvoll, zum anderen sei er zum Zeitpunkt des Angebots auf Abschluss dieser Vereinbarung und auch für längere Zeit im Nachhinein einer Vermittlung nur eingeschränkt zugänglich gewesen. Seine Ehefrau sei am 08.03.2006 bereits hoch schwanger gewesen. Das Kind sei am 20.04.2006 zur Welt gekommen. Seine Frau sei Rumänin und spreche kein Wort deutsch, werde aber nach der Geburt mehrmals in der Woche einen Deutschkurs in der Volkshochschule belegen, der auch vom Antragsgegner bewilligt worden sei. Deshalb müsse er für das neugeborene Kind sorgen.
Diesen Ausführungen lässt sich ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer Eingliederungsvereinbarung nicht entnehmen. Die vom Antragsteller geschilderte familiäre Situation unterscheidet sich nicht von der vieler anderer Familien, die ebenfalls für ein kleines Kind zu sorgen haben und bei denen ein Elternteil dennoch seiner Arbeit nachgehen muss. Niemand kann in einer solchen Situation unter Hinweis auf Volkshochschulkurse des Ehepartners seiner Arbeit fernbleiben. Es ist daher auch nicht ansatzweise erkennbar, weshalb der Antragsteller ernstlich daran gehindert sein könnte, mit dem Antragsgegner eine Eingliederungsvereinbarung zu schließen. Der Antragsteller vermochte auch nicht darzulegen, welche Einschränkungen in seiner Lebensführung die zeitlich auf drei Monate befristete Absenkung konkret mit sich bringen wird bzw. zur Folge hatte. Deshalb ist seine Behauptung, die Minderung des Regelsatzes stelle eine so starke Einschränkung dar, dass ein menschenwürdiger Lebensstandard nicht (mehr) erreicht werden könne, nicht nachvollziehbar. Es ist dem Antragsteller ohne weiteres zumutbar, zur Klärung der Frage, ob sämtliche (auch formalen) Anforderungen an eine Absenkung erfüllt waren, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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