Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 9 AS 211/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 674/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 04.11.2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. M. für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
III. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.
Die 1955 geborene Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte am 10.12.2004 bei der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) Arbeitslosengeld II. Dabei gab sie u.a. an, seit dem 20.08.1987 geschieden zu sein und seit September 2001 mit dem 1941 geborenen K. S. in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben. Dieser lebe seit 2001 von seiner Ehefrau dauernd getrennt. Herr S. beziehe eine Rente in Höhe von monatlich 1.237,02 EUR, wovon er Unterhaltsleistungen für seine Ehefrau erbringe. Aus den nachgereichten Kontoauszügen ergibt sich, dass der Lebensgefährte der Bf. monatlich 500,00 EUR an seine getrennt lebende Ehefrau zahlt. Zu deren Gunsten wurde nach einem vorgelegten anwaltlichen Schreiben ein Trennungsunterhaltsanspruch in Höhe von 315,00 EUR errechnet.
Nach Vorlage weiterer zahlreicher Belege lehnte die Bg. mit Bescheid vom 01.03.2005 die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab. Die Bf. sei nicht hilfebedürftig, so dass sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe. Im Einzelnen werde auf den beigefügten Berechnungsbogen verwiesen. Ein Abzug vom anrechenbaren Einkommen des Lebensgefährten der Bf. für geleisteten Trennungsunterhalt wurde dabei weder im Umfang von 315,00 EUR noch im Umfang von 500,00 EUR berücksichtigt. Mit weiterem Bescheid vom 01.03.2005 wurde der Bf. ein Zuschuss in Höhe von 74,33 EUR monatlich zu den Beiträgen für die freiwillige Krankenversicherung bewilligt. Die Bf. habe zwar keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, das übersteigende Einkommen ihres Lebensgefährten von 572,68 EUR reiche allerdings nicht aus, um den Bedarf nach § 19 SGB II und die Aufwendungen für die freiwillige Krankenversicherung gänzlich zu decken.
Mit dem Widerspruch machte die Bf. geltend, hinsichtlich der Berechnung seien gleich mehrere eklatante Fehler gemacht worden. Es werde hier ein Einkommen in Höhe von 572,68 EUR bei ihr in Ansatz gebracht, obwohl sie überhaupt kein Einkommen habe. Einkommen habe lediglich der Lebensgefährte. Sofern es sich bei dem Betrag von 572,68 EUR um Einkommen ihres Lebensgefährten handele, sei in keiner Weise nachvollziehbar, wie man seitens der Bg. zu diesem Einkommen gelange. Das etwaig zu berücksichtigendes Einkommen ihres Lebensgefährten sei nämlich niedriger. Noch wesentlich gravierender seien jedoch ganz andere Fehler. So werde der Bedarf des Lebensgefährten mit "null" angesetzt. Insoweit sei die Frage angebracht, wovon dieser leben solle, wenn er einen Bedarf von null haben solle. Für den Lebensgefährten wäre zumindest ein Bedarf von 311,00 EUR anzusetzen gewesen. Bereits dann hätte sich, ausgehend von einem Einkommen von 572,68 EUR, sofern dieses zutreffe, ein Anspruch für sie ergeben. Ein weiterer gravierender Fehler liege darin, dass als Kosten für Unterkunft und Heizung ebenfalls "null" in Ansatz gebracht werde. Hier läge ein Mietvertrag vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2005 wies die Bg. den Widerspruch als unbegründet zurück. Gleichzeitig nahm sie den Bewilligungsbescheid (Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung) vom 01.03.2005 zurück. Die Bf. und ihr Lebensgefährte würden zwar eine Bedarfsgemeinschaft bilden, doch sei der Lebensgefährte selbst wegen des Bezugs von Altersrente von Leistungen ausgeschlossen (§ 7 Abs.4 SGB II). Im Bescheid seien deshalb (vom Programm so vorgegeben) auch keine Bedarfe für ihn berücksichtigt worden, da sich ansonsten über die Einkommensverteilung nach § 9 Abs.2 SGB II Bedürftigkeit nach dem SGB II ergeben könnte, obwohl ein Leistungsausschluss bestehe. Die Nennung im Bescheid dokumentiere lediglich die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft und bewirke die Aufteilung der Unterkunftskosten auf deren Mitglieder. Das würde aber (leider) auch bedeuten, dass die Berechnung des Einkommens, welches der Lebensgefährte zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhaltes nicht benötige, und somit gemäß § 9 Abs.2 Satz 1 SGB II für die Bf. einzusetzen habe, außerhalb des Verfahrens ermittelt werden müsse. Der Lebensgefährte der Bf. übe eine Nebentätigkeit bei der Fa. G. AG aus. Das Einkommen unterliege Schwankungen, weshalb zunächst das Durchschnittseinkommen aus dieser Tätigkeit zu ermitteln sei. Es ergebe sich bei einem Gesamteinkommen über 15 Monate ein durchschnittliches Einkommen pro Monat von 160,45 EUR. Von diesem Gesamteinkommen von 160,45 EUR sei eine