Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 88 KR 1011/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 71/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Beitragsnachforderung aufgrund einer Betriebsprüfung der Beklagten.
Der beklagte Rentenversicherungsträger führte im Mai 2000 bei der Klägerin für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1999 eine Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV durch. Dabei wertete er auch eine im November 1999 vom Finanzamt für die Jahre 1995 bis 1998 durchgeführte Lohnsteueraußenprüfung aus.
Durch Bescheid vom 20. Dezember 2000 forderte die Beklagte Beiträge in Höhe von 97.257,99 DM nach, die an die zuständige Einzugsstelle zu zahlen seien. Außerdem stellte sie auch zuviel gezahlte Beiträge in Höhe von 1.969, 88 DM fest, über deren Erstattung die zuständigen Krankenkassen zu entscheiden hätten. Die Nachforderung ergab sich u. a. und vor allem aus der Feststellung der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. und 2. (dazu unter 1. und 2.), ferner aus der Auswertung des aufgrund der Lohnsteueraußenprüfung erlassenen Lohnsteuerbescheides vom November 1999 (dazu unter 3.) und schließlich aus der Feststellung unzutreffender Beitragsberechnung von Einmalzahlungen (dazu unter 4.).
1.
Der Beigeladene zu 1. war bei der Klägerin seit dem 13. Mai 1996 beschäftigt. Sein Verdienst lag von Anfang an unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die Klägerin nahm im Hinblick auf eine seit 1994 bestehende private Krankenversicherung des Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Versicherungsfreiheit an. Ein Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bei der für die Durchführung der Krankenversicherung zuständigen Krankenkasse (Beigeladene zu 3. - AOK Berlin -) konnte nicht nachgewiesen werden. Die Beklagte stellte für die Zeit vom 13. Mai 1996 bis 31. Dezember 1999 Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung fest.
2.
Der Beigeladene zu 2. war vom 1. Januar 1996 bis 30. September 1998 bei der Klägerin mehr als geringfügig beschäftigt; Sozialversicherungsbeiträge wurden nicht nachgewiesen. Bereits seit dem 1. Oktober 1990 und (ebenfalls) bis zum 30. September 1998 (16 Semester) war er an der Technischen Fachhochschule Berlin immatrikuliert. Am 6. Oktober 1998 legte er die Abschlussprüfung als Diplomingenieur (FH) im Studiengang Versorgungs- und Energietechnik ab. Die Regelstudienzeit umfasste 8 Fachsemester. Die Beklagte stellte fest, dass nach der Rechtsprechung Studenten, die neben ihrem Studium eine Beschäftigung von mehr als 20 Stunden wöchentlich ausübten, ihrem Erscheinungsbild nach regelmäßig als Arbeitnehmer anzusehen seien und daher grundsätzlich der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosen-versicherung unterlägen. In Anbetracht der vergleichsweise geringen Überschreitung der 20-Stunden-Grenze außerhalb der Semesterferien und der Tatsache, dass das Studium erfolgreich abgeschlossen worden sei, werde für die Zeiträume vom 1. Januar 1996 bis 31. August 1996 und vom 1. März 1998 bis 30. September 1998 der Status eines ordentlichen Studierenden anerkannt. Vom 1. September 1996 bis 28. Februar 1998 sei die Beschäftigung in Anlehnung an die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von 37 Stunden jedoch vollschichtig ausgeübt worden. Zusätzlich habe der Beigeladene zu 2. im genannten Zeitraum monatlich durchschnittlich 47 Überstunden geleistet. Insoweit werde Versicherungspflicht als Arbeitnehmer zu allen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt. Vom 1. März 1998 bis 30. September 1998 bestehe wegen der Abschaffung des Werkstudentenprivilegs in der Rentenversicherung ab 1. Oktober 1996 darüber hinaus Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Die sogenannte Besitzstandsregelung (§ 230 Abs. 4 SGB VI) greife im Falle des Beigeladenen zu 2. nicht, weil seine Beschäftigung am 30. September 1996 nicht rentenversicherungsfrei gewesen sei.
3.
