Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 RA 114/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3483/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 8. Mai 2002 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger eine höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit zu gewähren ist.
Der am 1939 geborene Kläger war zuletzt bei der Firma G.F.S. Geschäftsbesorgung für Sachwerte GmbH als "Center-Manager" beschäftigt. Der am 15. November 1994 geschlossene Anstellungsvertrag sah in § 2 Ziff. 5 vor: "Das Anstellungsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der/die Mitarbeiter/in das 60. Lebensjahr vollendet hat, ohne dass es einer Kündigung bedarf." Dem Anstellungsvertrag war kein anderer unbefristeter Vertrag des Klägers mit der Firma G.F.S. vorausgegangen. Tatsächlich wurde der Arbeitsvertrag von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 25. März 1997 gekündigt. Im Kündigungsschutzprozess am 6. August 1997 schlossen der Kläger und die Firma G.F.S. vor dem Arbeitsgericht M. einen Vergleich, wonach sich die Parteien darüber einig waren, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund ordentlicher Arbeitgeberkündigung aus betrieblichen Gründen mit dem 30. Juni 1997 geendet habe.
Ein Versuch des Klägers, feststellen zu lassen, dass er die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31. Dezember 1999 geltenden Fassung (a. F.). erfülle, endete mit einer vergleichsweisen Erledigung des beim Senat anhängig gewesenen Verfahrens, L 10 RA 716/01, wonach sich die Beklagte u. a. zur neuen Entscheidung über den Rentenantrag vom 30. November 1999 verpflichtete. Dies geschah mit Bescheid vom 24. Juli und Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2001. Die Beklagte gewährte dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 1. März 2000, kam aber wiederum zu dem Ergebnis, dass § 237 Abs. 2 SGB VI a. F. nicht zur Anwendung kommt. Wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente um 24 Kalendermonate verminderte sich der Zugangsfaktor für die Rente von 1,0 auf 0,928.
Mit Urteil vom 8. Mai 2002 hat das Sozialgericht Reutlingen den Bescheid vom 24. Juli 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2001 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger unter Anwendung des § 237 Abs. 2 SGB VI a. F. eine höhere Rente zu gewähren. Gegen das ihr am 11. Juli 2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 6. August 2002 Berufung (L 10 RA 2884/02) eingelegt. Der Senat hat mit Urteil vom 22. Juli 2004 die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils des Sozialgerichts im Sinne einer Verurteilung zur Gewährung einer höheren Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 neu gefasst worden ist.
Auf die Revision der Beklagten hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 5. Juli 2005 (B 4 RA 46/04 R) das Urteil des Senats aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass nicht die vereinbarte Altersgrenze ursächlich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war, sondern der Vergleich vor dem Arbeitsgericht M ... Daher lägen die Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 4 SGB VI nicht vor.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 8. Mai 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Zwar beruhe die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf der Kündigung und nicht unmittelbar auf der Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Doch sei der vor dem Stichtag geschlossene Arbeitsvertrag ursächlich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats (jeweils für die genannten Verfahren) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet. Die Vertrauensschutzregelung des § 237 SGB VI kommt im Fall des Klägers nicht zur Anwendung.
Nach § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1999 (= § 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Überganges in den Ruhestand [RuStFöG] vom 23. Juli 1996 [BGBl. I 1078]) wird die Altersgrenze entsprechend der Übergangsregelung in § 41 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 angehoben. Für Versicherte, die - wie der Kläger - vor dem 1. Januar 1941 geboren sind und deren Arbeitsverhältnis auf Grund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist und die daran anschließend arbeitslos geworden sind, sieht diese Regelung keine Anhebung der Altersgrenze und damit auch keine Minderung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992) vor. Nach § 237 Abs. 4 Satz 2 Regelung 1 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1999 (= § 237 Abs. 2 Satz 2 Regelung 1 SGB VI in der Fassung des RuStFöG) steht einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses gleich.
Dass die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer Altersgrenze unter diese Regelung fällt, ist mittlerweile vom BSG zwar bejaht worden (Urteile vom 5. Juli 2005, B 4 RA 45/04 R und B 4 RA 46/04 R).
Das BSG hat jedoch auch entschieden, die Anwendung der Vertrauensschutzregelung setze voraus, dass die vereinbarte Befristung auch die Beendigung des Arbeitsvertrags sowie den sich daran (unmittelbar) anschließenden Eintritt der Arbeitslosigkeit bewirkt habe. Demgemäß hänge die Wirkung der auflösenden Befristung des Arbeitsvertrages notwendig von der Bedingung ab, dass der Rechtsakt bis zum Fristende (Beginn des Endtermins) noch wirksam sei, also nicht bereits vorher durch einen weiteren Rechtsakt (außerordentliche Kündigung; Aufhebungsvertrag) unwirksam geworden sei.
Da im Fall des Klägers das Arbeitsverhältnis entweder - sofern diese nicht durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich ersetzt wurde - durch Kündigung des Arbeitgebers vom 25. März 1997 oder - im Falle einer die Kündigung ersetzenden Wirkung - durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 6. August 1997 und damit in jedem Fall durch ein nach dem Stichtag des 13. Februar 1996 liegendes Rechtsgeschäft beendet wurde, findet § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b SGB VI auf den Kläger keine Anwendung. Die Befristung im Arbeitsvertrag vom 15. November 1994 war nicht kausal für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sie wurde durch die Kündigung bzw. den arbeitsgerichtlichen Vergleich überholt. Selbst wenn der Kläger davon ausgegangen sein sollte, ihm komme die Vertrauensschutzregelung noch zugute, so ist dieses Vertrauen - anders als dasjenige auf die Fortdauer der Rechtslage vor den Änderungen im Jahre 1996 - nicht geschützt.
Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Sozialgerichts daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger eine höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit zu gewähren ist.
Der am 1939 geborene Kläger war zuletzt bei der Firma G.F.S. Geschäftsbesorgung für Sachwerte GmbH als "Center-Manager" beschäftigt. Der am 15. November 1994 geschlossene Anstellungsvertrag sah in § 2 Ziff. 5 vor: "Das Anstellungsverhältnis endet mit Ablauf des Monats, in dem der/die Mitarbeiter/in das 60. Lebensjahr vollendet hat, ohne dass es einer Kündigung bedarf." Dem Anstellungsvertrag war kein anderer unbefristeter Vertrag des Klägers mit der Firma G.F.S. vorausgegangen. Tatsächlich wurde der Arbeitsvertrag von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 25. März 1997 gekündigt. Im Kündigungsschutzprozess am 6. August 1997 schlossen der Kläger und die Firma G.F.S. vor dem Arbeitsgericht M. einen Vergleich, wonach sich die Parteien darüber einig waren, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund ordentlicher Arbeitgeberkündigung aus betrieblichen Gründen mit dem 30. Juni 1997 geendet habe.
Ein Versuch des Klägers, feststellen zu lassen, dass er die Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31. Dezember 1999 geltenden Fassung (a. F.). erfülle, endete mit einer vergleichsweisen Erledigung des beim Senat anhängig gewesenen Verfahrens, L 10 RA 716/01, wonach sich die Beklagte u. a. zur neuen Entscheidung über den Rentenantrag vom 30. November 1999 verpflichtete. Dies geschah mit Bescheid vom 24. Juli und Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2001. Die Beklagte gewährte dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 1. März 2000, kam aber wiederum zu dem Ergebnis, dass § 237 Abs. 2 SGB VI a. F. nicht zur Anwendung kommt. Wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente um 24 Kalendermonate verminderte sich der Zugangsfaktor für die Rente von 1,0 auf 0,928.