Werbungskostenpauschale von 15.33, die Kfz-Versicherung von 28,22, ein Freibetrag von 17,54 EUR und eine Versicherungspauschale von 30,00 EUR in Abzug zu bringen. Hinzugerechnet werden müsste die Altersrente in Höhe von 1.109,02 EUR, die VBL-Rente von 119,26 EUR und die Betriebsrente von 12,91 EUR, so dass sich ein bereinigtes Gesamteinkommen von 1.310,55 EUR ergebe. Für weitere Absetzungen vom Gesamteinkommen bestehe kein Raum, insbesondere nicht für Unterhaltsleistungen an die getrennt lebende Ehefrau des Lebensgefährten. Unterhaltsleistungen könnten berücksichtigt werden, wenn diese tituliert seien bzw. eine rechtliche Verpflichtung zur Erbringung von Unterhaltsleistungen bestehe. Eine Unterhaltsverpflichtung sei weder im Antrags- noch im Widerspruchsverfahren nachgewiesen worden. Der Lebensgefährte lebe von seiner Ehefrau laut den vorliegenden Unterlagen zumindest seit dem Jahr 2001 getrennt. Die getrennt lebende Ehefrau treffe deshalb zumindest nach Ablauf des ersten Trennungsjahres eine eigene Erwerbsobliegenheit (§ 1361 BGB). Wie aus einem Anwaltsschreiben aus dem 2002 hervorgehe, sei die getrennt lebende Ehefrau auch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es errechne sich für den Lebensgefährten der Bf. folgender Bedarf: Regelleistung 311,00 EUR, anteilige Kosten der Unterkunft (ohne Warmwasser) 191,31 EUR = Gesamtbedarf 502,31 EUR. Die Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf sehe wie folgt aus: Einkommen 1.310,55 EUR bezüglich Bedarf von 502,31 EUR = übersteigendes Einkommen von 808,24 EUR. Der Bedarf der Bf. stelle sich wie folgt dar: Regelleistung 311,00 EUR + Mehrbedarf an Ernährung 25,56 EUR + anteilige Kosten der Unterkunft (ohne Warmwasser) von 191,31 EUR = Gesamtbedarf von 527,87 EUR. Die Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf stelle sich wie folgt dar: Einkommensübertrag des Lebensgefährten der Bf. 808,24 EUR abzüglich Bedarf von 527,87 EUR = übersteigendes Einkommen von 280,37 EUR. Auf Grund des übersteigenden Einkommens von 280,37 EUR liege Bedürftigkeit im Sinne von § 9 Abs.1 SGB II nicht vor, weshalb Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu versagen gewesen seien. Das ermittelte übersteigende Einkommen von 280,37 EUR übersteige die Kosten für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung bei der AOK Bayern. Der angefochtene Zuschussbescheid vom 01.03.2005 sei nicht rechtskräftig. Desweiteren seien auf Grund dieses Bescheides noch keine Zahlungen geleistet worden. Ein Vertrauen in den Bestand dieses Bescheides bestehe deshalb nicht, weshalb dieser zurückzunehmen gewesen sei (§ 45 SGB X).
Gegen den Widerspruchsbescheid hat die Bf. am 29.06.2005 Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben. Über die Klage unter dem Az.: 9 AS 213/05 ist noch keine Entscheidung ergangen. Gleichzeitig mit der Klageerhebung hat die Bf. gemäß § 86 b Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragt, die Bg. zu verpflichten, die ihr im Klageverfahren geltend gemachten Leistungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig und einstweilen zu gewähren. Darüber hinaus hat sie beantragt, ihr für das Klage- und Antragsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. M. Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, ihr Lebensgefährte erbringe in Erfüllung seiner diesbezüglichen Pflicht nach § 1361 BGB für seine getrennt lebende Ehefrau, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten könne, Unterhaltsleistungen in Höhe von 500,00 EUR monatlich. Diese seien von der Bg. zu Unrecht nicht von dem anzurechnenden Einkommen abgezogen worden. Die Bg. sei insoweit verpflichtet, den tatsächlichen Unterhaltsbedarf der Ehefrau, auch wenn er als Aufstockungsanspruch nach Erfüllung einer Erwerbsobliegenheit niedriger ausfalle, von Amts wegen zu ermitteln. Am 09.08.2005 ist unter Vorlage entsprechender Belege nachgetragen worden, dass die Ehefrau des Lebensgefährten zur Zeit Arbeitslosengeld in Höhe von 498,00 EUR beziehe und es auf Grund ihres Alters von 62 Jahren sowie ihres Gesundheitszustandes ausgeschlossen sei, dass sie künftig ihren Lebensunterhalt sichern könne. Die Altersrente würde voraussichtlich nicht mehr als 238,27 EUR betragen. Die Berechnung des Einkommens aus freier Mitarbeit für ein Konsumforschungsunternehmen sei fehlerhaft, weil die Bg. zu Unrecht von den durchschnittlichen Bruttoeinnahmen pauschalierte Abzüge gemäß § 3 Alg-II-V und nicht die tatsächlich entstehenden und im Einzelnen belegten Betriebsausgaben anerkenne. Es bestehe ein Anordnungsgrund, weil ihr Lebensgefährte seit einem halben Jahr Schulden machen müsse, um seinen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Möglichkeiten hierzu seien inzwischen erschöpft, so dass sie zwingend auf die geltend gemachten Leitungen angewiesen sei.
