L 6 SB 3457/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 SB 1415/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 SB 3457/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Im Streit steht ein höherer Grad der Behinderung (GdB) als 20.

Der Kläger ist 1972 geboren und beantragte erstmals am 28. Januar 2003 die Feststellung seines GdB. Er gab an, die Endglieder der Finger D 3/D 4 bei einem Arbeitsunfall 1995 verloren zu haben, ebenfalls bei einem Arbeitsunfall im Jahr 2002 eine Mittelfußfraktur links erlitten zu haben. Von der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen erhält er wegen der Folgen des Arbeitsunfalls aus 1995 eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 10 v.H., von der Berufsgenossenschaft Metall Süd wegen des Unfalls vom 29. Juli 2002 ebenfalls eine Rente nach einer MdE um 10 v.H.

Das Versorgungsamt Heidelberg (VA) holte beim behandelnden Arzt für Orthopädie D. einen aktuellen Befundbericht ein. Das VA fragte bei der damaligen Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft nach den Bescheiden über die geltend gemachten Arbeitsunfälle an, die jedoch mitteilte, dass noch eine Begutachtung durchgeführt werde. Ohne die Bescheide abzuwarten, stellte das VA nach versorgungsärztlicher (vä) Stellungnahme mit Bescheid vom 28. August 2003 einen GdB von 20 seit 28. Januar 2003 fest, dem als Behinderung ein Zustand nach operativ versorgten multiplen Frakturen linker Fuß zugrunde lagen.

Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, dass er unter erheblichen Beeinträchtigungen des linken Beines und der linken Hand leide. Er legte das Erste Rentengutachten von Dr. Z., am 8. Mai 2003 erstellt für die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen wegen der Folgen des Unfalls vom 28. April 1995, vor. Als Verletzungsfolgen wurden beschrieben röntgenologisch links eine knöchern reizlose Endgliedteilamputation ca. in der Mitte des Endglieds an den Fingern D 4 und D 3 links sowie ein flach verändertes Endglied D 5 nach Arbeitsunfall vom 11. November 1999, eine klobig aufgetriebene Stumpfbildung D 3 und D 4 links nach Endgliedteilamputation, Sensibilitätsstörungen im Bereich der Finger D 3 und D 4 links sowie Blutumlaufstörungen D 3 und D 4 links. Unfallunabhängig bestehe eine Nagelkranzfraktur D 5 links vom 11. November 1999 (Arbeitsunfall) sowie eine Metatarsale II bis V Fraktur links (Arbeitsunfall vom 29. Juli 2002).

Das VA holte daraufhin bei dem Orthopäden D. einen weiteren Befundschein ein. Dieser führte unter dem 18. Februar 2004 aus, der Kläger sei im Juni 2003 erneut am linken Fuß operativ versorgt worden. Daraufhin habe sich die Beweglichkeit der Zehenfunktion gebessert, die Schwellneigung des linken Fußes und Unterschenkels sei rückläufig, eine Beschwerdelinderung eingetreten. Bei der letzten Vorstellung am 13. August 2003 seien die Zehen des linken Fußes fast frei beweglich gewesen, es habe noch eine funktionelle Abrollbehinderung am linken Vorfuß bestanden. Darüber hinaus habe eine leichte Weichteilschwellung vorgelegen sowie eine Bewegungseinschränkung des linken Mittelfußes zu 1/3 gegenüber der Norm mit endgradigem Bewegungsschmerz. Es lägen auch Belastungsbeschwerden nach stärkerer Belastung wie langem Stehen, schwerem Heben oder Tragen vor. Die Gehstrecke sei auf ca. 1 km eingeschränkt.

Nach Einholung einer vä Stellungnahme wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2004 zurück. Es liege zwar mit einer Endteilgliedamputation des Mittel- und Ringfingers links mit Sensibilitäts- und Blutumlaufstörungen in diesem Bereich (BG-Unfallfolgen) eine weitere Behinderung vor, die einen GdB von 10 v.H. rechtfertige. Dies führe aber nicht zur Erhöhung des bereits festgestellten Gesamt-GdB von 20.

Dagegen erhob der Kläger am 21. Mai 2004 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG). Das SG befragte die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen. Dr. F., Facharzt für Chirurgie, A.-Praxisklinik H., führte unter dem 30. August 2004 aus, der Kläger sei vom 24. April bis 8. September 2003 behandelt worden und seit dem Behandlungsende nach einer vorhergehenden Belastungserprobung vollschichtig leistungsfähig.Orthopäde D. führte unter dem 8. Dezember 2004 u.a. aus, er habe den Kläger zuletzt am 4. August 2003 behandelt. Er schätze den Teil-GdB wie das VA im Bereich der linken Hand auf 10 v.H., für Fuß und Unterschenkel links auf 20 v.H. Insgesamt gehe er aber von einem Gesamt-GdB von 30 v.H. aus, da beide Behinderungen sich nicht überlappen würden, vielmehr der unsichere Stand bei längerer Belastung im Berufsleben mit Sicherheit die Behinderung der Hand deutlicher zum Vorschein bringe.

Durch Urteil vom 13. Juli 2005 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Annahme eines Teil-GdB von 10 für die Behinderungen im Bereich der linken Hand und von 20 für die des linken Fußes und Unterschenkels stehe im Einklang mit den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 2004" (AP), wie letztlich auch der behandelnde Orthopäde D. bestätigt habe. Das begrenzte Ausmaß der funktionellen Behinderungen zeige sich nicht zuletzt daran, dass der Kläger nach wie vor in seinem Beruf als Elektroinstallateur arbeiten könne, wenn er auch einzelne Arbeiten seinem Kollegen überlassen müsse. Der Annahme des Orthopäden D., die Behinderungen rechtfertigten einen Gesamt-GdB von 30 könne sich das Gericht aber nicht anschließen, da eine Addition der Teil-GdB-Werte nach den AP unzulässig sei. Vielmehr sei in einer Gesamtschau die Beziehung der einzelnen Behinderungen zueinander zu beurteilen. Die leichte Gesundheitsstörung an der linken Hand mit einem Teil-GdB von 10 führe deshalb nicht zu einer Erhöhung des GdB von 20 für die Behinderungen im Bereich des linken Fußes. Der Kläger habe zwar auf Frage des Gerichts, welche Funktionseinschränkungen das Zusammenwirken beider Behinderungen mit sich bringe, in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe Schwierigkeiten beim Hinaufgehen einer Treppe mit links liegendem Geländer, zum anderen beim Musizieren mit seinem Keyboard. Auch wenn der Kläger Linkshänder sei, sei dennoch die weit überwiegende Mehrzahl aller Vorgänge im Arbeits- und Alltagsleben ohne wesentliche Einschränkungen möglich. Eventuelle Beeinträchtigungen im konkret ausgeübten Beruf könnten nicht berücksichtigt werden.

Gegen das am 21. Juli 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. August 2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, das SG habe in seiner Beurteilung die erheblichen Schwierigkeiten beim Treppensteigen nicht angemessen berücksichtigt, die Funktionsbehinderung des linken Fußes wirke sich gerade deshalb nachteilig auf die Funktionsbehinderung der linken Hand aus. Aber auch in anderen Lebensbereichen, in denen die linke Hand als Haupthand eingesetzt werde, leide er unter erheblichen Beeinträchtigungen. Auch habe er ein deutlich linkshinkendes Gangbild in unbeschuhtem Zustand und deshalb auch insoweit in allen Lebensbereichen beeinträchtigt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13. Juli 2005 sowie den Bescheid vom 28. August 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Mai 2004 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, einen GdB von wenigstens 30 festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.

Das Gericht hat die Akten des SG im Verfahren des Klägers gegen die Berufsgenossenschaft Metall Süd (S 9 U 1242/05) beigezogen, auf die inhaltlich verwiesen wird.

Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, es komme die Möglichkeit in Betracht, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt aller Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten erster Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss entscheiden, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit erhalten hatten, sich hierzu zu äußern und die Entscheidung einstimmig ergeht.

Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet. Ein höherer GdB als 20 ist nicht festzustellen.

Maßgebliche Rechtsgrundlagen sind seit 01.07.2001 die Vorschriften des 9. Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IX), die an die Stelle der durch dieses Gesetz aufgehobenen Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) getreten sind (Artikel 63, 68 des SGB IX vom 19.06.2001, BGBl. I S. 1046).

Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX stellen auf Antrag des behinderten Menschen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden ebenfalls die erforderlichen Feststellungen (§ 69 Abs. 4 SGB IX). Auf Antrag stellen die Behörden einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie über weitere gesundheitliche Merkmale aus.

Diese Vorschriften sind weitgehend inhaltsgleich mit den bis zum 30.06.2001 geltenden Vorschriften der §§ 3 und 4 SchwbG, weshalb die bisherigen Grundsätze zur GdB-Bewertung weiter angewandt werden können. Inwieweit in Einzelfällen Gesundheitsstörungen über die damit verbundenen Funktionseinschränkungen hinaus Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft haben und auch diese Auswirkungen insoweit bei der GdB-Einschätzung zu berücksichtigten sind (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2001 - B 9 SB 1/01 R), kann dahinstehen, denn solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Feststellung des GdB ist eine rechtliche Wertung von Tatsachen, die mit Hilfe von medizinischen Sachverständigen festzustellen sind. Dabei orientiert sich der Senat im Interesse der Gleichbehandlung aller Behinderten an den Bewertungsmaßstäben, wie sie in AP niedergelegt sind (vgl. BSG SozR 3870 § 3 SchwbG Nr. 4; SozR 3 - 3870 § 4 SchwbG Nr. 19 und Urteil vom 07.11.2001 aaO). Die AP besitzen zwar keine Normqualität, weil sie weder auf einem Gesetz noch auf einer Verordnung oder auch nur auf Verwaltungsvorschriften beruhen. Sie sind vielmehr als antizipierte Sachverständigengutachten anzusehen, die in der Praxis wie Richtlinien für die ärztliche Gutachtertätigkeit wirken, und haben deshalb normähnliche Auswirkungen. Auch sind sie im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung wie untergesetzliche Normen von den Gerichten anzuwenden (vgl. BSGE 72, 285, 286; BSG SozR 3 - 3870 aaO; BSG, Urteil vom 18.09.2003 - B 9 SB 3/02 R).

Bei der Bildung des Gesamt-GdB ist nach den Grundsätzen zu verfahren, wie sie in den AP (Abschnitt 19) ihren Niederschlag gefunden haben. Danach sind bei der Festsetzung des Gesamt-GdB die Auswirkungen aller Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander maßgebend (§ 69 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, führen nicht zu einer Zunahme der Gesamtbeeinträchtigung, auch wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Gesundheitsstörungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Bei der Bildung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der Behinderung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB verursacht. Dann ist im Hinblick auf weitere Behinderungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung insgesamt größer wird und deshalb dem höchsten Einzel-GdB ein Behinderungsgrad von 10 oder 20 oder mehr hinzuzufügen ist, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Mathematische Methoden, insbesondere eine Addition der einzelnen GdB-Werte, sind hierbei ausgeschlossen (BSG SozR 3870 § 3 SchwbG Nr. 4).

Unter Berücksichtigung der in den Anhaltspunkten niedergelegten Grundsätze ist im Fall des Klägers ein GdB von 20 zutreffend festgestellt worden.

Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung die nach den AP maßgeblichen Beurteilungskriterien zutreffend dargestellt und umfassend begründet, weshalb die Behinderung im Bereich der linken Hand einen Teil-GdB von 10 und im Bereich des linken Fußes bzw. Unterschenkels einen Teil-GdB von 20 rechtfertigt. Es hat weiter dargestellt, weshalb auch unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers, beide Behinderungen beeinflussten und verstärkten sich wechselseitig, ein höherer GdB als 20 nicht gerechtfertigt ist. Nach eigener Prüfung verweist der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren zur Vermeidung von Wiederholungen deshalb auf die zutreffenden Ausführungen auf den Seiten 6 bis 9 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und nimmt darauf Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

Dass im Bereich des linken Fußes kein höherer GdB als 20 angemessen ist, wird auch durch das Zweite Rentengutachten des Dr. K. für die Berufsgenossenschaft Metall Süd vom 23. Februar 2005, das sich in der beigezogenen Akte S 9 U 1242/05 befindet und der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Unfallrechtsstreit bereits zur Kenntnis gebracht worden ist, bestätigt. Er hat nach wie vor eine MdE um 20 v.H. für die Unfallfolgen im Bereich des linken Fußes (bei fehlenden unfallunabhängigen Veränderungen in diesem Bereich) vorgeschlagen.

Nur ergänzend ist zum Vorbringen im Berufungsverfahren auszuführen, dass das SG in der angefochtenen Entscheidung keinesfalls nur die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung beschriebenen Beeinträchtigungen beim Keybordspielen seiner Beurteilung zugrunde gelegt hat. Vielmehr hat es unter Würdigung des Vortrags, auch beim Treppensteigen behindert zu sein, in einer Gesamtschau ausgeführt, dass die Verrichtungen, bei denen sich beide Behinderungen in einer wechselseitigen Verstärkung auswirken, im Vergleich zu allen Verrichtungen des täglichen Lebens nur einen geringen Anteil einnehmen, der auch deshalb die Zubilligung eines höheren GdB nicht zu rechtfertigen vermag.

An dieser Beurteilung hat der Senat auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags, die linke Hand sei die Gebrauchshand des Klägers, so dass er durch die funktionellen Einschränkungen deshalb stärker eingeschränkt sei als rechts oder als bei bloß isolierter Beurteilung des Fingerverlusts, keine Zweifel. Die AP differenzieren in der Bewertung funktioneller Einschränkungen durch den (Teil-)Verlust oberer Gliedmaßen weder nach der Körperseite noch danach, ob der Betroffene Rechts- oder Linkshänder ist. Entsprechend wird jetzt auch im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung verfahren (vgl. zB Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage 2003 Nr. 8.7.8 Seite 641 ff). Dass - für den Senat nachvollziehbar - nicht jeder Griff, der durch die Behinderung der linken Hand nicht oder nur noch eingeschränkt möglich ist, durch die rechte Hand ausgeglichen werden kann, wird in der Bemessung des GdB gerade mit berücksichtigt. Allein der Teilverlust von Fingern oder Fingerendgliedern genügt nicht für die Feststellung des GdB, sondern maßgeblich sind die dadurch bedingten funktionellen Einschränkungen, nämlich die Unmöglichkeit, bestimmte Greiffunktionen mit der behinderten Hand weiter uneingeschränkt durchführen zu können.

Soweit der Kläger vorbringt, insbesondere beim Treppensteigen oder in Situationen, in denen die Behinderung des linken Fußes nach besonderer Belastung wie langem Stehen oder Gehen besonders zum Ausdruck kommt, zusätzlich durch die Funktionsbehinderung der linken Hand beeinträchtigt zu sein, kann dies der Senat nicht nachvollziehen. Denn die Greiffunktion der linken Hand des Klägers ist nicht aufgehoben, es fehlen lediglich zwei Fingerendglieder, die ihm gewisse Feinarbeiten mit dieser Hand nicht mehr ermöglichen oder möglicherweise auch das schwere Heben und Tragen von Lasten. Es ist jedoch keinesfalls so, dass dem Kläger - wie faktisch ein Einarmiger - nur noch der rechte Arm oder die rechte Hand zur Verfügung stünde, so dass ihm sowohl Ausgleichsbewegungen wie Entlastungshandgriffe mit der linken Hand nach wie vor möglich sind.

Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.

Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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