In den Jahren 1995 bis 1998 erhielten zahlreiche Arbeitnehmer der Klägerin anlässlich des 1. Mai 10,00 DM-Münzen ("Maitaler") sowie in den Jahren 1995 und 1996 den Wert von je 60,00 DM übersteigende Weihnachtspräsente, die nicht versteuert worden und von denen auch keine Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt worden sind. Für beide Sachverhalte erfolgte die Nachversteuerung auf Antrag der Klägerin nach § 40 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) mit besonders ermittelten Pauschsteuersätzen unter Haftungsinanspruchnahme der Klägerin gemäß § 40 Abs. 3 EStG. Die Beklagte stellte entsprechende Beitragspflicht in der Sozialversicherung fest. Ihr Bescheid stellt sich insoweit als Summenbeitragsbescheid nach § 28 f SGB IV dar.
Ferner erhielt ein Arbeitnehmer 1995 anlässlich seines 25-jährigen Dienstjubiläums eine den steuerfreien Betrag von 1.200,00 DM übersteigende Jubiläumszuwendung i. H. v. 1.610,00 DM. Der übersteigende Betrag von 410,00 DM blieb unversteuert. Beiträge wurden auch nicht abgeführt. Die Nachversteuerung erfolgte durch Brutto-Einzelberechnung unter Haftungsinanspruchnahme der Klägerin nach § 42 d EStG. Für den übersteigenden Betrag stellte die Beklagte Beitragspflicht fest. Die von der Klägerin übernommene Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag stellten einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar und seien somit ebenfalls beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
4.
Die Beklagte stellte fest, dass Prämien, Urlaubsabgeltungen und sogenannte Vorleistungen unzutreffenden Abrechnungszeiträumen zugeordnet worden seien, indem sie nicht als Einmalzahlungen sondern als laufendes Arbeitsentgelt der Beitragsberechnung unterworfen worden seien. Dies führte auf der Grundlage der Vorschriften des § 227 SGB V und Parallelbestimmungen, ab 1. Januar 1997 § 23 a SGB VI zu einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen. Im Rahmen der sogenannten Märzklausel (§ 227 Abs. 4 und Parallelbestimmungen, ab 1. Januar 1997 § 23 a Abs. 4 SGB IV) ergaben die Korrekturen in einigen Fällen Gutschriften für den Auszahlungsmonat und Nachberechnungen für den letzten Entgeltmonat des Vorjahres. Wegen der Verrechnung der Gutschriften mit den Nachberechnungen möge sich die Klägerin mit den betreffenden Krankenkassen in Verbindung setzen.
Dem Widerspruch der Klägerin half die Beklagte hinsichtlich einer anderweitigen Beanstandung ab und reduzierte die Beitragsnachforderung um 1.075,20 DM auf insgesamt 96.182,79 DM. Im Übrigen wies sie den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 18. März 2002 zurück.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin nahm die Klägerin die Klage hinsichtlich der Beitragsnachforderung für die Arbeitnehmerin - ehemalige Beigeladene zu 3. - zurück und überwies den entsprechenden Betrag von 1.969,38 EUR an die zuständige Einzugsstelle.
Durch Urteil vom 11. Juni 2004 wies das SG die auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide gerichtete Klage aus den Gründen der angefochtenen Bescheide ab. Zur festgestellten Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 2. führte es aus, die Beklagte habe aus den Wochenstundenzetteln zu Recht den Schluss gezogen, dass der Beigeladene zu 2. im von ihr herausgehobenen Zeitraum nicht mehr überwiegend das Erscheinungsbild eines Studenten erfüllt habe, der lediglich zur Finanzierung des Studiums eine Beschäftigung ausübe. Sein Arbeitseinsatz sei ungewöhnlich hoch gewesen. Da er für seine Arbeit reguläres Entgelt erzielt habe, könne er - entgegen den Vorstellungen der Klägerin - auch nicht in einem erweiterten Sinne als "Praktikant" gesehen werden. Was den angefochtenen Bescheid, soweit er sich als Summenbescheid darstelle, betreffe, habe die Klägerin den Ausführungen der Beklagten zu den angefochtenen Bescheiden kein einziges substantielles Argument entgegengebracht. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass sie den fundierten Auswertungen der Unterlagen aus der Lohnsteueraußenprüfung in beitragsrechtlicher Sicht nichts entgegenhalten könne.
