L 11 R 3502/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 4963/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3502/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beigeladene Ziffer 1 B. B. (B.) aufgrund abhängiger Beschäftigung versicherungspflichtig ist.

Die Klägerin betreibt einen Pflegedienst mit umfassender Betreuung der Pflegepersonen. Die 1953 geborene B. ist seit August 2000 als hauswirtschaftliche Familienpflegerin tätig. Sie beschäftigt keine Arbeitnehmer.

Im August 2000 beantragte B., im Oktober 2000 die Klägerin, bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status von B ... B. gab in ihrem Antrag an, sie pflege und betreue behinderte oder alte Menschen und führe ihren Haushalt nach Hausfrauenart, das heißt sie kaufe ein, wasche, mache Besorgungen und führe Begleitungen z.B. zum Arzt durch. Ihr Auftraggeber sei der Private Pflegedienst D. T. in P. und der Private Pflegedienst S.-H. KG. Regelmäßige Arbeits- oder Anwesenheitszeiten müsse sie nicht einhalten. Weisungen hinsichtlich der Ausführung ihrer Tätigkeit würden ihr nicht erteilt. Die Einstellung von Vertretern bzw. Hilfskräften sei nicht von der Zustimmung der Auftraggeber abhängig. Da es sich um eine Dienstleistung handele, sei nur ein geringer Kapitaleinsatz erforderlich. Bei ihr seien dies Versicherungen, Arbeitskleidung und Telefon- und Fahrtkosten. Ihr Honorar richte sich nach der Anforderungen der Pflegestelle. Sie betreibe Werbung über Mund zu Mund Propaganda und Karten. Wenn ihr ein Auftrag nicht zusage, dann lehne sie ihn ab. Ergänzend führte sie aus, die Pflegedienste würden lediglich als Vermittler der Pflegeaufträge auftreten. Eine Vermittlungspauschale an den Auftraggeber zahle sie nicht. Sie terminiere selbst ihren Einsatz bei den zu Pflegenden. Ihre Leistungen rechne sie direkt mit dem Pflegedienst ab. An Besprechungen mit dem Auftraggeber nehme sie nicht teil. Sie nehme nur Aufträge an, wenn sie keinen Urlaub habe. Bei Krankheit beende sie den Auftrag möglichst schnell. Sie setze ein eigenes Blutdruckmessgerät ein und habe auch einen Computer. Sie legte Auftragsbestätigungen und Honorargutschriften vor. Auf nochmalige Nachfrage erklärte B., dass sie in der Regel für 14 Tage die Pflege und Betreuung eines Kunden übernehme. Der Auftrag werde ihr telefonisch angeboten. Bei Interesse werde der erforderliche Aufwand näher erläutert und das Honorar und eventuelle Extras ausgehandelt. Sie sei nicht verpflichtet, die Arbeiten persönlich auszuführen, für die Pflege sei jedoch eine Qualifikation erforderlich. Sie lasse sich die von ihr erbrachten Leistungen vom Kunden quittieren. Für die Auftraggeber würde sie keine Pflege- und Betreuungsprotokolle führen. Im allgemeinen sei aber bei den Kunden, die sie betreue, eine so umfangreiche Versorgung erforderlich, dass gesetzlich vorgegeben wäre, dass bei jedem Kunden eine Pflegedokumentation erfolge. In eine solche mache auch sie Einträge. Sie habe verschiedenen Pflegediensten ihre Tätigkeit angeboten. Im Umfeld ihrer jeweiligen Kunden mache sie Mundpropaganda für sich und ihre Tätigkeit. Sie erbringe ihre Leistungen in ihrem Namen in Vermittlung ihres jeweiligen Auftraggebers. Aufträge, die ihren Leistungsbereich überschreiten würden, bei denen keine Einigung über das Honorar habe erzielt werden können und die nicht in ihren Zeitrahmen passen, würde sie ablehnen.

Nach Anhörung stellte die Beklagte jeweils mit Bescheid vom 26.09.2002 gegenüber der Klägerin und B. fest, dass B. seit August 2000 bei der Klägerin abhängig beschäftigt sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, B. sei in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden. Dieser erteile einseitig im Wege des Direktionsrechts eines Arbeitgebers Weisungen, die Zeit, Dauer, Ort der zu beurteilenden Tätigkeit sowie Art und Weise der Durchführung beträfen. Es bestehe daher eine persönliche Abhängigkeit zum Auftraggeber. Insgesamt würden die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwiegen.