Mit Beschluss vom 04.11.2005 hat das SG den Antrag sowohl auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als auch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Bf. habe den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Bescheide der Bg. vom 01.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2005 seien rechtmäßig. Erwerbfähige Hilfebedürftige würden als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten. Hilfebedürftig sei, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern könne. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, seien auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehöre als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebe. Als Einkommen zu berücksichtigen seien Einnahmen in Geld. Daraus folge hier, dass das Einkommen des Lebensgefährten, soweit es anzurechnen sei, den Anspruch der Bf. auf Arbeitslosengeld II mindere. Gegen die Berechnungsweise der Bg., die diesen Sachverhalt im Widerspruchsbescheid nochmals erläutert habe, würden keine Bedenken bestehen. Die Bf. könne gegen die Anrechnung des Einkommens ihres Lebensgefährten in der angesetzten Höhe nicht mit Erfolg einwenden, dieses sei um monatlich 500,00 EUR zu mindern, weil der Lebensgefährte in dieser Höhe Trennungsunterhalt für seine Ehefrau leiste. Denn die vom Einkommen absetzbaren Beträge seien in § 11 Abs.2 SGB II und in der Alg-II-V vom 20.10.2004 abschließend geregelt und damit einer erweiternden Auslegung auf die dort nicht erwähnten Unterhaltsleistungen nicht zugänglich (Berlit in LPK-SGB II, 1. Auflage 2005, zu § 11 Rdnr.39; LSG Hamburg vom 11.04.2005 - L 5 B 58/05 ER AS - FEVS 2005, 410). Das gelte nach dem System des SGB II auch für den Fall der Anrechnung des Einkommens des Partners nach § 9 Abs.2 SGB II (SG - Augsburg vom 02.06.2005 - S 1 AS 89/05). § 11 Abs.2 SGB II regele die Berücksichtigung von Einkommen im Wesentlichen wie im Sozialhilferecht. Für die Frage der Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen sei somit an die Rechtsprechung zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) anzuknüpfen. Für eine einkommensmindernde Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen habe bereits nach dem BSHG keine gesetzliche Grundlage bestanden. Auch für den Anwendungsbereich der Arbeitslosenhilfe sei dieselbe Frage bereits höchstrichterlich geklärt. Unterhaltsleistungen, die der Arbeitslosenhilfeempfänger an seine frühere Ehefrau zu erbringen habe, könnten nicht zugunsten des Arbeitslosen von seinem zu berücksichtigenden Einkommen abgesetzt werden (BSG vom 27.05.2003 - B 7 AL 6/02 R - SozR 4-4300 § 194 Nr.1). Die nach den gesetzlichen Vorschriften fehlende Berücksichtigung von Aufwendungen für den Trennungs- bzw. Geschiedenenunterhalt bei der Ermittlung des Einkommens des Arbeitslosen würden im Übrigen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Der Einwand, die Berechnung des Einkommens aus freier Mitarbeit für ein Konsumforschungsunternehmen durch die Bg. sei fehlerhaft, weil diese zu Unrecht von den durchschnittlichen Bruttoeinnahmen pauschalierte Abzüge gemäß § 3 Alg-II-V und nicht die tatsächlichen entstehenden und im einzelnen belegten Betriebsausgaben anerkenne, sei nicht stichhaltig. Zunächst sei klarzustellen, dass es in die Darlegungslast der Bf. fallen würde, diesbezüglich einen rechnerischen Nachweis zu führen, weil nur sie (mit Hilfe des Einkommensbeziehers) in der Lage sei, eine in sich stimmige, lückenlose Vergleichsberechnung zu liefern. Das Gericht sehe es jedenfalls nicht als seine Aufgabe an, die fragmentarischen Angaben der Bf. zu den betreffenden Bezügen daraufhin auszuwerten, ob sich unter Annahme zahlreicher Unbekannter ein Saldo zu ihren Gunsten ergebe. Das Vorbringen sei indes ohnehin wenig nachvollziehbar. Die Bf. habe im Verfahren eine am 12.01.2005 ausgestellte Bescheinigung der GfK vorgelegt, aus der sich für die Monte März bis Dezember 2004 ein Honorar in Höhe von 1.655,80 EUR und Nebenkosten in Höhe von 374,63 EUR ergeben würden. Die Bg. habe in der Tabelle zum Widerspruchsbescheid jedoch zur Berechnung des durchschnittlichen Einkommens nur die Nettohonorare, nicht aber die bezogenen Spesen als Einkommen angerechnet. Angaben über dem Lebensgefährten tatsächlich entstandene Spesen würden sich fragmentarisch (teilweise ohne Zuordnung des betrieblichen und des privaten Anteils und ohne zeitliche Zuordnung) finden lassen. Unklar bleibe, inwieweit diese Auslagen mit den Spesenabrechnungen abgegolten seien. Wenn das zutreffe - und etwas anderes sei nicht glaubhaft gemacht -, so würden sich die auf den Nettobezügen basierende Berechnungsweise der Bg. und die pauschalen Absetzungen nach § 3 Alg-II-V weitaus günstiger auf die Anrechnung des Einkommens des Lebensgefährten auswirken als sich von einer - vorliegend aber nicht umfassend glaubhaft gemachten - Berechnung anhand der Bruttobezüge unter Abzug nachgewiesener höherer notwendiger Ausgaben erwarten ließe.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Bf. Das SG habe einen wesentlichen Umstand verkannt. § 11 Abs.2 SGB II und die Alg-II-V sowie die Urteile des LSG Hamburg und des BSG würden sich jeweils mit den Einkünften des Antragstellers beschäftigen. Dies werde besonders, anhand des Urteils des BSG vom 27.05.2003 deutlich. Der dortige Kläger habe höhere Arbeitslosenhilfe begehrt, weil er Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner früheren Ehefrau zu erfüllen gehabt habe, zu deren Erfüllung er sich jedoch bei der bewilligten Höhe der Arbeitslosenhilfe nicht mehr in der Lage gesehen habe. Hier sei es also ausschließlich um die Einkünfte und die Unterhaltsverpflichtungen des Antragstellers gegangen. Der dortige Antragsteller habe aber jedenfalls die Möglichkeit gehabt, im Rahmen einer Abänderungsklage vor dem Familiengericht seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau auf Grund einer verringerten Leistungsfähigkeit reduzieren zu lassen. Der vorliegende Fall sei jedoch völlig anders gelagert. Es solle nicht verkannt werden, dass mehrere Obergerichte bezüglich der Rechtsprechung zum BSHG und zur Arbeitslosenhilfe entschieden hätten, dass der Katalog bezüglich der Abzüge vom Einkommen des Hilfeempfängers abschließend sei. Dies treffe jedoch nicht den vorliegenden Fall, da es sich hier nicht um das Einkommen des Hilfeempfängers handle, sondern um das Einkommen des Lebensgefährten. Auch wenn man unterstellen könnte, wobei insoweit höchstrichterliche Rechtsprechung noch fehle, dass die Regelungen in § 11 Abs.2 SGB II und der Alg-II-V hinsichtlich der vom Einkommen absetzbaren Beträge abschließend seien, so treffe dies wiederum nur das Einkommen des Arbeitslosengeld-II-Empfängers. Dass dies nach dem System des SGB II auch für den Fall der Anrechnung des Einkommens des Partners gelten solle, sei nicht zutreffend. Insoweit zitiere das SG zwar ebenfalls eine Entscheidung; allerdings zitiere es sich hier selbst. Nachdem weitere Entscheidungen insoweit nicht zitiert würden, dürfte das SG Augsburg mit dieser Ansicht alleine stehen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet, weil die von der Bf. begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann.