Mit der Berufung wiederholt die Klägerin ihre frühere Behauptung, der Beigeladene zu 1. habe einen Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gestellt. Der Beigeladene zu 2. sei in ihrem Unternehmen lediglich als studentische Hilfskraft beschäftigt gewesen. Er habe die Beschäftigung nur neben dem Studium und zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ausgeübt. Nach der Rechtsprechung sei ein Übersteigen der 20-Stunden-Grenze dann unschädlich, wenn das Studium nach wie vor im Vordergrund stehe. Das sei beim Beigeladenen zu 2. der Fall gewesen. Er habe bei ihr (letztlich seinem Studium zugute kommende) praktische berufliche Erfahrung gesammelt und sogar bei ihr seine Diplomarbeit absolviert. Auf diesem Wege werde deutlich unterstrichen, dass sein beruflicher Werdegang und seine Ausbildung während seiner Tätigkeit im Vordergrund gestanden habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Juni 2004 sowie den Bescheid vom 20. Dezember 2000 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene zu 3. (ehemalige Beigeladene zu 4.) beantragt ebenfalls,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat mitgeteilt, der Beigeladene zu 1. habe bei ihr am 8. Januar 2001 einen Befreiungsantrag nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ab 1. Januar 2001 gestellt. Sie habe den Antrag mit bindend gewordenem Bescheid vom 15. Januar 2001 abgelehnt und festgestellt, dass auch – in Anlehnung an die Betriebsprüfung – über den 31. Dezember 1999 hinaus weiterhin Versicherungspflicht in der Krankenversicherung bestehe. Sofern die Klägerin sich auf diesen Vorgang beziehe, sei festzustellen, dass der streitbefangene Zeitraum hiervon nicht betroffen werde.
Der Senat hat die Beiladung von im Hinblick auf die diesbezügliche Klagerücknahme aufgehoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des SG – S 88 KR 1011/02 -) sowie der Akten der Beklagten und der Beigeladenen zu 3. verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass der angefochtene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides – soweit er durch die Teilrücknahme der Klage nicht ohnehin bereits in Bindung erwachsen ist – nicht zu beanstanden ist. Der Senat nimmt hierfür auf die Darlegungen im angefochtenen Urteil sowie im Widerspruchsbescheid Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 136 Abs. 3 SGG entsprechend). Ergänzend ist – u. a. auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen – noch folgendes auszuführen:
Zu 1.:
Nach der Äußerung der Beigeladenen zu 3. und Vorlage ihrer Akten steht fest, dass der Beigeladene zu 1. seinerzeit keinen Befreiungsantrag nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V gestellt hatte. Das räumt er in seinem Befreiungsantrag vom 8. Januar 2001 selbst ein. Danach bestand Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, woraus dann grundsätzlich auch die Beitragspflicht folgt.
Es verstößt auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, nachträglich Beträge für einen Zeitraum zu fordern, in dem der Versicherte von seinem Versicherungsverhältnis nichts wusste und deshalb keine Leistungsansprüche erheben konnte. Die Rechtsprechung hat zwar in bestimmten Fällen einen solchen Verstoß angenommen (vgl. BSG SozR 2200 § 517 Nr. 8 mit weiteren Nachweisen, insbesondere auch BSGE 51, 89 = SozR 2200 § 381 Nr. 44). Diese Fälle lagen aber entweder so, dass der Anspruch sich direkt gegen den Versicherten richtete oder dass der Arbeitgeber seiner Solidarpflicht bereits durch Entrichtung von Beiträgen zur Ersatzkasse (was formalrechtlich rechtswidrig war) statt zur gesetzlichen Krankenkasse genügt hatte. Letzterer Gesichtspunkt kommt hier nicht zum Tragen, weil der Beigeladene zu 1. privat krankenversichert war. Deshalb muss hier der Gesichtspunkt zum Tragen kommen, dass in der – vom Solidaritätsprinzip beherrschten – Sozialversicherung Vorteile und Lasten für den einzelnen Versicherten nicht äquivalent zu sein brauchen, Beiträge daher unter Umständen auch für Zeiten (nach)gezahlt werden müssen, für die Versicherungsschutz nicht in Anspruch genommen werden konnte. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber – wie hier – die rechtzeitige Meldung eines – irrtümlich als nicht versicherungspflichtig angesehenen – Arbeitnehmers unterlassen hatte (vgl. BSG SozR 2200 § 517 Nr. 8).
Im Übrigen kann nach § 5 Abs. 9 SGB V, wer versicherungspflichtig wird und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Das dürfte bei weit zurückliegendem Eintritt der Versicherungspflicht – wie hier – wegen der zivilrechtlichen Rückabwicklungsfolgen allerdings kaum praktisch sein.