Ihren dagegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass in der Tätigkeit von B. eine abhängige Beschäftigung nicht zu erkennen sei. B. sei in der Ausführung ihrer Aufträge frei und habe keinerlei Weisungen ihrerseits zu befolgen. Sie entscheide völlig frei, ob sie einen angebotenen Auftrag annehme oder nicht. Ein auf Dauer ausgerichtetes Vertragsverhältnis liege nicht vor. B. habe Einfluss auf ihre Preisgestaltung. B. stimme auch mit dem Kunden dessen Bedürfnisse und den Umfang ihrer Tätigkeit ab. Sie - die Klägerin - habe keinerlei Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit und der Art und Weise der Ausführung. Ihre Tätigkeiten dokumentiere B. zum Zwecke der Abrechnung oder auch teilweise zum Zwecke der Information für die ambulanten Pflegedienste. Sie könne den Auftrag grundsätzlich auch durch eine eigene Vertretung ausführen. Auch B. selbst sei der Auffassung, dass sie selbständig sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2004 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, B. sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit sei B. Ort und Zeit der Arbeitsleistung, die sich nach den Erfordernissen des Kunden und/oder seiner Angehörigen richte, vorgegeben. Bei Auftragserteilung werde die Art der Krankheit oder Behinderung und der erforderliche Aufwand näher erläutert, eine eigenständige Erhebung und Preiskalkulation erfolge nicht. Dass im weiteren Verlauf keine Weisungen hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit erteilt würden, spreche nicht gegen das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit vom Auftraggeber. Auch Arbeitnehmer könnten im Rahmen des Dienstverhältnisses ein hohes Maß an eigener Verantwortlichkeit und Entscheidungsfreiheit tragen. Die Klägerin setze jedoch den äußeren Rahmen, innerhalb dessen B. tätig sei. Die Entschließungsfreiheit von B. liege damit nur darin, "ob" sie die Beschäftigung aufnehme. Von unternehmerischer Gestaltungsfreiheit lasse sich nicht sprechen. Bei Annahme des Auftrags sei sie für die Dauer des Vertragsverhältnisses ausschließlich an die Klägerin gebunden. B. sei im Namen und auf Rechnung der Klägerin tätig. Eine Abrechnung ihrer Leistung mit den Kunden und/oder Kranken- und Pflegekassen erfolge nicht. Allein die Möglichkeit der Nachverhandlung über die Honorarhöhe führe nicht zur Begründung einer selbständigen Tätigkeit. Nach außen erscheine B. als Mitarbeiterin der Klägerin und werde im allgemeinen Geschäftsverkehr nicht als selbständig Tätige wahrgenommen. Allein die formale Berechtigung, die Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen, schließe das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus. Die persönliche Leistungserbringung sei die Regel. Der Pflegedokumentation komme ein objektiver Kontroll- und Überwachungscharakter zu. Ein unternehmerisches Risiko habe B. nicht. Sie bringe ausschließlich ihre Arbeitskraft ein.

Dagegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG). Zur Begründung berief sie sich im wesentlichen darauf, dass die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses schon daran scheitere, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Beteiligten von Anfang an nicht auf Dauer angelegt gewesen sei. B. habe nur vier Aufträge für sie verrichtet. Eine Einteilung der Arbeitsabfolge und der Arbeitsgänge durch sie sei nicht erfolgt. Eine Eingliederung von B. in ihre Arbeitsorganisation liege nicht vor. Sie könne mit B. nicht planen. Dass sie einen Preis kalkuliere und diesen den Kunden in Rechnung stelle, sei getrennt von ihrer Beziehung zu B. zu sehen. Sie biete B. für einen Auftrag einen bestimmten Honorarsatz an. Wenn B. ihre Dienste anbiete, nenne sie einen Preis für ihre Dienstleistung. Auch wenn die fachliche Verantwortung gegenüber den Kunden bei ihr liege, lasse dies keinerlei Rückschluss dahingehend zu, dass zwischen ihr und B. ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege. Vor dem Hintergrund, dass Weisungen nicht erteilt würden, sei eine Kontrolle nicht notwendig. Da es sich um eine Dienstleistung handele, sei ein Kapitaleinsatz allenfalls in bescheidenem Umfang erforderlich.

Mit Beschluss vom 05.04.2005 lud das SG B. bei.

Auf Nachfrage teilte die Klägerin mit, dass sie mit B. keinerlei Rahmenvertrag über die Dienstleistungen abgeschlossen habe.

Das SG hörte B. schriftlich. Diese teilte unter Vorlage ihrer Honorargutschriften mit, dass sie insgesamt vier Aufträge für die Klägerin übernommen habe. Entweder sei sie von der Klägerin angerufen worden oder habe sie sich an die Klägerin gewandt, um einen Auftrag zu bekommen. Die Klägerin habe sie dann genauestens über den zu Betreuenden informiert. Wenn sie einverstanden gewesen sei, habe sie zugestimmt. Falls ihr der Auftrag nicht gefallen habe, habe sie ihn abgelehnt. Bei Auftragsannahme habe sie die Klägerin vom Bahnhof abgeholt und mit dem Auto zur Wohnung des zu Betreuenden gefahren. Während der Fahrt seien weitere Fragen geklärt worden. Am Bestimmungsort sei sie von der Kollegin, die ihren Dienst 14 Tage getan habe, empfangen worden. Sie habe von ihr eine sehr gute Einarbeitung erhalten. Sie habe auch während der Betreuung zu jeder Zeit bei der Klägerin anrufen können. Vom Büro sei dann immer Hilfe gekommen. Auch das Büro habe angerufen und gefragt, wie man zurecht komme oder ob es Probleme gebe. Meist sei der Tagessatz vom Büro schon vorgegeben gewesen. Die Fahrtkosten seien ihr erstattet worden.

Mit Urteil vom 18.07.2005, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 25.07.2005, wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, für ein Beschäftigungsverhältnis spreche zunächst das Weisungsrecht der Klägerin gegenüber B ... B. sei vor Beginn der Tätigkeit von der Klägerin über den ihr übertragenen, konkreten Pflegefall informiert worden. Auch danach habe sie die Möglichkeit gehabt, sich mit Rückfragen an die Klägerin zu wenden. Auf diese Weise sei B. ein konkreter, fest umrissener und inhaltlich bestimmter Arbeitsauftrag erteilt worden, der keinen nennenswerten Spielraum für eigene Gestaltungsfreiheit zugelassen habe. Darüber hinaus habe der Pflegebedürftige die Möglichkeit gehabt, den konkreten Inhalt der Pflege nach seinen Bedürfnissen vorzugeben. Deutliches Indiz für ein Beschäftigungsverhältnis sei zudem die Eingliederung von B. in den Betrieb der Klägerin. Die Abrechnung der Leistungen sei nicht unmittelbar zwischen B. und dem Pflegebedürftigen, sondern zwischen der Klägerin und dem Pflegebedürftigen erfolgt. B. habe auch die Betreuungsaufträge nicht selbst akquiriert, sondern einen von der Klägerin vermittelten Pflegefall übernommen. B. sei gegenüber den Pflegebedürftigen nicht als selbständige Unternehmerin, sondern als Mitarbeiterin der Klägerin aufgetreten. Eine Selbständigkeit ergebe sich auch nicht aus der B.`s Möglichkeit von der Klägerin angebotene Aufträge abzulehnen. Diese Freiheit habe jeder abhängig Beschäftigte in gleicher Weise. Schließlich habe B. kein bedeutsames wirtschaftliches Risiko zu tragen gehabt. Das Risiko, keine Aufträge zu erhalten, sei als Risiko der Arbeitslosigkeit ein typisches Arbeitnehmerrisiko. Es habe auch nicht das Risiko bestanden, dass B. ihre Arbeitszeit investiere und offen bleibe, ob sie hierfür ein Entgelt erhalte. Es sei von vornherein mit der Klägerin eine feste Vergütung vereinbart gewesen. Allein die Auferlegung besonderer Risiken mache einen abhängigen Beschäftigten nicht zu einem Selbständigen.

