Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RA 678/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 1722/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 7. September 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleich gestellten Betrieben (Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG] und der Anlage 1 Nr. 1, i. V. m. der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950, Gesetzblatt der DDR Teil 1 [GBl. I], S. 844, i. F.: AVItech) für die Zeit vom 01. September 1978 bis zum 30. Juni 1990 und die weitere Feststellung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der am 24. August 1953 geborene Kläger ist Ingenieur (Fachrichtung Elektrotechnik, Zeugnis der Technischen Universität D vom 3. Oktober 1978) und war im streitbefangenen Zeitraum zunächst als Projektierungsingenieur beim VEB Starkstromanlagenbau , später als Diplom-Ingenieur Elektro, ab 1. Oktober 1989 als Gruppenleiter im VEB W , umgewandelt ab 1. April 1990 in den VEB L Betrieb Projektierung, F, beschäftigt.
Am 01. Januar 1987 war der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten.
Mit Bescheid vom 18. Mai 2004 lehnte die Beklagte die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. September 1978 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech ab, da weder eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) noch eine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb im Sinne der Zweiten Durchführungsbestimmung zur AVItech (2. DB AVItech) vorgelegen habe.
Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, dass er in einem Projektierungsbereich des VEB W beschäftigt gewesen sei, was "übersetzt von Ost- in Westdeutsch" als Architektur-/Ingenieur-/Konstruktionsbüro zu bezeichnen sei. In der Abteilung seien Architekten, Tragwerksplaner und Ingenieure damit beschäftigt gewesen, für das Kombinat Konstruktions- und Planungslösungen zum Bau der verschiedenen Fertigteilserien ("Plattenbau") zu entwerfen und zu konstruieren.
Mit Bescheid vom 20. August 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, dass Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben im Sinne der 2. DB zur AVItech gehörten, da sie nach der Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der volkseigenen Betriebe und der volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung und der volkseigenen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der Bezirke vom 29. März 1973 (Gesetzblatt der DDR, Teil 1 [GBl. I] S. 152) die Aufgabe gehabt hätten, andere Betriebe bei der Durchführung einer Rationalisierung zu unterstützen.
Am 6. September 2004 hat der Kläger beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er die Voraussetzung für eine nachträgliche Einbeziehung in die AVItech erfülle, da es sich bei dem VEB Wweder um einen reinen Projektierungsbetrieb noch um einen Rationalisierungsbetrieb, sondern um einen der größten volkseigenen Produktionsbetriebe des Bauwesens gehandelt habe. Das W habe damals über 5 000 Mitarbeiter verfügt, die zuständig gewesen seien für die Verwaltung des Wohnungsbestandes, aber auch für die Neuerrichtung von Wohnungen sowie für den planerischen Teil im Rahmen durchzuführender Bauvorhaben, in dem auch der Kläger seinerzeit tätig gewesen sei.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Mai 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2004 zu verpflichten, den Zeitraum vom 01. September 1978 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie verbleibt bei ihrer Auffassung, dass der Kläger nicht nachträglich in die AVItech einzubeziehen sei.
Das Sozialgericht Cottbus hat am 7. September 2005 die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass es sich bei dem VEB W Projektierung nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb des Bauwesens gehandelt habe. Der Betrieb Projektierung habe selber keine Bautätigkeit ausgeführt, es seien lediglich die notwendigen Vorarbeiten für Bautätigkeit erbracht worden. Er sei auch kein im Sinne der 2. DB AVItech gleichgestellter Betrieb, insbesondere kein Konstruktionsbüro wie sich schon aus der namentlichen Bezeichnung des Betriebs ergebe. Aufgabe eines Konstruktionsbüros sei es, in Vorbereitung der Produktion die Erzeugnisse zu gestalten, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Stückliste aufzustellen und die Funktion der Erzeugnisse zu erproben. Projektierung sei demgegenüber die Ausarbeitung des Investitionsprojektes (Ausführungsprojekt) zur Gestaltung des Investitionsprozesses. So habe auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Niederlassung Projektierung die Bauzeichnungen für die vom Kombinat zu errichtenden Bauvorhaben zu erstellen und ggfs. abzuändern gehabt habe.
Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass andere Betriebe des VEB W möglicherweise als volkseigene Produktionsbetrieb des Baues anzusehen sein könnten. Der Betrieb Projektierung sei ein juristisch selbständiger Betrieb und daher getrennt von dem VEB W zu beurteilen gewesen; gleiches gelte auch für die spätere Niederlassung Projektierung des L Bauunternehmens, denn diese sei lediglich aus dem Akt der Umbenennung des W in L Bauunternehmen und aus einer Umgestaltung der rechtlichen Strukturen zum 1. April 1990 hervor gegangen.
Der Kläger sei schließlich auch nicht in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) berührt. Der Einigungsvertrag (EV) habe grundsätzlich nur die Übernahme der am 3. Oktober 1990 bestehenden Versorgungsansprüche und –anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (Anlage II zum EV Nr. 9 a und Nr. 8 i. V. m. § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR). Eine erweiternde verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht geboten, denn andernfalls würde das Verbot der Neueinbeziehungen unterlaufen (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R).