Zu 2.: Die Beklagte ist der Klägerin hinsichtlich der Annahme von Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 2. schon entgegengekommen, indem sie auch für die Zeit von Mai bis Juli 1998 ein Überwiegen des Studiums und damit Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung angenommen hat, obwohl der Beigeladene zu 2. in diesen Monaten, die nicht in die Semesterferien fielen, vollschichtig gearbeitet hat und im Übrigen laut Arbeitsvertrag bereits ab 1. Juli 1998 als "Dipl. Ing." eingestellt war.
Für die Zeit von September 1996 bis Februar 1998 hat der Beigeladene zu 2. tatsächlich durchgehend vollschichtig gearbeitet, weshalb insoweit davon auszugehen ist, dass die Beschäftigung im Vordergrund gestanden hat. Dabei ist zu vernachlässigen, dass bis zum 22. September 1996 noch Semesterferien waren und insofern der Beigeladene im September 1996 "erlaubterweise" noch in vermehrtem Umfang hatte einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Denn bis August 1996 hatte der Beigeladene in erheblich geringerem Umfang Erwerbsarbeit geleistet. Am 1. September 1996 begann ein neuer Beschäftigungsabschnitt mit vollschichtiger Erwerbsarbeit und zwar in der Regel ohne Berücksichtigung der Überstunden, die noch in erheblichem Umfang hinzukamen. Zwar weisen die Unterlagen für Oktober 1996 eine leicht untervollschichtige normale Arbeitszeit (30,8 Wochenstunden) aus, hinzu kamen aber auch hier Überstunden, die insgesamt zu einer vollschichtigen Tätigkeit führten.
Angesichts dessen kann der Umstand, dass die Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin seinem Studium und insbesondere auch seiner Diplomarbeit dienlich war, nicht dazu führen, dass der Beigeladene seinem Erscheinungsbild nach Student blieb und nicht Arbeitnehmer war (vgl. zuletzt BSG SozR 4 – 2500 § 6 Nr. 3). Die betriebliche Tätigkeit war dem Studium, insbesondere dem Studienabschluss nicht untergeordnet (anders dagegen im Fall BSG SozR 3 – 4100 § 169 b Nr. 1).
Zu 3.:
Die Nachforderung ergibt sich aus §§ 14, 17, 23 a SGB IV i. V. m. §§ 1 und 2 Nr. 1 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV). Danach sind die hier streitigen Maitaler und Weihnachtspräsente sowie die Jubiläumszuwendung einmalige – nämlich nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlte - Einnahmen und unterliegen als solche, weil sie nicht lohnsteuerfrei sind, der Beitragspflicht. Die Beiträge für das Jahr 1995 waren auch noch nicht bereits nach § 25 Abs. 1 SGB IV verjährt. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge zwar in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gilt für Ansprüche auf vorsätzlich vor-enthaltene Beiträge jedoch die 30-jährige Verjährungsfrist. Dafür genügt bedingter Vorsatz, dass also die Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen wird (BSG SozR 3 – 2400 § 25 Nr. 7 Seite 35). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen, denn hier wurden Beiträge für verbreitete "Nebenleistungen" zum Arbeitsentgelt nicht gezahlt und bestand zwischen steuerrechtlicher und beitragsrechtlicher Behandlung eine bekannte oder ohne weiteres erkennbare Übereinstimmung (a. a. O. Seite 36). Deshalb musste die Klägerin nach der Lohnsteuerprüfung die Beitragspflicht für möglich gehalten haben.
Hinsichtlich der Maitaler und Weihnachtspräsente hat die Beklagte die Nachforderung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 SGB IV zutreffend von der Summe der von der Klägerin gezahlten Arbeitsentgelte geltend gemacht. Ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand hätte nicht festgestellt werden können, dass bestimmte einzelne Arbeitnehmer diese Nebenleistungen nicht erhalten haben bzw. nicht der Beitragspflicht unterlagen (vgl. § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB IV). Insbesondere hat die Klägerin keine Unterlagen zur Verfügung gestellt, welche diese Feststellung ermöglicht hätten.
Zu 4.:
Insoweit bedarf es keiner ergänzenden Darlegungen zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Beklagte in diesem Punkte zu Unrecht Nachforderungen geltend gemacht und zu Unrecht angenommen hat, dass es sich bei den streitgegenständlichen Leistungen um Einmalzahlungen im gesetzlichen Sinne handelte, die entsprechend den hierfür vorgesehenen Entgeltabrechnungszeiträumen zuzuordnen waren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist eine Beitragsnachforderung aufgrund einer Betriebsprüfung der Beklagten.