Hiergegen hat die Klägerin am 23.08.2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie unter Vorlage zweier Urteile des Sozialgerichts Halle vom 29.08.2005 - S 4 RA 645/03 und S 4 RA 613/03 - und eines Urteils des Sozialgerichts Berlin vom 06.08.2004 - S 72 KR 1072/03 - ergänzend darauf hingewiesen, dass sie kein Weisungsrecht gehabt habe. Es habe ein weites Leistungsspektrum, nicht nur die Pflege, bestanden. B. habe von ihr Rahmeninformationen über den zu betreuenden Kunden erhalten. Welche Leistungen im einzelnen zu erbringen gewesen seien, habe B. mit dem Kunden persönlich abgestimmt. Ein Weisungsrecht sei auch nicht auf die Kunden übertragen worden. Wenn sie keine Weisungen erteile, könne auch nicht ein fiktives Weisungsrecht konstruiert werden, welches dann an die Kunden übertragen worden wäre. Allein die Tatsache, dass die Abrechnung über sie erfolgt sei, begründe keine Eingliederung in ihre betriebliche Organisation. Für den Kunden stehe eindeutig die Person, die die Leistungen erbringe und mit ihm zusammenlebe, im Vordergrund. Oft würden die Betreuer über kurz oder lang mit dem Kunden eigene Vereinbarungen abschließen. B. stehe ihr auf gleicher Augenhöhe gegenüber. Wenn sie einen Auftrag nicht annehme, so sei dies mit keinerlei Sanktionen verbunden. Insoweit sei sie im Vergleich zu einem abhängig Beschäftigten oder einem Arbeitssuchenden deutlich freier. Schließlich wohne vielen selbständigen Tätigkeiten kein erhebliches wirtschaftliches Risiko inne.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18.07.2005 sowie den Bescheid vom 26.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2004 aufzuheben und festzustellen, dass ein abhängiges Versicherungsverhältnis nicht vorliegt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie weist insbesondere darauf hin, dass B. die erbrachten Haushalts- und Pflegeleistungen nicht direkt und eigenständig mit den Krankenkassen, sondern über die Klägerin pauschal abrechne. Im Geschäftsverkehr trete B. nicht eigenständig in Erscheinung. Sie trage auch kein eigenständiges Gewinn- und Verlustrisiko, da sie kein Kapital bzw. sonstige Betriebsmittel in nennenswertem Umfang einsetze. Entscheidungserheblich sei die Tatsache, dass die Klägerin den "Erstkontakt" zum Pflegebedürftigen herstelle. Eine unternehmerische Initiative in Form einer eigenständigen Gewinnung von Kunden durch B. bestehe nicht.

Der Senat hat mit Beschluss vom 06.03.2006 die B. Ersatzkasse - Kranken- und Pflegekasse - und die Agentur für Arbeit beigeladen.

Die Beigeladenen haben keine Anträge in der Sache gestellt.

Die beigeladene B. Kranken- und Pflegekasse hat mitgeteilt, dass B. bei ihr nur bis zum 30.11.2001 Mitglied gewesen sei.

Auf Nachfrage hat B. daraufhin angegeben, sie sei mittlerweile bei der BKK Heilberufe Mitglied, worauf der Senat mit Beschluss vom 29.03.2006 auch die BKK für Heilberufe Kranken- und Pflegekasse, die ebenfalls keinen Antrag gestellt hat, beigeladen hat.

Außerdem hat der Senat B. schriftlich gehört. B. hat unter Vorlage von Honorargutschriften, Rechnungen und Auftragsbestätigungen sowie Werbeschreiben mitgeteilt, dass sie im Jahr 2000 eine erste Tätigkeit für die Klägerin ausgeführt habe. Seit Ende 2005 bestehe keine Geschäftsverbindung mehr. Die Klägerin habe in der Zeitung "S. Bote" inseriert. Hierauf habe sie sich persönlich vorgestellt. Sie arbeite auch für andere Pflegedienste und eigenständig für Pflegebedürftige. Werbung betreibe sie über das Internet. Außerdem habe sie schriftliche Dienstleistungsangebote verschickt und betreibe hauptsächlich telefonische Akquise. Sie habe selbständig 14-tägig an den aufgeführten Pflegestellen gearbeitet. Hierbei habe sie sich an den allgemein üblichen Vergütungssätzen im Pflegebereich orientiert. Über den von der Klägerin vermittelten zu betreuenden älteren Menschen habe sie sich anhand der Pflegeprotokolle vor Ort ein Bild machen können. Eine Anweisung der Klägerin habe sie nie erhalten.

Die Klägerin hat zur Auskunft der Beigeladenen B. darauf hingewiesen, dass sie keine Anzeige im "S. Boten" geschaltet gehabt habe. B. habe zahlreiche weitere Auftraggeber gehabt. Sie betreibe auch selbst Werbung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten, die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akte des Landessozialgerichts Baden-Württemberg L 4 KR 2023/98 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig.

Das SG und die Beklagte haben mit zutreffender Begründung im Urteil vom 18.07.2005 sowie im Bescheid vom 26.09.2002 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 03.11.2004 festgestellt, dass die beigeladene B. bei der Klägerin abhängig beschäftigt war. Insoweit wird gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Entscheidungsgründe des SG und ergänzend auf die Gründe der Bescheide nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 3 SGG Bezug genommen. Auch der Senat ist in Würdigung der vorgelegten Verwaltungsakten und der getätigten Ermittlungen davon überzeugt, dass B. bei der Klägerin versicherungs- und beitragspflichtig abhängig beschäftigt war.

Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, der Pflege-, der Renten- und der Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V -; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XI -; § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI - und § 25 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - SGB III -). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Danach ist Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 12.02.2004 - B 12 KR 26/02 R -).

Für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit spricht hier, dass zwischen B. und der Klägerin kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden ist und auch kein Rahmenvertrag bestand. B. erhielt keine ertragsunabhängige feste Entlohnung, sondern ein Honorar. Es gab keine Urlaubsregelung und kein Urlaubsgeld. Außerdem hat B. Werbung gemacht, sie hatte die Möglichkeit, die Übernahme eines Pflegefalles abzulehnen und sie hätte auch einen Vertreter, der über die entsprechende Qualifikation verfügt, mit der Pflege betrauen können. Auf der anderen Seite fällt jedoch maßgeblich ins Gewicht, dass dem Pflegebedürftigen gegenüber in den konkreten Fällen, die B. für die Klägerin ausgeführt hat, die Klägerin in Erscheinung trat. Sie war diejenige, die die Kunden geworben und rekurriert hatte. Die Erstverhandlungen mit dem Pflegebedürftigen bzw. den Angehörigen fanden mit der Klägerin statt und ein gewichtiges Indiz stellt auch die Tatsache dar, dass die Klägerin den zu Pflegenden die Rechnung gestellt hat. Im Verhältnis zu B. informierte sie B. über die zu pflegende Person und brachte B. mit einem Firmenauto zu den zu pflegenden Kunden. B. wurde dann von der Pflegeperson, die vor ihr tätig war und die sie als Kollegin bezeichnete, in die Pflege eingewiesen und sie übergab dann später auch wieder an die nächste Pflegeperson. Bei einem Wechsel der Pfleger bestand auch die Möglichkeit, sich über die Pflegeprotokolle, die auch von der Klägerin kontrolliert wurden, zu informieren. Insgesamt war B. damit in die von der Klägerin koordinierte Pflege eingebunden. Sie war ein Glied in der Kette der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Pflegepersonen. Während der Pflegetätigkeit hatte B. auch die Möglichkeit sich an die Klägerin zu wenden und sie hätte und hat von ihr auch Hilfe erhalten. Dieser Ablauf spricht eindeutig für eine Eingliederung von B. in den Betrieb der Klägerin. Darüber hinaus ist auch zu beachten, dass B. von der Klägerin Fahrgeld erhielt. Eigene Arbeitsmittel zur Ausübung der Pflege benötigte B. nicht. Der Einsatz des ihr gehörigen Blutdruckmessgeräts war, abgesehen davon, dass es sich hier nur um einen geringen Kapitaleinsatz handelt, nicht zwingend erforderlich. Ebenso verhält es sich im Hinblick auf den Computer. Kosten für das Telefon und die Anschaffung der Berufskleidung rechtfertigen die Annahme eines Unternehmerrisikos auch nicht. Ein solches läge nur dann vor, wenn Kapital eingesetzt wird, um hierdurch Gewinne zu erzielen. Dies ist hier nicht der Fall. Darüber hinaus ist ein Unternehmerrisiko nur dann zu bejahen, wenn ein Wagnis eingegangen wird, das über dasjenige hinausgeht, für seine Arbeitskraft kein Entgelt zu erzielen. Allein die Ausführung oder Nichtausführung von Arbeiten etwa durch Ablehnung von Aufträgen genügt nicht. Wenn B. ihre Dienste erbrachte, so erhielt sie von der Klägerin unverzüglich ihr Honorar. Sie hat damit ihre eigene Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt. Gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung spricht nicht, dass die Klägerin für mehrere Auftraggeber tätig war. Im Rahmen der Prüfung, ob eine abhängige oder eine selbständige Beschäftigung vorliegt, ist das jeweilige Beschäftigungs- bzw. Auftragsverhältnis zu prüfen. Hier verhielt es sich so, dass B., wenn sie den Auftrag angenommen hatte, in die Organisation der Klägerin eingegliedert war, nach außen die Klägerin in Erscheinung trat und die Tätigkeit von B. nicht durch ein Unternehmerrisiko geprägt war.

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte überwiegen mithin die Indizien für eine abhängige Beschäftigung, weshalb die Berufung keinen Erfolg haben kann.

Nachdem auch keine geringfügige Beschäftigung vorliegt, nachdem die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres weder durch die Eigenart der Beschäftigung noch aufgrund einer zuvor abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt war (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV), konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Verwaltungsgerichtsordnung.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind, nachdem sie keine Anträge gestellt haben, nicht zu erstatten.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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