Gegen das seiner Prozessbevollmächtigten am 4. Oktober 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. November 2005 Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt, mit der er sein Begehren auf Einbeziehung in die AVItech weiter verfolgt und ergänzend vorträgt: Im VEB W, Betrieb Projektierung, seien zugleich Konstruktions- und Planungslösungen erarbeitet worden, nach denen dann z. B. in den Fertigungsstätten des Kombinates die sog. "Platten" und vorgefertigten "Sanitärraumzellen" hergestellt worden seien. Der Bauvorgang sei alsdann durch den Projektierungsbetrieb bis zur Fertigstellung begleitet und überwacht worden.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Cottbus vom 7. September 2005 und des Bescheides der Beklagten vom 18. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2004 die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 01. September 1978 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest, die sie durch die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) bestätigt sieht (Urteile vom 9. April 2002, B 4 RA 3/02 R und B 4 RA 41/021 R und vom 10. April 2002, B 4 RA 5/02 R und B 4 RA 10/02 R) und führt ergänzend aus: Der Kläger sei nicht in einem Baubetrieb beschäftigt gewesen. Ein Betrieb sei nur dann als Baubetrieb anzusehen, wenn er die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens zum Gegenstand gehabt habe (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R). Baubetriebe seien also nur solche, die für die komplette Serienanfertigung von Wohnkomplexen verantwortlich gewesen seien. Der Kläger sei demgegenüber in dem juristisch selbstständigen Kombinatsbetrieb Projektierung tätig gewesen. Projektierungsbetriebe hätten auf der Grundlage abgeschlossener Wirtschaftsverträge die ausgearbeiteten Aufgabenstellungen und Projekte an die Auftraggeber zu einheitlichen Preisen verkauft. So sei auch der Betrieb des Klägers im wesentlichen mit der Fertigung von Bauzeichnungen für die zu errichtenden Bauvorhaben befasst gewesen. Ein Projektierungsbetrieb sei auch nicht dem in der 2. DB AVItech erwähnten Konstruktionsbüro gleichzustellen. Soweit im Rahmen der Projektierung auch Konstruktionsarbeiten durchgeführt worden seien, hätten diese dem Betrieb nicht das Gepräge gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten der Beklagten (Az.: 44 240853 L 004) der Kopien aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks Cottbus (Registernummer 110-06-144), der Kopie des Statuts des VEB W vom 1. Januar 1976, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 151, 143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2004 ist rechtmäßig.
Das AAÜG gilt nach seinem § 1 Abs. 1 Satz 1 für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kläger war bei In-Kraft-Treten des Gesetzes am 1. August 1991 nicht Inhaber einer erworbenen Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, denn er erfüllte am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für seine Einbeziehung.
Einen "Anspruch" auf Versorgung hatte er bis zu diesem Tag nicht erlangt, ein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Er hatte auch keine Versorgungsanwartschaft erworben, denn er war zu keiner Zeit nach den entsprechenden Regelungen der DDR in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden, wofür die Aushändigung eines entsprechenden Dokuments (regelmäßig in Form einer Versicherungsurkunde) erforderlich war (§ 3 Abs. 5 der 2. DBAVItech.
Die Anwendbarkeit der §§ 5 – 8 AAÜG ergibt sich auch nicht aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) vorgenommenen "verfassungskonformen ausdehnenden Auslegung" des § 1 Abs. 1 AAÜG, nach der eine fiktive Versorgungsanwartschaft auch bei Personen anzunehmen ist, die am 30. Juni 1990 nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren und nachfolgend nicht aufgrund originären Bundesrechts einbezogen wurden, die aber aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (BSG, Urteile v. 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R; B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und 7). Nach dieser Rechtsprechung hängt der Anspruch auf Anerkennung von Versorgungszeiten im Rahmen der AVItech davon ab, dass drei Voraussetzungen erfüllt sind, die aus § 1 AVItech i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DBAVItech hergeleitet werden (vgl. BSG, Urteil v. 9. April 2002, B 4 RA 41/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 ). In diesen Rechtsvorschriften ist eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen für Personen die a) berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und die b) eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar c) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Ob der Kläger die ersten beiden Voraussetzungen erfüllt, kann dahinstehen: Aus dem Zeugnis der Technischen Universität D vom 3. Oktober 1978 ergibt sich, dass der Kläger berechtigt war, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Es ist wohl auch davon auszugehen, dass der Kläger als Diplom-Ingenieur Elektro im VEB WBK , Kombinatsbetrieb Projektierung und ab dem 1. April 1990 im VEB L Bauunternehmen, Kombinatsbetrieb Projektierung, auch Tätigkeiten ausgeübt hat, die dieser Berufsbezeichnung entsprachen.
Es fehlt aber an der betrieblichen Voraussetzung. Das BSG hat in seinem Urteil vom 9. April 2002 (B 4 RA 41/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) ausführlich begründet, dass nach dem maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz sich nur auf volkeigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens erstreckte. Entscheidend dafür spricht, dass § 1 Abs. 2 der 2. DB AVItech den § 1 Abs. 1 der 2. DB AVItech, der lediglich von "volkseigenen und ihnen gleich gestellten Betrieben" spricht, insoweit konkretisiert, dass unter diese Einrichtungen ausschließlich die "volkseigenen Produktionsbetriebe" und die ihnen gleichgestellten Einrichtungen fallen sollen, also nicht die volkseigenen Betriebe schlechthin. Weil in § 1 Abs. 2 der 2. DB AVItech Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die AVItech und auch § 1 Abs. 2 der 2. DB nur "volkseigene Produktionsbetriebe" erfasste. Dies wird auch durch § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. I, S. 1043 [1. DB AVItech]) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, nämlich gerade die in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich Tätigen, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigen einbezogen werden sollten. An diese – auch in anderen Vorschriften des Rechts der DDR zu findende - Unterscheidung zwischen volkseigenen Betrieben im allgemeinen und volkseigenen Produktionsbetrieben im besonderen knüpft § 1 Abs. 2 der 2. DB AVItech an und lässt so erkennen, dass die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz nur zu gewähren ist bei Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einer der durch § 1 Abs. 2 der 2. DB AVItech ausdrücklich gleichgestellten Einrichtungen (vgl. im einzelnen BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 41/01 R).
