Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 2501/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3470/06 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Klageverfahren bei dem Sozialgericht Freiburg (SG) war die Höhe der Kostenerstattung für ein Widerspruchsverfahren, nämlich ob eine Geschäftsgebühr von mehr als 240,- EUR wegen der umfangreichen oder schwierigen anwaltlichen Tätigkeit (§ 63 Abs. 1 bis 3 SGB X i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 2500 der Anlage 1 VV zu diesem Gesetz) anfällt, streitig. Mit Urteil vom 8. Juni 2006, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 15. Juni 2006, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, die vom Bevollmächtigten des Klägers getroffene Bestimmung der Höhe sei unbillig. VV Nr. 2500 grenze hinsichtlich der Geschäftsgebühr das dem Rechtsanwalt bei der Bestimmung der Gebühr nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zustehende Ermessen dahingehend ein, dass nur der Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit eine Überschreitung des Betrages von 240,- EUR rechtfertige. Als besonders umfangreich oder schwierig könne die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren jedoch nicht bewertet werden. Allein die von ihm angeführte besondere Bedeutung der Angelegenheit vermöge dies nicht zu rechtfertigen. Dem Urteil ist die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, es könne nicht mit der Berufung angefochten werden. Mit seiner dagegen am 10. Juli 2006 eingelegten Beschwerde macht der Kläger geltend, das RVG sei erst zum 1. Juli 2004 in Kraft getreten, so dass es bislang eine Entscheidung zu der speziellen Problematik der Gebührenhöhe bei der Anwendung des § 51 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Aufforderung zum Reha-Antrag - nicht gebe, obwohl er im Rahmen seiner Tätigkeit mindestens 20 bis 30 mal damit befasst wäre. Eine überdurchschnittliche Bedeutung für die Kläger folge auch daraus, dass die Anwendung des § 51 SGB V einen höheren Rentenanspruch (zum Beispiel Zusatzversorgung VBL, KZVK und andere), einen höheren Leistungsanspruch, wie z. B. Krankengeld oder Arbeitslosengeld, behindere oder über die Umdeutung des Reha-Antrages in einen Rentenantrag die Inanspruchnahme einer Rente mit versicherungsmathematischem Abschlag erzwinge, obwohl nicht einmal gegenüber der Arbeitslosenversicherung eine Verpflichtung bestehe, eine solche in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass § 14 RVG und § 12 BRAGO inhaltsgleich seien, so dass nicht angeführt werden könne, es liege keine Rechtsprechung vor. In diesem Zusammenhang verweist sie auf eine Entscheidung des BVerwG vom 17.08.2005 (NJW 2006, 247 ff.).
II.
Die Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung der Berufung.
Die Berufung ist nach § 144 Abs. 2 SGG nämlich nur dann zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf diese Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Eine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Sache vermag der Senat nicht festzustellen.
Eine solche ist nur dann gegeben, wenn der Rechtsstreit eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage 2005, § 144 Rdnr. 28). Das setzt voraus, dass sich die Beantwortung der Rechtsfrage nicht unmittelbar oder ohne weiteres aus dem Gesetz selber ergeben darf; sie darf vielmehr nicht unzweifelhaft zu beantworten oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a. a. O. § 160 Rdnr. 7).
Die hier zu beantwortenden Frage, ob in sozialgerichtlichen Angelegenheiten eine Geschäftsgebühr von mehr als 240,- EUR wegen der umfangreichen oder schwierigen anwaltlichen Tätigkeit gefordert werden kann, ergibt sich bereits unzweifelhaft aus Nr. 2500 VV selbst, nämlich allein wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Bei dem Umfang ist der zeitliche Aufwand, bei der Schwierigkeit die Intensität der Arbeit zu berücksichtigen (Madert, in: Gerold/Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 17. Aufl. 2006, § 14 RVG Rdnr. 15, 16). In diesem Zusammenhang ist deswegen weiter sowohl die Bedeutung der Rechtssache für den Kläger selbst irrelevant wie auch das Begehren, ob in Fällen des § 51 SGB V ausnahmslos die Höchstgebühr abgerechnet werden kann. Es kommt vielmehr auf das Tätigwerden des Rechtsanwalts im Einzelfall an, mithin auf eine jeweils in dem konkreten Verfahren zu prüfende Frage an. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vermag der Senat im übrigen bereits deswegen nicht zu erkennen, weil § 14 RVG der Vorgängervorschrift des § 12 BRAGO inhaltlich entspricht, zu der hinreichende Rechtsprechung ergangen ist. Das SG weicht deswegen insbesondere in seiner dem Urteil zugrunde liegenden Rechtauffassung auch nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ab.
Schließlich beruht das Urteil des SG auch nicht auf einem Verfahrensmangel.
