L 10 U 3973/03

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 953/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 3973/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. September 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Im Streit steht die Anerkennung der Hörminderung des Klägers als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) sowie die Gewährung einer Verletztenrente.

Der am 1950 geborene Kläger leidet unter einer zunehmenden Hörminderung mit Störung des Gruppenverständnisses bei leicht- bis mittelgradiger Innenohrschwerhörigkeit beidseits, die mit einem Hörgerät versorgt ist (u. a. Bericht der Klinik Sch. vom 7. Januar 2000 sowie BK-Anzeige vom 11. Juli 2000 und Bericht des HNO-Arztes Dr. J. vom 6. November 2000).

Der Kläger arbeitete von Mai 1975 bis September 1987 als Schwimmmeister bei der Stadt S. und ab März 1988 bei der Stadt O. als dienstaufsichtführender Schwimmmeister im Mitte der 90er Jahre sanierten und inzwischen geschlossenen Hallenbad R ... Bei Urlaub oder Krankheit war er auch vertretungsweise in den Hallenbädern K. und N. tätig. Sein Aufgabenbereich umfasste vor allem die Beckenaufsicht, den Rettungsdienst sowie Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten innerhalb und außerhalb des Schwimmbeckens. Während seiner Tätigkeit als Betriebsstellenleiter musste er darüber hinaus administrative Aufgaben verrichten, u.a. die Anweisung und Überwachung des gesamten Personals (Tätigkeitsbeschreibung bzw. Zeugnis der Stadt S. vom 28. März 1999). Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen in den Jahren 1984, 1986, 1988, 1993 und 1998 hatten keine auffälligen Befunde auf hno-ärztlichem Gebiet ergeben.

Eine Arbeitsplatzanalyse des Technischen Aufsichtsbeamten (TAB) Funk vom Technischen Aufsichtsdienst (TAD) der Beklagten im Hallenbad R. ergab im Januar 2002 nach Begehung der Technikräume und Messungen an einzelnen, besonders lauten Stellen (an einem Tag ohne Schwimmbetrieb) im Bereich des Schwallwasserbeckens bei laufenden Pumpen in unmittelbarer Nähe einen Schallpegel von 83 dB(A), beim Anlaufen einer Druckluftpumpe für das Spülen der Filterbehälter beim Einschaltvorgang kurzzeitig einen Spitzenwert von 93 dB(A), beim Betriebsgeräusch der Pumpe etwa 82 dB(A) sowie in einzelnen Technikbereichen einen ortsbezogenen Schallpegel von 60 dB(A) und weniger und beim Betrieb eines alten Hochdruckreinigers im Bereich des Beckenumgangs der Schwimmhalle in unmittelbarer Nähe einen Schallpegel von 82 dB(A). Beim öffentlichen Badebetrieb - so der Bericht weiter - könnten insbesondere bei Anwesenheit von Jugendlichen Lärmspitzen auftreten. Dies sei jedoch nur zeitweise und dann kurzzeitig der Fall. Aufgrund der geschilderten Situation ergebe sich ein Beurteilungspegel von weniger als 85 dB(A).

Der Staatliche Gewerbearzt Dr. H. schlug vor, die Schwerhörigkeit des Klägers nicht als BK anzuerkennen.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2002 lehnte die Beklagte daher die Anerkennung der Hörstörung als BK ab, da Gehörschäden nur bei einem Lärm von über 85 dB(A) durch Lärm verursacht werden könnten, der nicht vorgelegen habe. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2003).

