Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 709/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 3266/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der am 11.12.1973 geborene Kläger lebt seit Oktober 2004 im Haushalt seiner volljährigen Schwester, er zahlt nach eigenen Angaben keine Miete. Am 02.11.2004 beantragte der Kläger Leistungen nach dem SGB II ab 01.01.2005. Mit Bescheid vom 17.01.2005 bewilligte die Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 276 EUR.
Den Widerspruch des Klägers, mit dem er geltend machte, er habe als Alleinstehender einen Anspruch von 345 EUR, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2005 zurück. Der Kläger lebe im Haushalt seiner Schwester, so dass er nicht als "Alleinstehender" angesehen werden könne. Er bilde allerdings mit seiner Schwester keine Bedarfsgemeinschaft. In Anlehnung an das geltende Sozialhilferecht sei hier zu differenzieren zwischen dem für einen Haushaltsvorstand geltenden Eckregelsatz in Höhe von 345 EUR und den Regelsätzen für sonstige Haushaltsangehörige, wobei der Regelsatz für einen volljährigen Haushaltsangehörigen 276 EUR betrage. Es entspreche allgemeiner Ansicht, dass es nur einen Haushaltsvorstand geben könne, dies sei regelmäßig die Person, die auch für die so genannten Generalunkosten des Haushaltes aufkomme.
Gegen diesen am 31.01.2005 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 28.02.2005 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Diese ist damit begründet worden, der Kläger bilde zutreffend mit seiner Schwester keine Bedarfsgemeinschaft i. S. des § 20 Abs. 3 SGB II. Damit sei der Kläger nach der abschließenden Regelung im SGB II als alleinstehende Person zu behandeln. Eine Analogiebildung zum geltenden Sozialhilferecht und die Anwendung der Regelsatzverordnung auf den vorliegenden Fall scheide aus, weil es an einer Regelungslücke fehle.
Das SG hat durch Gerichtsbescheid vom 05.07.2005 den Bescheid vom 17.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2005 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich 345 EUR ab dem 01.01.2005 zu gewähren. Es ist der Argumentation des Klägers gefolgt, dass durch das SGB II der Sachverhalt abschließend normiert sei. Anders als bei der Sozialhilfe im SGB XII sei die Höhe der Regelleistungen in § 20 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II abschließend gesetzlich geregelt. Das SGB II kenne nicht die Begriff des Haushaltsvorstandes und der Haushaltsangehörigen, sondern nur den Begriff der Alleinstehenden und Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft. Konstellationen mit Haushaltsvorstand würden - ohne den Begriff zu benutzen - in § 20 Abs. 2 im Wege der Aufzählung geregelt. Die Abstufungen des Abs. 3 gälten nur für Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft. Da andere volljährige Erwerbsfähige im Haushalt nach § 7 Abs. 3 nicht Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft seien, könne § 20 Abs. 3 Satz 1 in ihrem Fall keine Anwendung finden. Der Kläger habe also als Alleinstehender die Eckregelleistung in Höhe von 100 % zu erhalten.
Gegen diesen am 11.07.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 08.08.2005 Berufung eingelegt. Sie bringt - im Wesentlichen die Ausführungen im Widerspruchsbescheid wiederholend - vor, der Gesetzgeber habe bezüglich der Bemessung der Regelleistung für eine volljährige, im Haushalt der Eltern lebende Person keine Regelung getroffen. Gleiches gelte für den vorliegenden Fall eines zusammenlebenden Geschwisterpaares. Der Kläger bilde zwar mit seiner ebenfalls volljährigen Schwester keine Bedarfsgemeinschaft, daraus könne jedoch nicht der Schluss gezogen werden, der Kläger sei "alleinstehend". Wollte man dieser Ansicht folgen, so würde der Haushalt einer zusammenlebenden Familie mit mehreren Kindern bei Vollendung des 18. Lebensjahres eines jeden Kindes um jeweils eine "alleinstehende" Person erweitert, während sich an den Lebensumständen der beteiligten Personen gar nichts ändere. Es entspreche allgemeiner Ansicht, dass - im Sozialhilferecht - der Regelsatz für einen Haushaltsvorstand nur der Person zustehen könne, die auch für die so genannten Generalunkosten des Haushaltes aufkomme. In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit sei - zum Sozialhilferecht - anerkannt, dass es einen Haushalt mit zwei Haushaltsvorständen nicht geben könne.