Mit Urteil vom 8. Mai 2002 hat das Sozialgericht Reutlingen den Bescheid vom 24. Juli 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2001 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger unter Anwendung des § 237 Abs. 2 SGB VI a. F. eine höhere Rente zu gewähren. Gegen das ihr am 11. Juli 2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 6. August 2002 Berufung (L 10 RA 2884/02) eingelegt. Der Senat hat mit Urteil vom 22. Juli 2004 die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils des Sozialgerichts im Sinne einer Verurteilung zur Gewährung einer höheren Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 neu gefasst worden ist.
Auf die Revision der Beklagten hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 5. Juli 2005 (B 4 RA 46/04 R) das Urteil des Senats aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass nicht die vereinbarte Altersgrenze ursächlich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses war, sondern der Vergleich vor dem Arbeitsgericht M ... Daher lägen die Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung des § 237 Abs. 4 SGB VI nicht vor.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 8. Mai 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Zwar beruhe die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf der Kündigung und nicht unmittelbar auf der Vereinbarung im Arbeitsvertrag. Doch sei der vor dem Stichtag geschlossene Arbeitsvertrag ursächlich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats (jeweils für die genannten Verfahren) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet. Die Vertrauensschutzregelung des § 237 SGB VI kommt im Fall des Klägers nicht zur Anwendung.
Nach § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1999 (= § 237 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Überganges in den Ruhestand [RuStFöG] vom 23. Juli 1996 [BGBl. I 1078]) wird die Altersgrenze entsprechend der Übergangsregelung in § 41 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 angehoben. Für Versicherte, die - wie der Kläger - vor dem 1. Januar 1941 geboren sind und deren Arbeitsverhältnis auf Grund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist und die daran anschließend arbeitslos geworden sind, sieht diese Regelung keine Anhebung der Altersgrenze und damit auch keine Minderung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992) vor. Nach § 237 Abs. 4 Satz 2 Regelung 1 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1999 (= § 237 Abs. 2 Satz 2 Regelung 1 SGB VI in der Fassung des RuStFöG) steht einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses gleich.
Dass die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer Altersgrenze unter diese Regelung fällt, ist mittlerweile vom BSG zwar bejaht worden (Urteile vom 5. Juli 2005, B 4 RA 45/04 R und B 4 RA 46/04 R).
Das BSG hat jedoch auch entschieden, die Anwendung der Vertrauensschutzregelung setze voraus, dass die vereinbarte Befristung auch die Beendigung des Arbeitsvertrags sowie den sich daran (unmittelbar) anschließenden Eintritt der Arbeitslosigkeit bewirkt habe. Demgemäß hänge die Wirkung der auflösenden Befristung des Arbeitsvertrages notwendig von der Bedingung ab, dass der Rechtsakt bis zum Fristende (Beginn des Endtermins) noch wirksam sei, also nicht bereits vorher durch einen weiteren Rechtsakt (außerordentliche Kündigung; Aufhebungsvertrag) unwirksam geworden sei.
Da im Fall des Klägers das Arbeitsverhältnis entweder - sofern diese nicht durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich ersetzt wurde - durch Kündigung des Arbeitgebers vom 25. März 1997 oder - im Falle einer die Kündigung ersetzenden Wirkung - durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 6. August 1997 und damit in jedem Fall durch ein nach dem Stichtag des 13. Februar 1996 liegendes Rechtsgeschäft beendet wurde, findet § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b SGB VI auf den Kläger keine Anwendung. Die Befristung im Arbeitsvertrag vom 15. November 1994 war nicht kausal für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sie wurde durch die Kündigung bzw. den arbeitsgerichtlichen Vergleich überholt. Selbst wenn der Kläger davon ausgegangen sein sollte, ihm komme die Vertrauensschutzregelung noch zugute, so ist dieses Vertrauen - anders als dasjenige auf die Fortdauer der Rechtslage vor den Änderungen im Jahre 1996 - nicht geschützt.
Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Sozialgerichts daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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