Beschäftigungsbetrieb des Klägers war der VEB W , Kombinatsbetrieb Projektierung, und ab dem 1. April 1990 das L Bauunternehmen (VEB), Niederlassung Projektierung C – Lprojekt -, wie sich auch aus den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis des Klägers und dem Überleitungsvertrag vom Dezember 1982 ergibt, in dem als (Arbeits-)Vertragspartner – "überrahmender Betrieb" – das VEB W , KB (für Kombinatsbetrieb) Projektierung genannt ist. Die Zuordnung der Beschäftigten zu dem einzelnen Kombinatsbetrieb entsprach auch dem Arbeitsrecht der DDR. Nach den geltenden Vorschriften standen Beschäftigte in Kombinatsbetrieben ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis zu ihrem Betrieb, das heißt, entsprechende Weisungen ergingen allein vom Betriebsdirektor und nicht vom Kombinat. Nach § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 13. November 1979 (GBl. I Seite 356 [Kombinatsverordnung]) bildete das Kombinat als Ganzes eine ökonomisch und juristisch selbständige Einheit. Aber auch die Kombinatsbetriebe waren ökonomisch und juristisch selbständig und rechtsfähig (§ 6 Abs. 1 und 2 Kombinatsverordnung). Sie hatten die juristische Befähigung, Beteiligte von Arbeitsrechtsverhältnissen zu sein, das heißt arbeitsrechtsfähig zu sein. Zwar bestand auch die Möglichkeit eines Arbeitsverhältnisses mit dem Kombinat; dies setzte die Existenz einer selbständigen Kombinatsleitung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 der Kombinatsverordnung voraus und betraf die in der Kombinatsleitung beschäftigten Werktätigen. Sowohl nach den genannten Unterlagen als auch nach dem Vorbringen des Klägers stand er nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Kombinatsleitung. Nach alledem war der VEB W, Betrieb Projektierung, bzw. ab dem 1. April 1990 das L Bauunternehmen (VEB), Niederlassung Projektierung C – Lprojekt –als Nachfolgebetrieb Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen Sinne.
Dieser Beschäftigungsbetrieb war aber entgegen der Auffassung des Klägers kein Produktionsbetrieb. Ein Produktionsbetrieb zeichnet sich dadurch aus, dass der von ihm verfolgte Hauptzweck die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern gewesen ist (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Dieser Vorgang ist von dem Entwurf, der Abnahme und der Übergabe der Anlagen, also von der Verfolgung von Nebenzwecken der Produktion, zu unterscheiden. Für die Einordnung als Produktionsbetrieb reichen Dienstleistungen nicht aus, auf die ein anderer bei der Herstellung eines Sachgutes zurückgreift. Maßgebend für die Zuordnung eines bestimmten VEB zur industriellen Produktion ist, welche Aufgabe dem VEB das Gepräge gegeben hat. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Betriebs, die auf der Grundlage der tatsächlich übernommen Aufgaben, der Organisation und der Mittelverwendung zu bestimmen sind. Als Hilfstatsachen bei der Beweiswürdigung können insbesondere Eintragungen in die Liste der volkseigenen Betriebe, Statuten und Geschäftsunterlagen wie auch die Zuordnung zu bestimmten Ministerien von Bedeutung sein (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 18/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 1). Insoweit kann auch auf die Rechtsprechung des BSG zu Rationalisierungsbetrieben verwiesen werden, wonach das Erarbeiten und Unterbreiten von Vorschlägen zur Rationalisierung nur Dienstleistung zur Unterstützung von (fremder) Produktion und nicht selbst schon Produktion ist (BSG, Urteil vom 27. Juli 2004, B 4 RA 8/04 R). Ein Produktionsbetrieb des Bauwesens setzt hiernach eine Massenproduktion im Bereich des Bauwesens voraus (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3).
Hauptzweck der betrieblichen Tätigkeit des Beschäftigungsbetriebs des Klägers war indes nicht eine Massenproduktion im Bereich des Bauwesens, sondern die Erarbeitung von Konstruktions- und Planungslösungen, nach denen dann z. B. in den Fertigungsstätten des Kombinates die sog. "Platten" und vorgefertigten "Sanitärraumzellen" hergestellt wurden. Das Aufgabengebiet des Beschäftigungsbetriebes ergibt sich auch aus § 6 des Statuts des VEB W , Sitz H, wo ausgeführt wird, dass der Kombinatsbetrieb Projektierung "die Aufgaben der bautechnischen Projektierung im WBK" wahrnehmen solle. Die dabei erbrachten Leistungen waren also im Wesentlichen die Projektierung der Anlagen, ferner – wie der Kläger vorträgt – die Organisation, Leitung und Überwachung der Realisierung des Anlagenbaus bis zu Fertigstellung. Auch der Vortrag, im Produktionsbereich seien überwiegend Architekten, Tragwerksplaner und Ingenieure beschäftigt gewesen, spricht dafür, dass der Schwerpunkt der Leistungen des Beschäftigungsbetriebs bei der Planung und Anleitung gelegen hat. Auch wenn im Beschäftigungsbetrieb des Klägers nicht nur die Bauanlagen entworfen wurden, sondern auch die Herstellung der Anlage koordiniert und überwacht wurde, sich dieser also von einem reinen Projektierungsbetrieb möglicherweise der definiert war als "volkseigener Spezialbetrieb, der hauptsächlich bautechnische Unterlagen für Investitionsprojekte ausarbeitet" (vgl. Lexikon der Wirtschaft, Industrie, hrsg. von Prof. Dr. habil Hans Borchert, Verlag Die Wirtschaft, Berlin, 1970, S. 675 unter dem Stichwort "Projektierungsbetrieb"), unterschied, so hatte der Beschäftigungsbetrieb trotzdem weder die personellen noch die materiellen Kapazitäten, um die im Rahmen des Anlagenbaus benötigten Gegenstände und Bauwerke selbst herzustellen. Deren Realisierung lag vielmehr in der Hand eines anderen Betriebes. Ob es sich bei anderen Kombinatsbetrieben des VEB W um Baubetriebe gehandelt hat - das W "zeichnete sich für den komplexen Wohnungs- und Gesellschaftsbau im Bezirk C verantwortlich" (§ 4 des Statuts) - kann hier dahin stehen, denn in diesen Betrieben war der Kläger nicht beschäftigt. Schwerpunkt der betrieblichen Aufgaben des Beschäftigungsbetriebes war nach alledem nicht die eigentliche Produktion von Bauanlagen, sondern ihre Planung, intellektuelle Anleitung und Koordinierung, welche als Dienstleistung einzuordnen sind. Auch der Kläger selbst gibt nicht an, dass sein Betrieb mit der eigentlichen Errichtung und Montage der Bauanlagen (bzw. deren Leitung) befasst gewesen sei.
Der Beschäftigungsbetrieb war – entgegen der Auffassung des Klägers – auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB AVItech. Maßgeblich für die Gleichstellung ist ausschließlich das Versorgungsrecht der DDR (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 7). In versorgungsrechtlicher Sicht ist keine Gleichstellung eines Projektierungsbetriebes mit einem Produktionsbetrieb erfolgt, was sich daran zeigt, dass diese Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB AVItech nicht erwähnt sind.
Insbesondere war der VEB W, Betrieb Projektierung, kein Konstruktionsbüro im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB zur AVtI VO. Selbst wenn im Beschäftigungsbetrieb des Klägers auch Konstruktionsarbeiten durchgeführt worden sein sollten, kann dies nicht zur Gleichstellung führen. Es ergeben sich nämlich aus der Aufzählung in § 1 Abs. 2 der 2. DB zur AVItech, die als abgeschlossen zu verstehen ist, keine Anhaltspunkte dafür, dass schon die Teilfunktion der Konstruktion ausreicht, den Beschäftigungsbetrieb als "Konstruktionsbüro" im Sinne dieser 2. DB zu verstehen.
Dies macht auch die historische Entwicklung deutlich. So wurden die im Jahr 1950 in der DDR gegründeten Betriebe "Projektierung" auf Ministerratsbeschluss 1967 in die Baukombinate eingegliedert mit dem Ziel einer engeren Verflechtung mit der Bauproduktion, so dass die Projektierungsbetriebe zu Konstruktionsbereichen der Kombinate geworden sind. Hierbei wuchsen die Betriebe Projektierung gerade über den reinen Bereich der Konstruktion hinaus in andere Aufgabenbereiche hinein. Gleichzustellen im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB AVItech sind daher nur solche Betriebe, die rechtlich selbständig waren auch ausschließlich "Konstruktion" im beschriebenen Sinne einzelwirtschaftlich betrieben haben. Denn solche, für den Aufbau der Wirtschaft der DDR notwendigen selbständigen Konstruktionsbüros hat es zum Zeitpunkt des In Kraft Tretens der 2. DB AVItech, dem 01. Mai 1951 (§ 10), noch gegeben. Die Gleichstellung von Konstruktionsbüros in der 2. DB zur AVItech stellte einen materiellen Anreiz dar, sich auch als "Privatbetrieb" am Aufbau der Wirtschaft der DDR in der Nachkriegszeit verstärkt zu beteiligen. Das Modell der privaten Konstruktionsbüros hat sich dann im Zuge der Bildung von Baukombinaten und der Eingliederung der Konstruktionsbüros in die Baukombinate historisch weitgehend überholt. So erfolgte im Jahr 1972 die Überführung von Betrieben der Bauwirtschaft mit anderen Eigentumsformen in die Eigentumsform des Volkseigentums, wodurch der Anteil der volkseigenen und genossenschaftlichen Baubetriebe am gesamten Bauvolumen stark anstieg (vgl. Statistisches Jahrbuch der DDR 1990, Stand: 31. Dezember 1989, Seite 190 unter "Betriebe" der "Bauwirtschaft"). Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers war mithin kein Konstruktionsbüro im dargelegten Sinn.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung, die dem Ausgang des Rechtsstreits entspricht, beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da hierfür die Voraussetzungen nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleich gestellten Betrieben (Zusatzversorgungssystem nach § 1 Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG] und der Anlage 1 Nr. 1, i. V. m. der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950, Gesetzblatt der DDR Teil 1 [GBl. I], S. 844, i. F.: AVItech) für die Zeit vom 01. September 1978 bis zum 30. Juni 1990 und die weitere Feststellung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der am 24. August 1953 geborene Kläger ist Ingenieur (Fachrichtung Elektrotechnik, Zeugnis der Technischen Universität D vom 3. Oktober 1978) und war im streitbefangenen Zeitraum zunächst als Projektierungsingenieur beim VEB Starkstromanlagenbau , später als Diplom-Ingenieur Elektro, ab 1. Oktober 1989 als Gruppenleiter im VEB W , umgewandelt ab 1. April 1990 in den VEB L Betrieb Projektierung, F, beschäftigt.
Am 01. Januar 1987 war der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten.
Mit Bescheid vom 18. Mai 2004 lehnte die Beklagte die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. September 1978 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech ab, da weder eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) noch eine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb im Sinne der Zweiten Durchführungsbestimmung zur AVItech (2. DB AVItech) vorgelegen habe.
Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, dass er in einem Projektierungsbereich des VEB W beschäftigt gewesen sei, was "übersetzt von Ost- in Westdeutsch" als Architektur-/Ingenieur-/Konstruktionsbüro zu bezeichnen sei. In der Abteilung seien Architekten, Tragwerksplaner und Ingenieure damit beschäftigt gewesen, für das Kombinat Konstruktions- und Planungslösungen zum Bau der verschiedenen Fertigteilserien ("Plattenbau") zu entwerfen und zu konstruieren.
Mit Bescheid vom 20. August 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, dass Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben im Sinne der 2. DB zur AVItech gehörten, da sie nach der Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der volkseigenen Betriebe und der volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung und der volkseigenen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der Bezirke vom 29. März 1973 (Gesetzblatt der DDR, Teil 1 [GBl. I] S. 152) die Aufgabe gehabt hätten, andere Betriebe bei der Durchführung einer Rationalisierung zu unterstützen.
Am 6. September 2004 hat der Kläger beim Sozialgericht Cottbus Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass er die Voraussetzung für eine nachträgliche Einbeziehung in die AVItech erfülle, da es sich bei dem VEB Wweder um einen reinen Projektierungsbetrieb noch um einen Rationalisierungsbetrieb, sondern um einen der größten volkseigenen Produktionsbetriebe des Bauwesens gehandelt habe. Das W habe damals über 5 000 Mitarbeiter verfügt, die zuständig gewesen seien für die Verwaltung des Wohnungsbestandes, aber auch für die Neuerrichtung von Wohnungen sowie für den planerischen Teil im Rahmen durchzuführender Bauvorhaben, in dem auch der Kläger seinerzeit tätig gewesen sei.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Mai 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2004 zu verpflichten, den Zeitraum vom 01. September 1978 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie verbleibt bei ihrer Auffassung, dass der Kläger nicht nachträglich in die AVItech einzubeziehen sei.
Das Sozialgericht Cottbus hat am 7. September 2005 die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass es sich bei dem VEB W Projektierung nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb des Bauwesens gehandelt habe. Der Betrieb Projektierung habe selber keine Bautätigkeit ausgeführt, es seien lediglich die notwendigen Vorarbeiten für Bautätigkeit erbracht worden. Er sei auch kein im Sinne der 2. DB AVItech gleichgestellter Betrieb, insbesondere kein Konstruktionsbüro wie sich schon aus der namentlichen Bezeichnung des Betriebs ergebe. Aufgabe eines Konstruktionsbüros sei es, in Vorbereitung der Produktion die Erzeugnisse zu gestalten, die Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Stückliste aufzustellen und die Funktion der Erzeugnisse zu erproben. Projektierung sei demgegenüber die Ausarbeitung des Investitionsprojektes (Ausführungsprojekt) zur Gestaltung des Investitionsprozesses. So habe auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass die Niederlassung Projektierung die Bauzeichnungen für die vom Kombinat zu errichtenden Bauvorhaben zu erstellen und ggfs. abzuändern gehabt habe.
Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass andere Betriebe des VEB W möglicherweise als volkseigene Produktionsbetrieb des Baues anzusehen sein könnten. Der Betrieb Projektierung sei ein juristisch selbständiger Betrieb und daher getrennt von dem VEB W zu beurteilen gewesen; gleiches gelte auch für die spätere Niederlassung Projektierung des L Bauunternehmens, denn diese sei lediglich aus dem Akt der Umbenennung des W in L Bauunternehmen und aus einer Umgestaltung der rechtlichen Strukturen zum 1. April 1990 hervor gegangen.
Der Kläger sei schließlich auch nicht in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) berührt. Der Einigungsvertrag (EV) habe grundsätzlich nur die Übernahme der am 3. Oktober 1990 bestehenden Versorgungsansprüche und –anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten (Anlage II zum EV Nr. 9 a und Nr. 8 i. V. m. § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR). Eine erweiternde verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht geboten, denn andernfalls würde das Verbot der Neueinbeziehungen unterlaufen (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R).
Gegen das seiner Prozessbevollmächtigten am 4. Oktober 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. November 2005 Berufung beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt, mit der er sein Begehren auf Einbeziehung in die AVItech weiter verfolgt und ergänzend vorträgt: Im VEB W, Betrieb Projektierung, seien zugleich Konstruktions- und Planungslösungen erarbeitet worden, nach denen dann z. B. in den Fertigungsstätten des Kombinates die sog. "Platten" und vorgefertigten "Sanitärraumzellen" hergestellt worden seien. Der Bauvorgang sei alsdann durch den Projektierungsbetrieb bis zur Fertigstellung begleitet und überwacht worden.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Cottbus vom 7. September 2005 und des Bescheides der Beklagten vom 18. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2004 die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 01. September 1978 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest, die sie durch die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) bestätigt sieht (Urteile vom 9. April 2002, B 4 RA 3/02 R und B 4 RA 41/021 R und vom 10. April 2002, B 4 RA 5/02 R und B 4 RA 10/02 R) und führt ergänzend aus: Der Kläger sei nicht in einem Baubetrieb beschäftigt gewesen. Ein Betrieb sei nur dann als Baubetrieb anzusehen, wenn er die Massenproduktion im Bereich des Bauwesens zum Gegenstand gehabt habe (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R). Baubetriebe seien also nur solche, die für die komplette Serienanfertigung von Wohnkomplexen verantwortlich gewesen seien. Der Kläger sei demgegenüber in dem juristisch selbstständigen Kombinatsbetrieb Projektierung tätig gewesen. Projektierungsbetriebe hätten auf der Grundlage abgeschlossener Wirtschaftsverträge die ausgearbeiteten Aufgabenstellungen und Projekte an die Auftraggeber zu einheitlichen Preisen verkauft. So sei auch der Betrieb des Klägers im wesentlichen mit der Fertigung von Bauzeichnungen für die zu errichtenden Bauvorhaben befasst gewesen. Ein Projektierungsbetrieb sei auch nicht dem in der 2. DB AVItech erwähnten Konstruktionsbüro gleichzustellen. Soweit im Rahmen der Projektierung auch Konstruktionsarbeiten durchgeführt worden seien, hätten diese dem Betrieb nicht das Gepräge gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten der Beklagten (Az.: 44 240853 L 004) der Kopien aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks Cottbus (Registernummer 110-06-144), der Kopie des Statuts des VEB W vom 1. Januar 1976, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 151, 143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage des Klägers zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2004 ist rechtmäßig.
Das AAÜG gilt nach seinem § 1 Abs. 1 Satz 1 für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kläger war bei In-Kraft-Treten des Gesetzes am 1. August 1991 nicht Inhaber einer erworbenen Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, denn er erfüllte am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für seine Einbeziehung.
Einen "Anspruch" auf Versorgung hatte er bis zu diesem Tag nicht erlangt, ein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) war bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten. Er hatte auch keine Versorgungsanwartschaft erworben, denn er war zu keiner Zeit nach den entsprechenden Regelungen der DDR in das System der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden, wofür die Aushändigung eines entsprechenden Dokuments (regelmäßig in Form einer Versicherungsurkunde) erforderlich war (§ 3 Abs. 5 der 2. DBAVItech.
Die Anwendbarkeit der §§ 5 – 8 AAÜG ergibt sich auch nicht aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) vorgenommenen "verfassungskonformen ausdehnenden Auslegung" des § 1 Abs. 1 AAÜG, nach der eine fiktive Versorgungsanwartschaft auch bei Personen anzunehmen ist, die am 30. Juni 1990 nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren und nachfolgend nicht aufgrund originären Bundesrechts einbezogen wurden, die aber aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (BSG, Urteile v. 9. April 2002, B 4 RA 31/01 R; B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 und 7). Nach dieser Rechtsprechung hängt der Anspruch auf Anerkennung von Versorgungszeiten im Rahmen der AVItech davon ab, dass drei Voraussetzungen erfüllt sind, die aus § 1 AVItech i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DBAVItech hergeleitet werden (vgl. BSG, Urteil v. 9. April 2002, B 4 RA 41/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 ). In diesen Rechtsvorschriften ist eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen für Personen die a) berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und die b) eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar c) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Ob der Kläger die ersten beiden Voraussetzungen erfüllt, kann dahinstehen: Aus dem Zeugnis der Technischen Universität D vom 3. Oktober 1978 ergibt sich, dass der Kläger berechtigt war, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Es ist wohl auch davon auszugehen, dass der Kläger als Diplom-Ingenieur Elektro im VEB WBK , Kombinatsbetrieb Projektierung und ab dem 1. April 1990 im VEB L Bauunternehmen, Kombinatsbetrieb Projektierung, auch Tätigkeiten ausgeübt hat, die dieser Berufsbezeichnung entsprachen.
Es fehlt aber an der betrieblichen Voraussetzung. Das BSG hat in seinem Urteil vom 9. April 2002 (B 4 RA 41/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) ausführlich begründet, dass nach dem maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990 die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz sich nur auf volkeigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens erstreckte. Entscheidend dafür spricht, dass § 1 Abs. 2 der 2. DB AVItech den § 1 Abs. 1 der 2. DB AVItech, der lediglich von "volkseigenen und ihnen gleich gestellten Betrieben" spricht, insoweit konkretisiert, dass unter diese Einrichtungen ausschließlich die "volkseigenen Produktionsbetriebe" und die ihnen gleichgestellten Einrichtungen fallen sollen, also nicht die volkseigenen Betriebe schlechthin. Weil in § 1 Abs. 2 der 2. DB AVItech Betriebe und Einrichtungen aufgelistet wurden, die einem "Produktionsbetrieb" gleichgestellt wurden, wird klar, dass die AVItech und auch § 1 Abs. 2 der 2. DB nur "volkseigene Produktionsbetriebe" erfasste. Dies wird auch durch § 1 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 26. September 1950 (GBl. I, S. 1043 [1. DB AVItech]) bestätigt, nach dem nur bestimmte Berufsgruppen der technischen Intelligenz, nämlich gerade die in einem "Produktionsbetrieb" verantwortlich Tätigen, generell in den Kreis der Versorgungsberechtigen einbezogen werden sollten. An diese – auch in anderen Vorschriften des Rechts der DDR zu findende - Unterscheidung zwischen volkseigenen Betrieben im allgemeinen und volkseigenen Produktionsbetrieben im besonderen knüpft § 1 Abs. 2 der 2. DB AVItech an und lässt so erkennen, dass die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz nur zu gewähren ist bei Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einer der durch § 1 Abs. 2 der 2. DB AVItech ausdrücklich gleichgestellten Einrichtungen (vgl. im einzelnen BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 41/01 R).
Beschäftigungsbetrieb des Klägers war der VEB W , Kombinatsbetrieb Projektierung, und ab dem 1. April 1990 das L Bauunternehmen (VEB), Niederlassung Projektierung C – Lprojekt -, wie sich auch aus den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis des Klägers und dem Überleitungsvertrag vom Dezember 1982 ergibt, in dem als (Arbeits-)Vertragspartner – "überrahmender Betrieb" – das VEB W , KB (für Kombinatsbetrieb) Projektierung genannt ist. Die Zuordnung der Beschäftigten zu dem einzelnen Kombinatsbetrieb entsprach auch dem Arbeitsrecht der DDR. Nach den geltenden Vorschriften standen Beschäftigte in Kombinatsbetrieben ausschließlich in einem Arbeitsverhältnis zu ihrem Betrieb, das heißt, entsprechende Weisungen ergingen allein vom Betriebsdirektor und nicht vom Kombinat. Nach § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 13. November 1979 (GBl. I Seite 356 [Kombinatsverordnung]) bildete das Kombinat als Ganzes eine ökonomisch und juristisch selbständige Einheit. Aber auch die Kombinatsbetriebe waren ökonomisch und juristisch selbständig und rechtsfähig (§ 6 Abs. 1 und 2 Kombinatsverordnung). Sie hatten die juristische Befähigung, Beteiligte von Arbeitsrechtsverhältnissen zu sein, das heißt arbeitsrechtsfähig zu sein. Zwar bestand auch die Möglichkeit eines Arbeitsverhältnisses mit dem Kombinat; dies setzte die Existenz einer selbständigen Kombinatsleitung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 der Kombinatsverordnung voraus und betraf die in der Kombinatsleitung beschäftigten Werktätigen. Sowohl nach den genannten Unterlagen als auch nach dem Vorbringen des Klägers stand er nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Kombinatsleitung. Nach alledem war der VEB W, Betrieb Projektierung, bzw. ab dem 1. April 1990 das L Bauunternehmen (VEB), Niederlassung Projektierung C – Lprojekt –als Nachfolgebetrieb Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen Sinne.
Dieser Beschäftigungsbetrieb war aber entgegen der Auffassung des Klägers kein Produktionsbetrieb. Ein Produktionsbetrieb zeichnet sich dadurch aus, dass der von ihm verfolgte Hauptzweck die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern gewesen ist (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 41/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Dieser Vorgang ist von dem Entwurf, der Abnahme und der Übergabe der Anlagen, also von der Verfolgung von Nebenzwecken der Produktion, zu unterscheiden. Für die Einordnung als Produktionsbetrieb reichen Dienstleistungen nicht aus, auf die ein anderer bei der Herstellung eines Sachgutes zurückgreift. Maßgebend für die Zuordnung eines bestimmten VEB zur industriellen Produktion ist, welche Aufgabe dem VEB das Gepräge gegeben hat. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Betriebs, die auf der Grundlage der tatsächlich übernommen Aufgaben, der Organisation und der Mittelverwendung zu bestimmen sind. Als Hilfstatsachen bei der Beweiswürdigung können insbesondere Eintragungen in die Liste der volkseigenen Betriebe, Statuten und Geschäftsunterlagen wie auch die Zuordnung zu bestimmten Ministerien von Bedeutung sein (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 18/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 1). Insoweit kann auch auf die Rechtsprechung des BSG zu Rationalisierungsbetrieben verwiesen werden, wonach das Erarbeiten und Unterbreiten von Vorschlägen zur Rationalisierung nur Dienstleistung zur Unterstützung von (fremder) Produktion und nicht selbst schon Produktion ist (BSG, Urteil vom 27. Juli 2004, B 4 RA 8/04 R). Ein Produktionsbetrieb des Bauwesens setzt hiernach eine Massenproduktion im Bereich des Bauwesens voraus (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3).
Hauptzweck der betrieblichen Tätigkeit des Beschäftigungsbetriebs des Klägers war indes nicht eine Massenproduktion im Bereich des Bauwesens, sondern die Erarbeitung von Konstruktions- und Planungslösungen, nach denen dann z. B. in den Fertigungsstätten des Kombinates die sog. "Platten" und vorgefertigten "Sanitärraumzellen" hergestellt wurden. Das Aufgabengebiet des Beschäftigungsbetriebes ergibt sich auch aus § 6 des Statuts des VEB W , Sitz H, wo ausgeführt wird, dass der Kombinatsbetrieb Projektierung "die Aufgaben der bautechnischen Projektierung im WBK" wahrnehmen solle. Die dabei erbrachten Leistungen waren also im Wesentlichen die Projektierung der Anlagen, ferner – wie der Kläger vorträgt – die Organisation, Leitung und Überwachung der Realisierung des Anlagenbaus bis zu Fertigstellung. Auch der Vortrag, im Produktionsbereich seien überwiegend Architekten, Tragwerksplaner und Ingenieure beschäftigt gewesen, spricht dafür, dass der Schwerpunkt der Leistungen des Beschäftigungsbetriebs bei der Planung und Anleitung gelegen hat. Auch wenn im Beschäftigungsbetrieb des Klägers nicht nur die Bauanlagen entworfen wurden, sondern auch die Herstellung der Anlage koordiniert und überwacht wurde, sich dieser also von einem reinen Projektierungsbetrieb möglicherweise der definiert war als "volkseigener Spezialbetrieb, der hauptsächlich bautechnische Unterlagen für Investitionsprojekte ausarbeitet" (vgl. Lexikon der Wirtschaft, Industrie, hrsg. von Prof. Dr. habil Hans Borchert, Verlag Die Wirtschaft, Berlin, 1970, S. 675 unter dem Stichwort "Projektierungsbetrieb"), unterschied, so hatte der Beschäftigungsbetrieb trotzdem weder die personellen noch die materiellen Kapazitäten, um die im Rahmen des Anlagenbaus benötigten Gegenstände und Bauwerke selbst herzustellen. Deren Realisierung lag vielmehr in der Hand eines anderen Betriebes. Ob es sich bei anderen Kombinatsbetrieben des VEB W um Baubetriebe gehandelt hat - das W "zeichnete sich für den komplexen Wohnungs- und Gesellschaftsbau im Bezirk C verantwortlich" (§ 4 des Statuts) - kann hier dahin stehen, denn in diesen Betrieben war der Kläger nicht beschäftigt. Schwerpunkt der betrieblichen Aufgaben des Beschäftigungsbetriebes war nach alledem nicht die eigentliche Produktion von Bauanlagen, sondern ihre Planung, intellektuelle Anleitung und Koordinierung, welche als Dienstleistung einzuordnen sind. Auch der Kläger selbst gibt nicht an, dass sein Betrieb mit der eigentlichen Errichtung und Montage der Bauanlagen (bzw. deren Leitung) befasst gewesen sei.
Der Beschäftigungsbetrieb war – entgegen der Auffassung des Klägers – auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB AVItech. Maßgeblich für die Gleichstellung ist ausschließlich das Versorgungsrecht der DDR (BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 7). In versorgungsrechtlicher Sicht ist keine Gleichstellung eines Projektierungsbetriebes mit einem Produktionsbetrieb erfolgt, was sich daran zeigt, dass diese Betriebe in § 1 Abs. 2 der 2. DB AVItech nicht erwähnt sind.
Insbesondere war der VEB W, Betrieb Projektierung, kein Konstruktionsbüro im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB zur AVtI VO. Selbst wenn im Beschäftigungsbetrieb des Klägers auch Konstruktionsarbeiten durchgeführt worden sein sollten, kann dies nicht zur Gleichstellung führen. Es ergeben sich nämlich aus der Aufzählung in § 1 Abs. 2 der 2. DB zur AVItech, die als abgeschlossen zu verstehen ist, keine Anhaltspunkte dafür, dass schon die Teilfunktion der Konstruktion ausreicht, den Beschäftigungsbetrieb als "Konstruktionsbüro" im Sinne dieser 2. DB zu verstehen.
Dies macht auch die historische Entwicklung deutlich. So wurden die im Jahr 1950 in der DDR gegründeten Betriebe "Projektierung" auf Ministerratsbeschluss 1967 in die Baukombinate eingegliedert mit dem Ziel einer engeren Verflechtung mit der Bauproduktion, so dass die Projektierungsbetriebe zu Konstruktionsbereichen der Kombinate geworden sind. Hierbei wuchsen die Betriebe Projektierung gerade über den reinen Bereich der Konstruktion hinaus in andere Aufgabenbereiche hinein. Gleichzustellen im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB AVItech sind daher nur solche Betriebe, die rechtlich selbständig waren auch ausschließlich "Konstruktion" im beschriebenen Sinne einzelwirtschaftlich betrieben haben. Denn solche, für den Aufbau der Wirtschaft der DDR notwendigen selbständigen Konstruktionsbüros hat es zum Zeitpunkt des In Kraft Tretens der 2. DB AVItech, dem 01. Mai 1951 (§ 10), noch gegeben. Die Gleichstellung von Konstruktionsbüros in der 2. DB zur AVItech stellte einen materiellen Anreiz dar, sich auch als "Privatbetrieb" am Aufbau der Wirtschaft der DDR in der Nachkriegszeit verstärkt zu beteiligen. Das Modell der privaten Konstruktionsbüros hat sich dann im Zuge der Bildung von Baukombinaten und der Eingliederung der Konstruktionsbüros in die Baukombinate historisch weitgehend überholt. So erfolgte im Jahr 1972 die Überführung von Betrieben der Bauwirtschaft mit anderen Eigentumsformen in die Eigentumsform des Volkseigentums, wodurch der Anteil der volkseigenen und genossenschaftlichen Baubetriebe am gesamten Bauvolumen stark anstieg (vgl. Statistisches Jahrbuch der DDR 1990, Stand: 31. Dezember 1989, Seite 190 unter "Betriebe" der "Bauwirtschaft"). Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers war mithin kein Konstruktionsbüro im dargelegten Sinn.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung, die dem Ausgang des Rechtsstreits entspricht, beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da hierfür die Voraussetzungen nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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