Gemäß § 86 b Abs.2 Satz SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn ihm eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dabei hat die Bf. sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
Zu Recht hat das SG vom Ergebnis her - die zitierte Rechtsprechung entspricht nicht dem hier vorliegenden Sachverhalt - den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da die Bf. weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Auf Grund der von der Bg. vorgenommenen Berechnung im Widerspruchsbescheid vom 08.06.2005 steht fest, dass wegen des errechneten übersteigenden Einkommens von 280,37 EUR bei der Bf. die Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 Abs.1 SGB II nicht vorliegt. Für weitere Absetzungen vom errechneten Gesamteinkommen besteht entgegen der Auffassung der Bf. kein Raum, insbesondere nicht für die Unterhaltsleistungen an die getrennt lebende Ehefrau des Lebensgefährten der Bf.
Aus § 11 Abs.2 SGB II ergibt sich abschließend, welche Beträge vom Einkommen abzusetzen sind. Diese Vorschrift gilt für jegliche Einkommensermittlung, unabhängig davon, ob es sich dabei um das Einkommen des Hilfebedürftigen handelt oder aber das des mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners. Unterhaltsleistungen an Dritte sind aber nicht aufgeführt.
Ausweislich der Gesetzesmaterialien zu § 11 SGB II hat sich der Gesetzgeber an den bislang im Sozialhilferecht geltenden Regelungen orientiert (BT-Drucks. 15 § 1516, S.53 zu § 11). Unter Geltung der Bestimmungen des § 76 Abs.2, Abs.2a BSHG war zwar anerkannt, dass zu Gunsten eines Unterhaltsanspruches gepfändetes Eigentum nicht als "bereite Mittel" angesehen werden können. Das bloße Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung, sei sie auch tituliert, führte demgegenüber nicht zum Sozialhilfebedarf. In Kenntnis der entsprechenden Rechtsprechung des BVerwG sah der Gesetzgeber bei der Neuordnung des Sozialhilferechts keinen Anlass, tatsächliche Unterhaltsleistungen an Dritte in § 82 Abs.2 SGB XII aufzunehmen. Im Hinblick auf die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Anlehnung des Einkommensbegriffs des § 11 SGB II an den Einkommensbegriff der Sozialhilfe ist nicht davon auszugehen, dass im Rahmen des SGB II etwas anderes gelten soll.
Unter systematischen Gesichtspunkten ist von Sinn und Zweck des § 11 Abs.2 SGB II her keine andere Auslegung geboten. Unterhaltsleistungen dürfen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht so mindern, dass er selbst hilfebedürftig wird. Dieser Gedanke findet sich in § 33 Abs.2 Satz 2 SGB II wieder, wonach der Übergang von Unterhaltsansprüchen nach bürgerlichem Recht nur berührt werden darf, soweit das Einkommen und Vermögen des Unterhaltspflichtigen das nach den §§ 3 11, 12 SGB II zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigen. Dementsprechend darf und muss der Unterhaltsverpflichtete der Sicherung seines Existensminimums bzw. der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft Lebenden den Vorrang vor den Unterhaltsansprüchen Dritter einräumen. Fällt der Unterhaltsanspruch deshalb teilweise oder sogar ganz aus, kann dies zu Ansprüchen der Unterhaltsberechtigten nach dem SGB II oder SGB XII führen. Ansprüche des Unterhaltsverpflichteten oder der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft Lebenden über das durch das SGB II gesicherte Existenzminimum hinaus werden dadurch nicht ausgelöst (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.01.2006, L 1 B 36/05 AS ER und vom 18.01.2005, L 9 B 1/05 AS ER).
Nachdem das Beschwerdeverfahren ohne Erfolg geblieben ist, war auch dem Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung von Rechtsanwalt R. M. für das Beschwerdeverfahren nicht stattzugeben. Zu beanstanden war insoweit auch nicht, dass das SG diesen Antrag mangels Erfolgsaussicht abgelehnt hat.
Somit war die Beschwerde der Bf. gegen den Beschluss des SG Regensburg vom 04.11.2005 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs.1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
II. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. M. für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
III. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.
Die 1955 geborene Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf.) beantragte am 10.12.2004 bei der Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) Arbeitslosengeld II. Dabei gab sie u.a. an, seit dem 20.08.1987 geschieden zu sein und seit September 2001 mit dem 1941 geborenen K. S. in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben. Dieser lebe seit 2001 von seiner Ehefrau dauernd getrennt. Herr S. beziehe eine Rente in Höhe von monatlich 1.237,02 EUR, wovon er Unterhaltsleistungen für seine Ehefrau erbringe. Aus den nachgereichten Kontoauszügen ergibt sich, dass der Lebensgefährte der Bf. monatlich 500,00 EUR an seine getrennt lebende Ehefrau zahlt. Zu deren Gunsten wurde nach einem vorgelegten anwaltlichen Schreiben ein Trennungsunterhaltsanspruch in Höhe von 315,00 EUR errechnet.
Nach Vorlage weiterer zahlreicher Belege lehnte die Bg. mit Bescheid vom 01.03.2005 die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab. Die Bf. sei nicht hilfebedürftig, so dass sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe. Im Einzelnen werde auf den beigefügten Berechnungsbogen verwiesen. Ein Abzug vom anrechenbaren Einkommen des Lebensgefährten der Bf. für geleisteten Trennungsunterhalt wurde dabei weder im Umfang von 315,00 EUR noch im Umfang von 500,00 EUR berücksichtigt. Mit weiterem Bescheid vom 01.03.2005 wurde der Bf. ein Zuschuss in Höhe von 74,33 EUR monatlich zu den Beiträgen für die freiwillige Krankenversicherung bewilligt. Die Bf. habe zwar keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, das übersteigende Einkommen ihres Lebensgefährten von 572,68 EUR reiche allerdings nicht aus, um den Bedarf nach § 19 SGB II und die Aufwendungen für die freiwillige Krankenversicherung gänzlich zu decken.
Mit dem Widerspruch machte die Bf. geltend, hinsichtlich der Berechnung seien gleich mehrere eklatante Fehler gemacht worden. Es werde hier ein Einkommen in Höhe von 572,68 EUR bei ihr in Ansatz gebracht, obwohl sie überhaupt kein Einkommen habe. Einkommen habe lediglich der Lebensgefährte. Sofern es sich bei dem Betrag von 572,68 EUR um Einkommen ihres Lebensgefährten handele, sei in keiner Weise nachvollziehbar, wie man seitens der Bg. zu diesem Einkommen gelange. Das etwaig zu berücksichtigendes Einkommen ihres Lebensgefährten sei nämlich niedriger. Noch wesentlich gravierender seien jedoch ganz andere Fehler. So werde der Bedarf des Lebensgefährten mit "null" angesetzt. Insoweit sei die Frage angebracht, wovon dieser leben solle, wenn er einen Bedarf von null haben solle. Für den Lebensgefährten wäre zumindest ein Bedarf von 311,00 EUR anzusetzen gewesen. Bereits dann hätte sich, ausgehend von einem Einkommen von 572,68 EUR, sofern dieses zutreffe, ein Anspruch für sie ergeben. Ein weiterer gravierender Fehler liege darin, dass als Kosten für Unterkunft und Heizung ebenfalls "null" in Ansatz gebracht werde. Hier läge ein Mietvertrag vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.06.2005 wies die Bg. den Widerspruch als unbegründet zurück. Gleichzeitig nahm sie den Bewilligungsbescheid (Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung) vom 01.03.2005 zurück. Die Bf. und ihr Lebensgefährte würden zwar eine Bedarfsgemeinschaft bilden, doch sei der Lebensgefährte selbst wegen des Bezugs von Altersrente von Leistungen ausgeschlossen (§ 7 Abs.4 SGB II). Im Bescheid seien deshalb (vom Programm so vorgegeben) auch keine Bedarfe für ihn berücksichtigt worden, da sich ansonsten über die Einkommensverteilung nach § 9 Abs.2 SGB II Bedürftigkeit nach dem SGB II ergeben könnte, obwohl ein Leistungsausschluss bestehe. Die Nennung im Bescheid dokumentiere lediglich die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft und bewirke die Aufteilung der Unterkunftskosten auf deren Mitglieder. Das würde aber (leider) auch bedeuten, dass die Berechnung des Einkommens, welches der Lebensgefährte zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhaltes nicht benötige, und somit gemäß § 9 Abs.2 Satz 1 SGB II für die Bf. einzusetzen habe, außerhalb des Verfahrens ermittelt werden müsse. Der Lebensgefährte der Bf. übe eine Nebentätigkeit bei der Fa. G. AG aus. Das Einkommen unterliege Schwankungen, weshalb zunächst das Durchschnittseinkommen aus dieser Tätigkeit zu ermitteln sei. Es ergebe sich bei einem Gesamteinkommen über 15 Monate ein durchschnittliches Einkommen pro Monat von 160,45 EUR. Von diesem Gesamteinkommen von 160,45 EUR sei eine Werbungskostenpauschale von 15.33, die Kfz-Versicherung von 28,22, ein Freibetrag von 17,54 EUR und eine Versicherungspauschale von 30,00 EUR in Abzug zu bringen. Hinzugerechnet