Die Beklagte stellt den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05.07.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger stellt den Antrag,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und weist - im Wesentlichen ebenfalls wiederholend - darauf hin, dass die Voraussetzungen für einen Analogieschluss zum Sozialhilferecht, insbesondere zur Regelsatzverordnung, hier nicht gegeben seien. Es fehle an einer entsprechenden Gesetzeslücke.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Der Kläger hat Anspruch auf den ungekürzten Regelsatz.
Die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid und das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid haben die hier anzuwendenden Rechtsnormen zutreffend zitiert. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Beteiligten und das SG gehen auch zutreffend davon aus, dass der volljährige Kläger, der in der Wohnung seiner volljährigen Schwester wohnt, mit dieser keine Bedarfsgemeinschaft bildet. Die einzelnen Fälle der Bedarfsgemeinschaft und der dazu gehörenden Personen sind in § 7 Abs. 3 SGB II abschließend aufgezählt. Dass dabei in Nr. 2 die im Haushalt lebenden Eltern und in Nr. 4 die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder genannt sind, zeigt zum einen, dass der Gesetzgeber den Begriff des Haushaltes zwar gesehen hat, jedoch bewusst abweichende Regelungen für die Bedarfsgemeinschaft getroffen hat. Zum anderen zeigt dies, dass der Gesetzgeber ausdrücklich nicht davon ausgegangen ist, dass lediglich der Haushaltsvorstand einen ungekürzten Regelsatz erhalten sollte.
Dies wird auch bestätigt durch die Gesetzesmaterialien: In § 7 Abs. 3 SGB II sind die Personen nach Nr. 2, nämlich die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, erst auf eine Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 16.12.2003 eingefügt worden (Bundestagsdrucksache 15/943/03). Dies zeigt, dass der Gesetzgeber die "Bedarfsgemeinschaft" ausgestalten wollte, ohne den Begriff des Haushaltes und des Haushaltsvorstandes entsprechend dem Sozialhilferecht zu regeln.
Auch die Ausgestaltung der pauschalen Regelleistungen beim Arbeitslosengeld II zeigt, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft oder Alleinstehende bzw. Alleinerziehende geben soll. Dadurch, dass Alleinstehende bzw. Alleinerziehende einen Regelsatz von 100% erhalten sollen, während die sonstigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einen gestaffelten Regelleistungssatz von 60, 80 oder 90% erhalten sollen, wird eindeutig klargestellt, dass, wenn eine Bedarfsgemeinschaft nicht besteht, eine Minderung des Regelleistungssatzes nicht möglich ist.
Auch dieses Ergebnis wird aus den Gesetzesmaterialien bestätigt. Die Begründung zum Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 15/1516, hier Seite 56) zu § 20 Abs. 3 SGB II, wonach bei zwei volljährigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft die Regelleistung jeweils 90% der vollen Regelleistungen beträgt, geht dahin, dass mit dieser Regelung klargestellt werde, dass immer dann, wenn zwei Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, ihre Regelleistungen jeweils 90%, also den rechnerischen Durchschnitt zwischen der Regelleistung für den Alleinstehenden und für seinen Partner betrage. Diese Regelung sei auch deshalb sinnvoll, weil Frauen in Paarbeziehungen in der Regel nicht als Haushaltsvorstand gelten und daher ohne Durchschnittsmittelung nur die geringere Regelleistung von 80% erhalten würden. Die Regelung sei mit der RegelsatzVO zum SGB XII vereinbar. Diese Begründung des Gesetzgebers zeigt eindeutig, dass er gerade im Hinblick auf die Stellung des Haushaltsvorstandes die Regelung des § 20 Abs. 3 SGB II so getroffen hat. Der Gesetzgeber hat also gesehen, dass sich das Problem des Haushaltsvorstandes auch bei Bedarfsgemeinschaften stellt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber das Problem des Haushaltsvorstandes außerhalb von Bedarfsgemeinschaften, die er ja in § 7 Abs. 3 sehr differenziert ausgestaltet hat, nicht gesehen habe. Auch der Senat vermag insoweit eine Regelungslücke, die möglicherweise durch einen Analogieschluss zum Sozialhilferecht geschlossen werden könnte, nicht zu erkennen.
