L 10 R 3626/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 1 R 2842/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 3626/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 9. August 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am 1950 geborene Klägerin stammt aus dem ehemaligen Jugoslawien und lebt seit 1972 in Deutschland. Sie hat keinen Beruf erlernt und war von 1976 bis 1991 als Verkaufshilfe, Bedienung und zuletzt Küchenhilfe, unterbrochen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit und Zeiten selbstständiger Tätigkeit, versicherungspflichtig beschäftigt. Seither ist sie arbeitslos bzw. geringfügig beschäftigt.

Im März 2004 beantragte die Klägerin zum wiederholten Male Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, was die Beklagte mit Bescheid vom 26.05.2004 und Widerspruchsbescheid vom 13.09.2004 erneut ablehnte. Grundlage war das Gutachten des Chirurgen Dr. R. (Wirbelsäulenbeschwerden und Zervikobrachialgien bei degenerativen Veränderungen ohne wesentliche Funktionseinschränkung, beginnender Kniegelenksverschleiß ohne Funktionseinschränkungen; leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne häufige Zwangshaltungen täglich sechs Stunden und mehr zumutbar) und das nervenärztliche Gutachten von Dr. S. (Dysthymie, psychosomatische Beschwerdeüberlagerung, subdepressive Verstimmung ohne Rückwirkung auf das Leistungsvermögen; identische Leistungsbeurteilung wie Dr. R. ).

Das gegen die Rentenablehnung am 23.09.2004 angerufene Sozialgericht Ulm (SG) hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen. Sowohl der Facharzt für Allgemeinmedizin Steinhilber wie der Orthopäde Dr. Sch. haben zumindest leichte Tätigkeiten für zumutbar erachtet. Der Nervenarzt O. hat mitgeteilt, auf seinem Fachgebiet keine objektivierbaren Befunde erhoben zu haben, es könne aus den subjektiven Symptomen die Diagnose einer Depression gestellt werden.

Mit Urteil vom 09.08.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die gerichtliche Beweisaufnahme habe die Einschätzung der von der Beklagten beauftragten Gutachter bestätigt. Die Klägerin sei mit einer Leistungsfähigkeit für zumindest leichte Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich weder teilweise noch voll erwerbsgemindert und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.

Hiergegen hat die Klägerin am 31.08.2005 Berufung eingelegt. Sie rügt, dass das SG kein Gutachten eingeholt habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 09.08.2005 und den Bescheid vom 26.05.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente dargelegt (§§ 43 und 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil sie zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann und auch keinen besonderen Berufsschutz genießt. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Wie das SG hält auch der Senat eine weitere Sachaufklärung nicht für erforderlich. Die behandelnden Ärzte haben die von ihnen bei der Klägerin festgestellten Gesundheitsstörungen mitgeteilt - schwerwiegende Störungen auf nervenärztlichem Gebiet gehören gerade nicht dazu, solche konnten von Dr. S. ausgeschlossen werden und auch der behandelnde Nervenarzt O. hat keine krankhaften objektiven Befunde erhoben - und eine Leistungsbeurteilung abgegeben, die der Annahme einer rentenrelevanten Leistungseinschränkung entgegensteht. Damit hat sich die Beurteilung der von der Beklagten herangezogenen Gutachter bestätigt. Der Sachverhalt ist geklärt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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