Deswegen hat der Kläger mit dem Begehren, seine Schwerhörigkeit als BK anzuerkennen, am 24. Februar 2003 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben, das diese mit Gerichtsbescheid vom 23. September 2003 abgewiesen hat. Die Messungen des TAD hätten eine Lärmexposition von weniger als 85 dB(A) und damit kein Gehör schädigendes Ausmaß ergeben. Die über 85 dB(A) liegenden Werte seien absolute Höchstwerte im Bereich der gesamten Schwimmbadtechnik. Sämtliche Messpunkte seien keine Dauerarbeitsplätze gewesen. Der Kläger habe beim normalen Badebetrieb die Möglichkeit gehabt, sich in eine Aufsichtskabine, die schallgeschützt sei, zurück zu ziehen. Daher habe er aufgrund seines breit gefächerten Tätigkeitsspektrums keine Arbeit verrichtet, bei der er Dauerlärm von mehr als 85 dB(A) ausgesetzt gewesen sei, weswegen bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung der Schwerhörigkeit als BK nicht erfüllt seien. Daher komme es auch nicht darauf an, ob das von Dr. J. vorgelegte Tonaudiogramm einer typischen Innenohrhochtonschwerhörigkeit entspreche oder der Kläger bis vor kurzer Zeit keine Beschwerden mit dem Hörvermögen gehabt habe.

Gegen den am 1. Oktober 2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 3. Oktober 2003 Berufung eingelegt.

Die Beklagte hat am 8. Dezember 2004 eine Schallpegelmessung bei Schwimmbetrieb im als der Arbeitsstätte des Klägers vergleichbar erachteten Schwimmbad der Stadt W. durch den TAB Funk vornehmen lassen. Während der Messung waren drei Schulklassen zeitgleich anwesend, wobei eine der Schulklassen ein Wettschwimmen durchführte und die jeweiligen Schwimmer von ihren Kameraden heftig angefeuert wurden. Über den Messzeitraum von 1 Stunde und 22 Minuten hat sich, so TAB Funk, ein energieäquivalenter Dauerschallpegel von 75,8 dB(A) ortsbezogen ergeben. Ein kurzzeitiger Spitzenwert habe sich durch die Trillerpfeife beim Startsignal durch den Lehrer mit 98 dB(A) messen lassen. Während des gesamten Messzeitraums seien die im Hallenbad tätigen Schwimmmeister selten im Hallenbadbereich tätig gewesen. Die Aufenthaltsdauer im Zeitfenster von 1 Stunde und 22 Minuten habe sich auf etwa 7 Minuten begrenzt. Gehe man unter Worst-case-Bedingungen von einer ständigen Anwesenheit beim Schulsport am Beckenbereich aus, hätte die Dosis bei 75,8 dB(A) im Beurteilungszeitraum gelegen. Hochgerechnet auf einen Gesamtarbeitstag von acht Stunden hätte sich ein Tagesbeurteilungspegel von 76 dB(A) ergeben. Durch das Schulschwimmen finde daher keine Hörgefährdung statt.

Der Kläger trägt u. a. vor, die tatsächlichen Arbeitsverhältnisses seien nicht ausreichend berücksichtigt. Insbesondere das Schulschwimmen mit extrem hohen Lärmspitzen sei ursächlich für seine Innenohrschwerhörigkeit. Im Übrigen könne es nicht zu seinen Lasten gehen, wenn die früher eingesetzten, lärmintensiven Geräte nicht mehr in Gebrauch seien und Messungen nur an neueren, verbesserten Modellen durchgeführt werden könnten. Auch sei die Aufsichtskabine im Schwimmbad R. erst seit 1996 schallisoliert gewesen sei. Die Raumakustik der Hallenbäder R. und W. sei nicht identisch. Ein dem Hallenbad R. vergleichbares Bad könne er nicht benennen. Hierzu hat der weitere Unterlagen vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. September 2003 sowie des Bescheid vom 18. Februar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Februar 2003 aufzuheben und festzustellen, dass seine Schwerhörigkeit eine Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV ist sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm Entschädigungsleistungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung des Vorliegens einer BK zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.

Da die Beklagte jedwede Entschädigung ablehnt, weil kein Versicherungsfall eingetreten sei, kann der Kläger eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG erheben. Dies hat der Kläger bei sinnentsprechender Auslegung seines Vorbringens (BSG, Urteil vom 7. September 2004, B 2 U 45/03 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 2) auch getan. Dem auf Entschädigung gerichteten Teil des gestellten Antrages kommt bei dieser Sachlage keine eigenständige Bedeutung zu (BSG, a.a.O.).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung seiner Erkrankung als BK nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV.

BKen sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV stellt eine beruflich verursachte Lärmschwerhörigkeit eine BK dar.

Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbe-gründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und die als Folge einer BK geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30. April 1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30. April 1985, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. (vgl. BSG, Urteil vom 2. November 1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 2. Mai 2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 1988, 2/9b RU 28/87 in SozR 2200 § 548 Nr. 91). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).

Zur Überzeugung des Senats steht, nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Sachverhaltsermittlungen im Berufungsverfahren fest, dass bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung der Schwerhörigkeit des Klägers als Lärmschwerhörigkeit und damit als BK nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV nicht erfüllt sind und damit bereits die Voraussetzungen für die haftungsbegründende Kausalität fehlen.

Ohne ausreichende Lärmexposition kann eine Lärmschwerhörigkeit nicht entstehen. Gehörschädigend ist ein Dauerlärm über 90 dB(A) während eines überwiegenden Teils der Arbeitszeit. Liegt der Beurteilungspegel unter 90 dB(A), hat er aber den Wert von 85 dB(A) erreicht, kommt bei langjähriger Exposition oder außergewöhnlich großer individueller Gehörsensibilität eine Lärmschädigung in Betracht, wobei die Grenze von 85 dB(A) als nach oben weit gezogen gilt. Hat die Lärmexposition durchweg unter 85 dB(A) gelegen, ist eine Lärmschwerhörigkeit ausgeschlossen, es sei denn, der Geräuschpegel enthält stark hochfrequente Frequenzanteile, die für das Gehör besonders schädigend sind (vgl. zum Ganzen Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Auflage 2003 Ziff. 7.3.3.2.2 m.w.N.).

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu den arbeitstechnischen Voraussetzungen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger während seiner Tätigkeit als Schwimmmeister nicht dauerhaft Lärm von 85 oder gar mehr dB(A) ausgesetzt war. Soweit aufgrund geänderter Arbeitsbedingungen, verglichen mit den ersten Jahren seiner Tätigkeit als Schwimmmeister ab 1975, nicht alle Messungen anhand der damals eingesetzten Maschinen und Geräte erfolgen konnten, geht dies nach dem dargestellten Grundsatz der objektiven Beweislast zulasten des Klägers.

Die Beklagte hat im Verwaltungsverfahren Messungen an den typischerweise in Schwimmbädern vorgehaltenen und eingesetzten Maschinen vorgenommen. Lediglich beim Einschalten der Druckluftpumpe für das Spülen der Filterbehälter ergab sich ein kurzzeitiger Spitzenwert der Lärmbelastung von 93 dB(A). Die übrigen Messungen an lärmintensiven Geräten ergaben durchweg Belastungen von maximal 82 bis 83 dB(A). Soweit der Kläger geltend macht, dass die früher eingesetzten Maschinen wesentlich lärmintensiver gewesen seien als diejenigen, an denen tatsächlich Messungen durchgeführt worden sind, vermag der Senat diesem Einwand einerseits zwar durchaus zu folgen. Andererseits sind die Ermittlungsmöglichkeiten insoweit ausgeschöpft, da an ausgemusterten und - davon ist auszugehen - gar nicht mehr existierenden Maschinen keine Lärmmessungen mehr durchgeführt werden können. Auch der Kläger hat insoweit keine Ermittlungsansätze aufzeigen können. Zudem ist zu beachten, dass die Beklagte ihre Berechnungen auf eine Worst-case-Betrachtung gestützt, d.h. den an den Maschinen gemessenen Lärm auf einen Tageslärmpegel hochgerechnet hat, ohne dabei in Rechnung zu stellen, dass der Kontakt des Klägers mit diesen lärmintensiven Maschinen auf deutlich weniger als acht Stunden täglich beschränkt war, so dass zwischen den Kontakten immer wieder lärmfreie bzw. geringer lärmintensive Phasen zur Regeneration des Gehörs vorgelegen hatten.

Gleiches gilt für die vom Kläger vorgetragene Lärmbelastung durch den laufenden Schwimmbetrieb, insbesondere beim Schulschwimmen. Die bis zum Berufungsverfahren insoweit fehlenden Messungen sind durch die Beklagte nachgeholt worden. Auch diese haben, unter Worst-case-Betrachtung, wonach der Lärm durch drei Schulklassen beim morgendlichen Schulschwimmen auf den gesamten Tag hochgerechnet wurde, eine Lärmbelastung von lediglich 76 dB(A), also weit unter der Grenze von 85 d(B)A liegend, ergeben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Schallpegelmessung logarithmischen Abhängigkeiten folgt, dass also eine um 3 db höhere Messung jeweils eine Verdoppelung der Lautstärke voraussetzt (vgl. Vermerk des TAB Funk vom 16. Dezember 2004). Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass eine höhere Besucher-, insbesondere Schülerzahl zu einer derartigen Vervielfachung der Lautstärke gegenüber der - durch Anfeuerungsrufe der Schüler geprägten - Messsituation führte, und dies dauerhaft für den gesamten Zeitraum der Arbeitsschicht. Der Einwand des Klägers, in früheren Jahren hätten mehr Schulklassen am Schulschwimmen teilgenommen bzw. es wäre durch die höhere Zahl der Besucher insgesamt mehr Lärm entstanden, greift somit nicht. Nur am Rande ist anzumerken, dass der Vorhalt des Klägers, Schulklassen würden morgens mehr Krach verursachen als mittags, insoweit ins Leere geht, als die ergänzenden Lärmmessungen im Berufungsverfahren am Vormittag durchgeführt worden sind und die Hochrechnung auf den Tagesschallpegel auf Grundlage dieser Messungen erfolgt ist.

Soweit der Kläger noch vorträgt, das Hallenbad in R. habe, im Gegensatz zum Hallenbad in W. , in dem die ergänzenden Messungen durchgeführt worden sind, ein Flachdach gehabt, das zu einer sehr negativen Raumakustik geführt habe, gilt im Wesentlichen das bereits Ausgeführte auch hier. Das Hallenbad in R. ist nach Angaben des Klägers nicht mehr in Betrieb und wurde früher umgebaut, so dass darin Messungen zur Feststellung der früheren Arbeitsbedingungen nicht mehr möglich sind. Was die Messbedingungen und die Basis der Hochrechnungen anbelangt, wird auch insoweit auf das bereits Ausführte verwiesen. Weitere Ermittlungen sind weder geboten noch möglich, da - wie auch der Kläger einräumen muss - dem früheren Arbeitplatz entsprechende Hallenbäder nicht bekannt sind.

Soweit der Kläger vorbringt, die Schwimmmeisterkabine sei erst 1996 schallschutzdämmend mit Vollglas verkapselt worden, wird auch insoweit darauf hingewiesen, dass die Berechnungen des TAD der Beklagten auf einem täglichen Dauerlärm von acht Stunden, ausgehend von den im Bereich der Technik und des Schwimmbetriebs gemessenen Werten, ausgehen und damit bereits den Umstand berücksichtigen, dass dem Kläger - seinem Vortrag entsprechend - kein lärmgeschützter Rückzugsraum während der täglichen Arbeitszeit zur Verfügung stand. Gleiches gilt für die geltend gemachte Beaufsichtigung von Schulkassen beim Schulschwimmen, die ebenfalls in den Berechnungen bzw. Hochrechnungen des TAD auf den Tagesschallpegel berücksichtigt worden sind.

Auch die vom Kläger vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, eine höhere Lärmbelastung an seinem früheren Arbeitsplatz zu beweisen.

Die arbeitstechnischen Voraussetzungen zur Anerkennung der Schwerhörigkeit des Klägers als Lärmschwerhörigkeit nach Nr. 2301 der Anlage zur BKV liegen nicht vor. Da das SG die Klage daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat, ist die Berufung zurückzuweisen.

Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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