werden müsste die Altersrente in Höhe von 1.109,02 EUR, die VBL-Rente von 119,26 EUR und die Betriebsrente von 12,91 EUR, so dass sich ein bereinigtes Gesamteinkommen von 1.310,55 EUR ergebe. Für weitere Absetzungen vom Gesamteinkommen bestehe kein Raum, insbesondere nicht für Unterhaltsleistungen an die getrennt lebende Ehefrau des Lebensgefährten. Unterhaltsleistungen könnten berücksichtigt werden, wenn diese tituliert seien bzw. eine rechtliche Verpflichtung zur Erbringung von Unterhaltsleistungen bestehe. Eine Unterhaltsverpflichtung sei weder im Antrags- noch im Widerspruchsverfahren nachgewiesen worden. Der Lebensgefährte lebe von seiner Ehefrau laut den vorliegenden Unterlagen zumindest seit dem Jahr 2001 getrennt. Die getrennt lebende Ehefrau treffe deshalb zumindest nach Ablauf des ersten Trennungsjahres eine eigene Erwerbsobliegenheit (§ 1361 BGB). Wie aus einem Anwaltsschreiben aus dem 2002 hervorgehe, sei die getrennt lebende Ehefrau auch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es errechne sich für den Lebensgefährten der Bf. folgender Bedarf: Regelleistung 311,00 EUR, anteilige Kosten der Unterkunft (ohne Warmwasser) 191,31 EUR = Gesamtbedarf 502,31 EUR. Die Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf sehe wie folgt aus: Einkommen 1.310,55 EUR bezüglich Bedarf von 502,31 EUR = übersteigendes Einkommen von 808,24 EUR. Der Bedarf der Bf. stelle sich wie folgt dar: Regelleistung 311,00 EUR + Mehrbedarf an Ernährung 25,56 EUR + anteilige Kosten der Unterkunft (ohne Warmwasser) von 191,31 EUR = Gesamtbedarf von 527,87 EUR. Die Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf stelle sich wie folgt dar: Einkommensübertrag des Lebensgefährten der Bf. 808,24 EUR abzüglich Bedarf von 527,87 EUR = übersteigendes Einkommen von 280,37 EUR. Auf Grund des übersteigenden Einkommens von 280,37 EUR liege Bedürftigkeit im Sinne von § 9 Abs.1 SGB II nicht vor, weshalb Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu versagen gewesen seien. Das ermittelte übersteigende Einkommen von 280,37 EUR übersteige die Kosten für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung bei der AOK Bayern. Der angefochtene Zuschussbescheid vom 01.03.2005 sei nicht rechtskräftig. Desweiteren seien auf Grund dieses Bescheides noch keine Zahlungen geleistet worden. Ein Vertrauen in den Bestand dieses Bescheides bestehe deshalb nicht, weshalb dieser zurückzunehmen gewesen sei (§ 45 SGB X).
Gegen den Widerspruchsbescheid hat die Bf. am 29.06.2005 Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhoben. Über die Klage unter dem Az.: 9 AS 213/05 ist noch keine Entscheidung ergangen. Gleichzeitig mit der Klageerhebung hat die Bf. gemäß § 86 b Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beantragt, die Bg. zu verpflichten, die ihr im Klageverfahren geltend gemachten Leistungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig und einstweilen zu gewähren. Darüber hinaus hat sie beantragt, ihr für das Klage- und Antragsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. M. Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, ihr Lebensgefährte erbringe in Erfüllung seiner diesbezüglichen Pflicht nach § 1361 BGB für seine getrennt lebende Ehefrau, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten könne, Unterhaltsleistungen in Höhe von 500,00 EUR monatlich. Diese seien von der Bg. zu Unrecht nicht von dem anzurechnenden Einkommen abgezogen worden. Die Bg. sei insoweit verpflichtet, den tatsächlichen Unterhaltsbedarf der Ehefrau, auch wenn er als Aufstockungsanspruch nach Erfüllung einer Erwerbsobliegenheit niedriger ausfalle, von Amts wegen zu ermitteln. Am 09.08.2005 ist unter Vorlage entsprechender Belege nachgetragen worden, dass die Ehefrau des Lebensgefährten zur Zeit Arbeitslosengeld in Höhe von 498,00 EUR beziehe und es auf Grund ihres Alters von 62 Jahren sowie ihres Gesundheitszustandes ausgeschlossen sei, dass sie künftig ihren Lebensunterhalt sichern könne. Die Altersrente würde voraussichtlich nicht mehr als 238,27 EUR betragen. Die Berechnung des Einkommens aus freier Mitarbeit für ein Konsumforschungsunternehmen sei fehlerhaft, weil die Bg. zu Unrecht von den durchschnittlichen Bruttoeinnahmen pauschalierte Abzüge gemäß § 3 Alg-II-V und nicht die tatsächlich entstehenden und im Einzelnen belegten Betriebsausgaben anerkenne. Es bestehe ein Anordnungsgrund, weil ihr Lebensgefährte seit einem halben Jahr Schulden machen müsse, um seinen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Möglichkeiten hierzu seien inzwischen erschöpft, so dass sie zwingend auf die geltend gemachten Leitungen angewiesen sei.
Mit Beschluss vom 04.11.2005 hat das SG den Antrag sowohl auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als auch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Bf. habe den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Bescheide der Bg. vom 01.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2005 seien rechtmäßig. Erwerbfähige Hilfebedürftige würden als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung erhalten. Hilfebedürftig sei, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern könne. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, seien auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehöre als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebe. Als Einkommen zu berücksichtigen seien Einnahmen in Geld. Daraus folge hier, dass das Einkommen des Lebensgefährten, soweit es anzurechnen sei, den Anspruch der Bf. auf Arbeitslosengeld II mindere. Gegen die Berechnungsweise der Bg., die diesen Sachverhalt im Widerspruchsbescheid nochmals erläutert habe, würden keine Bedenken bestehen. Die Bf. könne gegen die Anrechnung des Einkommens ihres Lebensgefährten in der angesetzten Höhe nicht mit Erfolg einwenden, dieses sei um monatlich 500,00 EUR zu mindern, weil der Lebensgefährte in dieser Höhe Trennungsunterhalt für seine Ehefrau leiste. Denn die vom Einkommen absetzbaren Beträge seien in § 11 Abs.2 SGB II und in der Alg-II-V vom 20.10.2004 abschließend geregelt und damit einer erweiternden Auslegung auf die dort nicht erwähnten Unterhaltsleistungen nicht zugänglich (Berlit in LPK-SGB II, 1. Auflage 2005, zu § 11 Rdnr.39; LSG Hamburg vom 11.04.2005 - L 5 B 58/05 ER AS - FEVS 2005, 410). Das gelte nach dem System des SGB II auch für den Fall der Anrechnung des Einkommens des Partners nach § 9 Abs.2 SGB II (SG - Augsburg vom 02.06.2005 - S 1 AS 89/05). § 11 Abs.2 SGB II regele die Berücksichtigung von Einkommen im Wesentlichen wie im Sozialhilferecht. Für die Frage der Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen sei somit an die Rechtsprechung zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) anzuknüpfen. Für eine einkommensmindernde Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen habe bereits nach dem BSHG keine gesetzliche Grundlage bestanden. Auch für den Anwendungsbereich der Arbeitslosenhilfe sei dieselbe Frage bereits höchstrichterlich geklärt. Unterhaltsleistungen, die der Arbeitslosenhilfeempfänger an seine frühere Ehefrau zu erbringen habe, könnten nicht zugunsten des Arbeitslosen von seinem zu berücksichtigenden Einkommen abgesetzt werden (BSG vom 27.05.2003 - B 7 AL 6/02 R - SozR 4-4300 § 194 Nr.1). Die nach den gesetzlichen Vorschriften fehlende Berücksichtigung von Aufwendungen für den Trennungs- bzw. Geschiedenenunterhalt bei der Ermittlung des Einkommens des Arbeitslosen würden im Übrigen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Der Einwand, die Berechnung des Einkommens aus freier Mitarbeit für ein Konsumforschungsunternehmen durch die Bg. sei fehlerhaft, weil diese zu Unrecht von den durchschnittlichen Bruttoeinnahmen pauschalierte Abzüge gemäß § 3 Alg-II-V und nicht die tatsächlichen entstehenden und im einzelnen belegten Betriebsausgaben anerkenne, sei nicht stichhaltig. Zunächst sei klarzustellen, dass es in die Darlegungslast der Bf. fallen würde, diesbezüglich einen rechnerischen Nachweis zu führen, weil nur sie (mit Hilfe des Einkommensbeziehers) in der Lage sei, eine in sich stimmige, lückenlose Vergleichsberechnung zu liefern. Das Gericht sehe es jedenfalls nicht als seine Aufgabe an, die fragmentarischen Angaben der Bf. zu den betreffenden Bezügen daraufhin auszuwerten, ob sich unter Annahme zahlreicher Unbekannter ein Saldo zu ihren Gunsten ergebe. Das Vorbringen sei indes ohnehin wenig nachvollziehbar. Die Bf. habe im Verfahren eine am 12.01.2005 ausgestellte Bescheinigung der GfK vorgelegt, aus der sich für die Monte März bis Dezember 2004 ein Honorar in Höhe von 1.655,80 EUR und Nebenkosten in Höhe von 374,63 EUR ergeben würden. Die Bg. habe in der Tabelle zum Widerspruchsbescheid jedoch zur Berechnung des durchschnittlichen Einkommens nur die Nettohonorare, nicht aber die bezogenen Spesen als Einkommen angerechnet. Angaben über dem Lebensgefährten tatsächlich entstandene Spesen würden sich fragmentarisch (teilweise ohne Zuordnung des betrieblichen und des privaten Anteils und ohne zeitliche Zuordnung) finden lassen. Unklar bleibe, inwieweit diese Auslagen mit den Spesenabrechnungen abgegolten seien. Wenn das zutreffe - und etwas anderes sei nicht glaubhaft gemacht -, so würden sich die auf den Nettobezügen basierende Berechnungsweise der Bg. und die pauschalen Absetzungen nach § 3 Alg-II-V weitaus günstiger auf die Anrechnung des Einkommens des Lebensgefährten auswirken als sich von einer - vorliegend aber nicht umfassend glaubhaft gemachten - Berechnung anhand der Bruttobezüge unter Abzug nachgewiesener höherer notwendiger Ausgaben erwarten ließe.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Bf. Das SG habe einen wesentlichen Umstand verkannt. § 11 Abs.2 SGB II und die Alg-II-V sowie die Urteile des LSG Hamburg und des BSG würden sich jeweils mit den Einkünften des Antragstellers beschäftigen. Dies werde besonders, anhand des Urteils des BSG vom 27.05.2003 deutlich. Der dortige Kläger habe höhere Arbeitslosenhilfe begehrt, weil er Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner früheren Ehefrau zu erfüllen gehabt habe, zu deren Erfüllung er sich jedoch bei der bewilligten Höhe der Arbeitslosenhilfe nicht mehr in der Lage gesehen habe. Hier sei es also ausschließlich um die Einkünfte und die Unterhaltsverpflichtungen des Antragstellers gegangen. Der dortige Antragsteller habe aber jedenfalls die Möglichkeit gehabt, im Rahmen einer Abänderungsklage vor dem Familiengericht seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Ehefrau auf Grund einer verringerten Leistungsfähigkeit reduzieren zu lassen. Der vorliegende Fall sei jedoch völlig anders gelagert. Es solle nicht verkannt werden, dass mehrere Obergerichte bezüglich der Rechtsprechung zum BSHG und zur Arbeitslosenhilfe entschieden hätten, dass der Katalog bezüglich der Abzüge vom Einkommen des Hilfeempfängers abschließend sei. Dies treffe jedoch nicht den vorliegenden Fall, da es sich hier nicht um das Einkommen des Hilfeempfängers handle, sondern um das Einkommen des Lebensgefährten. Auch wenn man unterstellen könnte, wobei insoweit höchstrichterliche Rechtsprechung noch fehle, dass die Regelungen in § 11 Abs.2 SGB II und der Alg-II-V hinsichtlich der vom Einkommen absetzbaren Beträge abschließend seien, so treffe dies wiederum nur das Einkommen des Arbeitslosengeld-II-Empfängers. Dass dies nach dem System des SGB II auch für den Fall der Anrechnung des Einkommens des Partners gelten solle, sei nicht zutreffend. Insoweit zitiere das SG zwar ebenfalls eine Entscheidung; allerdings zitiere es sich hier selbst. Nachdem weitere Entscheidungen insoweit nicht zitiert würden, dürfte das SG Augsburg mit dieser Ansicht alleine stehen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet, weil die von der Bf. begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann.
Gemäß § 86 b Abs.2 Satz SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn ihm eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dabei hat die Bf. sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (den Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (den Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen.
Zu Recht hat das SG vom Ergebnis her - die zitierte Rechtsprechung entspricht nicht dem hier vorliegenden Sachverhalt - den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, da die Bf. weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Auf Grund der von der Bg. vorgenommenen Berechnung im Widerspruchsbescheid vom 08.06.2005 steht fest, dass wegen des errechneten übersteigenden Einkommens von 280,37 EUR bei der Bf. die Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 Abs.1 SGB II nicht vorliegt. Für weitere Absetzungen vom errechneten Gesamteinkommen besteht entgegen der Auffassung der Bf. kein Raum, insbesondere nicht für die Unterhaltsleistungen an die getrennt lebende Ehefrau des Lebensgefährten der Bf.
Aus § 11 Abs.2 SGB II ergibt sich abschließend, welche Beträge vom Einkommen abzusetzen sind. Diese Vorschrift gilt für jegliche Einkommensermittlung, unabhängig davon, ob es sich dabei um das Einkommen des Hilfebedürftigen handelt oder aber das des mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners. Unterhaltsleistungen an Dritte sind aber nicht aufgeführt.
Ausweislich der Gesetzesmaterialien zu § 11 SGB II hat sich der Gesetzgeber an den bislang im Sozialhilferecht geltenden Regelungen orientiert (BT-Drucks. 15 § 1516, S.53 zu § 11). Unter Geltung der Bestimmungen des § 76 Abs.2, Abs.2a BSHG war zwar anerkannt, dass zu Gunsten eines Unterhaltsanspruches gepfändetes Eigentum nicht als "bereite Mittel" angesehen werden können. Das bloße Bestehen einer Unterhaltsverpflichtung, sei sie auch tituliert, führte demgegenüber nicht zum Sozialhilfebedarf. In Kenntnis der entsprechenden Rechtsprechung des BVerwG sah der Gesetzgeber bei der Neuordnung des Sozialhilferechts keinen Anlass, tatsächliche Unterhaltsleistungen an Dritte in § 82 Abs.2 SGB XII aufzunehmen. Im Hinblick auf die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Anlehnung des Einkommensbegriffs des § 11 SGB II an den Einkommensbegriff der Sozialhilfe ist nicht davon auszugehen, dass im Rahmen des SGB II etwas anderes gelten soll.
Unter systematischen Gesichtspunkten ist von Sinn und Zweck des § 11 Abs.2 SGB II her keine andere Auslegung geboten. Unterhaltsleistungen dürfen das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht so mindern, dass er selbst hilfebedürftig wird. Dieser Gedanke findet sich in § 33 Abs.2 Satz 2 SGB II wieder, wonach der Übergang von Unterhaltsansprüchen nach bürgerlichem Recht nur berührt werden darf, soweit das Einkommen und Vermögen des Unterhaltspflichtigen das nach den §§ 3 11, 12 SGB II zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigen. Dementsprechend darf und muss der Unterhaltsverpflichtete der Sicherung seines Existensminimums bzw. der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft Lebenden den Vorrang vor den Unterhaltsansprüchen Dritter einräumen. Fällt der Unterhaltsanspruch deshalb teilweise oder sogar ganz aus, kann dies zu Ansprüchen der Unterhaltsberechtigten nach dem SGB II oder SGB XII führen. Ansprüche des Unterhaltsverpflichteten oder der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft Lebenden über das durch das SGB II gesicherte Existenzminimum hinaus werden dadurch nicht ausgelöst (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.01.2006, L 1 B 36/05 AS ER und vom 18.01.2005, L 9 B 1/05 AS ER).
Nachdem das Beschwerdeverfahren ohne Erfolg geblieben ist, war auch dem Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung von Rechtsanwalt R. M. für das Beschwerdeverfahren nicht stattzugeben. Zu beanstanden war insoweit auch nicht, dass das SG diesen Antrag mangels Erfolgsaussicht abgelehnt hat.
Somit war die Beschwerde der Bf. gegen den Beschluss des SG Regensburg vom 04.11.2005 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs.1 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.
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