Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 3765/06 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Befangenheitsgesuch des Klägers gegen Vizepräsidentin des Sozialgerichts S. wird für begründet erklärt.
Gründe:
Nach § 60 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn der Richter tatsächlich befangen ist, sondern schon dann, wenn ein Beteiligter bei Würdigung aller Umstände und bei vernünftigen Erwägungen Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln.
Hier rügt der Kläger u.a., dass - was zutrifft - Vizepräsidentin des Sozialgerichts S. seinen Schriftsatz vom 12.07.2006, in dem er sich über die Qualität seines Prozessbevollmächtigten negativ geäußert und für den er mit hervorgehobener Schrift besondere Vertraulichkeit, auch und gerade im Hinblick auf seinen Prozessbevollmächtigten erbeten hat, unmittelbar an diesen Prozessbevollmächtigten und die Beklagte versandt hat. Er sieht darin einen Ausdruck der Voreingenommenheit und Befangenheit.
Für den Senat ist diese Wertung des Klägers nachvollziehbar. Aus Sicht eines vernünftigen Beteiligten ist dann, wenn der Richter ohne vorherige Rücksprache eine solche ausdrücklich erbetene und angesichts der getätigten Äußerungen über den Prozessbevollmächtigten inhaltlich nachvollziehbare Vertraulichkeit nicht wahrt, der Schluss gerechtfertigt, dass der Richter sein Begehren nicht ernst nimmt und ihm damit nicht mit der für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlichen Unvoreingenommenheit gegenüber steht.
Es bedarf an dieser Stelle keiner Ausführungen dazu, durch welche Vorgehensweise der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Prozessgegner zu wahren gewesen wäre. Eine Übersendung des fraglichen Schriftsatzes an den Prozessbevollmächtigten des Klägers ist jedenfalls aus solchen Gründen nicht erforderlich gewesen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Nach § 60 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn der Richter tatsächlich befangen ist, sondern schon dann, wenn ein Beteiligter bei Würdigung aller Umstände und bei vernünftigen Erwägungen Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln.
Hier rügt der Kläger u.a., dass - was zutrifft - Vizepräsidentin des Sozialgerichts S. seinen Schriftsatz vom 12.07.2006, in dem er sich über die Qualität seines Prozessbevollmächtigten negativ geäußert und für den er mit hervorgehobener Schrift besondere Vertraulichkeit, auch und gerade im Hinblick auf seinen Prozessbevollmächtigten erbeten hat, unmittelbar an diesen Prozessbevollmächtigten und die Beklagte versandt hat. Er sieht darin einen Ausdruck der Voreingenommenheit und Befangenheit.
Für den Senat ist diese Wertung des Klägers nachvollziehbar. Aus Sicht eines vernünftigen Beteiligten ist dann, wenn der Richter ohne vorherige Rücksprache eine solche ausdrücklich erbetene und angesichts der getätigten Äußerungen über den Prozessbevollmächtigten inhaltlich nachvollziehbare Vertraulichkeit nicht wahrt, der Schluss gerechtfertigt, dass der Richter sein Begehren nicht ernst nimmt und ihm damit nicht mit der für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlichen Unvoreingenommenheit gegenüber steht.
Es bedarf an dieser Stelle keiner Ausführungen dazu, durch welche Vorgehensweise der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gegenüber dem Prozessgegner zu wahren gewesen wäre. Eine Übersendung des fraglichen Schriftsatzes an den Prozessbevollmächtigten des Klägers ist jedenfalls aus solchen Gründen nicht erforderlich gewesen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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