Die Berufung der Beklagten erweist sich damit als unbegründet. Sie ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidungen beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der am 11.12.1973 geborene Kläger lebt seit Oktober 2004 im Haushalt seiner volljährigen Schwester, er zahlt nach eigenen Angaben keine Miete. Am 02.11.2004 beantragte der Kläger Leistungen nach dem SGB II ab 01.01.2005. Mit Bescheid vom 17.01.2005 bewilligte die Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 276 EUR.
Den Widerspruch des Klägers, mit dem er geltend machte, er habe als Alleinstehender einen Anspruch von 345 EUR, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.01.2005 zurück. Der Kläger lebe im Haushalt seiner Schwester, so dass er nicht als "Alleinstehender" angesehen werden könne. Er bilde allerdings mit seiner Schwester keine Bedarfsgemeinschaft. In Anlehnung an das geltende Sozialhilferecht sei hier zu differenzieren zwischen dem für einen Haushaltsvorstand geltenden Eckregelsatz in Höhe von 345 EUR und den Regelsätzen für sonstige Haushaltsangehörige, wobei der Regelsatz für einen volljährigen Haushaltsangehörigen 276 EUR betrage. Es entspreche allgemeiner Ansicht, dass es nur einen Haushaltsvorstand geben könne, dies sei regelmäßig die Person, die auch für die so genannten Generalunkosten des Haushaltes aufkomme.
Gegen diesen am 31.01.2005 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 28.02.2005 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben. Diese ist damit begründet worden, der Kläger bilde zutreffend mit seiner Schwester keine Bedarfsgemeinschaft i. S. des § 20 Abs. 3 SGB II. Damit sei der Kläger nach der abschließenden Regelung im SGB II als alleinstehende Person zu behandeln. Eine Analogiebildung zum geltenden Sozialhilferecht und die Anwendung der Regelsatzverordnung auf den vorliegenden Fall scheide aus, weil es an einer Regelungslücke fehle.
Das SG hat durch Gerichtsbescheid vom 05.07.2005 den Bescheid vom 17.01.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.01.2005 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monatlich 345 EUR ab dem 01.01.2005 zu gewähren. Es ist der Argumentation des Klägers gefolgt, dass durch das SGB II der Sachverhalt abschließend normiert sei. Anders als bei der Sozialhilfe im SGB XII sei die Höhe der Regelleistungen in § 20 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II abschließend gesetzlich geregelt. Das SGB II kenne nicht die Begriff des Haushaltsvorstandes und der Haushaltsangehörigen, sondern nur den Begriff der Alleinstehenden und Angehörigen einer Bedarfsgemeinschaft. Konstellationen mit Haushaltsvorstand würden - ohne den Begriff zu benutzen - in § 20 Abs. 2 im Wege der Aufzählung geregelt. Die Abstufungen des Abs. 3 gälten nur für Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft. Da andere volljährige Erwerbsfähige im Haushalt nach § 7 Abs. 3 nicht Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft seien, könne § 20 Abs. 3 Satz 1 in ihrem Fall keine Anwendung finden. Der Kläger habe also als Alleinstehender die Eckregelleistung in Höhe von 100 % zu erhalten.
Gegen diesen am 11.07.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 08.08.2005 Berufung eingelegt. Sie bringt - im Wesentlichen die Ausführungen im Widerspruchsbescheid wiederholend - vor, der Gesetzgeber habe bezüglich der Bemessung der Regelleistung für eine volljährige, im Haushalt der Eltern lebende Person keine Regelung getroffen. Gleiches gelte für den vorliegenden Fall eines zusammenlebenden Geschwisterpaares. Der Kläger bilde zwar mit seiner ebenfalls volljährigen Schwester keine Bedarfsgemeinschaft, daraus könne jedoch nicht der Schluss gezogen werden, der Kläger sei "alleinstehend". Wollte man dieser Ansicht folgen, so würde der Haushalt einer zusammenlebenden Familie mit mehreren Kindern bei Vollendung des 18. Lebensjahres eines jeden Kindes um jeweils eine "alleinstehende" Person erweitert, während sich an den Lebensumständen der beteiligten Personen gar nichts ändere. Es entspreche allgemeiner Ansicht, dass - im Sozialhilferecht - der Regelsatz für einen Haushaltsvorstand nur der Person zustehen könne, die auch für die so genannten Generalunkosten des Haushaltes aufkomme. In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit sei - zum Sozialhilferecht - anerkannt, dass es einen Haushalt mit zwei Haushaltsvorständen nicht geben könne.
Die Beklagte stellt den Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05.07.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger stellt den Antrag,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend und weist - im Wesentlichen ebenfalls wiederholend - darauf hin, dass die Voraussetzungen für einen Analogieschluss zum Sozialhilferecht, insbesondere zur Regelsatzverordnung, hier nicht gegeben seien. Es fehle an einer entsprechenden Gesetzeslücke.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Der Kläger hat Anspruch auf den ungekürzten Regelsatz.
Die Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid und das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid haben die hier anzuwendenden Rechtsnormen zutreffend zitiert. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Beteiligten und das SG gehen auch zutreffend davon aus, dass der volljährige Kläger, der in der Wohnung seiner volljährigen Schwester wohnt, mit dieser keine Bedarfsgemeinschaft bildet. Die einzelnen Fälle der Bedarfsgemeinschaft und der dazu gehörenden Personen sind in § 7 Abs. 3 SGB II abschließend aufgezählt. Dass dabei in Nr. 2 die im Haushalt lebenden Eltern und in Nr. 4 die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder genannt sind, zeigt zum einen, dass der Gesetzgeber den Begriff des Haushaltes zwar gesehen hat, jedoch bewusst abweichende Regelungen für die Bedarfsgemeinschaft getroffen hat. Zum anderen zeigt dies, dass der Gesetzgeber ausdrücklich nicht davon ausgegangen ist, dass lediglich der Haushaltsvorstand einen ungekürzten Regelsatz erhalten sollte.
Dies wird auch bestätigt durch die Gesetzesmaterialien: In § 7 Abs. 3 SGB II sind die Personen nach Nr. 2, nämlich die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, erst auf eine Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 16.12.2003 eingefügt worden (Bundestagsdrucksache 15/943/03). Dies zeigt, dass der Gesetzgeber die "Bedarfsgemeinschaft" ausgestalten wollte, ohne den Begriff des Haushaltes und des Haushaltsvorstandes entsprechend dem Sozialhilferecht zu regeln.
Auch die Ausgestaltung der pauschalen Regelleistungen beim Arbeitslosengeld II zeigt, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft oder Alleinstehende bzw. Alleinerziehende geben soll. Dadurch, dass Alleinstehende bzw. Alleinerziehende einen Regelsatz von 100% erhalten sollen, während die sonstigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einen gestaffelten Regelleistungssatz von 60, 80 oder 90% erhalten sollen, wird eindeutig klargestellt, dass, wenn eine Bedarfsgemeinschaft nicht besteht, eine Minderung des Regelleistungssatzes nicht möglich ist.
Auch dieses Ergebnis wird aus den Gesetzesmaterialien bestätigt. Die Begründung zum Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 15/1516, hier Seite 56) zu § 20 Abs. 3 SGB II, wonach bei zwei volljährigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft die Regelleistung jeweils 90% der vollen Regelleistungen beträgt, geht dahin, dass mit dieser Regelung klargestellt werde, dass immer dann, wenn zwei Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, ihre Regelleistungen jeweils 90%, also den rechnerischen Durchschnitt zwischen der Regelleistung für den Alleinstehenden und für seinen Partner betrage. Diese Regelung sei auch deshalb sinnvoll, weil Frauen in Paarbeziehungen in der Regel nicht als Haushaltsvorstand gelten und daher ohne Durchschnittsmittelung nur die geringere Regelleistung von 80% erhalten würden. Die Regelung sei mit der RegelsatzVO zum SGB XII vereinbar. Diese Begründung des Gesetzgebers zeigt eindeutig, dass er gerade im Hinblick auf die Stellung des Haushaltsvorstandes die Regelung des § 20 Abs. 3 SGB II so getroffen hat. Der Gesetzgeber hat also gesehen, dass sich das Problem des Haushaltsvorstandes auch bei Bedarfsgemeinschaften stellt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber das Problem des Haushaltsvorstandes außerhalb von Bedarfsgemeinschaften, die er ja in § 7 Abs. 3 sehr differenziert ausgestaltet hat, nicht gesehen habe. Auch der Senat vermag insoweit eine Regelungslücke, die möglicherweise durch einen Analogieschluss zum Sozialhilferecht geschlossen werden könnte, nicht zu erkennen.
Die Berufung der Beklagten erweist sich damit als unbegründet. Sie ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidungen beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved