Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 1568/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3305/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 30.05.2006 (S 4 AS 1568/06 ER) wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1989 geborene Kläger begehrt in der beim Sozialgericht Mannheim (SG) anhängigen Hauptsache (S 4 AS 1690/06) die Förderung einer Ausbildung zum Feinwerkmechaniker nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Kläger hat am 12.09.2005 das Berufskolleg "Technik und Medien" (zwei Jahre Theorie, an die sich 1,5 Jahre Fachpraxis und das Berufsziel Feinwerkmechaniker anschließen) an der Gewerbeschule M. begonnen. Zuvor hatte er bereits von September 2002 bis Juni 2003 das Berufskolleg Technik und Medien erfolgreich absolviert. Der Kläger lebt allein und zahlt derzeit eine Miete in Höhe von 90,- EUR. Seine beiden getrennt lebenden Eltern wohnen in derselben Gemeinde, zahlen ihm jedoch keinen Unterhalt. Sein Antrag auf Förderung des im August 2006 endenden Schuljahres nach dem BAföG ist mit bestandskräftigem Bescheid vom 29.11.2005 mit der Begründung abgelehnt worden, dass es sich um eine Wiederholung der bereits in den Jahren 2002 und 2003 absolvierten Ausbildung handele (unter Hinweis auf § 9 BAföG).
Im Hinblick auf den ablehnenden BAföG-Bescheid hat es die Beklagte mit Bescheid vom 15.12.2005 abgelehnt, die Ausbildung des Klägers nach dem SGB II zu fördern (unter Hinweis auf § 7 Abs. 5 SGB II).
Nachdem auch dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist, hat der Kläger im März 2006 die Rücknahme des Ablehnungsbescheides nach dem SGB II beantragt. Zumindest seien darlehensweise Leistungen nach § Abs. 5 Satz 2 SGB II zu erbringen, da ein Härtefall vorliege. Denn es könne nicht Sinn der gesetzlichen Regelung sein, Antragsteller wie den Kläger zur Nutzung ihrer Arbeitskraft zu zwingen, wenn hierdurch ein allgemein erwünschtes berufliches Bildungsziel gefährdet werde. Ein Abbruch der derzeitigen Ausbildung sei nicht zumutbar.
Die Beklagte hat die Rücknahme des Bescheides vom 15.12.2005 mit Bescheid vom 25.04.2006 abgelehnt, weil die Ausbildung des Klägers grundsätzlich förderungsfähig im Sinne des BAföG sei. Zwar sei es nachteilig für den Kläger, dass seine frühere Ausbildung nicht auf seine jetzige Ausbildung angerechnet werde, und dennoch eine Förderung der jetzigen Ausbildung nach dem BAföG abgelehnt worden sei. Eine Härte im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II werde hierdurch jedoch nicht begründet. Denn der Kläger habe sich selbst für die jetzige Art der Ausbildung entschieden. Dem Kläger sei es neben seiner Ausbildung zuzumuten, in geringem Umfang zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zu arbeiten, zumal die jetzige Ausbildung der früheren Ausbildung ähnlich sei. Eine Härte liege auch nicht durch den drohenden Abbruch der Ausbildung vor, da der Kläger erst am Beginn einer 3,5 Jahre dauernden Ausbildung stehe. Es sei auch nicht das Anliegen des Gesetzgebers gewesen, mit der Härtefallregelung in § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II eine Ausbildungsförderung auf einer 2. Ebene einzuführen.
Daraufhin hat der Kläger über seine Bevollmächtigten Widerspruch eingelegt und beim SG einstweiligen Rechtsschutz beantragt.
Den Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2006 als unbegründet zurückgewiesen. Hierin hat die Beklagte ergänzend darauf hingewiesen, dass der Kläger einen vergleichsweise geringen monatlichen Bedarf nach dem SGB II in Höhe von 266,49 EUR aufweise (Regelbedarf von 345 EUR zuzüglich Unterkunftskosten von 90 EUR, abzüglich Warmwasser- und Energiekostenpauschale von 14,51 EUR und abzüglich des gezahlten Kindergeldes), dessen Deckung ihrer Meinung nach durchaus durch den Einsatz der Arbeitskraft des Klägers ohne Gefährdung des Ausbildungszieles verlangt werden könne.
Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 30.05.2006 abgelehnt (S 4 AS 1568/06 ER). Eine Förderung durch einen Zuschuss scheide aus, weil die Ausbildung dem Grunde nach im Rahmen des BAföG förderungsfähig sei. Eine darlehensweise Gewährung setze nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II einen Härtefall voraus, welcher nach der hierzu einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 26 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zu verneinen sei.
Der am 22.06.2006 eingelegten Beschwerde hat das SG noch am selben Tag nicht abgeholfen (S 4 AS 1972/06 ER-B) und diese dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde wird im wesentlichen damit begründet, dass zusätzlich zu den vom SG für das Vorliegen eines Härtefalles genannten Fallgruppen ein weiterer Tatbestand anzuerkennen sei, wonach gerade jungen Menschen, welche noch Ausbildungsziele erreichen wollten, der Einsatz der Arbeitskraft zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auch dann nicht abgefordert werden dürfe, wenn die Erreichung des Ausbildungszieles nicht unmittelbar bevorstehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
II. Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, 2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, 3. in den Fällen des § 86 a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Soweit ein Fall des Abs. 1 der Vorschrift nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift sieht vor, dass einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sind, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Vorliegend kommt nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt einen Anordnungsanspruch (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) und einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsanspruch sind vom Antrag glaubhaft zu machen (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Der Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn bei der im Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, wobei auch wegen der mit der einstweiligen Regelung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen ist (Bundesverwaltungsgericht, Buchholz 310 § 123 Nr. 15). Denn grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG -), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 , 74 m.w.N.).
Zum Fehlen eines Anordnungsanspruchs wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Begründung in dem angefochtenen Beschluss des SG vom 30.05.2006 Bezug genommen.
Eine Förderung durch einen Zuschuss der Antragsgegnerin ist demnach nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ausgeschlossen, weil die Ausbildung des Klägers grundsätzlich nach dem BAföG oder nach den §§ 60 bis 62 SGB III förderungsfähig ist, die Förderung indes wegen der bereits zuvor erfolgten ähnlichen schulischen Ausbildung abgelehnt worden ist (vgl. Landessozialgericht für das Land Niedersachsen, Beschluss vom 08.05.2006 - L 6 AS 136/06 ER -). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 SGB II, nach denen der Absatz 5 der Vorschrift in bestimmten Fällen nicht anzuwenden ist, nach keiner der dort aufgezählten Fallvarianten erfüllt sind.
Für die Entscheidung über eine Förderung nach dem SGB II ist es im Übrigen unerheblich, ob das BAföG-Amt zu Recht eine Förderung wegen des Vorliegens einer Zweitausbildung abgelehnt hat. Wäre die Ablehnung nämlich zu Unrecht aus diesem Grunde erfolgt, läge weiterhin eine Förderungsfähigkeit der Ausbildung des Klägers dem Grunde nach im Sinne des BAföG und im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II vor.
Auch eine Förderung durch die Gewährung eines Darlehens nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II ist nicht möglich. Eine "besondere Härte" im Sinne dieser Vorschrift kann nur angenommen werden, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist. Ein "besonderer" Härtefall liegt demnach erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen lassen. Die Rechtsprechung hat, von diesen Grundsätzen ausgehend, Fallgruppen gebildet, wonach eine besondere Härte insbesondere dann angenommen worden ist, wenn der Abbruch einer sinnvollen Ausbildung drohte, deren Finanzierung bei Beginn der Ausbildung gesichert war (vgl. Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 02.02.2006 - L 5 B 396/05 ER AS -; mit weiteren Nachweisen).
Vorliegend war indes die Ausbildung des Klägers bereits bei ihrem Beginn im September 2005 finanziell nicht abgesichert. Der Kläger kann sich insofern nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil die einschlägige Ausschlussvorschrift des § 7 Abs. 5 SGB II bereits beim Beginn der Ausbildung im März 2005 wirksam war und er daher wissen konnte, dass Leistungen der Beklagten für ihn nicht zu erwarten waren. Auch von anderer Seite hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt keinerlei Zusage einer finanziellen Unterstützung seiner Ausbildung erhalten.