Der beklagte Rentenversicherungsträger führte im Mai 2000 bei der Klägerin für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1999 eine Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV durch. Dabei wertete er auch eine im November 1999 vom Finanzamt für die Jahre 1995 bis 1998 durchgeführte Lohnsteueraußenprüfung aus.
Durch Bescheid vom 20. Dezember 2000 forderte die Beklagte Beiträge in Höhe von 97.257,99 DM nach, die an die zuständige Einzugsstelle zu zahlen seien. Außerdem stellte sie auch zuviel gezahlte Beiträge in Höhe von 1.969, 88 DM fest, über deren Erstattung die zuständigen Krankenkassen zu entscheiden hätten. Die Nachforderung ergab sich u. a. und vor allem aus der Feststellung der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. und 2. (dazu unter 1. und 2.), ferner aus der Auswertung des aufgrund der Lohnsteueraußenprüfung erlassenen Lohnsteuerbescheides vom November 1999 (dazu unter 3.) und schließlich aus der Feststellung unzutreffender Beitragsberechnung von Einmalzahlungen (dazu unter 4.).
1.
Der Beigeladene zu 1. war bei der Klägerin seit dem 13. Mai 1996 beschäftigt. Sein Verdienst lag von Anfang an unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die Klägerin nahm im Hinblick auf eine seit 1994 bestehende private Krankenversicherung des Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Versicherungsfreiheit an. Ein Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht bei der für die Durchführung der Krankenversicherung zuständigen Krankenkasse (Beigeladene zu 3. - AOK Berlin -) konnte nicht nachgewiesen werden. Die Beklagte stellte für die Zeit vom 13. Mai 1996 bis 31. Dezember 1999 Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung fest.
2.
Der Beigeladene zu 2. war vom 1. Januar 1996 bis 30. September 1998 bei der Klägerin mehr als geringfügig beschäftigt; Sozialversicherungsbeiträge wurden nicht nachgewiesen. Bereits seit dem 1. Oktober 1990 und (ebenfalls) bis zum 30. September 1998 (16 Semester) war er an der Technischen Fachhochschule Berlin immatrikuliert. Am 6. Oktober 1998 legte er die Abschlussprüfung als Diplomingenieur (FH) im Studiengang Versorgungs- und Energietechnik ab. Die Regelstudienzeit umfasste 8 Fachsemester. Die Beklagte stellte fest, dass nach der Rechtsprechung Studenten, die neben ihrem Studium eine Beschäftigung von mehr als 20 Stunden wöchentlich ausübten, ihrem Erscheinungsbild nach regelmäßig als Arbeitnehmer anzusehen seien und daher grundsätzlich der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosen-versicherung unterlägen. In Anbetracht der vergleichsweise geringen Überschreitung der 20-Stunden-Grenze außerhalb der Semesterferien und der Tatsache, dass das Studium erfolgreich abgeschlossen worden sei, werde für die Zeiträume vom 1. Januar 1996 bis 31. August 1996 und vom 1. März 1998 bis 30. September 1998 der Status eines ordentlichen Studierenden anerkannt. Vom 1. September 1996 bis 28. Februar 1998 sei die Beschäftigung in Anlehnung an die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von 37 Stunden jedoch vollschichtig ausgeübt worden. Zusätzlich habe der Beigeladene zu 2. im genannten Zeitraum monatlich durchschnittlich 47 Überstunden geleistet. Insoweit werde Versicherungspflicht als Arbeitnehmer zu allen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt. Vom 1. März 1998 bis 30. September 1998 bestehe wegen der Abschaffung des Werkstudentenprivilegs in der Rentenversicherung ab 1. Oktober 1996 darüber hinaus Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Die sogenannte Besitzstandsregelung (§ 230 Abs. 4 SGB VI) greife im Falle des Beigeladenen zu 2. nicht, weil seine Beschäftigung am 30. September 1996 nicht rentenversicherungsfrei gewesen sei.
3.
In den Jahren 1995 bis 1998 erhielten zahlreiche Arbeitnehmer der Klägerin anlässlich des 1. Mai 10,00 DM-Münzen ("Maitaler") sowie in den Jahren 1995 und 1996 den Wert von je 60,00 DM übersteigende Weihnachtspräsente, die nicht versteuert worden und von denen auch keine Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt worden sind. Für beide Sachverhalte erfolgte die Nachversteuerung auf Antrag der Klägerin nach § 40 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) mit besonders ermittelten Pauschsteuersätzen unter Haftungsinanspruchnahme der Klägerin gemäß § 40 Abs. 3 EStG. Die Beklagte stellte entsprechende Beitragspflicht in der Sozialversicherung fest. Ihr Bescheid stellt sich insoweit als Summenbeitragsbescheid nach § 28 f SGB IV dar.
Ferner erhielt ein Arbeitnehmer 1995 anlässlich seines 25-jährigen Dienstjubiläums eine den steuerfreien Betrag von 1.200,00 DM übersteigende Jubiläumszuwendung i. H. v. 1.610,00 DM. Der übersteigende Betrag von 410,00 DM blieb unversteuert. Beiträge wurden auch nicht abgeführt. Die Nachversteuerung erfolgte durch Brutto-Einzelberechnung unter Haftungsinanspruchnahme der Klägerin nach § 42 d EStG. Für den übersteigenden Betrag stellte die Beklagte Beitragspflicht fest. Die von der Klägerin übernommene Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag stellten einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer dar und seien somit ebenfalls beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
4.
Die Beklagte stellte fest, dass Prämien, Urlaubsabgeltungen und sogenannte Vorleistungen unzutreffenden Abrechnungszeiträumen zugeordnet worden seien, indem sie nicht als Einmalzahlungen sondern als laufendes Arbeitsentgelt der Beitragsberechnung unterworfen worden seien. Dies führte auf der Grundlage der Vorschriften des § 227 SGB V und Parallelbestimmungen, ab 1. Januar 1997 § 23 a SGB VI zu einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen. Im Rahmen der sogenannten Märzklausel (§ 227 Abs. 4 und Parallelbestimmungen, ab 1. Januar 1997 § 23 a Abs. 4 SGB IV) ergaben die Korrekturen in einigen Fällen Gutschriften für den Auszahlungsmonat und Nachberechnungen für den letzten Entgeltmonat des Vorjahres. Wegen der Verrechnung der Gutschriften mit den Nachberechnungen möge sich die Klägerin mit den betreffenden Krankenkassen in Verbindung setzen.
Dem Widerspruch der Klägerin half die Beklagte hinsichtlich einer anderweitigen Beanstandung ab und reduzierte die Beitragsnachforderung um 1.075,20 DM auf insgesamt 96.182,79 DM. Im Übrigen wies sie den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 18. März 2002 zurück.
Im Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin nahm die Klägerin die Klage hinsichtlich der Beitragsnachforderung für die Arbeitnehmerin - ehemalige Beigeladene zu 3. - zurück und überwies den entsprechenden Betrag von 1.969,38 EUR an die zuständige Einzugsstelle.
Durch Urteil vom 11. Juni 2004 wies das SG die auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide gerichtete Klage aus den Gründen der angefochtenen Bescheide ab. Zur festgestellten Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 2. führte es aus, die Beklagte habe aus den Wochenstundenzetteln zu Recht den Schluss gezogen, dass der Beigeladene zu 2. im von ihr herausgehobenen Zeitraum nicht mehr überwiegend das Erscheinungsbild eines Studenten erfüllt habe, der lediglich zur Finanzierung des Studiums eine Beschäftigung ausübe. Sein Arbeitseinsatz sei ungewöhnlich hoch gewesen. Da er für seine Arbeit reguläres Entgelt erzielt habe, könne er - entgegen den Vorstellungen der Klägerin - auch nicht in einem erweiterten Sinne als "Praktikant" gesehen werden. Was den angefochtenen Bescheid, soweit er sich als Summenbescheid darstelle, betreffe, habe die Klägerin den Ausführungen der Beklagten zu den angefochtenen Bescheiden kein einziges substantielles Argument entgegengebracht. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass sie den fundierten Auswertungen der Unterlagen aus der Lohnsteueraußenprüfung in beitragsrechtlicher Sicht nichts entgegenhalten könne.
Mit der Berufung wiederholt die Klägerin ihre frühere Behauptung, der Beigeladene zu 1. habe einen Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gestellt. Der Beigeladene zu 2. sei in ihrem Unternehmen lediglich als studentische Hilfskraft beschäftigt gewesen. Er habe die Beschäftigung nur neben dem Studium und zur Bestreitung seines Lebensunterhalts ausgeübt. Nach der Rechtsprechung sei ein Übersteigen der 20-Stunden-Grenze dann unschädlich, wenn das Studium nach wie vor im Vordergrund stehe. Das sei beim Beigeladenen zu 2. der Fall gewesen. Er habe bei ihr (letztlich seinem Studium zugute kommende) praktische berufliche Erfahrung gesammelt und sogar bei ihr seine Diplomarbeit absolviert. Auf diesem Wege werde deutlich unterstrichen, dass sein beruflicher Werdegang und seine Ausbildung während seiner Tätigkeit im Vordergrund gestanden habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Juni 2004 sowie den Bescheid vom 20. Dezember 2000 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene zu 3. (ehemalige Beigeladene zu 4.) beantragt ebenfalls,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat mitgeteilt, der Beigeladene zu 1. habe bei ihr am 8. Januar 2001 einen Befreiungsantrag nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ab 1. Januar 2001 gestellt. Sie habe den Antrag mit bindend gewordenem Bescheid vom 15. Januar 2001 abgelehnt und festgestellt, dass auch – in Anlehnung an die Betriebsprüfung – über den 31. Dezember 1999 hinaus weiterhin Versicherungspflicht in der Krankenversicherung bestehe. Sofern die Klägerin sich auf diesen Vorgang beziehe, sei festzustellen, dass der streitbefangene Zeitraum hiervon nicht betroffen werde.
Der Senat hat die Beiladung von im Hinblick auf die diesbezügliche Klagerücknahme aufgehoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des SG – S 88 KR 1011/02 -) sowie der Akten der Beklagten und der Beigeladenen zu 3. verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass der angefochtene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides – soweit er durch die Teilrücknahme der Klage nicht ohnehin bereits in Bindung erwachsen ist – nicht zu beanstanden ist. Der Senat nimmt hierfür auf die Darlegungen im angefochtenen Urteil sowie im Widerspruchsbescheid Bezug (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), § 136 Abs. 3 SGG entsprechend). Ergänzend ist – u. a. auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen – noch folgendes auszuführen:
Zu 1.:
Nach der Äußerung der Beigeladenen zu 3. und Vorlage ihrer Akten steht fest, dass der Beigeladene zu 1. seinerzeit keinen Befreiungsantrag nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V gestellt hatte. Das räumt er in seinem Befreiungsantrag vom 8. Januar 2001 selbst ein. Danach bestand Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, woraus dann grundsätzlich auch die Beitragspflicht folgt.
Es verstößt auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, nachträglich Beträge für einen Zeitraum zu fordern, in dem der Versicherte von seinem Versicherungsverhältnis nichts wusste und deshalb keine Leistungsansprüche erheben konnte. Die Rechtsprechung hat zwar in bestimmten Fällen einen solchen Verstoß angenommen (vgl. BSG SozR 2200 § 517 Nr. 8 mit weiteren Nachweisen, insbesondere auch BSGE 51, 89 = SozR 2200 § 381 Nr. 44). Diese Fälle lagen aber entweder so, dass der Anspruch sich direkt gegen den Versicherten richtete oder dass der Arbeitgeber seiner Solidarpflicht bereits durch Entrichtung von Beiträgen zur Ersatzkasse (was formalrechtlich rechtswidrig war) statt zur gesetzlichen Krankenkasse genügt hatte. Letzterer Gesichtspunkt kommt hier nicht zum Tragen, weil der Beigeladene zu 1. privat krankenversichert war. Deshalb muss hier der Gesichtspunkt zum Tragen kommen, dass in der – vom Solidaritätsprinzip beherrschten – Sozialversicherung Vorteile und Lasten für den einzelnen Versicherten nicht äquivalent zu sein brauchen, Beiträge daher unter Umständen auch für Zeiten (nach)gezahlt werden müssen, für die Versicherungsschutz nicht in Anspruch genommen werden konnte. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber – wie hier – die rechtzeitige Meldung eines – irrtümlich als nicht versicherungspflichtig angesehenen – Arbeitnehmers unterlassen hatte (vgl. BSG SozR 2200 § 517 Nr. 8).
Im Übrigen kann nach § 5 Abs. 9 SGB V, wer versicherungspflichtig wird und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Das dürfte bei weit zurückliegendem Eintritt der Versicherungspflicht – wie hier – wegen der zivilrechtlichen Rückabwicklungsfolgen allerdings kaum praktisch sein.