Da somit Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vorliegen, war die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des SG vom 8. Juni 2006 rechtskräftig wird (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Klageverfahren bei dem Sozialgericht Freiburg (SG) war die Höhe der Kostenerstattung für ein Widerspruchsverfahren, nämlich ob eine Geschäftsgebühr von mehr als 240,- EUR wegen der umfangreichen oder schwierigen anwaltlichen Tätigkeit (§ 63 Abs. 1 bis 3 SGB X i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 2500 der Anlage 1 VV zu diesem Gesetz) anfällt, streitig. Mit Urteil vom 8. Juni 2006, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 15. Juni 2006, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, die vom Bevollmächtigten des Klägers getroffene Bestimmung der Höhe sei unbillig. VV Nr. 2500 grenze hinsichtlich der Geschäftsgebühr das dem Rechtsanwalt bei der Bestimmung der Gebühr nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zustehende Ermessen dahingehend ein, dass nur der Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit eine Überschreitung des Betrages von 240,- EUR rechtfertige. Als besonders umfangreich oder schwierig könne die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren jedoch nicht bewertet werden. Allein die von ihm angeführte besondere Bedeutung der Angelegenheit vermöge dies nicht zu rechtfertigen. Dem Urteil ist die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, es könne nicht mit der Berufung angefochten werden. Mit seiner dagegen am 10. Juli 2006 eingelegten Beschwerde macht der Kläger geltend, das RVG sei erst zum 1. Juli 2004 in Kraft getreten, so dass es bislang eine Entscheidung zu der speziellen Problematik der Gebührenhöhe bei der Anwendung des § 51 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Aufforderung zum Reha-Antrag - nicht gebe, obwohl er im Rahmen seiner Tätigkeit mindestens 20 bis 30 mal damit befasst wäre. Eine überdurchschnittliche Bedeutung für die Kläger folge auch daraus, dass die Anwendung des § 51 SGB V einen höheren Rentenanspruch (zum Beispiel Zusatzversorgung VBL, KZVK und andere), einen höheren Leistungsanspruch, wie z. B. Krankengeld oder Arbeitslosengeld, behindere oder über die Umdeutung des Reha-Antrages in einen Rentenantrag die Inanspruchnahme einer Rente mit versicherungsmathematischem Abschlag erzwinge, obwohl nicht einmal gegenüber der Arbeitslosenversicherung eine Verpflichtung bestehe, eine solche in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass § 14 RVG und § 12 BRAGO inhaltsgleich seien, so dass nicht angeführt werden könne, es liege keine Rechtsprechung vor. In diesem Zusammenhang verweist sie auf eine Entscheidung des BVerwG vom 17.08.2005 (NJW 2006, 247 ff.).
II.
Die Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung der Berufung.
Die Berufung ist nach § 144 Abs. 2 SGG nämlich nur dann zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf diese Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Eine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Sache vermag der Senat nicht festzustellen.
Eine solche ist nur dann gegeben, wenn der Rechtsstreit eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage 2005, § 144 Rdnr. 28). Das setzt voraus, dass sich die Beantwortung der Rechtsfrage nicht unmittelbar oder ohne weiteres aus dem Gesetz selber ergeben darf; sie darf vielmehr nicht unzweifelhaft zu beantworten oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a. a. O. § 160 Rdnr. 7).
Die hier zu beantwortenden Frage, ob in sozialgerichtlichen Angelegenheiten eine Geschäftsgebühr von mehr als 240,- EUR wegen der umfangreichen oder schwierigen anwaltlichen Tätigkeit gefordert werden kann, ergibt sich bereits unzweifelhaft aus Nr. 2500 VV selbst, nämlich allein wegen des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Bei dem Umfang ist der zeitliche Aufwand, bei der Schwierigkeit die Intensität der Arbeit zu berücksichtigen (Madert, in: Gerold/Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 17. Aufl. 2006, § 14 RVG Rdnr. 15, 16). In diesem Zusammenhang ist deswegen weiter sowohl die Bedeutung der Rechtssache für den Kläger selbst irrelevant wie auch das Begehren, ob in Fällen des § 51 SGB V ausnahmslos die Höchstgebühr abgerechnet werden kann. Es kommt vielmehr auf das Tätigwerden des Rechtsanwalts im Einzelfall an, mithin auf eine jeweils in dem konkreten Verfahren zu prüfende Frage an. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vermag der Senat im übrigen bereits deswegen nicht zu erkennen, weil § 14 RVG der Vorgängervorschrift des § 12 BRAGO inhaltlich entspricht, zu der hinreichende Rechtsprechung ergangen ist. Das SG weicht deswegen insbesondere in seiner dem Urteil zugrunde liegenden Rechtauffassung auch nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes ab.
Schließlich beruht das Urteil des SG auch nicht auf einem Verfahrensmangel.
Da somit Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vorliegen, war die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des SG vom 8. Juni 2006 rechtskräftig wird (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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