Die Beklagte verweist auch zu Recht darauf, dass der - in seiner Höhe vom Kläger nicht bestrittene - monatliche Bedarf nach dem SGB II in Höhe von 266,49 EUR durch eine Tätigkeit sichergestellt werden kann, die noch deutlich unter dem Aufwand für eine geringfügige Beschäftigung von 10 Wochenstunden liegt. Der Kläger trägt auch nicht vor, eine solche Tätigkeit nicht erhalten oder nicht ausüben zu können. Insofern ist darauf zu verweisen, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag derzeit mietfrei wohnt, weil er im Altbau seines Vermieters bei Renovierungsarbeiten aushilft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1989 geborene Kläger begehrt in der beim Sozialgericht Mannheim (SG) anhängigen Hauptsache (S 4 AS 1690/06) die Förderung einer Ausbildung zum Feinwerkmechaniker nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Kläger hat am 12.09.2005 das Berufskolleg "Technik und Medien" (zwei Jahre Theorie, an die sich 1,5 Jahre Fachpraxis und das Berufsziel Feinwerkmechaniker anschließen) an der Gewerbeschule M. begonnen. Zuvor hatte er bereits von September 2002 bis Juni 2003 das Berufskolleg Technik und Medien erfolgreich absolviert. Der Kläger lebt allein und zahlt derzeit eine Miete in Höhe von 90,- EUR. Seine beiden getrennt lebenden Eltern wohnen in derselben Gemeinde, zahlen ihm jedoch keinen Unterhalt. Sein Antrag auf Förderung des im August 2006 endenden Schuljahres nach dem BAföG ist mit bestandskräftigem Bescheid vom 29.11.2005 mit der Begründung abgelehnt worden, dass es sich um eine Wiederholung der bereits in den Jahren 2002 und 2003 absolvierten Ausbildung handele (unter Hinweis auf § 9 BAföG).
Im Hinblick auf den ablehnenden BAföG-Bescheid hat es die Beklagte mit Bescheid vom 15.12.2005 abgelehnt, die Ausbildung des Klägers nach dem SGB II zu fördern (unter Hinweis auf § 7 Abs. 5 SGB II).
Nachdem auch dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist, hat der Kläger im März 2006 die Rücknahme des Ablehnungsbescheides nach dem SGB II beantragt. Zumindest seien darlehensweise Leistungen nach § Abs. 5 Satz 2 SGB II zu erbringen, da ein Härtefall vorliege. Denn es könne nicht Sinn der gesetzlichen Regelung sein, Antragsteller wie den Kläger zur Nutzung ihrer Arbeitskraft zu zwingen, wenn hierdurch ein allgemein erwünschtes berufliches Bildungsziel gefährdet werde. Ein Abbruch der derzeitigen Ausbildung sei nicht zumutbar.
Die Beklagte hat die Rücknahme des Bescheides vom 15.12.2005 mit Bescheid vom 25.04.2006 abgelehnt, weil die Ausbildung des Klägers grundsätzlich förderungsfähig im Sinne des BAföG sei. Zwar sei es nachteilig für den Kläger, dass seine frühere Ausbildung nicht auf seine jetzige Ausbildung angerechnet werde, und dennoch eine Förderung der jetzigen Ausbildung nach dem BAföG abgelehnt worden sei. Eine Härte im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II werde hierdurch jedoch nicht begründet. Denn der Kläger habe sich selbst für die jetzige Art der Ausbildung entschieden. Dem Kläger sei es neben seiner Ausbildung zuzumuten, in geringem Umfang zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes zu arbeiten, zumal die jetzige Ausbildung der früheren Ausbildung ähnlich sei. Eine Härte liege auch nicht durch den drohenden Abbruch der Ausbildung vor, da der Kläger erst am Beginn einer 3,5 Jahre dauernden Ausbildung stehe. Es sei auch nicht das Anliegen des Gesetzgebers gewesen, mit der Härtefallregelung in § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II eine Ausbildungsförderung auf einer 2. Ebene einzuführen.
Daraufhin hat der Kläger über seine Bevollmächtigten Widerspruch eingelegt und beim SG einstweiligen Rechtsschutz beantragt.
Den Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2006 als unbegründet zurückgewiesen. Hierin hat die Beklagte ergänzend darauf hingewiesen, dass der Kläger einen vergleichsweise geringen monatlichen Bedarf nach dem SGB II in Höhe von 266,49 EUR aufweise (Regelbedarf von 345 EUR zuzüglich Unterkunftskosten von 90 EUR, abzüglich Warmwasser- und Energiekostenpauschale von 14,51 EUR und abzüglich des gezahlten Kindergeldes), dessen Deckung ihrer Meinung nach durchaus durch den Einsatz der Arbeitskraft des Klägers ohne Gefährdung des Ausbildungszieles verlangt werden könne.
Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 30.05.2006 abgelehnt (S 4 AS 1568/06 ER). Eine Förderung durch einen Zuschuss scheide aus, weil die Ausbildung dem Grunde nach im Rahmen des BAföG förderungsfähig sei. Eine darlehensweise Gewährung setze nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II einen Härtefall voraus, welcher nach der hierzu einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 26 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zu verneinen sei.
Der am 22.06.2006 eingelegten Beschwerde hat das SG noch am selben Tag nicht abgeholfen (S 4 AS 1972/06 ER-B) und diese dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde wird im wesentlichen damit begründet, dass zusätzlich zu den vom SG für das Vorliegen eines Härtefalles genannten Fallgruppen ein weiterer Tatbestand anzuerkennen sei, wonach gerade jungen Menschen, welche noch Ausbildungsziele erreichen wollten, der Einsatz der Arbeitskraft zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auch dann nicht abgefordert werden dürfe, wenn die Erreichung des Ausbildungszieles nicht unmittelbar bevorstehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
II. Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, 2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, 3. in den Fällen des § 86 a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Soweit ein Fall des Abs. 1 der Vorschrift nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift sieht vor, dass einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sind, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Vorliegend kommt nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt einen Anordnungsanspruch (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) und einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsanspruch sind vom Antrag glaubhaft zu machen (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Der Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn bei der im Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, wobei auch wegen der mit der einstweiligen Regelung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen ist (Bundesverwaltungsgericht, Buchholz 310 § 123 Nr. 15). Denn grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG -), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 , 74 m.w.N.).
Zum Fehlen eines Anordnungsanspruchs wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Begründung in dem angefochtenen Beschluss des SG vom 30.05.2006 Bezug genommen.
Eine Förderung durch einen Zuschuss der Antragsgegnerin ist demnach nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ausgeschlossen, weil die Ausbildung des Klägers grundsätzlich nach dem BAföG oder nach den §§ 60 bis 62 SGB III förderungsfähig ist, die Förderung indes wegen der bereits zuvor erfolgten ähnlichen schulischen Ausbildung abgelehnt worden ist (vgl. Landessozialgericht für das Land Niedersachsen, Beschluss vom 08.05.2006 - L 6 AS 136/06 ER -). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 6 SGB II, nach denen der Absatz 5 der Vorschrift in bestimmten Fällen nicht anzuwenden ist, nach keiner der dort aufgezählten Fallvarianten erfüllt sind.
Für die Entscheidung über eine Förderung nach dem SGB II ist es im Übrigen unerheblich, ob das BAföG-Amt zu Recht eine Förderung wegen des Vorliegens einer Zweitausbildung abgelehnt hat. Wäre die Ablehnung nämlich zu Unrecht aus diesem Grunde erfolgt, läge weiterhin eine Förderungsfähigkeit der Ausbildung des Klägers dem Grunde nach im Sinne des BAföG und im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II vor.
Auch eine Förderung durch die Gewährung eines Darlehens nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II ist nicht möglich. Eine "besondere Härte" im Sinne dieser Vorschrift kann nur angenommen werden, wenn die Folgen des Anspruchsausschlusses über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden ist. Ein "besonderer" Härtefall liegt demnach erst dann vor, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig, erscheinen lassen. Die Rechtsprechung hat, von diesen Grundsätzen ausgehend, Fallgruppen gebildet, wonach eine besondere Härte insbesondere dann angenommen worden ist, wenn der Abbruch einer sinnvollen Ausbildung drohte, deren Finanzierung bei Beginn der Ausbildung gesichert war (vgl. Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 02.02.2006 - L 5 B 396/05 ER AS -; mit weiteren Nachweisen).
Vorliegend war indes die Ausbildung des Klägers bereits bei ihrem Beginn im September 2005 finanziell nicht abgesichert. Der Kläger kann sich insofern nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil die einschlägige Ausschlussvorschrift des § 7 Abs. 5 SGB II bereits beim Beginn der Ausbildung im März 2005 wirksam war und er daher wissen konnte, dass Leistungen der Beklagten für ihn nicht zu erwarten waren. Auch von anderer Seite hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt keinerlei Zusage einer finanziellen Unterstützung seiner Ausbildung erhalten.
Die Beklagte verweist auch zu Recht darauf, dass der - in seiner Höhe vom Kläger nicht bestrittene - monatliche Bedarf nach dem SGB II in Höhe von 266,49 EUR durch eine Tätigkeit sichergestellt werden kann, die noch deutlich unter dem Aufwand für eine geringfügige Beschäftigung von 10 Wochenstunden liegt. Der Kläger trägt auch nicht vor, eine solche Tätigkeit nicht erhalten oder nicht ausüben zu können. Insofern ist darauf zu verweisen, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag derzeit mietfrei wohnt, weil er im Altbau seines Vermieters bei Renovierungsarbeiten aushilft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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