Zu 2.: Die Beklagte ist der Klägerin hinsichtlich der Annahme von Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 2. schon entgegengekommen, indem sie auch für die Zeit von Mai bis Juli 1998 ein Überwiegen des Studiums und damit Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung angenommen hat, obwohl der Beigeladene zu 2. in diesen Monaten, die nicht in die Semesterferien fielen, vollschichtig gearbeitet hat und im Übrigen laut Arbeitsvertrag bereits ab 1. Juli 1998 als "Dipl. Ing." eingestellt war.
Für die Zeit von September 1996 bis Februar 1998 hat der Beigeladene zu 2. tatsächlich durchgehend vollschichtig gearbeitet, weshalb insoweit davon auszugehen ist, dass die Beschäftigung im Vordergrund gestanden hat. Dabei ist zu vernachlässigen, dass bis zum 22. September 1996 noch Semesterferien waren und insofern der Beigeladene im September 1996 "erlaubterweise" noch in vermehrtem Umfang hatte einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Denn bis August 1996 hatte der Beigeladene in erheblich geringerem Umfang Erwerbsarbeit geleistet. Am 1. September 1996 begann ein neuer Beschäftigungsabschnitt mit vollschichtiger Erwerbsarbeit und zwar in der Regel ohne Berücksichtigung der Überstunden, die noch in erheblichem Umfang hinzukamen. Zwar weisen die Unterlagen für Oktober 1996 eine leicht untervollschichtige normale Arbeitszeit (30,8 Wochenstunden) aus, hinzu kamen aber auch hier Überstunden, die insgesamt zu einer vollschichtigen Tätigkeit führten.
Angesichts dessen kann der Umstand, dass die Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin seinem Studium und insbesondere auch seiner Diplomarbeit dienlich war, nicht dazu führen, dass der Beigeladene seinem Erscheinungsbild nach Student blieb und nicht Arbeitnehmer war (vgl. zuletzt BSG SozR 4 – 2500 § 6 Nr. 3). Die betriebliche Tätigkeit war dem Studium, insbesondere dem Studienabschluss nicht untergeordnet (anders dagegen im Fall BSG SozR 3 – 4100 § 169 b Nr. 1).
Zu 3.:
Die Nachforderung ergibt sich aus §§ 14, 17, 23 a SGB IV i. V. m. §§ 1 und 2 Nr. 1 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV). Danach sind die hier streitigen Maitaler und Weihnachtspräsente sowie die Jubiläumszuwendung einmalige – nämlich nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlte - Einnahmen und unterliegen als solche, weil sie nicht lohnsteuerfrei sind, der Beitragspflicht. Die Beiträge für das Jahr 1995 waren auch noch nicht bereits nach § 25 Abs. 1 SGB IV verjährt. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge zwar in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gilt für Ansprüche auf vorsätzlich vor-enthaltene Beiträge jedoch die 30-jährige Verjährungsfrist. Dafür genügt bedingter Vorsatz, dass also die Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen wird (BSG SozR 3 – 2400 § 25 Nr. 7 Seite 35). Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen, denn hier wurden Beiträge für verbreitete "Nebenleistungen" zum Arbeitsentgelt nicht gezahlt und bestand zwischen steuerrechtlicher und beitragsrechtlicher Behandlung eine bekannte oder ohne weiteres erkennbare Übereinstimmung (a. a. O. Seite 36). Deshalb musste die Klägerin nach der Lohnsteuerprüfung die Beitragspflicht für möglich gehalten haben.
Hinsichtlich der Maitaler und Weihnachtspräsente hat die Beklagte die Nachforderung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 SGB IV zutreffend von der Summe der von der Klägerin gezahlten Arbeitsentgelte geltend gemacht. Ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand hätte nicht festgestellt werden können, dass bestimmte einzelne Arbeitnehmer diese Nebenleistungen nicht erhalten haben bzw. nicht der Beitragspflicht unterlagen (vgl. § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB IV). Insbesondere hat die Klägerin keine Unterlagen zur Verfügung gestellt, welche diese Feststellung ermöglicht hätten.
Zu 4.:
Insoweit bedarf es keiner ergänzenden Darlegungen zu den Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Beklagte in diesem Punkte zu Unrecht Nachforderungen geltend gemacht und zu Unrecht angenommen hat, dass es sich bei den streitgegenständlichen Leistungen um Einmalzahlungen im gesetzlichen Sinne handelte, die entsprechend den hierfür vorgesehenen Entgeltabrechnungszeiträumen zuzuordnen waren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved